Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2005, Az. IX ZR 159/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4954

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]
Verkündet am: 17. Februar 2005 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO § 551

Wird für eine zugelassene und eingelegte Revision versehentlich die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht, genügt dies als Revisionsbegrün-dung, wenn sie den Anforderungen des § 551 Abs. 3 ZPO inhaltlich entspricht und den Umfang des Revisionsangriffs klar erkennen läßt.

[X.], Urteil vom 17. Februar 2005 - [X.] - OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2005 durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 17. Juni 2003, berichtigt durch [X.] vom 23. November 2004, wird auf Kosten des [X.] zu-rückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger fordert von den [X.] als Gesamtschuldner Anwaltsho-norar.

Die [X.] zu 2 und 3 sowie die Beklagte zu 1, deren Gesellschafter die [X.] zu 2 und 3 sind und welche vom [X.] zu 3 als [X.] geleitet und vertreten wird, hatten in Erfahrung gebracht, daß die R.

AG sich von den von ihr mehrheitlich gehaltenen Aktien der Gesellschaf-ten der sogenannten [X.]trennen wollte. Sie beabsichtigten, [X.] mit Hilfe noch zu findender Investoren zu übernehmen. Dieses Anliegen [X.] sie dem Kläger, der sich entschloß, an dem Projekt mitzuwirken. Er gab am 3. August 2000 gegenüber der [X.] zu 1 eine Vertraulichkeitser-klärung ab. Beide Seiten waren sich auf der Grundlage eines vom Kläger [X.] 3 - mulierten Schreibens vom 18. September 2000 darüber einig, "die Organisati-on des "Projektes J. " im Sinne eines gemeinsamen Zieles zu verfolgen, wobei alle Vorteile aus dem Finden der Investoren und dem sich daraus ggf. ergebenden [X.] zwischen Ihnen (Beklagte zu 2 und 3) und [X.] (Kläger) im Verhältnis von 2/3 zu 1/3 aufgeteilt werden" sollten.

Nachdem es dem Kläger gelungen war, die Q.

GmbH für das Projekt zu interessieren, nahmen die Beteiligten im [X.] mit der R.
AG auf. Die [X.] wurden Anfang Dezember 2000 abgebrochen. Der Kläger stellte daraufhin der [X.] zu 1 für seine Mitarbeit bei den Verhandlungen 1.741.376,34 DM in Rechnung. Später reduzierte er die Forderung auf 600.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer und richtete sie nunmehr auch gegen die [X.] zu 2 und 3. Mit der Klage macht er gegen alle [X.] als [X.] im Wege der Teilklage 348.000 DM geltend.

Das [X.] hat die Beklagte zu 1 im wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des [X.] mit dem Ziel der Verurteilung auch der [X.] zu 2 und 3 ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung der [X.] zu 1 hat das [X.] die Klage auch insoweit abgewiesen und mit Beschluß vom 23. November 2004 den Tatbestand seines Urteils berichtigt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter.

- 4 - Entscheidungsgründe:
[X.]

Die Revision ist zulässig, insbesondere ausreichend begründet worden, § 551 ZPO. Nachdem die Revision form- und fristgerecht eingelegt war, hat der Kläger allerdings innerhalb der verlängerten [X.] die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht.

Ist die Revision aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision gemäß § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen wer-den (vgl. [X.], Urt. v. 7. Juli 2004 - [X.], NJW 2004, 2981). Das [X.] wertet damit die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wie eine Revisionsbegründung, sofern sie den Anforderungen des § 551 Abs. 3 ZPO inhaltlich genügt. Dies rechtfertigt es, die im Falle einer zugelassenen Revision versehentlich eingereichte Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde un-ter den gleichen Voraussetzungen als Revisonsbegründung zu behandeln. Auf die Bezeichnung kommt es somit nicht entscheidend an.

Aus dem vom Klägervertreter eingereichten Schriftsatz läßt sich die [X.] in ausreichender Weise entnehmen. Sie enthält [X.] keine formalen Revisionsanträge, wie dies § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ZPO fordert. Das Fehlen solcher Anträge macht aber die Revisionsbegründung nicht unzulässig, wenn der Inhalt der Begründung den Umfang des Revisionsangriffs klar erkennen läßt ([X.], Urt. v. 29. September 1953 - I ZR 164/52, LM Nr. 14 zu § 546 ZPO; Beschl. v. 26. Mai 1970 - [X.], NJW 1970, 1462; Zöl-- 5 - ler/[X.], ZPO 25. Aufl. § 551 Rn. 6; [X.]/[X.], 2. Aufl. § 554 Rn. 17). Dies ist hier der Fall. Die Begründung macht deutlich, daß der Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.

I[X.]

Die Revision erweist sich jedoch als unbegründet.

1. Entgegen der Auffassung der Revision genügt das Berufungsurteil den Anforderungen des § 540 Abs. 1 ZPO.

a) Da das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung am 3. Juni 2003 geschlossen hat, ist § 540 Abs. 1 ZPO in der seit 1. Januar 2002 geltenden Fassung anwendbar, § 26 Nr. 5 EGZPO. Damit sind an die Stelle von [X.] und Entscheidungsgründen die durch § 540 Abs. 1 ZPO näher [X.] Gründe des Berufungsurteils getreten. Diese liegen hier vor.

b) Auch nach neuem Recht ist - wenn auch nicht wörtlich - die Aufnahme der [X.] in das Urteil unverzichtbar ([X.] 154, 99, 100; 156, 216, 218; Urt. v. 6. Juni 2003 - [X.], [X.], 2424, 2425). Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil.

c) Die tatbestandlichen Darstellungen in den Gründen des [X.] reichen aus, um dem Senat eine revisionsrechtliche Überprüfung zu er-möglichen. Grundlage der Prüfung durch das Revisionsgericht ist gemäß § 559 ZPO prinzipiell nur der Tatsachenstoff, der sich aus dem Berufungsurteil [X.] 6 - schließlich der in ihm enthaltenen wirksamen Bezugnahmen erschließt. Eine revisionsrechtliche Prüfung würde damit scheitern, wenn tatbestandliche Dar-stellungen völlig fehlen oder derart widersprüchlich, unklar und lückenhaft sind, daß sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsge-richts nicht mehr zweifelsfrei erkennen lassen ([X.] 156, 216, 217; Urt. v. 6. Juni 2003, aaO S. 2425; v. 10. Februar 2004 - [X.], NJW 2004, 1389, 1390). An einem solchen Mangel leidet das Berufungsurteil indessen nicht.

d) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, daß das Berufungsgericht zunächst nicht über den vom Kläger gestellten [X.] entschieden hatte, weil die Akten dem Revisionsgericht übersandt waren. Eine [X.] kann gemäß §§ 320, 525 ZPO beantragt werden, wenn der Tatbestand des Berufungsurteils Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält. Sofern der Antrag zu einer Berichti-gung des Tatbestandes führt, hat dies eine Änderung der übrigen Teile des Urteils nicht zur Folge, § 320 Abs. 5 ZPO. Auch wenn das Berufungsurteil er-gänzend auf das landgerichtliche Urteil und den Akteninhalt Bezug genommen hat, sind bei Widersprüchen zwischen den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils und dem Akteninhalt die Feststellungen im Urteil maßgeblich ([X.] 140, 335, 339). In diesem Fall kann der [X.] Be-deutung zukommen. Dies ist hier indessen nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat inzwischen am 23. November 2004 über den [X.]san-trag entschieden. Die wenigen berichtigten Aussagen des Tatbestandes hatten auf die Entscheidung des Berufungsgerichts offenkundig keinen Einfluß. - 7 - 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe mit den [X.] zu 2 und 3 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gebildet, deren Zweck die Durchführung des Projektes "J. " gewesen sei. Dieser Zweck sei mit der Aquirierung eines investitionswilligen Interessenten keineswegs er-füllt gewesen. Ziel der Gesellschaft sei vielmehr gewesen, die Übernahme des Aktienpakets der [X.] zu organisieren. Denn das Finden des Interessenten sei nur ein erster Schritt, viel bedeutsamer sei dagegen gewe-sen, dieses Interesse in entsprechende Handlungen umzuwandeln. Die Tätig-keit des [X.] sei, auch hinsichtlich der Verhandlungen mit der [X.], als Geschäftsführertätigkeit für die gemeinsame Gesellschaft zu werten, für die eine Vergütung ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Abrede, an der es fehle, nicht geschuldet sei.

Die Revision rügt, die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Zweck der von ihm angenommenen Gesellschaft seien unhaltbar und widersprächen § 706 Abs. 1 BGB. Damit vermag sie jedoch einen Rechtsfehler nicht aufzuzei-gen.

a) Aus dem Schreiben des [X.] vom 18. September 2000 ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht zwingend, daß sich die danach ver-einbarte Tätigkeit des [X.] ausdrücklich nur auf das Finden eines Investors erstrecken sollte. Das Berufungsgericht hat ihm vielmehr entnommen, daß sich das gemeinsame Ziel auf den [X.] erstreckt habe. Eine solche Würdigung des Schreibens vom 18. September 2000 erscheint jedenfalls mög-lich und läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Auch das Schreiben der [X.] zu 1 vom 11. August 2000 steht zu einer solchen Auslegung nicht in [X.]. Dort ist als Ziel ausdrücklich genannt, mit Abschluß der [X.] - lungen eine prozentuale Beteiligung in Form von Stammaktien zu erhalten. Voraussetzung nach beiden Schreiben ist für die angestrebte Aufteilung des Gewinns im Verhältnis von 1/3 zu 2/3, daß den Gesellschaftern tatsächlich Vor-teile zuflossen. Dies setzte die Durchführung des Projektes voraus.

Das Berufungsgericht hat den unterschiedlichen Sachvortrag der [X.] beachtet. Seine Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nicht zu [X.].

b) Die angefochtene Entscheidung beruht auch nicht auf einer Verlet-zung von § 706 Abs. 1 BGB. Grundsätzlich geht diese Vorschrift zwar davon aus, daß die Gesellschafter in Ermangelung anderer Vereinbarungen gleiche Beiträge zu leisten haben. Beiträge, die der Gesellschafter zur Förderung des gemeinsamen Zweckes erbringt, können jedoch auch Dienstleistungen sein (vgl. § 706 Abs. 3 BGB). Die Gesellschafter können aber auch Abweichungen von der Regel des § 706 BGB vereinbaren ([X.]/[X.], 4. Aufl. § 706 Rn. 15).

Aus der Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger - wie die [X.] zu 2 und 3 - als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig war, ergibt sich nichts über den Anteil seiner Tätigkeit und dessen Bewertung durch die Gesellschafter. Der Beklagte zu 2 war Initiator und Ideengeber für das gesamte Vorhaben. Der Beklagte zu 3 war auch als Geschäftsführer der [X.] zu 1 tätig, die in das Vorhaben einbezogen war. Wenn das Berufungsgericht aus den konkreten Umständen schließt, daß die geleisteten Beiträge der [X.] den getroffenen Vereinbarungen entsprachen, läßt dies Rechtsfehler nicht erkennen. - 9 -

c) Daß der Kläger bei den Verhandlungen nach außen als Vertreter der [X.] auftrat und nach seiner Behauptung auf einen Verdienst angewiesen war, läßt keinen Rückschluß auf die Beziehungen der Parteien im Innenver-hältnis zu.

Für die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers der [X.] zwar gemäß § 713 BGB die Vorschriften des Auftrags in §§ 664 bis 670 BGB. Die Arbeitsleistung des Geschäftsführers ist aber keine Aufwendung im Sinne des § 670 BGB ([X.], 590, 591; [X.]/[X.], [X.] Aufl., § 713 Rn. 1; [X.]/[X.], aaO § 713 Rn. 17, § 709 Rn. 32; [X.]/[X.]/[X.]/Schöne, BGB § 713 Rn. 14). Deshalb erhält der Geschäftsführer eine Vergütung nur, wenn dies vereinbart ist ([X.] 44, 40, 41). Eine solche Vereinbarung hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Sie wird vom [X.] auch nicht geltend gemacht.

Der Geschäftsführer einer derartigen auf Erzielung von Gewinn ausge-richteten Personengesellschaft findet den "Lohn" für seine Arbeit in erster Linie in seiner Gewinnbeteiligung. Seine Vergütung muß deshalb nicht in angemes-senem Verhältnis zum Gehalt eines leitenden Angestellten (vgl. [X.] 44, 40, 41) oder der Tätigkeit eines beauftragten Rechtsanwalts stehen.
[X.] Ganter [X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 159/03

17.02.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2005, Az. IX ZR 159/03 (REWIS RS 2005, 4954)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4954

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