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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Besteuerung des Ertragsanteils von Bezügen aus Leibrenten; hier: Unzulässigkeit einer Vorlage des Bundesfinanzhofs
[X.]
- 2 BvL 3/02 -
ob die Besteuerung der Ertragsanteile (Erträge des Rentenrechts; § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) von Bezügen aus [X.]n, die Gegenleistung für den Erwerb eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens sind, mit ihrem vollen Nennbetrag - ohne Berücksichtigung eines [X.] - ungeachtet dessen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) vereinbar ist, dass es sich um pauschalierte Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt,
- [X.] und Vorlagebeschluss des [X.] vom 14. November 2001 - [X.] -
hat das [X.] - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Vizepräsident Voßkuhle,
Broß,
Osterloh,
[X.],
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
am 22. September 2009 beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
Die Vorlage betrifft die Frage, ob die Besteuerung des Ertragsanteils von Bezügen aus [X.]n nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG ohne die Berücksichtigung eines [X.] mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.
1. a) [X.]n - auf unbestimmte Lebenszeit eines Menschen zugesagte Renten - unterliegen seit dem [X.] vom 29. März 1920 (RGBl S. 359) als wiederkehrende Bezüge der Einkommensbesteuerung. Mit dem [X.] von Steuern vom 16. Dezember 1954 (BGBl I S. 373) stellte der Gesetzgeber die Besteuerung privater [X.]n auf eine neue rechtliche Grundlage. Nach der Neuregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG sind [X.]n nur noch insoweit als sonstige Einkünfte steuerbar, als in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass sich der Begriff des [X.]s nicht immer mit dem Begriff der Zinsen decke. Nach der im Steuerrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise seien, wenn der Empfänger der [X.] die voraussichtliche Laufzeit der Rente überlebe, aufgrund der Erschöpfung des [X.] die weiteren Bezüge des Berechtigten in vollem Umfang Ertrag des Stammrechts. Da danach der [X.] nicht nur aus Zinsen bestehe, werde die Besteuerung der [X.]n weiterhin im Rahmen des § 22 EStG und nicht im Rahmen des § 20 EStG geregelt. Mit Rücksicht auf die [X.] Härten, die die volle Besteuerung der [X.]n im vorgeschrittenen Lebensalter, in dem die Berechtigten oft nur geringe Einkünfte hätten, mit sich bringen könne, werde bei der Neuregelung der Ertrag des Stammrechts und damit die Steuerlast auf die gesamte Laufzeit der Rente verteilt. Der Ertrag des Stammrechts solle nur, aber auch stets, pro rata temporis besteuert werden (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung von Steuern, BTDrucks 2/481, S. 86 ff.). In der Folgezeit wurde diese gesetzliche Regelung lediglich redaktionell geändert und die für die Bestimmung der [X.]santeile maßgebliche Tabelle an die [X.] angepasst.
b) Für die Vorlagefrage sind folgende Normen des Einkommensteuerrechts in der Fassung der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Streitjahre 1997 und 1998 von Bedeutung:
aa) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG unterliegen der Einkommensteuer „sonstige Einkünfte“ im Sinne des § 22 EStG. Dies sind nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG bezeichneten Einkunftsarten gehören. § 22 EStG ist danach gegenüber den anderen Einkunftsarten kraft gesetzlicher Anordnung subsidiär. Zu den in § 22 Satz 1 EStG bezeichneten sonstigen Einkünften gehören nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG auch [X.]n, soweit in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind. Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des [X.] der Unterschied zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; der Kapitalwert ist nach dieser Laufzeit zu berechnen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Satz 2 EStG) und der „Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil)“ der [X.] des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Satz 3 EStG zu entnehmen.
bb) Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG sind als Sonderausgaben auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten abzuziehen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben. Bei [X.]n kann gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG korrespondierend zur Besteuerung beim Empfänger nur der Anteil abgezogen werden, der sich aus der [X.] des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG ergibt.
cc) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) ist nach Abzug der Werbungskosten der [X.] in Höhe von 6.000 [X.] abzuziehen; Ehegatten wird ein gemeinsamer [X.] von 12.000 [X.] gewährt (§ 20 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung nach Art. 1 Nr. 4 des Zinsabschlaggesetzes - ZinsAbschlG - vom 9. November 1992, BGBl I S. 1853). Der gemeinsame [X.] ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen. Sind die um die Werbungskosten geminderten Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 6.000 [X.], so ist der anteilige [X.] insoweit, als er die um die Werbungskosten geminderten Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, beim anderen Ehegatten abzuziehen (§ 20 Abs. 4 Satz 3 EStG). Der [X.] soll nach dem Willen des Gesetzgebers einen Anreiz für die Spartätigkeit breiter Bevölkerungsschichten insbesondere aus kapitalmarkt- sowie aus gesellschafts- und eigentumspolitischen Gründen setzen (Entwurf eines [X.], BTDrucks 7/1470, S. 220).
2. Den Hintergrund der Vorlagefrage bildet folgende Rechtsprechung des [X.] zur Besteuerung von [X.]n: In Fortentwicklung seiner Rechtsprechung zur Besteuerung von wiederkehrenden Bezügen hat der [X.] in seinem Urteil vom 25. November 1992 - X R 91/89 - (BStBl II 1996, S. 666 = [X.] 170, 82) festgestellt, dass der Ertragsanteil einer [X.], die als Gegenleistung für eine - nicht existenzsichernde - Vermögensumschichtung erbracht werde, materiellrechtlich als pauschalierter Zinsanteil zu qualifizieren sei. Dies habe aufgrund des Abzugsverbots für private Schuldzinsen zur Folge, dass der Ertragsanteil beim Verpflichteten nicht als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG abgezogen werden könne. In seinem Urteil vom 14. November 2001 - X R 39/98 - (BStBl II 2002, S. 246 = [X.] 197, 179) hielt der [X.] an diesem rechtlichen Ansatz fest: Die Ausklammerung des Ertragsanteils der Gegenleistungsrente aus dem Anwendungsbereich des [X.] nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG und dessen Beschränkung auf die private Versorgungsleibrente halte sich im Rahmen zulässiger Rechtsanwendung, da sie der Entscheidung des Einkommensteuergesetzes, dass private Schuldzinsen nicht die steuerliche Bemessungsgrundlage mindern dürften, Rechnung trage. Allein der Hinweis auf einen „eindeutigen Gesetzeswortlaut“ reiche für eine methodologisch einwandfreie Rechtsanwendung nicht aus. Zur Herstellung eines gleichheitsgerechten Ergebnisses der Rechtsanwendung seien die Gerichte berechtigt und verpflichtet, die einschränkende Auslegung und sogar eine teleologische Reduktion in Betracht zu ziehen; der bloße Hinweis auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift könne dies nicht hindern.
3. Mit Erlassen vom 23. Dezember 1996 - IV B 3 - S 2257 - 54/96 - (BStBl I 1996, S. 1508 Rn. 46) und vom 16. September 2004 - IV C 3 - S 2255 - 354/04 - (BStBl I 2004, S. 922 Rn. 54) folgte das [X.] der Auffassung des [X.] und ordnete an, hinsichtlich des „[X.]“ der [X.]n den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG zu versagen.
1. Die zur Einkommensteuer zusammen
veranlagten Kläger der Ausgangsverfahren sind seit dem [X.] miteinander verheiratet. Der Kläger hatte im
Jahr 1990 sein mit einem Einfamilienhaus bebautes
Grundstück der Klägerin übertragen. Als Gegenleistung
verpflichtete sich diese zur monatlichen Zahlung einer
lebenslänglichen wertgesicherten Rente an den Kläger in Höhe
von 4.000 [X.]. Seither bewohnen die Kläger das Einfamilienhaus
gemeinsam. In einem als Arbeitszimmer eingerichteten Raum des
Hauses übte die Klägerin ihre freiberufliche Tätigkeit aus.
Der Kläger erklärte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung
für die Streitjahre 1997 und 1998 sonstige Einkünfte aus
einer [X.]. Das Finanzamt besteuerte den Ertragsanteil
der Rente - der Einkommensteuererklärung folgend - als
Einkünfte des Klägers gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchstabe a [X.] von der Klägerin aufgrund der
Verpflichtung aus der [X.] im Gegenzug begehrten
Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a
EStG für den Anteil des Ertragsanteils, der nicht als
Betriebsausgaben für die freiberufliche Tätigkeit der
Klägerin geltend gemacht werden konnte (79 % von 13.440 [X.] =
10.617 [X.]), lehnte das Finanzamt unter Bezugnahme auf die
Rechtsprechung des [X.] in seinem Urteil vom
25. November 1992 - X R 91/89 -
(BStBl II 1996, S. 666 = [X.] 170, 82)
und das Schreiben des [X.] vom
23. Dezember 1996
- IV B 3 - S 2257 - 54/96 -
(BStBl I 1996, S. 1508 Rn. 46) ab. Die
hiergegen eingelegten Einsprüche hatten keinen Erfolg. Das
Finanzgericht Köln gab den dagegen gerichteten Klagen mit
Urteilen jeweils vom 21. November 2000
(- 8 K 7309/99 - betreffend das
Streitjahr 1997, [X.] 2001, 626 ff. und
- 8 K 7310/99 - betreffend das Streitjahr
1998) statt, da es der Auffassung war, dass der Klägerin der
begehrte Sonderausgabenabzug entgegen der Rechtsprechung des
[X.] nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG
zu gewähren sei.
2. Im Revisionsverfahren legte der X. Senat des [X.] dem [X.] die Frage zur Prüfung vor, ob die Besteuerung der Ertragsanteile von Bezügen aus [X.]n nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG, die Gegenleistung für den Erwerb eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens sind, mit ihrem vollen Nennbetrag - ohne Berücksichtigung eines [X.] - ungeachtet dessen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar sei, dass es sich um pauschalierte Einkünfte aus Kapitalvermögen handele.
a) Der [X.] beabsichtige, die Klage insoweit abzuweisen, als die Klägerin den Abzug des Ertragsanteils der von ihr gezahlten [X.] als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG begehre. Der Ertragsanteil sei seinem materiellrechtlichen Charakter nach ein privater Zinsanteil, der ungeachtet seiner Pauschalierung wie andere private Schuldzinsen die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht mindern dürfe. Zwar sei ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs des [X.] erwogen worden, dass sich „der Begriff des [X.]s“ nicht immer mit „dem Begriff der Zinsen decke“; die Rentenzahlung könne „in vollem Umfang Ertrag des Stammrechts“ sein. Dies sei jedoch unzutreffend, da die [X.] neben dem Vermögensumschichtungs- und dem Zinsanteil keine weiteren steuerlich relevanten Ertragskomponenten enthalte. Der [X.] werde niemals durch [X.] „verzehrt“, sondern tendiere - mit abnehmender Lebenserwartung des Bezugsberechtigten - stets gegen Null. Wenn der Gesetzgeber die Ertragsanteile den Einkünften aus wiederkehrenden Leistungen (§ 22 Nr. 1 EStG) zugeordnet habe, seien die Gründe hierfür nicht mehr stichhaltig. Die auch im Interesse der Finanzverwaltung vorgesehene Pauschalierung ändere nichts daran, dass die „Erträge des Rentenrechts“ ihrem materiellrechtlichen Rechtscharakter nach Zinseinkünfte seien, daher systematisch zur sechsten Einkunftsart (Einkünfte aus Kapitalvermögen) gehörten und demgemäß in § 20 EStG geregelt werden müssten.
Andererseits zwinge diese Rechtsnatur des Ertragsanteils folgerichtig zu der Annahme, dass dem Kläger der für Einkünfte aus Kapitalvermögen geltende [X.] des § 20 Abs. 4 EStG in dem für die „Übertragung“ des Freibetrags zwischen Ehegatten maßgebenden Umfang in Höhe von 3.977 [X.] im Streitjahr 1997 und in Höhe von 1.993 [X.] im Streitjahr 1998 zustehen würde, wenn dieser nicht bei der Anwendung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG ausgeschlossen wäre oder wenn derartige Erträge entsprechend ihrer Rechtsnatur bei § 20 EStG erfasst würden. Die Verfassungsmäßigkeit einer nicht durch den [X.] abgemilderten Besteuerung des Ertragsanteils unterstellt, müsste der [X.] der Revision des Finanzamts auch insoweit stattgeben, als dieses den Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) mit dem vollen Nennbetrag der Einkommensteuer unterworfen und nicht - nach näherer Maßgabe des § 20 Abs. 4 Satz 4 EStG - unter Anwendung eines anteiligen [X.] versteuert habe. Dieses Ergebnis sei nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
b) Eine verfassungskonforme Auslegung, die dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung trage, sei in Anbetracht der unmissverständlichen Zuordnung solcher Erträge zu § 22 EStG einerseits und des klaren Wortlauts des § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG („Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ...“) an[X.]eits nicht möglich. Mit dem [X.] habe der Gesetzgeber eine rechts- und gesellschaftspolitisch umstrittene Grundsatzfrage der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen normiert. Mit einer vom Gesetzestext abweichenden Einkünftezuordnung oder Erstreckung des [X.] auf die siebte Einkunftsart („Sonstige Einkünfte“) würde das Gericht in die Entscheidungsprärogative des [X.] übergreifen.
c) Die im Gegensatz zu Einkünften aus Kapitalvermögen ungemilderte Besteuerung des Ertrags des Rentenrechts (Ertragsanteils) verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), da diese Ungleichbehandlung nicht durch besondere sachliche Gründe gerechtfertigt sei. Zwar sei der (nur) für die sechste Einkunftsart geltende [X.] durch die Besonderheiten der Einkünfte aus Kapitalvermögen gerechtfertigt. Hierzu zählten insbesondere die Geldwertabhängigkeit und damit die gesteigerte Inflationsanfälligkeit des Kapitalvermögens und seine Bedeutung für die existenzsichernde Versorgung und Altersvorsorge.
Gemessen an diesen [X.] habe der Gesetzgeber mit dem [X.] eine großzügige Regelung getroffen, die steuerbare Sachverhalte einbeziehe, auf welche die gesetzgeberischen Erwägungen nicht zuträfen und mit denen Mitnahmeeffekte erzielt werden könnten. Gerade diese Großzügigkeit der gesetzlichen Regelung sei in gleichheitswidriger Weise unabgestimmt mit der ungemilderten Besteuerung von in der Form des Ertragsanteils pauschalierten Kapitaleinkünften. Diese seien Ausfluss eines „klassischen“ Altersvorsorgeprodukts, für welches die Privilegierungsgründe, die für den [X.] angeführt würden, im Wesentlichen in gleicher Weise zuträfen. Danach sei ein gleichheitsrechtlich tragfähiger Grund dafür, den [X.] nicht auf die der siebten Einkunftsart zugehörigen Erträge des Rentenrechts (Ertragsanteile) zu erstrecken, nicht ersichtlich und die ungemilderte Besteuerung von Ertragsanteilen aus [X.] verfassungswidrig.
Zu der Vorlage haben sich das [X.] für die Bundesregierung, der [X.]. Senat des [X.] sowie die Kläger des Ausgangsverfahrens geäußert.
1. Das [X.] hält den Vorlagebeschluss für unzulässig, da die eigentliche Streitfrage des Revisionsverfahrens den Sonderausgabenabzug der von der Klägerin an den Kläger gezahlten [X.] betreffe, die Vorlagefrage hingegen die Besteuerung der [X.] beim Leistungsempfänger zum Gegenstand habe. Die Vorlage sei zudem unbegründet, da der [X.] seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG nicht aus zwingendem Gesetzesrecht, sondern aus der vermeintlichen Konsequenz seiner - im Schrifttum nicht unbestrittenen - Qualifizierung der Ertragsanteile als Zinsen ableite. Die gesetzgeberische Entscheidung, [X.] nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen, beruhe jedoch auf sachlichen Gründen. Demgegenüber werde die steuerrechtliche Prämisse des Gerichts weder dem Wortlaut des Gesetzes noch dem Willen des Gesetzgebers gerecht. Schließlich habe der Gesetzgeber nur die Vermögensbildungsphase mit dem [X.] steuerlich entlastend berücksichtigen wollen. Der Rentenempfänger befinde sich jedoch in einer Phase, in der der Vermögensbildungsprozess typischerweise bereits abgeschlossen sei.
2. Der [X.]. Senat des [X.] teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken des X. Senats des [X.] und stimmt dem Vorlagebeschluss sowohl hinsichtlich des Ergebnisses als auch hinsichtlich der tragenden Gründe zu.
3. Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind der Auffassung, dass die Vorlage unzulässig sei, da der [X.] eine verfassungswidrige Umdeutung der Ertragsanteile in Zinsen vornehme.
Die Vorlage ist unzulässig.
Die Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit und zur Verfassungswidrigkeit der zur Überprüfung gestellten Norm genügen nicht den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des [X.]s an die Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG zu stellen sind (vgl. [X.] 86, 71 <76 f.>; 105, 48 <56>).
1. a) Die Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG setzt voraus, dass die Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung vorgelegten Norm für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich ist (vgl. [X.] 11, 330 <334>; 107, 218 <232>; stRspr). Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit kommt es auf die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts an. Das gilt jedoch nicht, wenn diese offensichtlich unhaltbar ist (vgl. [X.] 31, 47 <52>; 100, 209 <212>; 105, 61 <67>; stRspr) oder die Entscheidungserheblichkeit von verfassungsrechtlichen Vorfragen abhängt (vgl. [X.] 46, 268 <284>; 63, 1 <27>).
Die Entscheidungserheblichkeit ist vom vorlegenden Gericht zu begründen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Der Vorlagebeschluss muss hinreichend deutlich erkennen lassen, dass und aus welchen Gründen das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der in Frage gestellten Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. [X.] 7, 171 <173 f.>; 107, 59 <85>; stRspr), und sich unter Berücksichtigung der in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen eingehend mit der Rechtslage auseinan[X.]etzen ([X.] 47, 109 <114 f.>; 105, 61 <67>; stRspr). Richten sich die Bedenken gegen eine Vorschrift, von deren Anwendung die Entscheidung nicht allein abhängt, müssen die weiteren mit ihr im Zusammenhang stehenden Bestimmungen in die rechtlichen Erwägungen einbezogen werden, soweit dies zum Verständnis der zur Prüfung gestellten Norm oder zur Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit erforderlich ist (vgl. [X.] 89, 329 <337>; 105, 48 <56>; stRspr).
b) Diesen Anforderungen an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit wird die Vorlage des [X.] nicht gerecht.
[X.], ob der allgemeine Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG es verfassungsrechtlich gebietet, den [X.] nach § 20 Abs. 4 EStG auch auf die Besteuerung von [X.]n nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG zu erstrecken, kann, wie der [X.] zutreffend ausführt, nur dann entscheidungserheblich sein, wenn der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Gewährung des [X.] nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in Höhe von jeweils 10.617 [X.] in den Streitjahren 1997 und 1998 abzuweisen ist. Wäre dagegen dem Klageantrag, an den der [X.] auch der Höhe nach gebunden ist, stattzugeben, käme eine Erstreckung des [X.] auf die Rentenbezüge des Klägers schon aus prozessrechtlichen Gründen nicht in Betracht, denn eine weitere Herabsetzung der Steuer durch die Erstreckung des [X.] nach § 20 Abs. 4 Satz 3 EStG in Höhe von 3.977 [X.] im Streitjahr 1997 und 1.993 [X.] im Streitjahr 1998 wäre wegen Erschöpfung des Klageantrags ausgeschlossen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 121 Satz 1 Finanzgerichtsordnung; vgl. [X.], in: Gräber, FGO, 6. Aufl. 2006, § 121 Rn. 1).
Bei dieser Ausgangslage, bei der die Versagung des [X.] entscheidungserheblich für die Vorlagefrage ist, ist es nicht hinreichend, wenn sich der [X.] zur Begründung seiner Auffassung, dass die Klage insoweit abzuweisen sei, lediglich auf seine eigene Rechtsprechung beruft. Die Zulässigkeit der Vorlage erfordert, dass das vorlegende Gericht sich eingehend mit der Rechtslage auseinan[X.]etzt, dabei die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigt und auf unterschiedliche Auslegungsergebnisse eingeht (vgl. [X.] 97, 49 <60>; 99, 300 <312 f.>; 105, 48 <56>). Danach hätte der [X.] die Argumente, die in der Literatur für und gegen die Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit seiner Rechtsprechung hinsichtlich der Versagung des [X.] für den Ertragsanteil von [X.]n vorgebracht worden sind (vgl. [X.]/[X.], [X.], S. 858 <864>; [X.], in[X.]/[X.]/[X.], EStG, [X.], § 20 Rn. 835; Drenseck, in: [X.], EStG, 27. Aufl. 2008, § 9 Rn. 99; [X.]., [X.], S. 1430 <1434 f.>; [X.]., [X.] 1993/1994, S. 187 <203 f.>; [X.]., in: Festschrift für Ludwig [X.] zum 65. Geburtstag, 1993, S. 845 <858 ff.>; [X.], [X.], S. 203 <204 f.>; [X.], [X.], S. 276 ff.; [X.], Besteuerung wiederkehrender Bezüge, Diss. 1998, S. 157 f.; [X.], in: Blümich, EStG, [X.], § 22 Rn. 66 (März 2004); [X.], [X.] 2002, S. 467 f.) fundiert erörtern müssen; denn solange die Möglichkeit besteht, dass das vorlegende Gericht den Rechtsstreit entscheiden kann, ohne die Norm, die es für verfassungswidrig hält, anwenden zu müssen, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit (vgl. [X.] 64, 251 <254>; 105, 48 <56>). Der [X.] wiederholt jedoch nur seine eigene Rechtsprechung, ohne sich mit den Gegenstimmen auseinanderzusetzen.
2. Der [X.] hat auch nicht hinreichend die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung der zur Überprüfung gestellten Norm erörtert, obwohl eine solche Lösung nahe liegt (vgl. [X.] 70, 134 <137>; 78, 20 <24>; 85, 329 <333 f.>; 87, 114 <133>).
a) Ein Gericht kann die Entscheidung des [X.]s über die Verfassungsmäßigkeit einer Norm nach Art. 100 Abs. 1 GG und § 80 Abs. 2 [X.] nur einholen, wenn es sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat. Das verlangt eine Erörterung der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen zu den denkbaren Auslegungsmöglichkeiten (vgl. [X.] 80, 96 <100>). Der Beschluss muss den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben und die Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Regelung näher darlegen (vgl. [X.] 80, 59 <65>). Dazu gehört auch die Erörterung einer verfassungskonformen Auslegung, wenn offensichtlich mehrere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen, die zu unterschiedlich starken Eingriffen in grundrechtlich geschützte Positionen führen und den verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts nicht in gleicher Weise ausgesetzt sind (vgl. [X.] 85, 329 <333 f.>).
b) Diesen Anforderungen genügt der Vorlagebeschluss nicht.
aa) Der Auffassung des [X.], es liege eine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte vor, liegt die von ihm selbst aufgestellte Prämisse zugrunde, dass es sich bei dem Ertragsanteil der [X.] materiellrechtlich um einen Zinsanteil handele. Hiervon ist der Gesetzgeber jedoch, wie sich aus der Gesetzesbegründung zur Neuregelung der [X.]nbesteuerung durch das Gesetz zur Neuordnung von Steuern ergibt, nicht ausgegangen. Der Gesetzgeber hat die Besteuerung der [X.]n im Rahmen des § 22 EStG und nicht im Rahmen des § 20 EStG, dem Besteuerungstatbestand für die Einkünfte aus Kapitalvermögen, geregelt, da der [X.] nach seiner Auffassung nicht nur aus Zinsen bestehe. Dies begründet er eingehend damit, dass, sobald der Empfänger der [X.] die voraussichtliche Laufzeit der Rente überlebe, nach der im Steuerrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise der [X.] verzehrt sei. Die weiteren Bezüge gingen dann über den Barwert und die Verzinsung hinaus. Die Rentenzahlung sei ab diesem Zeitpunkt in vollem Umfang Ertrag des [X.] außerhalb einer Kapitalrückzahlung. Der Begriff des [X.]s decke sich deshalb nicht immer mit dem Begriff der Zinsen (Entwurf eines [X.]von Steuern, BTDrucks 2/481, S. 86). Diese Ausführungen hat der [X.] in seinem Vorlagebeschluss zwar zur Kenntnis genommen, sich jedoch über sie hinweg gesetzt, da er sie für unzutreffend hält. Insoweit kann dahingestellt bleiben, wie weit das Gebot der verfassungskonformen Auslegung es dem [X.] allgemein erlaubt, den gesetzgeberischen Willen zu begrenzen oder zu ergänzen. Keinesfalls darf eine verfassungskonforme Auslegung jedoch das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlen oder verfälschen (vgl. [X.] 8, 28 <33 ff.>).
bb) Die nicht dem gesetzgeberischen Willen folgende Auslegung der Norm entbindet den [X.] jedenfalls nicht davon, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der - nach seiner Rechtsprechung - materiellrechtlich als Zinsanteil zu qualifizierende Ertragsanteil der [X.] in verfassungskonformer Auslegung unter den Besteuerungstatbestand des § 20 EStG subsumiert werden kann, mit der Folge, dass der [X.] des § 20 Abs. 4 EStG von [X.]wegen zu gewähren und die Vorlagefrage hinfällig wäre. Nicht hinreichend ist insoweit der kurze Hinweis des Gerichts, dass eine verfassungskonforme Auslegung, die den Erwägungen zum Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung tragen würde, in Anbetracht der unmissverständlichen Zuordnung solcher Erträge zu § 22 EStG einerseits und des klaren Wortlauts des § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG an[X.]eits nicht möglich sei.
Dieses Auslegungsergebnis hätte insofern einer
weitergehenden Begründung bedurft, als sich der
[X.] in seinen Urteilen vom
25. November 1992
- X R 91/89 - (BStBl II 1996,
S. 666 = [X.] 170, 82) und vom
14. November 2001 - X R 39/98 -
(BStBl II 2002, S. 246 = [X.] 197, 179)
hinsichtlich der steuerlichen Behandlung des Ertragsanteils
der [X.] beim Verpflichteten weder durch den Willen des
Gesetzgebers noch durch den eindeutigen Wortlaut des
§ 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG gehindert
sah, auf die materiellrechtliche Rechtsnatur der in der Form
der Ertragsanteile pauschalierten Schuldzinsen
„durchzugreifen“ und den Sonderausgabenabzug zu versagen.
Unbeantwortet lässt der Vorlagebeschluss danach die Frage,
warum es dem [X.] zwar möglich ist, entgegen dem
eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 1a
Satz 2 EStG den Sonderausgabenabzug des Ertragsanteils
der [X.] aufgrund des von ihm unterstellten
Schuldzinscharakters zu versagen, ihm diese Wertung jedoch
bei der Besteuerung des Ertragsanteils beim Berechtigten
verwehrt sein soll. Soweit der [X.] sich insoweit
auf die „eindeutige“ gesetzliche Regelung beruft, hätte es
der weiteren Begründung bedurft, warum es ihm unter
Zugrundelegung der von ihm selbst aufgestellten
Auslegungsmaßstäbe versagt sein soll, auch im
Anwendungsbereich des [X.] auf den
materiellrechtlichen Zinscharakter des Ertragsanteils der
[X.] bei der Besteuerung beim Verpflichteten
„durchzugreifen“. Dies wäre nicht nur konsequent, sondern in
Anbetracht der Subsidiarität der Besteuerung der sonstigen
Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG
einfachrechtlich auch nicht von vornherein
auszuschließen.
3. Schließlich fehlt es in dem Vorlagebeschluss auch an einer ausreichenden Auseinan[X.]etzung mit der Frage, ob ein gleichheitsrechtlich tragfähiger Grund für die nach Auffassung des [X.] bestehende Ungleichbehandlung der Besteuerung von [X.]n gegenüber der Besteuerung von Zinseinkünften vorliegt.
a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ([X.] 98, 365 <385>). Er verbietet sowohl ungleiche Belastungen wie auch ungleiche Begünstigungen (vgl. [X.] 79, 1 <17>). Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt wird, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten bleibt, ohne dass sich ausreichende Gründe für die gesetzliche Differenzierung finden lassen (vgl. [X.] 93, 386 <396 f.>; 112, 164 <174>; 116, 164 <180>). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen ([X.] 110, 274 <291>; 112, 164 <174> m.w.N.). Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe unterschiedlich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. [X.] 105, 73 <110>; 107, 27 <45 f.>; 112, 268 <279>).
b) Insoweit sind zunächst die Fachgerichte berufen, die Grundlagen zu ermitteln und darzustellen, die für die Beantwortung der Frage erheblich sind, ob die unterschiedliche Besteuerung von Zinseinkünften und [X.]n, die durch den [X.] bewirkt wird, verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein könnte. Das vorlegende Gericht hat sich jedoch mit nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu dieser Frage nicht ausreichend auseinandergesetzt:
aa) Zwar hat sich der [X.] mit den gesetzgeberischen Zielen, die der Einführung des [X.] zugrunde lagen, in seinem Vorlagebeschluss auseinandergesetzt und ist dabei zu dem Schluss gekommen, dass die gesetzliche Regelung des [X.] in gleichheitswidriger Weise unabgestimmt mit der ungemilderten Besteuerung der [X.] sei. Er hat dabei jedoch außer Betracht gelassen, dass die [X.] eine Vermögensumschichtung zum Gegenstand hat und bei dem aus der [X.] Berechtigten die Phase der Vermögensbildung bereits abgeschlossen ist, so dass die Anreizwirkung des [X.], der gerade in der Ansparphase einsetzen soll (Entwurf eines [X.], BTDrucks 7/1470, S. 220), nicht mehr zum Tragen kommen kann. Ob bereits dieser Lenkungszweck des [X.] eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte, wäre vom [X.] zu erörtern gewesen.
bb) Unerörtert bleibt in dem Vorlagebeschluss auch die Frage, ob die im Gesetzgebungsverfahren genannten Gründe für die unterschiedliche Besteuerung von [X.]n und Zinsen geeignet wären, eine Ungleichbehandlung hinsichtlich des [X.] zu rechtfertigen. Es fehlt insoweit jegliche Auseinan[X.]etzung mit der Konzeption der durchgängigen Besteuerung der [X.] „stets und nur“ in Höhe des Ertragsanteils auch nach Erschöpfung des [X.], die zu einer Begünstigung des Berechtigten führt, sobald dieser die voraussichtliche Laufzeit der Rente überlebt. Insoweit verzichtete der Gesetzgeber nicht nur aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität, sondern auch aus [X.] Gesichtspunkten auf eine volle Besteuerung des Rentenrechts nach der Erschöpfung des [X.] (Entwurf eines [X.], BTDrucks 2/481, S. 86 f.). Insoweit hätte der [X.] auch den Gesichtspunkt, dass die abgemilderte Besteuerung der [X.] im Vergleich zur Besteuerung von Kapitaleinkünften ein gleichheitsrechtlich tragfähiger Grund für die Nichtgewährung des [X.] sein könnte, in seine Betrachtung mit einbeziehen müssen.
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Meta
22.09.2009
Sachgebiet: BvL
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 22.09.2009, Az. 2 BvL 3/02 (REWIS RS 2009, 1607)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1607 BVerfGE 124, 251-267 REWIS RS 2009, 1607
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