Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2016, Az. XII ZB 493/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 8716

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:060716BXIIZB493.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 493/14
vom
6. Juli 2016
in der Betreuungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §
9
a)
Ein in die Zukunft gerichteter [X.] des Betreuers ist un-zulässig.
b)
Zum Vertrauensschutz gegenüber
der Rückforderung überzahlter [X.].
[X.], Beschluss vom 6. Juli 2016 -
XII ZB 493/14 -
LG Rostock

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
6.
Juli
2016
durch den [X.], [X.]
Klinkhammer, Dr.
Nedden-Boeger
und
Guhling und die Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3.
Zivilkammer des [X.] vom 13.
August 2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu
2
zurückgewiesen.
[X.]: 2.814

Gründe:
I.
Das Verfahren betrifft
die gerichtliche Festsetzung der Betreuervergütung nach §§
292 Abs.
1, 168 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2
FamFG zum Zwecke der [X.] der aufgrund eines [X.]s im Verwaltungsweg aus-gezahlten Beträge.
Der Beteiligte zu
1 (im Folgenden: Betreuer) wurde
am 18.
September 2008 als Berufsbetreuer des mittellosen Betroffenen bestellt. Nachdem er
seine Vergütung zunächst quartalsweise
im Nachhinein geltend gemacht hatte, hat der Betreuer am 24.
September 2009 beim Amtsgericht die Dauerfestsetzung der Betreuungsvergütung zum 19.
Dezember, 19.
März, 19.
Juni und 19.
Sep-tember
des jeweiligen Jahres beantragt. Am 1.
Oktober 2012 hat
das Amtsgericht
im vereinfachten Verwaltungsverfahren
die Vergütung für den Zeit-1
2
-
3
-

raum
vom 19.
September 2009 bis zum 18.
September 2012 antragsgemäß auf 4.221

und diesen Betrag am 24.
Oktober 2012 zur Auszahlung angewiesen.
Am 12.
April 2013 hat der
Beteiligte zu
2
(im Folgenden: Staats-kasse) beim Amtsgericht beantragt, die Vergütung des Betreuers für den Zeit-raum vom 19.
September 2009 bis
zum 18.
September 2011 mangels rechtzei-tigen [X.] auf 0

für diese Zeit
überzahl-ten Betrag (nach Rechtskraft des Beschlusses) gegen den Betreuer zum Soll zu stellen.
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerich-tete Beschwerde ist ohne Erfolg
geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgt die
Staatskasse ihren
Antrag in vollem Umfang weiter.

II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, da sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist

70 Abs.
1 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig;
insbesondere wird das [X.] (Beteiligter zu
2), das vor dem Amts-
und dem Beschwerdegericht durch die Bezirksrevisorin vertreten wurde,
im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß §
10 Abs.
4 Satz
2 FamFG iVm §
2 der Verwaltungsvorschrift des Ministerpräsidenten vom 17.
Dezember 2012 ([X.]. M-V 2013, S.
3) und A. Abschnitt
1 Ziff.
3 der Verwaltungsvorschrift
des [X.] vom 14.
Januar 2003 ([X.]. M-V 2003, 54) durch den Präsidenten des [X.] vertreten.
In der Sache
bleibt die Rechtsbeschwerde indessen ohne Erfolg.
2. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, ein Antrag
auf gerichtliche Festsetzung der im vereinfachten Verwaltungsver-3
4
5
6
-
4
-

fahren nach §
168 Abs.
1 Satz
4 FamFG ausgezahlten Vergütung sei zwar zu-lässig, die begehrte Festsetzung auf
0

September 2009 bis zum 18.
September 2011 aber nicht begründet. Der Dauervergütungs-antrag des Betreuers
vom 24.
September 2009 sei wirksam, so dass nicht geltend
gemacht werden könne, der Vergütungsanspruch sei für den be-schwerdegegenständlichen Zeitraum nach §
2 [X.] erloschen. Aus dem Ver-gütungsfestsetzungsantrag des Betreuers
ergebe sich unmittelbar, dass er die Bewilligung der Vergütung jeweils erst nach dem in §
9 [X.] geregelten Zeit-raum geltend machen wolle. §
9 [X.] stelle keine Anforderungen für die An-tragstellung auf, sondern regele (nur), wann die Geltendmachung des Vergü-tungsanspruchs möglich sei. Die Prüfung und Feststellung der zutreffenden Vergütungshöhe werde durch die Angaben des Betreuers
ermöglicht. Für den Fall veränderter Umstände bestehe eine entsprechende Mitteilungspflicht. Im Rahmen der dem Gericht obliegenden Prüfung des Vergütungsfestsetzungsan-trags bleibe ohnehin die Möglichkeit, Nachfrage zu halten oder Nachforschun-gen anzustellen, wenn sich Anhaltspunkte dafür zeigen sollten, dass die [X.] nicht mehr zutreffend sein könnten. Das [X.] [X.] habe durch Erlass vom 21.
August 2007 den [X.] für die Auszahlung der Betreuervergütungen eigens die Einrichtungen von Daueranordnungen an die Hand gegeben. Der Betreuer sei trotz einer Ab-tretungserklärung vom 19.
Juli 2006 weiterhin Inhaber des [X.] gegen die Staatskasse. Selbst wenn man von einer Unwirksamkeit des [X.]s des Betreuers vom 24.
September 2009 ausgehen wollte, verstieße eine Rückforderung der Betreuervergütung für den streitge-genständlichen Zeitraum gegen [X.] und Glauben. Zudem stehe die Rechts-auffassung der Staatskasse im
Widerspruch zum Erlass vom 21.
August 2007, der die Auszahlung der Betreuervergütung auf einen einmal gestellten Dauer-festsetzungsantrag ausdrücklich vorsehe.
-
5
-

3. Die
Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Gericht im Festsetzungsverfahren nach §
292 Abs.
1 FamFG iVm §
168 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 FamFG an eine Festsetzung und Auszahlung der Betreuer-
vergütung im vereinfachten [X.] nach §
292 Abs.
1 FamFG
iVm §
168 Abs.
1 Satz
4 FamFG nicht gebunden ist, wenn sich

wie hier

das gerichtliche Festsetzungsverfahren an die Festsetzung durch den Kostenbeamten des Gerichts anschließt (Senatsbeschluss vom 6.
November 2013

XII
ZB
86/13

FamRZ 2014, 113 Rn.
14 [X.]).
b) Soweit der Betreuer durch eine von ihm und seiner Ehefrau unter-zeichnete Erklärung vom 19.
Juli 2006 dem Amtsgericht mitgeteilt hat, dass er im Betreuungsbüro seiner Ehefrau angestellt sei,
die Vergütungen an das [X.] abgetreten habe,
und
dass
Zahlungen auf das Konto der Ehefrau erfolgen sollen, hat das Beschwerdegericht dies in
nicht zu beanstandender Weise dahingehend ausgelegt,
dass der Betreuer Inhaber des [X.] gegenüber der Staatskasse blieb und die Auszahlung der festgesetzten Vergütung an die [X.] verlangen konnte. Die Rechtsbeschwerde hält die noch im Beschwerdeverfahren
vertretene Auffassung
auch nicht aufrecht,
der [X.] vom 24.
September 2009 sei schon
deswegen unzu-lässig, weil
der Betreuer zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr An-spruchsinhaber gewesen sei.
c) Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung
des Bundesge-richtshofs
hat das Beschwerdegericht angenommen, dass §
2 Satz
1 [X.] zwar nicht erkennen lässt, welche inhaltlichen Anforderungen an die [X.] Geltendmachung der Vergütung zu stellen sind, der [X.] aber jedenfalls die Prüfung und Feststellung der zutreffenden Vergütungshöhe er-7
8
9
10
-
6
-

möglichen muss (vgl. [X.] Beschluss vom 24.
Oktober 2012

IV
ZB
13/12

FamRZ 2013, 295
Rn.
9 [X.] zum Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Nachlasspflegers). Das Beschwerdegericht hat zutreffend ausgeführt, dass für die Bemessung der vom Betreuer vorliegend geltend gemachten Pauschalver-gütung nach §§
4, 5 Abs.
2 Satz
2 [X.] die Angaben des Betreuers ausrei-chend
sind.
d) Zu Unrecht ist das Beschwerdegericht aber davon ausgegangen, dass der Betreuer aufgrund des
[X.]s vom 24.
September 2009 die Vergütung (auch) für den Zeitraum vom 19.
September 2009 bis
zum
18.
September 2011 verlangen kann.
aa) Nach §
9 Satz
1 [X.] kann die Betreuervergütung nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies be-
deutet, dass der Vergütungsanspruch erstmals drei Monate nach der [X.] der Bestellung des Betreuers und danach nur alle weitere drei Monate geltend
gemacht werden kann. Durch die Vorschrift soll erreicht werden, dass ein Berufsbetreuer, dem eine Pauschalvergütung nach §§
4, 5 [X.] zu-
steht, erstmals
nach Ablauf von drei Monaten einen [X.] stellen kann
und danach nur alle weitere drei Monate
(Senatsbeschlüsse
vom 13.
März 2013

XII
ZB
26/12

FamRZ 2013, 871 Rn.
20
und
vom 25.
Mai 2011

XII
ZB
440/10

FamRZ 2011, 1220
Rn.
8, 12).
Wortlaut und Zweck der [X.] gebieten eine strikte Einhaltung des vorgeschriebenen Abrechnungszeit-raums. Daher kann der Vergütungsanspruch grundsätzlich nicht in kürzeren Abständen geltend gemacht werden
(Senatsbeschluss vom 25.
Mai 2011

XII
ZB
440/10

FamRZ 2011, 1220
Rn.
12).
(1) Die Regelung des §
9 Satz
1 [X.] verfolgt allein den Zweck, den für die Gerichte mit der Auszahlung der pauschalierten Betreuervergütung verbun-11
12
13
-
7
-

denen Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten (BT-Drucks.
15/4874 S.
33 iVm BT-Drucks. 15/2494 S.
36). Eine Vereinfachung der Abrechnungen für die Betreuer wurde nicht angestrebt.
(2) Ein [X.]
führt auch bei der Pauschalvergütung des [X.] nicht zu einer Reduzierung des gerichtlichen Verwaltungs-aufwands.
Nach §§
1 Abs.
2, 4
Abs.
1, 5 Abs.
2 Satz
2 Nr.
4 [X.] ist der dem [X.] zu vergütende Zeitaufwand, wenn der Betreute seinen gewöhnlichen Auf-enthalt nicht in einem Heim hat, ab dem [X.] für einen mittellosen Betreuten mit monatlich dreieinhalb
Stunden anzusetzen. Als [X.] gilt nach §§
1908
i Abs.
1, 1836
d BGB ein Betreuter, der die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unter-haltsansprüchen aufbringen kann, wobei sich das
einzusetzende Vermögen nach §§
1836
c Nr.
2 BGB, 90 SGB
XII bestimmt. Unabhängig davon, ob die Vergütung im Nachhinein oder durch einen [X.] verlangt wird, hat das Gericht nach §§
292 Abs.
1, 168, 26 FamFG hierfür das Bestehen der [X.], die Höhe des Stundensatzes nach §
4 Abs.
1 [X.] und die Mittellosigkeit des Betreuten im [X.] (vgl. Senatsbeschluss vom 6.
Februar 2013

XII
ZB
582/12

FamRZ 2013, 620 Rn.
11
ff.) festzustel-len.
Hinzu kommt, dass abschließende Angaben zur Mittellosigkeit des Be-treuten im [X.] erst nach
Ablauf des Zeitraums erfolgen kön-nen.
bb) Wird die Vergütung des [X.]

wie hier

bei Mittellosig-
keit des Betreuten gegen die Staatskasse geltend gemacht (§§
1908
i Abs.
1 14
15
16
17
-
8
-

Satz
1, 1836 Abs.
1 Satz
3 BGB, 1 Abs.
2 Satz
2 [X.], 1836
d
BGB),
hat das Gericht zudem die Mittellosigkeit des Betreuten im Zeitpunkt der letzten Tat-
sachenentscheidung festzustellen (Senatsbeschluss vom 6.
Februar 2013

XII
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582/12

FamRZ 2013, 620 Rn.
18 [X.]). Die hierfür erforderlichen An-gaben über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten (§
168 Abs.
2 FamFG) können nicht durch einen Dauervergütungsan-trag vorab erfolgen.
cc) Aus dem vom [X.] zitierten Erlass
des [X.] [X.] vom 21.
August 2007 ergibt sich

abgesehen da-von, dass er für Gerichte verbindliche Regelungen nicht treffen könnte

schon deswegen nichts anderes, weil
die Verwendung von
Daueranordnungen, gegen die dort aus betreuungsrechtlicher und haushaltsrechtlicher Sicht keine Beden-ken erhoben werden,
lediglich die Auszahlung der festgesetzten Vergütung be-treffen, nicht aber die Frage, ob die Festsetzung einer Vergütung durch einen [X.] auch für zukünftige Zeiträume vom Betreuer verlangt werden kann.
In dem Erlass wird
abschließend ausdrücklich darauf hingewie-sen, dass es im Einzelfall den Amtsgerichten überlassen bleibe, ob sie einen hinreichend schlüssigen Antrag pro Jahr für alle Quartale als ausreichend er-achten.
e) Gleichwohl bleibt die Entscheidung des [X.] im Er-gebnis bestehen.
Entgegen der Ansicht des Rechtsbeschwerdeführers greift
der Grundsatz von [X.] und Glauben hier
gegenüber der Rückforderung der zu Unrecht gezahlten
Betreuervergütung durch.
aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass einer (Neu-)Festsetzung der Betreuervergütung, die eine Rückforderung überzahlter Beträge zur Folge [X.], im Einzelfall der [X.] entgegenstehen kann, wenn das Ver-18
19
20
-
9
-

trauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des [X.] auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber
dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem [X.] entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (Senatsbe-schluss vom 6.
November 2013

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FamRZ 2014, 113 Rn.
24
f. [X.]).
Auch wenn von einem berufsmäßig tätigen Betreuer die Kenntnis der Vergütungsabrechnungsvorschriften erwartet werden kann, steht dies im Ein-zelfall der
Annahme eines Vertrauenstatbestandes zugunsten des Betreuers nicht entgegen (vgl. [X.] Beschluss
vom 24.
Oktober 2012

IV
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13/12

FamRZ
2013, 295
Rn. 12).
Der Vertrauensschutz ist bereits bei der [X.] im
gerichtlichen Verfahren nach §
168 Abs.
1 Satz
1 FamFG zu prüfen, da mit der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung im Falle bereits zuviel ausgezahlter Beträge zugleich der Rechtsgrund für deren Rückforderung geschaffen wird (Senatsbeschluss vom 6.
November 2013

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86/13

FamRZ 2014, 113 Rn.
24
[X.]).
bb) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Berufung auf die Unwirksamkeit des [X.]s
bzw. das [X.] nach §
2 [X.] für den streitgegenständlichen Zeitraum
ausgeschlossen ist, nachdem
das Amtsgericht durch seine Praxis den Betreuer von der jeweils nachträglichen Geltendmachung seiner [X.] abgehalten hat.

21
22
-
10
-

Das [X.] [X.] hatte den nachgeord-neten Amtsgerichten mit Schreiben vom 21.
August 2007 mitgeteilt, dass gegen die Zulässigkeit von Daueranordnungen im Rahmen der Auszahlung von [X.]vergütungen aus betreuungs-
und haushaltsrechtlicher Sicht keine Be-denken bestehen. Daraufhin hat das Amtsgericht [X.] für zukünftige Betreuervergütungen als wirksam erachtet und hat diese Praxis mit
einem Schreiben an alle durch das Amtsgericht bestellten Berufsbetreuer vom 21.
Mai 2012 ausdrücklich bestätigt. Der [X.] des Betreuers vom 24.
September 2009 wurde zunächst weder beanstandet noch bearbeitet. Erst auf eine telefonische Nachfrage des Betreuers hat das Amtsgericht die Vergütung am 1.
Oktober 2012 für den Zeitraum vom 19.
September 2009 bis zum 18.
September 2012 antragsgemäß festgesetzt. Am 12.
April 2013 hat die Bezirksrevisorin dagegen die gerichtliche Herabsetzung der Betreuervergütung
23
-
11
-

für den streitgegenständlichen Zeitraum auf 0

Festsetzung der Betreuervergütung auf der Grundlage von Dauervergütungsan-trägen ist das Amtsgericht dann allgemein
erst
durch
Schreiben vom 13.
August 2013 an alle dort bestellten Berufsbetreuer abgerückt.
Vor diesem Hintergrund scheidet vorliegend eine Rückforderung der bereits ausgezahlten Betreuerver-gütung

und damit auch die von der Bezirksrevisorin beantragte Festsetzung auf 0

aus.

Dose

Klinkhammer

Nedden-Boeger

Guhling

Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.07.2013 -
3 [X.] -

LG Rostock, Entscheidung vom 13.08.2014 -
3 [X.] (1) -

Meta

XII ZB 493/14

06.07.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2016, Az. XII ZB 493/14 (REWIS RS 2016, 8716)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8716

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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