Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.06.2015, Az. X S 14/15 (PKH)

10. Senat | REWIS RS 2015, 9944

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Gegenstand

Keine Prozesskostenhilfe-Bewilligung auf einen erst nach Abschluss der Instanz eingereichten PKH-Antrag


Leitsatz

NV: Auch wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH Erfolg hatte und zur Zurückverweisung der Sache an das FG geführt hat, kann auf einen erst nach Abschluss des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gestellten PKH-Antrag keine PKH für die abgeschlossene Rechtsmittelinstanz mehr gewährt werden .

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

1

I. Der erkennende Senat hat auf die am 15. Februar 2013 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom 20. November 2013 ein klageabweisendes Urteil des Finanzgerichts ([X.]) aufgehoben und die Sache wegen eines [X.] an das [X.] zurückverwiesen. Dort ist sie im zweiten Rechtsgang noch anhängig. Am 22. Mai 2015 hat der Antragsteller beim [X.] ([X.]) "wegen Nichtzulassung der Revision" unter Angabe des Aktenzeichens des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde und unter Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Entscheidungsgründe

2

II. Der Antrag auf Bewilligung von [X.] hat keinen Erfolg, weil das gerichtliche Verfahren in der Instanz, auf die der Antrag sich bezieht, im Zeitpunkt seines Eingangs bereits abgeschlossen war.

3

Die Bewilligung von [X.] erfolgt für jeden Rechtszug gesondert (§ 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- [X.]. § 119 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--) und wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft. Deshalb kann auf einen nach Beendigung der Instanz eingereichten Antrag [X.] nicht mehr bewilligt werden. Der Abschluss der Instanz steht der [X.]-Bewilligung nur dann nicht entgegen, wenn der Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen noch während des laufenden Verfahrens gestellt worden war, das Gericht darüber aber nicht entschieden hat (vgl. zum Ganzen [X.] vom 7. August 1984 VII B 27/84, [X.], 494, [X.] 1984, 838, unter 1.b; [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 117 Rz 2b).

4

Nach diesen Grundsätzen scheidet eine rückwirkende [X.]-Bewilligung für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vorliegend aus, weil der [X.]-Antrag erstmals lange nach Abschluss des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gestellt worden ist.

5

Der [X.]-Antrag kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er sich auf das noch anhängige Klageverfahren im zweiten Rechtszug bezieht. Einer solchen Auslegung des von einem Prozessbevollmächtigten gestellten Antrags steht sein klarer Wortlaut sowie die Bezugnahme (ausschließlich) auf das Aktenzeichen der Nichtzulassungsbeschwerde und deren Begründung entgegen.

6

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. In Ermangelung eines Gebührentatbestands nach dem [X.] (GKG) werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 3 Abs. 2 GKG). Kosten, die dem Gegner entstanden sind, werden nicht erstattet (§ 142 FGO [X.]. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Meta

X S 14/15 (PKH)

11.06.2015

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

§ 117 ZPO, § 119 ZPO, § 142 FGO, § 3 Abs 2 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.06.2015, Az. X S 14/15 (PKH) (REWIS RS 2015, 9944)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9944

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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