Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2004, Az. III ZR 435/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2437

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/02 Verkündet am: 8. Juli 2004 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 812

Ist eine Zahlung lediglich als Abschlag oder Vorauszahlung in Erwartung ei-ner noch festzustellenden Schuld erfolgt, so hat bei einer Rückforderung der Empfänger das Bestehen der Forderung zu beweisen (im Anschluß an [X.], Urteil vom 9. März 1989 - [X.] - NJW 1989, 1606).
[X.], Urteil vom 8. Juli 2004 - [X.]/02 - OLG Köln

LG Köln - 2 -

[X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2004 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 18. Januar 2002 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagten die Aufrech-nung mit einem Bereicherungsanspruch wegen Zahlungen an die [X.] versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung privater Darlehen in Höhe von 146.689,58 DM in Anspruch. Die Beklagte hat unter anderem gegen die Klageforderung mit einem Bereicherungsanspruch in Höhe von 106.400 DM aufgerechnet, mit dem es folgende Bewandtnis hat: - 3 -

Der Kläger auf der einen Seite und die Beklagte sowie drei Schwester-gesellschaften auf der anderen Seite schlossen unter dem 10. Februar 1995 einen "Kooperationsvertrag". Danach verpflichtete sich der Kläger, mit Wirkung vom 1. Februar 1995 die Unternehmensgruppe schwerpunktmäßig in den Be-reichen Vertrieb, Personal, Finanz- und Rechnungswesen zu unterstützen mit dem Ziel, diese auf eine ertragsträchtige, solide Basis zu stellen. Hierfür sollte er eine monatliche Vergütung von 7.000 DM sowie eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von 8,5 % des Betriebsergebnisses erhalten. Die Feststellung der [X.] hatte quartalsmäßig im nachhinein zu erfolgen, erstmals zum Stichtag 30. Juni 1995. Eine Rechnungsstellung konnte durch den Kläger oder einen von ihm zu benennenden Dritten erfolgen.

In der Folgezeit ließ der Kläger seine Leistungen der Beklagten durch die [X.] Unternehmensberatungsgesellschaft mbH in Rechnung stellen, deren Geschäftsführerin die Ehefrau des [X.] ist. Zwischen den Parteien streitig sind die Rechnungen der Jahre 1998 und 1999, auf die die Beklagte an die [X.]zwischen dem 24. Juli 1998 und 8. September 1999 teils als "a-conto-Zahlungen", teils als "Darlehensrückzahlungen" bezeichnete Beträge, insgesamt 106.400 DM zahlte. Die Beklagte hat behauptet, diese Rechnungen beträfen Erfolgsbeteiligungen für die Jahre 1998 und 1999. Insoweit habe dem Kläger eine Erfolgsbeteiligung jedoch nicht zugestanden, weil das Betriebser-gebnis der Beklagten negativ gewesen sei.

Die Vorinstanzen haben diese Aufrechnung nicht durchgreifen lassen. Das [X.] hat dem Kläger unter Berücksichtigung von [X.] und anderen Aufrechnungen der Beklagten 87.258,57 DM zuerkannt, das [X.] hat auf die Berufung des [X.] die Urteilssumme auf - 4 -

(89.893,57 DM =) 45.961,85 • erhöht und die Berufung der Beklagten zurück-gewiesen. Deren Revision hat der erkennende Senat insoweit angenommen, als der Beklagten die Aufrechnung mit einem Bereicherungsanspruch wegen ihrer Zahlungen an die [X.] versagt worden ist.

Entscheidungsgründe

In dem angenommenen Umfang hat die Revision Erfolg.

[X.]

Das Berufungsgericht hat, soweit noch von Interesse, ausgeführt:

Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung scheitere allerdings nicht an der erforderlichen Gegenseitigkeit der Forderungen. Nach dem Vorbringen der Beklagten handele es sich bei den nach außen an die U.

GmbH erfolgten Darlehensrückzahlungen um Leistungen an den Kläger auf der Grundlage des Kooperationsvertrags. Auch der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß Leistungen für die Beklagte nur von ihm im Rahmen des [X.] erbracht worden seien. Anhaltspunkte dafür, daß mit der Rechnungsstellung durch die [X.] eine Übertragung der Forderung auf [X.] verbunden gewesen sein könnte, seien nicht ersichtlich. Es fehle auch an einem konkreten Anlaß für die Annahme, die [X.]

habe ihr unmittelbar ge-gen die Beklagte zustehende Forderungen gehabt, die sie durch "[X.]" der Beklagten als Darlehen habe gewähren können. Jedoch müßte die - 5 -

Beklagte darlegen und beweisen, daß die von ihr geleisteten Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt seien. Hierfür fehle es an einem hinreichenden Vortrag. I[X.]

Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entschei-denden Punkt nicht stand.

1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht allerdings die nach § 387 [X.] notwendige Gegenseitigkeit der beiderseitigen Forderungen bejaht. Sind die Leistungen der Beklagten, wie das Berufungsgericht unangegriffen fest-stellt, zur Erfüllung von Vergütungsforderungen des [X.] aus dem [X.] erfolgt, die die [X.] für diesen lediglich in Rechnung ge-stellt hat, so ist als Empfänger der Leistungen auch nur der Kläger anzusehen. Die [X.] diente ihm insofern lediglich als "Zahlstelle". Im übrigen würde sich auch bei Annahme eines Anweisungsverhältnisses der [X.] wegen Mängeln im Deckungsverhältnis zwischen dem Kläger als Anweisendem und der Beklagten als der Angewiesenen vollziehen (vgl. nur [X.]/[X.], [X.], 63. Aufl., § 812 Rn. 51 m.w.N.).

2. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht indes davon ausgegangen, daß die Beweislast für einen fehlenden Rechtsgrund bei der Beklagten liegt. Das träfe nur für den Regelfall zu. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn die Leistung des Schuldners lediglich als Abschlag oder Vorauszahlung in Erwartung einer Feststellung der Forderung erfolgt ([X.], Urteil vom 8. Juni 1988 - [X.], NJW 1989, 161, 162; Urteil vom 9. März 1989 - [X.], NJW 1989, 1606, 1607; [X.]/[X.], Handbuch der Beweislast im Privatrecht, - 6 -

2. Aufl., § 812 Rn. 12; siehe auch [X.], Urteil vom 29. Februar 2000 - [X.], [X.], 1718, 1719).

So liegt der Fall zumindest nach dem Vorbringen der Beklagten, das auch das Berufungsgericht seinen Ausführungen zugrunde legt, hier. Mit [X.] der späteren Rechnung vom 2. November 1999 nehmen die vorgeleg-ten Rechnungen nicht auf quartalsmäßige Abrechnungen Bezug, wie sie nach dem Kooperationsvertrag geschuldet waren. Gegen die Auslegung als Abrech-nungen und für ein Verständnis nur als Abschlagsrechnungen spricht ferner, daß alle Rechnungen der [X.] GmbH auf glatte, durch hundert teilbare Beträge lauten. Auch der Kläger hat für den streitigen Zeitraum weder Abrech-nungen überreicht noch überhaupt Feststellungen über die Höhe seiner [X.] behauptet. Das Berufungsgericht hat auch nicht etwa [X.], daß der Kläger die von der [X.]unter dem 20. Juli 1998 in Rechnung gestellten Leistungen erbracht hätte. Auf dieser Grundlage obliegt es mithin nicht der Beklagten, sondern dem Kläger, den Beweis dafür zu führen, daß er die von der Beklagten geleisteten Beträge als Erfolgsbeteiligung oder aus ei-nem anderen Rechtsgrund beanspruchen kann.

Da das Berufungsgericht dies verkannt hat, kann sein Urteil in diesem Umfang nicht bestehen bleiben. Eine abschließende Entscheidung durch den erkennenden Senat verbietet sich schon deshalb, weil dem Kläger zunächst Gelegenheit gegeben werden muß, unter den erwähnten rechtlichen Gesichts- - 7 -

punkten ergänzend vorzutragen. Infolgedessen ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Gegenfor-derung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

III ZR 435/02

08.07.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2004, Az. III ZR 435/02 (REWIS RS 2004, 2437)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2437

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.