Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2001, Az. VI ZR 208/00

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2666

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:8. Mai 2001Holmes,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 852 Abs. 2Zum Begriff der Verhandlungen im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB.[X.], Urteil vom 8. Mai 2001 - [X.]/00 -OLG [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.], die [X.]. Dressler, [X.], die Richterin [X.] und den Richter [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. [X.] [X.]s [X.] vom 11. April 2000 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsstreits, an das [X.].Von Rechts [X.]:Der Zeuge [X.] brachte mit seiner landwirtschaftlichen Zugmaschine [X.] der Eheleute [X.]. Spritzmittel auf deren Radieschenfelder auf. In derFolgezeit gingen die Radieschen ein. Der Zeuge hatte zuvor eigene Felder miteinem von der Beklagten hergestellten landwirtschaftlichen Spritzmittel [X.] be-arbeitet. In dem auf der Zugmaschine montierten [X.] befanden sichnoch Rückstände von [X.], als der Zeuge für die Eheleute [X.]. tätig wurde.Die Klägerin ist der Kraftfahrzeug- und Betriebshaftpflichtversicherer desZeugen [X.]. Sie hat im Zuge der Schadensregulierung an die Eheleute [X.].- 3 -vergleichsweise einschließlich Kosten einen Gesamtbetrag in Höhe von1.141.437,21 DM gezahlt. Die Eheleute [X.]. haben die ihnen zustehendenSchadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten.Die Eheleute [X.]. haben am 19. Mai 1992 ein selbständiges Beweis-verfahren gegen den Zeugen [X.] und die Beklagte beantragt, in dem auch [X.] P. ein Gutachten erstattet hat. Dieses Gutachten ist den [X.] am 8. Juli 1992 übermittelt worden.Mit der am 15. November 1995 eingereichten Klage begehrt die Klägerinvon der Beklagten Ersatz in Höhe von 95% des von ihr aufgewendeten [X.]. Sie führt die Schäden auf die Rückstände des Pflanzenschutzmittels [X.] zurück und hält die Produktinformation der Beklagten für nicht aus-reichend.Die Beklagte bestreitet eine Ersatzverpflichtung und beruft sich auf [X.].Das [X.] hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. [X.] hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtli-chen Urteils.- 4 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Regreßan-spruch aus § 426 BGB zu, weil weder sie noch ihr Versicherungsnehmer [X.] [X.]. als Gesamtschuldner mit der Beklagten gehaftet hätten. An-sprüche der Eheleute [X.]. aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 1, 3 [X.] gegen die [X.], die an die Klägerin abgetreten seien, seien verjährt. Die für den Beginnder Verjährung erforderliche Kenntnis gemäß §§ 852 Abs. 1 BGB, 12 Abs. 1[X.] der Eheleute [X.]. von dem Schaden, ihrer Schadensbetroffenheit undder Person des Schadensersatzverpflichteten sei jedenfalls mit Zugang [X.] des Sachverständigen P. im selbständigen Beweisverfahren beideren Prozeßbevollmächtigtem am 8. Juli 1992 anzunehmen. Die dreijährigeVerjährungsfrist sei bei [X.] am 15. November 1995 [X.].Der Ablauf der Verjährungsfrist sei nicht in ausreichendem Maße ge-hemmt worden. Selbst wenn in dem Schreiben der Beklagten vom2. September 1992 der Beginn von Verhandlungen zu sehen sei, habe [X.] begründete Hemmung nach höchstens zwei Monaten geendet unddeshalb den Eintritt der Verjährung nicht verhindert. Die Klägerin habe [X.] November 1993 praktisch keine Aktivitäten mehr entfaltet, sei aber gehaltengewesen, die Verhandlungen aufrecht zu erhalten. Weitere [X.] kämen nicht in Betracht. Die Beklagte habe später die geltend ge-machten Ansprüche stets und eindeutig [X.] 5 -II.Diese Erwägungen des [X.] halten den Angriffen der Re-vision nicht stand. Ansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht der [X.] gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB sind entgegen der An-sicht des [X.] nicht verjährt.1. Das Berufungsgericht bejaht [X.] unter Bezugnahme auf die Ausführun-gen im landgerichtlichen Urteil - einen deliktsrechtlichen Schadensersatzan-spruch der geschädigten Eheleute [X.]. gegen die Beklagte aus dem Gesichts-punkt der Produzentenhaftung, der im Wege der Abtretung auf die [X.] ist. Die Revision greift das - als ihr günstig - nicht an. [X.] Überlegungen lassen insoweit auch keinen Rechtsfehler erkennen.2. Das [X.] geht weiter ohne durchgreifliche Rechts- oderVerfahrensfehler in seiner Entscheidung davon aus, daß die dreijährige [X.] (§ 852 Abs. 1 BGB) jedenfalls mit Zugang des Gutachtens P. bei [X.] der Eheleute [X.]. in Lauf gesetzt worden [X.]) Zutreffend erkennt das Berufungsgericht, daß maßgebend zunächstdie Kenntnis der Zedenten als der ursprünglich Geschädigten und Anspruchs-inhaber ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 1995 [X.] VI ZR 246/94 [X.] VersR1996, 76).b) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist ferner seine Ansicht,daß die Eheleute [X.]. seit der Übermittlung des Gutachtens P. an ihren an-waltlichen Vertreter im selbständigen Beweisverfahren die für den Beginn derVerjährung erforderliche Kenntnis im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB besaßen.Dessen Kenntnis ist den Geschädigten zuzurechnen (§ 166 BGB entspre-- 6 -chend; vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 1989 [X.] VI ZR 84/89 [X.] VersR 1990,167).Eine ausreichende Kenntnis des Geschädigten vom Schaden und [X.] des Schädigers kann zwar nicht schon dann bejaht werden, wenn ihmlediglich der Schadenseintritt bekannt ist. Er muß vielmehr auf eine Pflichtver-letzung des Schädigers als Ursache schließen können. Dazu muß der Ge-schädigte in einem Fall der vorliegenden Art nicht nur die wesentlichen Um-stände des [X.] und die Beteiligung des Schädigers kennen, son-dern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihnals technischen Laien ergibt, daß der Hersteller übliche Maßnahmen nicht ge-troffen hat, die standardgemäß zur Vermeidung von Schädigungen erforderlichwaren. Entscheidend ist, ob dem Geschädigten bei seinem Kenntnisstand [X.] einer Schadensersatzklage gegen eine bestimmte Person - sei esauch nur in Form einer Feststellungsklage - zumutbar ist (vgl. Senatsurteil vom31. Oktober 2000 - [X.] - [X.], 108, 109, zum Abdruck in[X.]Z vorgesehen). Gewißheit ist für die Kenntnis im Sinne des § 852 Abs. 1BGB jedoch nicht erforderlich. Der Verjährungsbeginn setzt nicht voraus, daßder Geschädigte bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand hat, umeinen Rechtsstreit im wesentlichen risikolos führen zu können. Es muß ihm le-diglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichenGeschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit [X.] insbesondere hinsichtlich der Nachweisbarkeit einer scha-densursächlichen Pflichtverletzung (vgl. Senatsurteil aaO).Die nach diesen Grundsätzen hinreichende Kenntnis vermittelte [X.] das Gutachten des Sachverständigen P.. Der Sachverständige wies näm-lich darauf hin, daß in den Gebrauchsanweisungen der Beklagten, anders als- 7 -bei fast allen Pflanzenschutzmittelherstellern sonst, nicht eine erste Reinigungmit Zusatz von [X.] und gründlichem Nachspülen empfohlen werde.Selbst wenn er daraus lediglich folgerte, der Zeuge [X.] habe nicht ausreichendgespült, hatten die Geschädigten damit Kenntnis davon, daß die dem Pflan-zenschutzmittel beigefügte Gebrauchsanweisung der Beklagten insoweit nichthinreichend deutlich war und keinen Hinweis auf besondere Anforderungen beider Reinigung des Tanks enthielt. Das Gutachten äußerte sich zwar nicht dazu,ob der Sachverständige einen solchen Hinweis für erforderlich hielt. Die tat-sächlichen Voraussetzungen für einen Verstoß der Beklagten gegen ihre [X.] waren den Eheleuten [X.]. damit aber bekannt. Der Sachver-ständige hatte zudem darauf hingewiesen, daß andere Hersteller üblicherweisenähere Hinweise zur Reinigung erteilten.In diesem Zusammenhang ist - entgegen der Ansicht der Revision [X.]nicht von Bedeutung, daß die Beklagte den Schadensersatzansprüchen [X.] entgegengetreten ist, die Verantwortung für das Aufbringen des schädi-genden Pflanzenschutzmittels auf die Radieschenfelder allein in der unzuläng-lichen Reinigung des Tanks durch den Versicherungsnehmer der Klägerin ge-sehen und ihre [X.] für ausreichend gehalten hat. Die [X.] ihr Verhalten lediglich verteidigt, ohne ihren Tatbeitrag unrichtig darzustel-len oder zu verschleiern (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2000- [X.] - aaO).c) Diese Kenntnis der Eheleute [X.]. von einem gegen die Beklagte undgegen den Versicherungsnehmer der Klägerin in Frage kommenden Scha-densersatzanspruch genügte, um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen.Zwar beginnt die Verjährung, wenn ernsthaft mehrere Ersatzpflichtige [X.] kommen, erst mit dem Zeitpunkt, in dem begründete Zweifel über die- 8 -Person des [X.] nicht mehr bestehen (vgl. [X.], Urteil vom24. Juni 1999 - [X.] - [X.], 1149 m.w.N.). Hier ging es [X.] um eine alternative Haftung der Beklagten oder des Versicherungsneh-mers der Klägerin (vgl. dazu [X.] aaO; [X.], Urteil vom 11. Mai 1964- VII ZR 177/62 - [X.], 927, 928), sondern um eine (kumulative) Haftungmehrerer möglicher Schädiger als Gesamtschuldner (vgl. § 425 Abs. 2 BGB).2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Ansicht des Be-rufungsgerichts, der Lauf der Verjährungsfrist sei nicht hinreichend gehemmtund die Verjährungsfrist daher bei [X.] am 15. November 1995abgelaufen gewesen. Das Berufungsgericht hat insoweit den ihm unterbreite-ten Sachverhalt nicht ausgeschöpft, wie die Revision zu Recht beanstandet.a) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist es allerdings, wenn dasBerufungsgericht in dem Schreiben der Beklagten vom 18. August 1992 keineAufnahme von Verhandlungen (§ 852 Abs. 2 BGB) gesehen hat. Die [X.]te in diesem Schreiben eine Haftung abgelehnt.b) Die Geschädigten haben sich aber unter dem 25. August 1992 noch-mals an die Beklagte gewendet. Deren Antwort vom 2. September 1992 reicht,was das Berufungsgericht offengelassen hat, aus, um Verhandlungen zwischenden damaligen Parteien anzunehmen. Das für den Beginn der Verjährungs-hemmung maßgebliche "Verhandeln" im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB ist [X.] verstehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt dafür [X.] über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten unddem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehntwird. Verhandlungen schweben daher schon dann, wenn der in Anspruch Ge-nommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten,der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von [X.] 9 -densersatzansprüchen ein. Nicht erforderlich ist, daß dabei eine Vergleichsbe-reitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird (vgl.zuletzt Senatsurteil vom 20. Februar 2001 - [X.]/00 - zur Veröffentlichungbestimmt; vom 31. Oktober 2000 - [X.] [X.] aaO 110).Diesen Voraussetzungen genügte das Schreiben der Beklagten vom2. September 1992. Zwar hielt die Beklagte damals die von ihr gegebenenVerwendungshinweise für ausreichend. Sie erklärte aber darüber hinaus, siebestreite nicht länger, daß [X.] den eingetretenen Schadenverursacht hätten, wolle aber - "zumindest bisher" - nicht anerkennen, daß essich um ein von ihr selbst hergestelltes Herbizid handle. Die Beklagte sah alsodie Korrespondenz nicht als beendet an, sondern ging davon aus, daß die [X.] weiterhin mit ihr in Verbindung blieben.c) Es kann dahinstehen, ob [X.] wie das Berufungsgericht meint - die [X.] Aufnahme der Verhandlungen begonnene Hemmung der [X.] Ablauf von zwei Monaten beendet war, weil in der Folgezeit weder [X.] noch die Klägerin die Verhandlungen mit der Beklagten fortge-führt haben, sondern die Klägerin sich erst am 9. November 1993 an die [X.] gewendet hat. Insbesondere bedarf es keiner abschließenden Beurtei-lung, ob die Klägerin insofern die Verhandlungen hat einschlafen lassen (vgl.Senatsurteil vom 7. Januar 1983 [X.] VI ZR 203/84 [X.] NJW 1986, 1337, 1338 =[X.], 490, 491). Das Berufungsgericht übersieht nämlich, daß durchdas Schreiben der Klägerin vom 9. November 1993 und das [X.] Beklagten vom 18. November 1993 ein neuer Hemmungszeitraum ge-schaffen worden ist. Das Berufungsgericht verkennt bei seiner gegenteiligenAnsicht den Begriff der Verhandlungen im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB.- 10 -Die Beklagte hat nämlich [X.] anwaltlich vertreten - im Schreiben vom 18.November 1993 unter Bezugnahme auf die Schreiben der Klägerin vom5. Oktober 1992 und vom 9. November 1993 ausgeführt, sie sei selbstver-ständlich gerne bereit, zur Aufklärung des angesprochenen Sachverhaltes bei-zutragen. Dies setze jedoch voraus, daß die Klägerin den zugrundeliegendenSachverhalt zunächst im Detail schildere und belege. Erst dann seien [X.] Auskünfte möglich. Pauschale Vorwürfe weise sie zurück. Dem istkeine Ablehnung der geltend gemachten Regreßansprüche zu entnehmen.Wenn die Beklagte zugleich darauf hingewiesen hat, daß sie eine Regulierungdurch die Klägerin, die mit ihr nicht abgestimmt sei, ablehne, war das auf dieangekündigten Regulierungsmaßnahmen gegenüber den Geschädigten be-schränkt. Die zuvor zum Ausdruck gekommene Bereitschaft zu [X.] der Klägerin wurde dadurch nicht eingeschränkt.Die hierdurch wieder aufgenommenen Verhandlungen sind fortgesetztund frühestens mit dem Schreiben der Beklagten vom 24. Januar 1994 beendetworden.Hat sonach die Verjährung am 8. Juli 1992 begonnen und kam es zurVerjährungsunterbrechung im Zeitpunkt der [X.] am 15. Novem-ber 1995, so waren durch [X.] vier Monate und sieben [X.] überbrücken. Selbst wenn man der Auffassung des [X.] folgtund im Anschluß an das Schreiben der Beklagten vom 2. September 1992 biszum [X.] eine [X.] nur für zwei Monate [X.], sind lediglich noch zwei Monate und sieben Tage zu überbrücken.Hierfür reicht bereits der Zeitraum aus, der zwischen einem für den 11. No-vember 1993 angenommenen Zugang des klägerischen Schreibens vom 9.November 1993 und dem Zugang des (möglicherweise bereits als [X.] 11 -zu wertenden) Schreibens der Beklagten vom 24. Januar 1994, zugegangenam 28. Januar 1994, als frühest in Betracht kommender Verweigerung derFortsetzung von Verhandlungen liegt.Hiernach sind Ansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht derEheleute [X.]. gegen die Beklagte (§ 823 Abs. 1 BGB) nicht verjährt.[X.] allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO).Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine eigene Ent-scheidung des Senats (§ 565 Abs. 3 ZPO) kommt nicht in Betracht. Die [X.] hat mit der Berufung das Urteil des [X.]s auch zur Höhe desgeltend gemachten Anspruchs angegriffen, ohne daß das Berufungsgericht- von seinem Standpunkt aus zu Recht [X.] hierzu Feststellungen getroffen hätte.[X.]Dr. Dressler[X.][X.]Pauge

Meta

VI ZR 208/00

08.05.2001

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2001, Az. VI ZR 208/00 (REWIS RS 2001, 2666)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2666

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.