Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] ZR 282/00vom28. Februar 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 28. Februar 2002beschlossen:Die Revision der Streithelferin der Beklagten gegen das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] vom 9. Mai 2000wird nicht angenommen.Die Kosten der Revisionsinstanz werden der Streithelferin [X.] auferlegt.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 352.219,77 [X.] DM) festgesetzt.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist rechtlicheinwandfrei entschieden worden (§ 554 b ZPO a.F.).Die im Senatsurteil vom 8. März 2001 ([X.], [X.], 947)niedergelegten Grundsätze sind nicht anwendbar, weil das Berufungsgerichtohne Rechtsfehler angenommen hat, allein aus den Urkunden sowie dem Vor-trag der Parteien ergebe sich nicht zweifelsfrei, daß es sich bei der in § 7.04des [X.] enthaltenen Bestimmung um eineformularmäßige Klausel handle. Die darüber hinaus gegen den [X.] erhobenen Einwände sind ebenfalls nicht liquide beweisbar und daherim Erstprozeß nicht zu beachten.[X.] Kirchhof Fischer Ganter Kayser
Meta
28.02.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2002, Az. IX ZR 282/00 (REWIS RS 2002, 4311)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4311
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.