Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.10.2023, Az. B 4 AS 75/23 B

4. Senat | REWIS RS 2023, 9953

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Anforderungen an die Bezeichnung - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] vom 11. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels nicht in der gebotenen Weise bezeichnet wird (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 [X.], § 169 [X.]).

2

Nach § 160 Abs 2 [X.] [X.] ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung die diesen Verfahrensmangel des [X.] (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 [X.] 64/75 - [X.] 1500 § 160a [X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl 2023, § 160a Rd[X.] 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des [X.] - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht, wenn der geltend gemachte Verfahrensmangel keinen absoluten Revisionsgrund darstellt (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - [X.] 1500 § 160a [X.]6).

3

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin trägt zwar vor, das [X.] habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt. Sie zeigt allerdings nicht auf, warum die Entscheidung des [X.] auf diesem Verfahrensfehler beruhen kann. Dies wäre erforderlich gewesen, weil - anders als die Klägerin meint - eine Gehörsverletzung gem § 202 Satz 1 [X.] iVm § 547 ZPO keinen absoluten Revisionsgrund darstellt (vgl Voelzke in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.], 2. Aufl 2022, § 160a Rd[X.]2 ff, 151 mwN). Insbesondere fehlt es an jeder Darlegung in der Beschwerdebegründung, was die Klägerin gegenüber dem [X.] vorgetragen hätte, wenn sie den von ihr erwarteten Hinweis erhalten hätte. Eine Beschwerdebegründung, die eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, setzt zu ihrer Zulässigkeit aber unter anderem den Vortrag voraus, welches zur Beeinflussung der Entscheidung des [X.] geeignete zusätzliche Vorbringen durch das Verhalten des [X.] abgeschnitten worden ist (BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - [X.] 1500 § 160a [X.]6 = juris Rd[X.]; BSG vom 25.10.2018 - B 5 R 211/18 B - juris Rd[X.] 12). Nach der in der Beschwerde referierten Rechtsauffassung des [X.], die von der Klägerin zur Überprüfung gestellte Rechtsnorm existiere schon nicht, liegt es im Übrigen auch nicht nahe, dass die Entscheidung des [X.] auf einer Gehörsverletzung beruhen kann.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 [X.].

        

Söhngen

Burkiczak

[X.]

Meta

B 4 AS 75/23 B

27.10.2023

Bundessozialgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 11. Juli 2022, Az: L 2 SO 1720/22, Beschluss

§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 62 SGG, § 202 S 1 SGG, § 547 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.10.2023, Az. B 4 AS 75/23 B (REWIS RS 2023, 9953)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9953

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 11 AL 31/21 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Subsumtionsrüge - Verfahrensmangel - Verletzung des Anspruches auf …


B 4 AS 46/23 B (Bundessozialgericht)

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Recht auf den gesetzlichen Richter - Übertragung der …


B 4 AS 47/23 B (Bundessozialgericht)

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Recht auf den gesetzlichen Richter - Übertragung der …


B 11 AL 39/21 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - hinreichende Bezeichnung - Terminsverlegung wegen Urlaubs des Prozessbevollmächtigten …


B 4 AS 11/20 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - keine ausreichende Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des abweichenden Rechtssatzes …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.