Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.][X.] vom 23. März 2006 in dem Verfahren auf Bestellung eines Notanwalts - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 23. März 2006 beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Bestellung eines Notanwalts zur [X.] der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 4. November 2005 wird zurückgewiesen. Gründe: Dem Kläger ist zur Wahrnehmung seiner Rechte kein Notanwalt beizu-ordnen. Die Voraussetzungen des § 78b ZPO liegen nicht vor. Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichtslos. Der Beschluss des [X.] ist unanfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO). Diese Regelung ist verfas-sungsgemäß ([X.] NJW 2005, 659). Falls das Berufungsgericht das rechtli-che Gehör des [X.] verletzt haben sollte, wäre dies nach § 321a ZPO bei 1 - 3 - ihm zu rügen. Eine außerordentliche Rechtsbeschwerde an den [X.] ist nicht statthaft (BGHZ 150, 133). Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.03.2005 - 3 O 197/04 - OLG [X.], Entscheidung vom 04.11.2005 - 8 [X.]/05 -
Meta
23.03.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2006, Az. IX ZA 32/05 (REWIS RS 2006, 4330)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4330
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.