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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:270917BVZB33.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 33/17
vom
27. September
2017
in der Abschiebungshaftsache
-
2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 27. September
2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und [X.], [X.] Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4.
Zivilkammer des [X.] vom 23.
Januar 2017 wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000
Gründe:
I.
Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht gegen den Betroffenen, einen [X.] Staatsangehörigen, durch Beschluss vom 5.
November 2016 Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 3.
Mai 2017 an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das [X.] zurück. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2016 hat der Betroffene die Feststellung
bean-tragt, in seinem Recht aus Art.
104 Abs.
4 GG verletzt worden zu
sein, weil er nicht dahingehend belehrt worden sei, dass eine Person seines Vertrauens über die
Freiheitsentziehung zu benachrichtigen sei. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde vor dem [X.] ist erfolglos ge-1
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3
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blieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die beteiligte Be-hörde beantragt, verfolgt der Betroffene seinen Feststellungsantrag weiter.
II.
Nach Auffassung des [X.] fehlt es für die begehrte Fest-stellung der Verletzung des Grundrechts aus
Art.
104 Abs.
4 GG an einer Rechtsgrundlage. Insbesondere aus der Regelung des §
62 FamFG ergebe sich, dass ein derartiger Feststellungsantrag nur in besonderen, gesetzlich normierten Fällen statthaft sei.
III.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist nicht statthaft und daher [X.]. Hierfür kann dahinstehen, ob es sich bei dem vorliegenden Verfahren um eine [X.]. § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG han-delt. Jedenfalls wurde die Rechtsbeschwerde
nicht durch das Beschwerdege-richt zugelassen (§ 70 Abs.
1 FamFG) und ist auch nicht nach §
70 Abs.
3 Satz
1 Nr.
3, Satz
2 FamFG ohne Zulassung statthaft, denn sie richtet sich nicht gegen einen Beschluss, der eine
Unterbringung oder eine
freiheitsentziehende Maßnahme anordnet. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn der Beschluss für den Rechtsmittelführer unmittelbar freiheitsentziehende Wirkung hat (vgl. BT-Drucks.
16/1217 S.
60). Dies schließt es zwar nicht aus, eine [X.] auch dann ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht als statthaft anzu-sehen, wenn sich die Haftanordnung erledigt hat und die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses beantragt wird. Geht es jedoch nicht um die Feststellung der Rechtswidrigkeit des [X.] als solchen, 2
3
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4
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sondern um
die Verletzung sonstiger Rechte, mögen sie auch im [X.] mit der Haftanordnung stehen, wie dies bei der hier geltend gemachten Verletzung von Art.
104 Abs.
4 GG der Fall ist, verbleibt es bei der Regel des §
70 Abs.
1 FamFG (Senat, Beschluss vom 21.
Januar 2016 -
V
ZB 6/14, FGPrax
2016, 88 Rn.
17).
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
84 FamFG. Die Festsetzung des [X.] beruht auf §
36 Abs.
2 u. 3 GNotKG.
Stresemann [X.]
Brückner
Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.01.2017 -
1 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 23.01.2017 -
4 [X.]/17 -
4
Meta
27.09.2017
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2017, Az. V ZB 33/17 (REWIS RS 2017, 4677)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 4677
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Zurückschiebungshaft: Rechtswidrigkeit eines Haftanordnungsbeschlusses bei Verletzung der Benachrichtigungspflicht
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