Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2002, Az. IX ZR 282/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4311

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 282/00vom28. Februar 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 28. Februar 2002beschlossen:Die Revision der Streithelferin der Beklagten gegen das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] vom 9. Mai 2000wird nicht angenommen.Die Kosten der Revisionsinstanz werden der Streithelferin [X.] auferlegt.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 352.219,77 [X.] DM) festgesetzt.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist rechtlicheinwandfrei entschieden worden (§ 554 b ZPO a.F.).Die im Senatsurteil vom 8. März 2001 ([X.], [X.], 947)niedergelegten Grundsätze sind nicht anwendbar, weil das Berufungsgerichtohne Rechtsfehler angenommen hat, allein aus den Urkunden sowie dem Vor-trag der Parteien ergebe sich nicht zweifelsfrei, daß es sich bei der in § 7.04des [X.] enthaltenen Bestimmung um eineformularmäßige Klausel handle. Die darüber hinaus gegen den [X.] erhobenen Einwände sind ebenfalls nicht liquide beweisbar und daherim Erstprozeß nicht zu beachten.[X.] Kirchhof Fischer Ganter Kayser

Meta

IX ZR 282/00

28.02.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2002, Az. IX ZR 282/00 (REWIS RS 2002, 4311)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4311

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.