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PDF anzeigen[X.] ZR 288/00vom28. Februar 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 28. Februar 2002beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.], 12. Zivilsenat, vom 30. Juni 2000wird nicht angenommen.Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 818.067 • festge-setzt.Gründe:Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.[X.] Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten ist nicht verjährt. [X.] des [X.] entfiel die Pflicht des Beklagten, [X.] auf den möglichen Regreßanspruch und dessen Verjährung hinzuwei-sen, nicht, weil der Beklagte bereits vorher - spätestens mit Zugang der [X.] - Anlaß zu diesem Hinweis hatte. Der Schaden trat durch diePrimärverjährung ein. Der [X.] zwischen Pflichtverletzung- 3 -und Schaden ist nicht unterbrochen worden. Insbesondere wurde der [X.] Eintritt der Primrverjrung selbst nach dem Vortrag des Beklagten [X.] dritter [X.] die Verjrung einer möglichen Haftung des Beklagtenbelehrt.[X.] Kirchhof Fischer Ganter Kayser
Meta
28.02.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2002, Az. IX ZR 288/00 (REWIS RS 2002, 4324)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4324
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