Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2003, Az. III ZR 83/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3677

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[X.]/02vom27. März 2003in dem [X.] [X.] hat am 27. März 2003 durch [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 23. [X.] Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 2001 - 23 U2181/01 - wird nicht angenommen.Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragenStreitwert: [X.] hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auf Erfolg. Es mag sein, daß den [X.] der vom Berufungsgericht unangegriffen angenommenen Nichtigkeit [X.] wegen Verstößen gegen die Formvorschriften des§ 15 [X.] a.F. sowie gegen das Verbot unerlaubter Rechtsberatung gemäßArt. 1 § 1 [X.] bei den von ihm entfalteten Tätigkeiten Sorgfaltspflichten ge-genüber der Klägerin trafen (vgl. hierzu etwa [X.], Urteil vom 30. [X.] - NJW 2000, 69 f.; s. auch Senatsurteil vom [X.] - [X.] - NJW 1997, 47, 48). Die Klägerin trifft aber [X.] allgemeinen Regeln die Beweislast für einen ihr durch etwaige Pflicht-verletzungen des [X.]n entstandenen Schaden. Insofern hat sie zwar [X.] 3 -tend gemacht, die [X.] sei zur Vergabe des Darlehens, dessen [X.] zum Verlust der Grundstücke und hierdurch zu einem Schaden derKlägerin geführt hat, nicht berechtigt gewesen. Ohne Rechtsfehler hat [X.] das Berufungsgericht jedoch auf von der Klägerin nicht widerlegtesVorbringen des [X.]n verwiesen, eine Abwicklung des Darlehens habe [X.] über die Tochterfirma [X.]. GmbH er-folgen sollen und können. Die Revision hält dem im wesentlichen nur den- unzutreffenden - Einwand entgegen, damit habe der [X.] lediglich einenhypothetischen Alternativverlauf behauptet, der von ihm auch zu beweisen sei.Um eine hypothetische Entwicklung geht es indes nicht. Der [X.] hat viel-mehr den Vortrag der Klägerin substantiiert bestritten.Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keine Rechtsfehler zum Nach-teil der Klägerin erkennen.Streck [X.] [X.] [X.] Galke

Meta

III ZR 83/02

27.03.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2003, Az. III ZR 83/02 (REWIS RS 2003, 3677)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3677

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