Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2020, Az. 5 AZR 182/18

5. Senat | REWIS RS 2020, 316

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Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. Oktober 2017 - 4 [X.]/16 - teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. August 2016 - 2 [X.]/16 [X.] - teilweise abgeändert. Die Klage wird bezüglich des Klageantrags zu 2. abgewiesen. Im Übrigen werden die Berufung und die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat 67 % und die Beklagte 33 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts und in diesem Zusammenhang über die Frage, ob die Beklagte nach dem zwischen ihr und der [X.] [X.] am 31. Januar 2006 abgeschlossenen und auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Haustarifvertrag für die Beschäftigten des [X.] (iF [X.]) oder aufgrund betrieblicher Übung verpflichtet ist, an die Klägerin dynamische Entgeltsteigerungen entsprechend den Entgelttabellen des [X.] weiterzugeben.

2

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung der Entgelterhöhung für die [X.] von März 2014 bis Dezember 2015 sowie eine Verurteilung der Beklagten zur künftigen Zahlung von Entgelt entsprechend dem [X.]-VKA gefordert. Sie hat die Auffassung vertreten, der [X.] enthalte eine dynamische Bezugnahme auf die Entgeltregelungen des [X.]. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die entsprechenden Tariferhöhungen weiterzugeben. Im Übrigen ergebe sich der Anspruch aus betrieblicher Übung.

3

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.077,71 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in näher bestimmter Staffel zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie über den 1. Januar 2016 hinaus ein Gehalt nach 97 % der [X.] 8 Stufe 6 TVöD-VKA anteilig für eine 30-Stunden-Woche in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen.

4

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

5

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

6

Der Revision ist teilweise begründet. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zu Unrecht vollständig zurückgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der tariflichen Entgelterhöhung aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen iVm. dem [X.] iHv. 2.077,71 Euro brutto nebst Zinsen. Die Klage auf künftige Leistung ist jedoch unzulässig. Das Berufungsurteil ist daher teilweise aufzuheben, auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen.

7

I. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der Entgelterhöhung iHv. insgesamt 2.077,71 Euro brutto aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen iVm. § 2 Abs. 1 Buchst. a iVm. § 3 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 4 [X.]. Dies folgt aus der Auslegung der tariflichen Bestimmungen (im Einzelnen [X.] 19. Februar 2020 - 5 [X.] - Rn. 17 ff.). Der Anspruch ist der Höhe nach vollständig begründet. Der Forderungsbetrag ist zwischen den Parteien unstreitig.

8

II. Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Klägerin stehen nach § 187 Abs. 1 BGB Verzugszinsen ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit zu. Die Fälligkeit bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 Buchst. a [X.] iVm. § 24 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TVöD.

9

III. Der Revision der Beklagten ist in Bezug auf den Antrag auf künftige Leistung stattzugeben und das Urteil des [X.]s insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Klage auf künftige Leistung ist unzulässig, denn die Voraussetzungen des § 259 ZPO sind nicht erfüllt. Es fehlt bereits an der Besorgnis der Leistungsverweigerung zum Fälligkeitstermin (im Einzelnen [X.] 19. Februar 2020 - 5 [X.]/18 - Rn. 10 ff.).

IV. Nach § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die Klägerin 67 % und die Beklagte 33 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Linck    

        

    Berger    

        

    Volk    

        

        

        

    Dombrowsky    

        

    Mattausch    

                 

Meta

5 AZR 182/18

19.02.2020

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Magdeburg, 8. August 2016, Az: 2 Ca 185/16 HBS, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2020, Az. 5 AZR 182/18 (REWIS RS 2020, 316)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 316

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