Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] ZR 249/00vom12. Dezember 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 12. Dezember 2002beschlossen:Die Revision der Streithelferin des Beklagten gegen das [X.] 11. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 25. Mai 2000 wird nicht angenommen.Die Streithelferin des Beklagten hat die Kosten des [X.].Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 558.213,14 (= 1.091.770,-- DM) festgesetzt.Gründe:Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-deutung auf (zur Einordnung der Tätigkeit eines [X.]s bei einem Anla-gegeschäft vgl. [X.], 100, 104 ff; [X.], [X.]. v. 29. März 2001 - [X.], [X.], 1204, 1205) und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554bZPO a.[X.] Recht ist das Berufungsgericht vom Vorliegen eines notariellen [X.] ausgegangen. Auch wenn der verklagte [X.] den- 3 -Auftrag zum Tätigwerden von Seiten des [X.] (oderdes Vermittlers) erhalten haben mag, rechtfertigen die Feststellungen die An-nahme, daß sein Tätigwerden - jedenfalls nach der beabsichtigten Außenwir-kung - auch und gerade dem Schutz der Kapitalanleger dienen sollte und daßer sich darüber im klaren war. Er sollte die Kapitalanlagen als (mehrseitiger)Treuhänder auf seinem Treuhandkonto sammeln und nur und erst dann [X.], wenn hinreichende Sicherheiten für die Anleger bestanden. [X.] hätte es seiner Einschaltung überhaupt nicht bedurft.Ein Mitverschulden ist dem Kläger nicht vorzuwerfen. Da die von ihmerteilte "Vertretungs- und begrenzte Handlungsvollmacht" seinem Sicherungs-bedürfnis Rechnung trug und der Beklagte als [X.] tätig [X.], bedurfte es bei der Überweisung der Kapitalanlage auf das Konto des [X.] nicht noch der zusätzlichen Erteilung einer Auflage.[X.]KirchhofFischerGanterKayser
Meta
12.12.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2002, Az. IX ZR 249/00 (REWIS RS 2002, 223)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 223
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VI ZR 248/10 (Bundesgerichtshof)
Haftungsprivileg bei Arbeitsunfall: Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte
IX ZR 357/99 (Bundesgerichtshof)
I ZR 95/01 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 208/02 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 206/05 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.