Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.09.2011, Az. 10 C 24/10

10. Senat | REWIS RS 2011, 2763

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Gegenstand

Widerruf des nationalen Abschiebungsschutzes; Feststellung des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes; Hilfsantrag; Ausschlussfrist; Voraussetzungen des nationalen Rechts; Extremgefahr; richterliche Überzeugungsbildung


Leitsatz

1. Wendet sich ein Kläger vorrangig gegen den Widerruf des ihm zuerkannten nationalen Abschiebungsschutzes, darf er die Feststellung, dass ihm unionsrechtlicher Abschiebungsschutz zusteht, einem Hilfsantrag vorbehalten.

2. Die einjährige Ausschlussfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG findet für das Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 3 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) keine Anwendung.

3. Ob die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 AsylVfG im Fall des Widerrufs eines nach nationalem Recht gewährten Abschiebungsschutzes erfüllt sind, bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften des nationalen Rechts.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf des ihm zuerkannten Abschiebungsschutzes hinsichtlich [X.].

2

Der 1986 in [X.] geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit. Er reiste Ende 2000 nach [X.] ein und beantragte Asyl. Diesen Antrag lehnte das [X.] (jetzt: [X.]) - [X.] - im Juli 2001 ab. Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 [X.] und [X.] nach § 53 Abs. 1, 2 und 4 [X.] nicht vorliegen. Allerdings stellte es fest, dass zugunsten des Klägers ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 [X.] hinsichtlich [X.] vorliegt. Diese Feststellung stützte das [X.] auf die dem damals noch minderjährigen Kläger drohende Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die [X.] oder die Nordallianz.

3

Mit Bescheid vom 28. September 2006 widerrief das [X.] die Feststellung eines [X.]s nach § 53 Abs. 6 Satz 1 [X.] (Nr. 1) und stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 [X.] nicht vorliegen (Nr. 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die innenpolitische Situation in [X.] seit dem Sturz der [X.]herrschaft im November 2001 grundlegend geändert habe. Es sei nicht zu erwarten, dass das zerschlagene [X.]regime wieder an die Macht gelange, so dass von den [X.] wieder eine Verfolgungsgefahr ausgehen könne. Es bestünden für Rückkehrer aus [X.] aufgrund der allgemeinen Versorgungs- und Sicherheitslage auch keine extremen Gefahren, die bei verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 [X.] zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach dieser Vorschrift führten.

4

Das Verwaltungsgericht hat den [X.] im Februar 2008 aufgehoben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat der [X.] im Januar 2010 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 AsylVfG für den Widerruf des dem Kläger zugebilligten Abschiebungsverbots lägen nicht vor. Es bestehe für ihn im Fall einer Rückkehr nach [X.], insbesondere nach [X.], eine Extremgefahr im Sinne der Rechtsprechung des [X.]. Diese erfordere die Gewährung eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 [X.]. Der Kläger habe in [X.] keine ordnungsgemäße Schulausbildung erhalten und könne seine Heimatsprache [X.] nur eingeschränkt lesen und schreiben. Er sei bei seiner Ausreise erst 14 Jahre alt gewesen und habe in [X.] weder eine Ausbildung erhalten noch eine Berufstätigkeit ausgeübt. Nach seinem mehr als neunjährigen Aufenthalt in [X.] erscheine es kaum denkbar, dass er sein Überleben in den chaotischen Verhältnissen [X.]s selbst sichern könne. Auch seine Sicherheit sei dort hochgradig gefährdet. Er könne nicht auf eine familiäre Unterstützung zurückgreifen. Selbst wenn er aus dem Ausland ab und zu finanzielle Hilfen erhielte, wäre dies nicht geeignet, seine Existenz wirksam zu gewährleisten.

5

Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Sie macht geltend, dass der Widerruf des Abschiebungsverbots rechtmäßig sei. Der Verwaltungsgerichtshof verfehle die Maßstäbe des [X.] für die Annahme einer Extremgefahr. Außerdem verletzte er die Anforderungen des § 108 Abs. 1 VwGO an die richterliche Überzeugungsbildung, wenn er es für die Annahme einer derartigen Gefahr ausreichen lasse, dass bestimmte Tatsachen "plausibel" erscheinen, ohne sich hierzu eine Überzeugung zu bilden.

6

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Der Vertreter des [X.] beim [X.] hat sich an dem Verfahren beteiligt und unterstützt die Revision.

Entscheidungsgründe

7

Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des [X.] verhandeln und ents[X.]heiden, da dieser in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

8

Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Berufungsents[X.]heidung beruht auf der Verletzung von Bundesre[X.]ht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgeri[X.]ht hat den auf § 73 Abs. 3 AsylVfG gestützten Widerrufsbes[X.]heid deshalb als re[X.]htswidrig angesehen, weil es der Auffassung war, dass dem Kläger in Bezug auf [X.] weiterhin [X.] na[X.]h nationalem Re[X.]ht - nunmehr na[X.]h § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 [X.] - zusteht. Die hierfür angeführte Begründung ist mit Bundesre[X.]ht ni[X.]ht vereinbar. Mangels ausrei[X.]hender Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts konnte der Senat ni[X.]ht selbst abs[X.]hließend in der Sa[X.]he ents[X.]heiden. Das Verfahren war daher zur weiteren Verhandlung und Ents[X.]heidung an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

9

Das Berufungsgeri[X.]ht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Gegenstand des Verfahrens zunä[X.]hst das [X.] des [X.] auf Aufhebung des auf § 73 Abs. 3 AsylVfG gestützten [X.] ist. Dieses - hier in erster und zweiter Instanz erfolgrei[X.]he - Begehren ist begründet, wenn die gesetzli[X.]hen Voraussetzungen für den Widerruf ni[X.]ht erfüllt sind. Na[X.]h § 73 Abs. 3 AsylVfG setzt der Widerruf des na[X.]h nationalem Re[X.]ht gewährten [X.]es voraus, dass die Voraussetzungen für das ursprüngli[X.]h zuerkannte Abs[X.]hiebungsverbot (hier na[X.]h § 53 Abs. 6 AuslG 1990) na[X.]hträgli[X.]h entfallen sind und au[X.]h ni[X.]ht aus anderen Gründen [X.] na[X.]h nationalem Re[X.]ht (jetzt na[X.]h § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 [X.] eins[X.]hließli[X.]h der verfassungskonformen Anwendung von Satz 1 und 3) zu gewähren ist. Dabei sind alle Re[X.]htsgrundlagen für den nationalen [X.], der jedenfalls seit Inkrafttreten des [X.] am 28. August 2007 einen einheitli[X.]hen, ni[X.]ht weiter teilbaren Streitgegenstand bildet, in die Prüfung einzubeziehen.

Darüber hinaus ist im Falle des Widerrufs eines [X.]es na[X.]h nationalem Re[X.]ht seit Inkrafttreten des [X.] grundsätzli[X.]h au[X.]h über den neu hinzugekommenen unionsre[X.]htli[X.]h begründeten [X.] zu ents[X.]heiden, der seinerseits einen selbstständigen, ni[X.]ht weiter teilbaren Streitgegenstand bildet (vgl. Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 [X.] 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 11). Soweit in [X.] - wie hier - der Widerrufsbes[X.]heid des [X.] vor dem 28. August 2007 ergangen ist und deshalb den unionsre[X.]htli[X.]h begründeten [X.] no[X.]h ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt, ist das Bestehen eines unionsre[X.]htli[X.]h begründeten [X.]es im geri[X.]htli[X.]hen Verfahren jedenfalls dann (erstmals) zu prüfen, wenn der Widerruf des an si[X.]h na[X.]hrangigen nationalen [X.]es dur[X.]hgreift. Denn in diesem Fall ist das Klagebegehren des [X.] regelmäßig - und so au[X.]h hier - sa[X.]hdienli[X.]h dahin auszulegen, dass er zumindest hilfsweise für den Fall des Wegfalls des nationalen [X.]es die Verpfli[X.]htung der Beklagten zur Feststellung eines unionsre[X.]htli[X.]h begründeten Abs[X.]hiebungsverbots errei[X.]hen will. Der vorherigen Dur[X.]hführung eines Verwaltungsverfahrens beim [X.] bedarf es insoweit ni[X.]ht. Weiterhin kann in diesen [X.] der Anspru[X.]h auf unionsre[X.]htli[X.]h begründeten [X.] im Re[X.]htsstreit um den Widerruf des nationalen [X.]es au[X.]h mit einem weiteren Hauptantrag und damit unabhängig von dem Wegfall oder Fortbestand des nationalen [X.]es geltend gema[X.]ht werden (zur Zulässigkeit eines sol[X.]hen Antrags: Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 [X.] 4.09 - BVerwGE 136, 360 Rn. 16 bis 18). Eine Verpfli[X.]htung zur Stellung eines sol[X.]hen weiteren Hauptantrags zur Dur[X.]hsetzung des grundsätzli[X.]h vorrangigen unionsre[X.]htli[X.]h begründeten [X.]es besteht allerdings in den in die Übergangszeit fallenden Widerrufsfällen wie dem vorliegenden ni[X.]ht, da es Sa[X.]he des [X.] ist, ob er si[X.]h mit dem Fortbestand des bisher gewährten nationalen [X.]es begnügen oder daneben zusätzli[X.]h den unionsre[X.]htli[X.]hen [X.] erstreiten will. Anders als bei der Verpfli[X.]htungsklage auf erstmalige Feststellung von [X.] bedarf es beim Streit um die Re[X.]htmäßigkeit des Widerrufs eines na[X.]h nationalem Re[X.]ht gewährten [X.]es mit Bli[X.]k auf die dem [X.] zugrunde liegende Konzentrations- und Bes[X.]hleunigungsmaxime ni[X.]ht notwendig der Klärung, ob neben dem einmal gewährten nationalen [X.] au[X.]h no[X.]h ein unionsre[X.]htli[X.]h begründeter besteht (vgl. aber zur Notwendigkeit gestufter Klageanträge in Erst- oder Folges[X.]hutzverfahren: Urteil vom 8. September 2011 - BVerwG 10 [X.] - zur [X.] in der Ents[X.]heidungssammlung BVerwGE vorgesehen Rn. 13).

1. Der Widerruf des Abs[X.]hiebungshindernisses na[X.]h § 53 Abs. 6 AuslG im Bes[X.]heid vom 28. September 2006 ist in formeller Hinsi[X.]ht ni[X.]ht zu beanstanden. Maßgebli[X.]h ist hierfür die Re[X.]htslage zum Zeitpunkt des Erlasses des [X.] (Bes[X.]hluss vom 25. November 2008 - BVerwG 10 [X.] 46.07 - [X.] 451.902 Europ. [X.] und Asylre[X.]ht Nr. 24 Rn. 15). Na[X.]h § 73 Abs. 3 AsylVfG in der au[X.]h derzeit no[X.]h unverändert geltenden Fassung vom 30. Juli 2004 ([X.]) ist die Ents[X.]heidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 [X.] vorliegen, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen ni[X.]ht mehr vorliegen.

Dem Widerruf na[X.]h § 73 Abs. 3 AsylVfG steht die einjährige Auss[X.]hlussfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ni[X.]ht entgegen. Denn diese Frist beginnt erst mit dem Abs[X.]hluss des Anhörungsverfahrens - hier eingeleitet im Juni 2006 - zu laufen (vgl. Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 [X.] 21.04 - BVerwGE 124, 276 <292>), so dass zum Zeitpunkt des Widerrufs no[X.]h kein Jahr verstri[X.]hen war. Die einjährige Auss[X.]hlussfrist findet im Übrigen aber für das Widerrufsverfahren na[X.]h § 73 Abs. 3 AsylVfG au[X.]h keine Anwendung. Das ergibt si[X.]h aus der Systematik sowie dem Sinn und Zwe[X.]k der in § 73 AsylVfG getroffenen Regelungen.

Die Frage, ob die Jahresfrist na[X.]h § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG au[X.]h im Rahmen des Widerrufs der Asyl- und Flü[X.]htlingsanerkennung na[X.]h § 73 Abs. 1 AsylVfG a.[X.] galt, hatte das [X.] zunä[X.]hst stets offenlassen können, weil es in den zu ents[X.]heidenden Fällen ni[X.]ht darauf ankam. Na[X.]h Einführung der Dreijahresfrist für die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen mit der Folge des gegebenenfalls zwingenden Widerrufs der Asyl- und Flü[X.]htlingsanerkennung dur[X.]h § 73 Abs. 2a AsylVfG zum 1. Januar 2005 hat es allerdings ents[X.]hieden, dass die Jahresfrist na[X.]h § 48 Abs. 4 VwVfG jedenfalls in den Fällen keine Anwendung findet, in denen die Asyl- oder Flü[X.]htlingsanerkennung innerhalb der Dreijahresfrist na[X.]h Unanfe[X.]htbarkeit der Anerkennungsents[X.]heidung widerrufen wird (Urteil vom 12. Juni 2007 - BVerwG 10 [X.] 24.07 - [X.] 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 28 Rn. 14 f.). Maßgebli[X.]h hierfür war die Erwägung, dass der Gesetzgeber mit der Dreijahresfrist dem [X.] einen bestimmten, auf die Besonderheiten des Asyl- und Ausländerre[X.]hts abgestimmten zeitli[X.]hen Rahmen vorgegeben hat, der na[X.]h dem Sinn und Zwe[X.]k der Regelung erkennbar abs[X.]hließend ist und ni[X.]ht dur[X.]h weitere (allgemeine) Fristen wieder verengt werden sollte. Ob dies au[X.]h für den Widerruf von Asyl- und Flü[X.]htlingsanerkennungen na[X.]h Ablauf der Dreijahresfrist gilt, hat der Senat offengelassen. Für den Widerruf der Feststellung von [X.] na[X.]h § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 [X.], der in § 73 Abs. 3 AsylVfG zwingend und ohne jede Eins[X.]hränkung vorges[X.]hrieben ist, wenn die Voraussetzungen ni[X.]ht mehr vorliegen, folgt daraus, dass au[X.]h hier von einer abs[X.]hließenden spezialgesetzli[X.]hen Regelung auszugehen ist, die eine Anwendung der Jahresfrist na[X.]h § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG verbietet. Zwar ist für den Widerruf der Feststellung von [X.] kein besonderer zeitli[X.]her Rahmen wie in § 73 Abs. 2a AsylVfG vorgesehen. Es wäre aber ein Wertungswiderspru[X.]h, wenn die Asyl- und Flü[X.]htlingsanerkennung innerhalb der ersten drei Jahre na[X.]h ihrer Unanfe[X.]htbarkeit unter lei[X.]hteren formellen Vorraussetzungen, nämli[X.]h ohne Bea[X.]htung der Jahresfrist, widerrufen werden könnte als eine Gewährung von sonstigem, na[X.]hrangigem [X.]. Dies hat der Gesetzgeber, der - wie § 73 Abs. 3 AsylVfG zeigt - den Fortbestand von [X.] na[X.]h § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 [X.] besonders eng und unmittelbar an die materielle S[X.]hutzbedürftigkeit binden wollte, erkennbar ni[X.]ht gewollt. Der Widerruf von [X.] na[X.]h § 73 Abs. 3 AsylVfG ist deshalb au[X.]h na[X.]h Ablauf eines Jahres na[X.]h Kenntnis des [X.] von den [X.] zulässig (so im Ergebnis au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 15. Oktober 2010 - 13 A 1639/10.A - juris Rn. 16; [X.], Bes[X.]hluss vom 26. November 2010 - 3 N 46.09 - juris Rn. 6; [X.], Urteil vom 9. Dezember 2010 - 4 Bf 40/05.AZ - juris).

Dass die einjährige Auss[X.]hlussfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG für das Widerrufsverfahren na[X.]h § 73 Abs. 3 AsylVfG keine Anwendung findet, gilt im Übrigen au[X.]h für die Re[X.]htslage na[X.]h Inkrafttreten des [X.] vom 19. August 2007. Dur[X.]h das Ri[X.]htlinienumsetzungsgesetz wurden sogar weitere Spezialregelungen zu Widerruf und Rü[X.]knahme na[X.]h § 73 AsylVfG getroffen (vgl. etwa § 73 Abs. 2b und [X.], Abs. 4 und 7 AsylVfG). Das bestätigt, dass der Gesetzgeber den Widerruf von [X.] im [X.] au[X.]h in verfahrensre[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht abs[X.]hließend regeln wollte.

2a) Ob der Widerruf den materiellen Voraussetzungen entspri[X.]ht, bestimmt si[X.]h na[X.]h § 73 Abs. 3 AsylVfG i.d.[X.] des [X.] vom 19. August 2007 ([X.]). Dana[X.]h ist die Ents[X.]heidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen ni[X.]ht mehr vorliegen. Der dem Kläger gewährte nationale [X.] ist somit zu widerrufen, wenn si[X.]h die Sa[X.]hlage so verändert hat, dass die Voraussetzungen für das vom [X.] im Juli 2001 festgestellte Abs[X.]hiebungshindernis na[X.]h § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990 entfallen sind (1) und au[X.]h keine anderen nationalen Abs[X.]hiebungsverbote vorliegen (2).

(1) § 73 Abs. 3 AsylVfG verlangt für den Widerruf eines Abs[X.]hiebungshindernisses eine bea[X.]htli[X.]he Veränderung der tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnisse. Dur[X.]h neue Tatsa[X.]hen muss si[X.]h eine andere Grundlage für die Gefahrenprognose bei dem jeweiligen Abs[X.]hiebungsverbot ergeben. Deshalb rei[X.]ht für den Widerruf eines Abs[X.]hiebungshindernisses na[X.]h § 53 Abs. 6 AuslG 1990 in verfassungskonformer Anwendung (jetzt: § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 [X.]) allein der Umstand, dass für den Betroffenen keine verfassungswidrige S[X.]hutzlü[X.]ke mehr besteht, etwa weil er nunmehr unionsre[X.]htli[X.]hen [X.] z.B. gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 [X.] beanspru[X.]hen kann oder die Abs[X.]hiebung na[X.]hträgli[X.]h dur[X.]h [X.] gemäß § 60a [X.] vorübergehend ausgesetzt wird, ni[X.]ht aus. Zwar kann das genannte Abs[X.]hiebungsverbot in verfassungskonformer Anwendung im Wege einer Dur[X.]hbre[X.]hung der in § 60 Abs. 7 Satz 3 [X.] angeordneten Sperrwirkung für allgemeine Gefahren nur festgestellt werden, wenn für den S[X.]hutzsu[X.]henden ansonsten eine mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG unvereinbare S[X.]hutzlü[X.]ke bestünde (Urteile vom 29. Juni 2010 - BVerwG 10 [X.] 10.09 - BVerwGE 137, 226 Rn. 12 und vom 24. Juni 2008 a.a.[X.] Rn. 32 m.w.N.). Die damit einhergehende Subsidiarität dieses Abs[X.]hiebungsverbots hat indes im Falle des Widerrufs ni[X.]ht das glei[X.]he Gewi[X.]ht. Die Voraussetzungen für die Feststellung dieses Abs[X.]hiebungsverbots einerseits und den Widerruf andererseits sind deshalb insoweit ni[X.]ht vollends de[X.]kungsglei[X.]h.

(2) Sind die tatsä[X.]hli[X.]hen Voraussetzungen für das konkret festgestellte Abs[X.]hiebungsverbot entfallen, ist zu prüfen, ob nationaler [X.] aus anderen Gründen besteht (§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 [X.] eins[X.]hließli[X.]h der verfassungskonformen Anwendung von Satz 1 und 3). Des Weiteren bestimmt si[X.]h der Widerruf auss[X.]hließli[X.]h na[X.]h den Vors[X.]hriften des nationalen Re[X.]hts. Weder dem Gesetzestext no[X.]h den Materialien zum Ri[X.]htlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 lässt si[X.]h entnehmen, dass der Gesetzgeber Vorgaben des Unionsre[X.]hts - namentli[X.]h Art. 16 der Ri[X.]htlinie 2004/83/[X.] vom 29. April 2004 zum Erlös[X.]hen des subsidiären S[X.]hutzes - über die unionsre[X.]htli[X.]h begründeten Tatbestände des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 [X.] hinaus au[X.]h auf den nationalen [X.] erstre[X.]ken wollte.

b) Der Verwaltungsgeri[X.]htshof hat das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen im Fall des [X.] mit einer Begründung verneint, die mit Bundesre[X.]ht ni[X.]ht vereinbar ist. Denn er hat zugunsten des [X.] ein Abs[X.]hiebungsverbot in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 [X.] wegen Vorliegens einer Extremgefahr bejaht, dabei aber die in der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats entwi[X.]kelten Voraussetzungen für die Annahme eines sol[X.]hen Abs[X.]hiebungsverbots verfehlt.

Im Hinbli[X.]k auf die Lebensbedingungen, die den Kläger in [X.] erwarten, insbesondere die dort herrs[X.]henden wirts[X.]haftli[X.]hen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann er [X.] in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 [X.] nur ausnahmsweise beanspru[X.]hen, wenn er bei einer Rü[X.]kkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundre[X.]hte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politis[X.]hen Leitents[X.]heidung na[X.]h § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 3 [X.] [X.] na[X.]h § 60 Abs. 7 Satz 1 [X.] zu gewähren.

Wann dana[X.]h allgemeine Gefahren von [X.] wegen zu einem Abs[X.]hiebungsverbot führen, hängt wesentli[X.]h von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht si[X.]h einer rein quantitativen oder statistis[X.]hen Betra[X.]htung. Die drohenden Gefahren müssen jedo[X.]h na[X.]h Art, Ausmaß und Intensität von einem sol[X.]hen Gewi[X.]ht sein, dass si[X.]h daraus bei objektiver Betra[X.]htung für den Ausländer die begründete Fur[X.]ht ableiten lässt, selbst in erhebli[X.]her Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezügli[X.]h der Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Verglei[X.]h zum Prognosemaßstab der bea[X.]htli[X.]hen Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit drohen. Dieser Wahrs[X.]heinli[X.]hkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abs[X.]hiebung in den Heimatstaat verfassungsre[X.]htli[X.]h unzumutbar ers[X.]heint. Dieser hohe Wahrs[X.]heinli[X.]hkeitsgrad ist ohne Unters[X.]hied in der Sa[X.]he in der Formulierung mit ums[X.]hrieben, dass die Abs[X.]hiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "glei[X.]hsam sehenden Auges dem si[X.]heren Tod oder s[X.]hwersten Verletzungen ausgeliefert würde". S[X.]hließli[X.]h müssen si[X.]h diese Gefahren alsbald na[X.]h der Rü[X.]kkehr realisieren. Das bedeutet ni[X.]ht, dass im Falle der Abs[X.]hiebung der Tod oder s[X.]hwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen no[X.]h am Tag der Abs[X.]hiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise au[X.]h dann, wenn der Ausländer mangels jegli[X.]her Lebensgrundlage dem baldigen si[X.]heren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. Urteil vom 29. Juni 2010 a.a.[X.] Rn. 15 m.w.N.).

Der Verwaltungsgeri[X.]htshof hat diese re[X.]htli[X.]hen Maßstäbe für die verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 [X.] in wesentli[X.]hen Teilen verkannt. Er bezieht si[X.]h zwar ausdrü[X.]kli[X.]h auf den Maßstab der Extremgefahr und zitiert in diesem Zusammenhang die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s ([X.]). Bei der Re[X.]htsanwendung indes füllt er ihn mit Merkmalen auf, die weit hinter den vom [X.] entwi[X.]kelten Anforderungen zurü[X.]kbleiben.

Das Vorliegen einer Extremgefahr begründet der Verwaltungsgeri[X.]htshof damit, es ers[X.]heine kaum denkbar, dass der Kläger bei Rü[X.]kkehr na[X.]h [X.] sein Überleben "in den [X.]haotis[X.]hen Verhältnissen [X.]" si[X.]hern könne ([X.]). Au[X.]h eine gelegentli[X.]he finanzielle Unterstützung aus dem Ausland sei "letztli[X.]h ni[X.]ht geeignet, seine Existenz wirksam zu gewährleisten" ([X.]). Diese im Rahmen der Subsumtion herangezogenen Tatsa[X.]hen lassen jedo[X.]h ni[X.]ht den S[X.]hluss darauf zu, dass der Kläger dem Tod oder s[X.]hwersten Verletzungen ausgeliefert würde, wie das den Anforderungen an eine Extremgefahr im Sinne der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s entspri[X.]ht. Denn die fehlende Mögli[X.]hkeit einer wirksamen Existenzsi[X.]herung führt ni[X.]ht zwangsläufig zur Existenzverni[X.]htung oder zu s[X.]hwersten Gesundheitss[X.]häden. Damit verfehlt das Berufungsurteil den Begriff der Extremgefahr.

Der Verwaltungsgeri[X.]htshof hat seiner Ents[X.]heidung zudem ni[X.]ht die weiteren für eine verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 3 [X.] erforderli[X.]hen Voraussetzungen zugrunde gelegt, dass si[X.]h die Gefahr mit hoher Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit und alsbald na[X.]h der Rü[X.]kkehr des [X.] realisieren muss. Auf diese Voraussetzungen geht das Berufungsurteil überhaupt ni[X.]ht ein. Die gewählte Formulierung, eine Si[X.]herung des Überlebens ers[X.]heine "kaum denkbar" ([X.]) entspri[X.]ht ni[X.]ht dem Wahrs[X.]heinli[X.]hkeitsmaßstab, dass glei[X.]hsam sehenden Auges der si[X.]here Tod oder s[X.]hwerste Verletzungen drohen müssen. Gegen das Erfordernis der alsbaldigen Realisierung der Gefahr spri[X.]ht, dass das Geri[X.]ht eine wirksame Existenzsi[X.]herung für erforderli[X.]h hält, um die Extremgefahr abzuwenden, und damit für die Verneinung der Gefahr auf eine längerfristige Zeitperspektive abstellt.

3a) Bei seiner erneuten Befassung mit der Sa[X.]he wird das Berufungsgeri[X.]ht unter Zugrundelegung der für die erneute Ents[X.]heidung maßgebli[X.]hen Erkenntnislage zu prüfen haben, ob die für die ursprüngli[X.]he Zubilligung nationalen [X.]es dur[X.]h das [X.] auss[X.]hlaggebende Gefahr der Zwangsrekrutierung dur[X.]h die [X.] bei Rü[X.]kkehr na[X.]h [X.] tatsä[X.]hli[X.]h entfallen ist (vgl. hierzu etwa den Lageberi[X.]ht des [X.] vom 9. Februar 2011 S. 22 und die Auskunft von [X.] an den Hessis[X.]hen Verwaltungsgeri[X.]htshof vom 21. Dezember 2010).

b) Sollte die Gefahr der Zwangsrekrutierung für den Kläger entfallen sein, ist das Berufungsgeri[X.]ht gehalten, si[X.]h bei der erneuten Prüfung eines Abs[X.]hiebungsverbots wegen Vorliegens einer Extremgefahr in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 [X.] die vom [X.] hierzu entwi[X.]kelten re[X.]htli[X.]hen Maßstäbe zu bea[X.]hten und seiner Überzeugungsbildung zugrunde zu legen. Dabei wird es si[X.]h au[X.]h mit der gegenteiligen Re[X.]htspre[X.]hung anderer Oberverwaltungsgeri[X.]hte auseinanderzusetzen haben (vgl. etwa Urteil des VGH Mün[X.]hen vom 3. Februar 2011 - 13 a B 10.30394 - juris, das si[X.]h seinerseits allerdings au[X.]h ni[X.]ht mit der gegenteiligen Re[X.]htspre[X.]hung des Berufungsgeri[X.]hts auseinandersetzt; vgl. dazu au[X.]h Urteil des Senats vom 29. Juni 2010 a.a.[X.] Rn. 22).

[X.]) Sollte es für das Vorliegen einer Extremgefahr weiterhin ents[X.]heidungserhebli[X.]h auf die individuellen Mögli[X.]hkeiten des [X.] ankommen, si[X.]h Nahrungsmittel zu bes[X.]haffen, wird der Verwaltungsgeri[X.]htshof der Frage na[X.]hzugehen haben, ob und gegebenenfalls in wel[X.]hem Umfang der Kläger mit finanzieller Unterstützung dur[X.]h seine im Ausland lebenden Eltern und sonstigen Familienangehörigen re[X.]hnen kann, unter anderem dur[X.]h seine in Deuts[X.]hland lebende S[X.]hwester. Sofern si[X.]h für den Verwaltungsgeri[X.]htshof weiterhin die Frage stellt, ob der Kläger bei Rü[X.]kkehr na[X.]h [X.] einer erhöhten Gefährdung seiner Si[X.]herheit dur[X.]h eine erfolgte Bes[X.]hlagnahme eines Hauses seines Vaters in [X.] dur[X.]h einen Muds[X.]haheddin-General ausgesetzt wäre ([X.]), wird zu untersu[X.]hen sein, aufgrund wel[X.]her konkreten Umstände si[X.]h hieraus eine Gefahr für den Kläger au[X.]h ohne Geltendma[X.]hung eigener Ansprü[X.]he an dem Haus ergeben kann.

d) Sollte der Hauptantrag des [X.], der auf die Aufhebung des Widerrufs des nationalen [X.]es geri[X.]htet ist, keinen Erfolg haben, wird der Verwaltungsgeri[X.]htshof über den Hilfsantrag auf Feststellung eines unionsre[X.]htli[X.]hen Abs[X.]hiebungsverbots zu ents[X.]heiden haben. Einen entspre[X.]henden Antrag hat der Kläger s[X.]hon in seiner Klages[X.]hrift angekündigt. Das Verwaltungsgeri[X.]ht und der Verwaltungsgeri[X.]htshof brau[X.]hten hierüber bisher ni[X.]ht ents[X.]heiden, da es dem Kläger vorrangig um den Erhalt des ihm bereits gewährten nationalen [X.]es geht, den ihm die Instanzgeri[X.]hte zugespro[X.]hen haben. Der Kläger durfte sein Begehren au[X.]h in dieser Form in einen Haupt- und Hilfsantrag kleiden (siehe oben Rn. 10).

Meta

10 C 24/10

29.09.2011

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 21. Januar 2010, Az: 8 A 302/09.A, Urteil

§ 73 Abs 3 AsylVfG 1992, § 60 Abs 2 AufenthG 2004, § 60 Abs 3 AufenthG 2004, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 S 1 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 S 2 AufenthG 2004, § 60a AufenthG 2004, § 53 Abs 6 S 1 AuslG 1990, Art 16 EGRL 83/2004, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 48 Abs 4 S 1 VwVfG, § 49 Abs 2 S 2 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.09.2011, Az. 10 C 24/10 (REWIS RS 2011, 2763)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2763

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