Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2006, Az. 5 StR 362/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4697

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5 [X.][X.] vom 7. März 2006 in der Strafsache gegen wegen Nötigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. März 2006 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren in diejenige Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass des [X.] vom 11. Januar 2006 bestand, wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
G r ü n d e
1 Der Verurteilte behauptet, durch den Beschluss des [X.]s vom 11. Januar 2006, mit dem seine Revision gegen das Urteil des [X.] vom 19. April 2005 nach § 349 Abs. 2 [X.] verworfen worden ist, in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden zu sein. Er hat beantragt, das Verfahren —gemäß § 33a [X.] durch Beschluss in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass des Verwer-fungsbeschlusses bestanden hat. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. [X.] Findet man in dem Antrag [X.] naheliegenderweise [X.] einen solchen nach § 356a [X.], so ist dieser bereits unzulässig. Hierzu hat der Generalbun-desanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. Februar 2006 zutreffend ausge-führt: 2 —1. Der Antragsteller hat nicht mitgeteilt und glaubhaft gemacht, wann er von den tatsächlichen Umständen Kenntnis erlangt hat, aus denen er die Verletzung rechtlichen Gehörs schließt. Dies war jedoch unerlässlich (vgl. [X.], 316; [X.], [X.], 48. Aufl., § 356a [X.]. 6, 9). 3 - 3 - 2. Stellt man auf den vom Antragsteller erwähnten Zeitpunkt der Zu-stellung des [X.] des [X.]s beim Verteidiger des [X.] ab, wäre der Rechtsbehelf jedenfalls verfristet, da der Antrag dann nicht binnen der Wochenfrist des § 356a Satz 2 [X.] gestellt worden ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 33a [X.], denn diese Vorschrift ist gegenüber § 356a [X.] subsidiär (vgl. [X.] aaO [X.]. 1).fi 4 I[X.] Der Verurteilte hat [X.] insbesondere mit dem Schriftsatz seines [X.] vom 1. März 2006 [X.] geltend gemacht, dass die Verletzung rechtlichen Gehörs bereits —aus den Urteilsgründenfi des Urteils des [X.] folge. —Die [X.] beziehe —sich mithin auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung. Die [X.] sei —lediglich durch den Verlauf des [X.] [X.] worden. Der [X.] lässt dahingestellt, ob [X.] an-gesichts des speziellen Rechtsbehelfs nach § 356a [X.] [X.] in einem Antrag der vorliegenden Art ein statthafter Antrag nach § 33a [X.] liegen kann. 5 II[X.] Gleichviel, ob man den Antrag als einen solchen nach § 356a [X.] oder als einen nach § 33a [X.] versteht, ist er jedenfalls unbegründet. Glei-chermaßen gelten die zutreffenden Ausführungen des [X.]: 6 —Der Antrag wäre [X.] seine Zulässigkeit unterstellt [X.] auch unbegründet, da der [X.] bei seiner Entscheidung ersichtlich weder Tatsachen oder [X.] verwertet hat, zu denen der Verurteilte noch nicht gehört worden ist, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen hat. Sämtliche Schriftsätze der Verteidiger des Verurteilten lagen dem [X.] bei der [X.] vom 11. Januar 2006 vor. Gegenteiliges wird vom [X.] auch nicht behauptet. Dieser meint vielmehr, aus dem Umstand, dass der 7 - 4 - [X.] seine Revision verworfen hat und damit seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt ist, herleiten zu können, dass der [X.] sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen hat –(vgl. [X.], Beschluss vom 24. Oktober 2005 [X.] 5 StR 269/05 [X.]).fi Harms Häger Raum Brause Schaal

Meta

5 StR 362/05

07.03.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2006, Az. 5 StR 362/05 (REWIS RS 2006, 4697)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4697

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