Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2004, Az. III ZR 271/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2751

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03
Verkündet am: 17. Juni 2004 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

BGB § 134; [X.] § 81 Abs. 2 Satz 4; Anordnung des [X.] vom 8. März 1934 ([X.] Reichsanzeiger und [X.] Nr. 58 vom 9. März 1934)

Das durch die Anordnung des [X.] vom 8. März 1934 gegenüber den Lebensversicherungsunternehmen und den Vermittlern von Lebensversicherungsverträgen ausgesprochene Verbot, Versicherungsnehmern in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewäh-ren, enthält kein gesetzliches Verbot mit Nichtigkeitsfolge im Sinne des § 134 BGB.

[X.], Urteil vom 17. Juni 2004 - [X.]/03 - OLG Köln

LG Köln - 2 -

[X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2004 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 7. August 2003 wird [X.].

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte schloß über eine Agentur, die von M.
S. , seiner damaligen Lebensgefährtin und Schwester des [X.], betrieben wurde, eine Lebensversicherung bei der [X.]

Lebensversicherungs-AG (künftig: [X.]) ab. Damit wurde eine - in [X.] zu zahlende - Provision in Höhe von insgesamt 100.000 DM fällig. In diesem Zusammenhang erhielt der Beklagte von dem Kläger 25.000 DM. Der Betrag soll nach dem Vortrag des Beklagten aus der Provision stammen, die die [X.]
an die Agentur gezahlt habe und von [X.]an den Kläger weitergereicht worden sei. In [X.] habe der Kläger den Abschluß des Versicherungsvertrages vermittelt. - 3 -

telt. [X.] sei lediglich "[X.]" des [X.] gewesen, der wegen seiner Anstellung bei der [X.]Versicherung nicht für die [X.]habe tätig werden dürfen.

Der Kläger und der Beklagte unterzeichneten am 8. Oktober 1999 fol-gende "[X.]":
"[X.]

Zwischen

[X.], Versicherungsnehmer <= Beklag-ter> und M. S. , versicherte Person und Inhaberin der Agentur – bei der [X.] Versicherung.

Betreffend der Provisionsverteilung aus der Lebensversicherung bei der [X.] Nr. –

Herr S. <= Kläger> zahlt an [X.]

DM 50.000,00 – aus der Provision für o.g. Versicherung.

Herr E. verpflichtet sich durch diese Vereinbarung, die vol-le Höhe der geleisteten Zahlung an [X.]zu erstatten, falls der o.g. Versicherungsvertrag nicht zustandekommt oder während der [X.], gleich aus welchem Grunde, in das Storno gerät –"

Nachdem der Beklagte mit der Beitragszahlung in Rückstand geraten war, stornierte die [X.] die Lebensversicherung zum 1. September 2000. Gestützt auf die "[X.]" fordert der Kläger nunmehr die an den Beklagten gezahlten 25.000 DM zurück.
- 4 -

Der Kläger hat gegen den Beklagten im Urkundenprozeß ein rechtskräf-tig gewordenes Vorbehaltsurteil über 25.000 DM nebst Zinsen erwirkt. Im Nachverfahren hat der Beklagte unter anderem eingewandt, die "Stille [X.]" verstoße gegen das vom [X.] am 8. März 1934 angeordnete - und weiterhin gültige - Provisionsteilungsver-bot; sie sei deshalb nach § 134 BGB nichtig.

Das [X.] hat das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil bestätigt. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt der Beklagte Klageabweisung und Aufhebung des [X.].

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

[X.]

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Der Kläger könne aufgrund der "[X.]" - deren [X.] vorausgesetzt - die an den Beklagten gezahlten 25.000 DM zurückverlan-gen; denn der Lebensversicherungsvertrag sei unstreitig storniert worden. - 5 -

Es könne offenbleiben, ob die Vereinbarung wegen Verstoßes gegen die Anordnung des [X.] vom 8. März 1934 gemäß § 134 BGB nichtig sei. Sofern Nichtigkeit anzunehmen sei, könne der Kläger die Rückzahlung des Betrages nach den Grundsätzen der ungerechtfer-tigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB) beanspruchen.

Die Leistungskondiktion sei nicht nach § 814 BGB wegen Kenntnis des Leistenden vom Nichtbestehen der Verbindlichkeit ausgeschlossen. Die [X.] hätten die Rückzahlung des Betrages - unabhängig von der Wirksamkeit der "[X.]" - allein daran geknüpft, daß die von dem Beklagten abgeschlossene Lebensversicherung bei der [X.] notleidend werde. Der Beklagte habe nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) da-von ausgehen müssen, bei Eintritt dieses Umstandes die von dem Kläger emp-fangenen 25.000 DM in jedem Fall zurückerstatten zu müssen.

§ 242 BGB stehe schließlich auch der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB entgegen. Dürfte der Beklagte den von dem Kläger gezahlten Betrag be-halten, den er im Falle der Wirksamkeit der "[X.]" hätte zu-rückzahlen müssen, wäre er gerade dadurch bevorteilt, daß die Parteien durch die Vereinbarung gegen ein gesetzliches Verbot verstießen.

I[X.]

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. - 6 -

Der Kläger kann von dem Beklagten Zahlung von 25.000 DM (= 12.782,30 •) nebst Zinsen beanspruchen.

1. Rechtliche Grundlage für den Rückzahlungsanspruch ist die von den Parteien am 8. Oktober 1999 geschlossene "[X.]". Danach ist der Beklagte verpflichtet, die von dem Kläger erhaltenen - und in der Vereinba-rung quittierten - 25.000 DM zurückzuerstatten, wenn der Versicherungsvertrag "während der [X.], gleich aus welchem Grunde, in das Storno gerät". Daß diese Voraussetzung erfüllt ist, hat das Berufungsgericht - [X.] von der Revision - festgestellt. Davon wäre im übrigen aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Urkundenvorbehaltsurteils (§ 318 ZPO) für das vorliegende Nachverfahren (§ 600 ZPO) auszugehen; das [X.] hat in dem Vorbehaltsurteil die Stornierung des Versicherungsvertrages "als weitere Zahlungsvoraussetzung" für gegeben erachtet.

2. Der von der Revision verfochtene Einwand, die "[X.]" verstoße gegen das Verbot, Versicherungsnehmern Sondervergütungen zu gewähren, und sei daher nach § 134 BGB nichtig, ist unbegründet.

a) Die Bindungswirkung des [X.] steht dem vorgenannten Einwand nicht entgegen. Sie reicht, was die Schlüssigkeit der Klage und die Einwendungen des Beklagten angeht, nicht weiter als das Parteivorbringen im Vorverfahren.

Aus dem Vorbringen des [X.] im Urkundenprozeß ergab sich nicht, daß er mit der "[X.]" eine verbotswidrige Provisionsteilungs-vereinbarung mit dem Beklagten getroffen hatte und deshalb sein Zahlungsan-- 7 -

spruch unschlüssig sein könnte (vgl. [X.], Urteil vom 12. Oktober 1990 - [X.] - NJW 1991, 1117). Der Kläger hat vielmehr behauptet, Frau [X.] dem Beklagten den Versicherungsvertrag vermittelt und ihm die Provisions-teilung zugesagt. Er habe später durch Zahlung von 25.000 DM an den [X.] lediglich seiner Schwester helfen wollen.

Nach § 599 Abs. 1 ZPO steht es dem Beklagten im Vorverfahren frei, ob er der Klageforderung ohne Begründung widerspricht, nur einzelne Einwen-dungen erhebt oder sich umfassend verteidigt. Soweit er sachliche Einwen-dungen - wie hier den [X.] nach § 134 BGB - unterläßt, sind diese nicht Gegenstand des [X.] und damit auch nicht durch des-sen Bindungswirkung im Nachverfahren ausgeschlossen (vgl. [X.], Urteile vom 24. November 1992 - [X.] - NJW 1993, 668 [unter 2.a] und vom 13. Februar 1989 - [X.]/88 - NJW-RR 1989, 802, 803 a.E.).

b) Im Streitfall kommt als gesetzliches Verbot, das nach § 134 BGB die Nichtigkeit der "[X.]" zur Folge haben könnte, die Anordnung des [X.] vom 8. März 1934 betreffend Lebensversicherung (Nr. 58 des [X.] und [X.] St[X.]tsanzeigers vom 9. März 1934, vgl. auch [X.] 1934, 99 f) in Betracht. Die Anordnung untersagt den [X.] und den [X.], dem Versicherungsnehmer in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren (Absatz I der Anordnung). Sie ist eine vom [X.] aufgrund und im Rahmen der Ermächtigung des § 81 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Beaufsich-tigung der privaten [X.] und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 ([X.]) erlassene Rechtsverordnung. Seit Inkrafttreten - 8 -

des Grundgesetzes gilt sie als Bundesrecht fort (vgl. [X.] 93, 177, 179 m.w.N. und Verlautbarung des [X.] für das [X.], 942).

[X.]) Zu den nach der Anordnung betreffend Lebensversicherung unzu-lässigen Sondervergütungen an Versicherungsnehmer (oder versicherte Per-sonen) zählt insbesondere die Gewährung von Provisionen (vgl. [X.]/94 des [X.] für das Versicherungswesen vom 10. November 1994 "Hinweise zu Sondervergütungen und Begünstigungsver-trägen in der Lebensversicherung" Abschnitt II Nr. 1 1.1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 [X.] 1995, 3; [X.] 93, 177). Die Zahlung des [X.] wäre nach dem für die rechtliche Prüfung maßgeblichen Sachvortrag des Beklagten als eine sol-che verbotene Sondervergütung an einen Versicherungsnehmer anzusehen. Danach erhielt der beklagte Versicherungsnehmer nämlich entsprechend der mit dem Kläger getroffenen "[X.]" einen Teil der von der [X.] - an die Agentur der Schwester des [X.], von dort an den Kläger - gezahlten Abschlußprovision.

Der Kläger unterlag auch als Vermittler dem in der Anordnung vom 8. März 1934 verhängten Verbot, Sondervergütungen zu gewähren. Die Anord-nung richtete sich ausdrücklich an die für die [X.] tätigen "Vermittler jeder Art" (Satz 1 der Anordnung vom 8. März 1934; vgl. auch [X.] [X.]O S. 182). Dazu zählte der Kläger. Denn nach dem Vorbrin-gen des Beklagten wurde er allein vermittelnd tätig und machte den Lebens-versicherungsvertrag unterschriftsreif.
- 9 -

bb) Der vorbeschriebene Verstoß gegen die Anordnung vom 8. März 1934 zog indes nicht die Nichtigkeit der "[X.]" nach sich; das in Absatz I der Anordnung bestimmte Verbot, dem Versicherungsnehmer in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren, enthält kein gesetzliches Verbot mit Nichtigkeitsfolge im Sinne des § 134 BGB. Deshalb kann - mangels Entscheidungserheblichkeit - offenbleiben, ob die Anordnung mit [X.] Kartellrecht unvereinbar und deshalb ihrerseits nichtig ist, weil das hoheitliche Provisionsabgabeverbot eine unternehmerische [X.] verstärkte (vgl. [X.], Urteil vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-2/91, [X.], Slg. 1993, [X.] Rn. 10 ff; [X.], 445, 446 f; [X.] 1994, 193; ders. [X.], 1, 3 ff und 2001, 1 ff; [X.], 1055, 1056 f).

(1) Die Frage, ob der in einem Rechtsgeschäft liegende Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führt, ist, wenn eine ausdrückliche Regelung fehlt, nach Sinn und Zweck der jeweiligen Verbotsvorschrift zu beantworten. Entscheidend ist, ob das Gesetz sich nicht nur gegen den Abschluß des Rechtsgeschäfts wendet, sondern auch gegen seinen wirtschaftlichen Erfolg. Der Umstand, daß eine Handlung unter Strafe gestellt oder als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bedroht ist, [X.] dabei nicht unabweislich die Nichtigkeit des [X.]. Vielmehr sind für jede einzelne Vorschrift Normrichtung und -zweck zu ermitteln und zu werten (vgl. Senatsurteile [X.] 118, 142, 144 f; 152, 10, 11 f).

Verträge, durch deren Abschluß beide Vertragspartner ein gesetzliches Verbot verletzen, sind im allgemeinen nichtig. Eine für alle Beteiligten geltende - 10 -

Straf- oder Bußgeldandrohung gibt einen gewichtigen Hinweis darauf, daß die Rechtsordnung einem das Verbot mißachtenden Vertrag die Wirksamkeit ver-sagen will. Betrifft das Verbot hingegen nur eine der vertragschließenden [X.], so ist ein solcher Vertrag in der Regel wirksam (vgl. Senatsurteil [X.] 118, 142, 145).

(2) Die von den vorbeschriebenen Grundsätzen ausgehende Prüfung des Verbots, dem Versicherungsnehmer Sondervergütungen zu gewähren ([X.] der Anordnung vom 8. März 1934), ergibt, daß es sich nicht um ein [X.] Verbot im Sinne des § 134 BGB handelt. Das entspricht der vorherr-schenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt [X.], 92, 94 [Revision durch [X.], Beschluß vom 19. Oktober 1994 - [X.] - [X.]R BGB § 626 Abs. 1 Versicherungsmakler 1, nicht angenommen]; [X.] [X.], 817 f; OLG Celle VersR 1994, 856; a.A. OLG [X.], 1373 ff; [X.] [X.] 2000, 163, 165; offengeblieben in [X.], Beschluß vom 28. November 1996 - [X.] - NJW-RR 1997, 1381). Ein ähnliches Meinungsbild zeigt sich im Schrifttum (vgl. [X.] in [X.], [X.] 11. Aufl. 1997 § 81 Rn. 98; [X.]/[X.], [X.] 1980 § 81 Rn. 59; [X.] in Fahr/[X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. 2003 § 81 Rn. 34; [X.]/[X.], [X.] 1966 § 81 [X.] 9 II; [X.]/Mayer-Maly/ Armbrüster 4. Aufl. 2001 § 134 Rn. 68; [X.]/[X.], [X.] Aufl. 2004 § 134 Rn. 24; [X.][X.], [X.] 1999 Anhang zu § 48 Rn. 21; Dreher [X.], 1 ff; Winter [X.]O S. 1061 ff; a.[X.], [X.] 8. Aufl. 1961 Vor §§ 43-48 [X.] 310; [X.]/Sack, BGB <2003> § 134 Rn. 306; [X.]/ [X.]. 2004 § 134 Rn. 101; [X.] VuR 2002, 200 f). In diesem Sinne dürfte auch eine Stellungnahme des [X.] für - 11 -

das Versicherungswesen (Geschäftsberichte des [X.] 1958/1959 S. 24) zu verstehen sein.

(a) Das in der Anordnung bestimmte Verbot, Sondervergütungen zu ge-währen, richtet sich, wie auch von der Mindermeinung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht verkannt wird, einseitig an die [X.] und die Vermittler, nicht aber an den Versicherungsnehmer. Dafür spricht zunächst der Wortlaut der Anordnung. Danach ist "den [X.] und den Vermittlern von Versicherungsverträgen" untersagt, dem Versiche-rungsnehmer in irgendeiner Form Sondervergütungen "zu gewähren" (Absatz I der Anordnung). Zudem können nur die Vermittler von Versicherungsverträgen und möglicherweise die das Versicherungsunternehmen vertretenden [X.] (§ 9 OWiG ) Täter einer nach § 144a Abs. 1 Nr. 3 [X.] bußgeldbedrohten Zuwiderhandlung gegen die Anordnung sein (vgl. Dreher [X.]O S. 2; Winter [X.]O; [X.]/[X.] [X.]O § 81 Rn. 61; [X.] [X.]O § 144a Rn. 12; s. auch [X.] 93, 177, 181).

(b) Richtet sich das gesetzliche Verbot wie hier die Anordnung vom 8. März 1934 nur gegen einen der Vertragspartner, nämlich gegen die Versi-cherungsunternehmen und die Vermittler, kann das Rechtsgeschäft nur dann als nichtig angesehen werden, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Ver-botsgesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene [X.] hinzunehmen und bestehen zu lassen (vgl. Senatsurteil [X.] 118, 142, 145). Davon kann bezüglich der Anordnung vom 8. März 1934 indessen nicht ausgegangen werden.
- 12 -

Ursprünglicher Anlaß der in der [X.] in das Versicherungsaufsichtsgesetz eingefügten Ermächtigung zum Erlaß von [X.] über das Verbot von Begünstigungsverträgen und Sondervergütungen (§ 81 Abs. 2 Satz 4 und 5 [X.]) war es, eine weitere Steigerung der Verwal-tungskosten der Versicherungsunternehmen zu vermeiden (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines [X.]/ [X.] zum [X.] BT-Drucks. 12/6959 S. 83; [X.] 93, 177, 180 f und Kollhos-ser [X.]O § 81 Rn. 69 f jeweils m.w.N. aus der Entstehungsgeschichte; Verlaut-barung des [X.] für das Versicherungswesen [X.], 942). Diese gesetzgeberischen Motive dürften inzwischen überholt sein (vgl. BT-Drucks. [X.]O). Der Fortbestand der Ermächtigung zum Erlaß des Begünsti-gungs- und Provisionsabgabeverbotes wurde bei der Beratung des [X.]/[X.] zum [X.] vom 21. Juli 1994 ([X.] I S. 1630) nur noch damit gerechtfertigt, daß eine Aufgabe des Verbotes die Qualität der Beratung beeinträchtigen und die Existenz vieler Versicherungsvermittler ge-fährden könnte. Ferner wurde die Gefahr einer Verminderung der Markttrans-parenz gesehen (vgl. [X.] und Bericht des [X.] zu diesem Gesetzentwurf BT-Drucks. 12/7595 S. 104 und 109; Dreher [X.], 1, 2). Das Verbot der Gewährung von Sondervergünstigungen dient mithin nicht mehr - was für ein mit der Nichtigkeitsfolge bewehrtes Provi-sionsabgabeverbot hätte sprechen können - dem Erhalt der Bonität der Versi-cherungsunternehmen. Es geht vielmehr um allgemeine Interessen des Ver-braucherschutzes und die (finanziellen) Interessen der Vermittler. Deren Durchsetzung erfordert jedoch nicht - über die aufsichtsrechtlichen Mittel und die Bußgeldbewehrung hinaus - die Nichtigkeit (§ 134 BGB) der entgegen dem (einseitigen) Verbot eingegangenen [X.]. Das wird nicht zuletzt daran deutlich, daß dieses Verbot nicht allgemein gilt. Ihm unter-- 13 -

liegen die Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht des [X.] für das Versicherungswesen unterstehen, nicht jedoch diejenigen, die von den Ländern beaufsichtigt werden (vgl. [X.] [X.]O Rn. 34; Winter [X.]O S. 1064; Dreher [X.], 1, 3).

Die von den Parteien geschlossene "[X.]" ist mithin un-geachtet des Verstoßes gegen die Anordnung vom 8. März 1934 für wirksam - 14 -

anzusehen; der Beklagte hat danach den von dem Kläger erhaltenen Provisi-onsanteil zurückzuerstatten, so daß es auf Bereicherungsrecht nicht mehr an-kommt.

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

III ZR 271/03

17.06.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2004, Az. III ZR 271/03 (REWIS RS 2004, 2751)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2751

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