Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2017, Az. IX ZR 66/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15862

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:090217U[X.]66.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IX ZR 66/16

Verkündet am:

9. Februar 2017

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

[X.]:[X.]:[X.]:2017:090217U[X.]66.16.0
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9.
Februar 2017 durch
den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Kayser, die
Richterin [X.], den Richter Prof.
Dr.
Pape, die Richterin [X.] und den Richter Meyberg

für Recht erkannt:

Die
Revision gegen das Urteil des 15.
Zivilsenats des [X.] vom 16.
März 2016 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die
in [X.] lebende Klägerin ist die Ehefrau eines selbstständi-gen
Musikproduzenten und Komponisten und als Hausfrau tätig. Sie legte ab
September 2002 Gelder bei einer Vermögensverwaltungsgesellschaft mit [X.] in der [X.] (künftig: Unternehmen) an, die ohne
Erlaubnis nach §
32 Abs.
1 KWG ihre Anlageprodukte in [X.] vertrieb. Im Jahr
2008 kündigte und widerrief die
Klägerin
die Verträge und beauftragte ihre
Rechts-anwälte, die neben ihr
sechzig bis hundert Mandanten gegen dasselbe Unter-nehmen vertraten, mit der Rückholung der in der [X.] angelegten Gelder.

Ende des Jahres 2010 gewährte das Bezirksgericht [X.] dem Unter-nehmen eine Nachlassstundung. Nunmehr fragten die klägerischen Anwälte beim [X.] zu
1, der zusammen mit der [X.] zu
2 eine Anwaltskanz-1
2
-
3
-
lei in der Rechtsform einer Personengesellschaft führte,
an, ob dieser ihre [X.] im [X.]er
Nachlassverfahren vertreten könne. Mit Schreiben vom 3.
Januar 2011 überließ dieser den klägerischen Anwälten per Email zum Aus-drucken [X.], Vollmachten sowie Formulare für die sogenannten [X.]. Das genannte Schreiben war an die geschädigten Kun-den des Unternehmens gerichtet; in ihm stellte der Beklagte
zu
1 seine [X.] und das Nachlassverfahren kurz vor und erklärte die Bereitschaft, die Geschädigten im Nachlassverfahren zu vertreten. Die [X.] zu
1 und 2 unterhielten eine deutsch-
und englischsprachige Internetseite, die von [X.] aus erreichbar war.

Die klägerischen Anwälte vervielfältigten die Unterlagen und leiteten sie mit einem Anschreiben an ihre Mandanten weiter, unter anderem an die
Kläge-rin. In dem Anschreiben empfahlen sie die Beauftragung der [X.] zu
1 und 2.
Die
Klägerin
gab die Unterlagen unterschrieben unter dem Datum des 10.
Januar
2011 an ihre Anwälte zurück, die sie an die [X.] zu
1 und 2 weiterleiteten, die das Angebot annahmen. Danach hatte die Klägerin den [X.] zu
1 und 2 folgende Angelegenheiten übertragen: [X.] in das Nachlassverfahren und Vertretung in
den [X.]. Das Honorar sollte pauschal 150

Vertragsparteien den Geschäftssitz der [X.] zu
1 und 2 in [X.]. Der wei-tere Umfang des Mandats ist zwischen den Parteien streitig.

Am 17.
Juni 2011 gründeten die [X.] zu
1 und 2 die Beklagte zu
3, eine Anwaltsgesellschaft in der Form einer Aktiengesellschaft nach [X.]er
Recht, und brachten alle Passiven und Aktiven ihrer vormaligen [X.] in die neue Gesellschaft ein.

3
4
-
4
-

Der Beklagte zu
1 meldete auftragsgemäß die klägerischen Forderungen im Nachlassverfahren an. Am 7.
November 2011 kam es in der Gläubigerver-sammlung, an welcher der Beklagte zu
1 auch im Auftrag der Klägerin
teilnahm, zum Abschluss eines [X.] mit Vermögensabtretung zwischen dem Unternehmen und seinen
Gläubigern. Der Beklagte zu
1 stimmte dem Vertrag auch im Namen der Klägerin
vorbehaltlos zu. Der Nachlassvertrag wurde am 11.
Februar 2012 vom [X.] beim Bezirksgericht [X.] bestätigt.

Parallel zum Nachlassverfahren verklagte die Klägerin
vor dem Landge-richt [X.]
I die Verwaltungsratsmitglieder und Direktoren des Unterneh-mens auf Schadensersatz. Diese Klage hatte keinen Erfolg, weil die Schadens-ersatzansprüche der Klägerin -
so Land-
und Berufungsgericht
-
nach dem an-zuwendenden [X.]er
Recht gemäß Artikel
303 Abs.
2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
untergegangen seien. Nach die-ser Regelung wahrt ein Gläubiger, welcher dem Nachlassvertrag zugestimmt hat, seine Rechte gegen [X.], Bürgen und Gewährspflichtige nur, so-fern er ihnen mindestens zehn Tage vor
der Gläubigerversammlung deren Ort und [X.] mitgeteilt und ihnen die Abtretung seiner Forderung gegen Zahlung angeboten hat.

Nunmehr verlangt die Klägerin wegen des Verlusts dieser Ansprüche von den [X.] Schadensersatz in Höhe von 24.638,77

ilweise in der Form der Freistellung). Das [X.] hat die Klage wegen fehlender internationa-ler Zuständigkeit abgewiesen, das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des [X.]s aufgehoben und durch Zwischenurteil ent-schieden, dass die [X.]
Gerichte international zuständig
seien. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchten
die [X.] die [X.] des erstinstanzlichen Urteils erreichen.
5
6
7
-
5
-

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Revision gegen
das Zwischenurteil (§
280 Abs.
2 Satz
1 ZPO)
ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

A.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Das [X.] habe die Klage zu Unrecht wegen fehlender internationaler Zuständigkeit der [X.] Gerichte als unzulässig abgewiesen. Der [X.] nach Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c des [X.] über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen vom 30.
Oktober 2007 (künftig: LugÜ
2007 oder [X.]) sei gegeben. Die Klägerin sei Verbraucherin im Sinne dieser Regelung, weil sie als Privatperson die Vermögensanlageverträge mit dem Unternehmen geschlossen habe, um ihr Vermögen verwalten zu lassen. Auch hätten die [X.] ihre berufliche Tätigkeit auf [X.] ausgerichtet.

B.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
Die [X.] Gerichte sind international zuständig, wie das Berufungsgericht in dem [X.] nach §
280 ZPO richtig festgestellt hat.
Mit Recht hat das [X.] dabei angenommen -
dies wird von den Parteien auch nicht ange-8
9
10
-
6
-
griffen
-, dass sich die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landge-richts gemäß Art.
64 Abs.
2 Buchst.
a, Art.
60 Abs.
1 [X.] nach dem [X.] bestimmt. Nach Art.
15
ff LugÜ
2007 ist die internatio-nale Zuständigkeit der [X.] Gerichte gegeben, weil der [X.] als Verbrauchervertrag im Sinne des Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c [X.] einzuord-nen ist. Deswegen ist der Wahlgerichtsstand nach Art.
16 Abs.
1 [X.] (Gericht am Sitz des Unternehmers oder am Wohnsitz des [X.]) vor-rangig und die Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam, weil sie nicht nach [X.] der Streitigkeit getroffen wurde (vgl. Art.
17 Nr.
1 [X.]).

I.

Der [X.] nach Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c LugÜ
2007 liegt im Verhältnis zu den [X.] zu
1 und 2 vor, weil die Klägerin mit den [X.] zu
1 und 2 den [X.], der die Grundlage der klägerischen Ansprüche bildet, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, und die [X.] zu
1 und 2 ihre anwaltliche, mithin berufliche Tätigkeit zwar nicht in [X.] ausgeübt, diese aber auf irgendeinem Wege auf [X.] oder auf mehrere [X.] einschließlich [X.] ausgerichtet haben
und der [X.] in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

1.
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Klä-gerin Verbraucherin im Sinne von Art.
15 LugÜ
2007 ist.

a)
Nach der Rechtsprechung des [X.] sind [X.] natürliche Personen, die zu einem privaten Zweck einen Vertrag 11
12
13
-
7
-
schließen, der nicht einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (nicht berufs-
oder gewerbebezogen handelnd; [X.], Urteil vom 20.
Januar 2005, [X.]/01, [X.], NJW
2005, 653 Rn.
37; vom 20.
Januar 2005, [X.]/02, [X.], NJW
2005, 811 Rn.
34; [X.], Urteil vom 30.
März 2006 -
VII
ZR 249/04, [X.]Z
167, 83 Rn.
18). Der Begriff des [X.] ist eng auszulegen und nach der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten [X.] in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht nach der sub-jektiven Stellung dieser Person zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann. Es fallen nur Verträge unter diese Son-derregelung, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder ge-werblichen Tätigkeit
oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen schließt (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Januar 2005, [X.], aaO Rn.
36). Die Be-weislast für die [X.] trägt derjenige, der sich darauf beruft ([X.], Urteil vom 20.
Januar 2005, [X.], aaO Rn.
46). Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter des [X.]es ist dieser nicht begründet, wenn die andere Vertragspartei den nicht beruflich-gewerblichen Zweck des Geschäftes deswegen nicht zu kennen brauchte, weil der Verbraucher durch sein eigenes Verhalten gegenüber seinem zukünftigen Vertragspartner bei [X.] den Eindruck erweckt hat, dass er zu beruflich-gewerblichen Zwecken handelte ([X.], Urteil vom 20.
Januar 2005, [X.], aaO Rn.
46
ff; vgl. [X.]/[X.], ZPO, 31.
Aufl., Anhang
I, Art.
17 EuGVVO Rn.
9).

b)
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin den [X.] allein zu nichtberuflichen
und nichtgewerblichen
Zwecken mit den [X.] zu
1 und 2 geschlossen hat, weil sie die dem [X.] zugrundeliegenden Kapitalanlageverträge zu einem allein nichtberuflichen und nichtgewerblichen Zweck geschlossen hat. Es hat sich nach Anhörung der [X.]
-
8
-
gerin davon überzeugt, dass diese die Kapitalanlageverträge mit dem Unter-nehmen geschlossen hat, um ihr privates Vermögen zu verwalten. [X.] hat es sich von der Richtigkeit des klägerischen Vortrags überzeugt, dass die Klägerin, die unstreitig Hausfrau war, keiner selbständigen Tätigkeit [X.] ist und das Geld, das sie an das Unternehmen als Geldanlage gezahlt hat, von dem
gemeinsamen Konto der Eheleute
stammt. Die Angaben der Klä-gerin bei ihrer informatorischen Anhörung hat
das Berufungsgericht als wider-spruchsfrei und überzeugend gewertet und sich dabei dadurch bestätigt
gese-hen, dass die Klägerin ausweislich des [X.] persönlich als Privat-person gegenüber dem Unternehmen aufgetreten ist. Auch die Art der [X.] belege den nichtberuflichen und nichtgewerblichen Zweck, weil sie für private Anlageformen typisch sei. Mit der Klägerin sei eine Vermögensana-lyse durchgeführt worden, wobei man sich mit der privaten Lebens-, Einkom-mens-
und Vermögenssituation der Klägerin befasst habe. Es seien ein Raten-sparen vereinbart und Versicherungen auf die Person der Klägerin abgeschlos-sen worden.

Gegen diese tatrichterliche Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.
Die grundsätzlich dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung kann vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des §
286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also voll-ständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungs-sätze verstößt ([X.], Urteil vom 8.
September 2016 -
IX
ZR 52/15, NJW
2016, 3783 Rn.
12). Solche Fehler weist die Revision nicht nach. Sie verweist im [X.] darauf, das Berufungsgericht habe sich im Rahmen der Beweiswür-digung nicht auf die Angaben der nur informatorisch angehörten Klägerin stüt-zen dürfen, die im Übrigen auch nicht glaubwürdig sei, zumal sie nicht die [X.]
-
9
-
kunft des von ihr in die [X.] transferierten Geldes belegt habe. Deswegen sei nicht auszuschließen, dass die Klägerin lediglich als Strohfrau ihres Ehe-mannes dessen betriebliches Vermögen bei
dem Unternehmen steuersparend angelegt habe.

Diese [X.] greifen nicht durch. Nach §
286 Abs.
1 Satz
1 ZPO erfolgt die Beweiswürdigung auf der Grundlage des gesamten Inhalts der Verhandlun-gen und des Ergebnisses einer durchgeführten Beweisaufnahme. Den Inhalt der Verhandlungen bilden das gesamte Vorbringen der Parteien in der mündli-chen Verhandlung, der Inhalt der von ihnen eingereichten und in Bezug ge-nommenen Schriftsätze und sonstigen Unterlagen und ihr sonstiges Prozess-verhalten (BeckOK-ZPO/[X.], 2016, §
286 Rn.
5, 6; [X.]/Prütting, 5.
Aufl., §
286 Rn.
8; [X.]/[X.], ZPO, 31.
Aufl., §
286 Rn.
14; vgl. [X.], Urteil vom 25.
März 1992 -
IV
ZR 54/91, VersR
1992, 867, 868;
vom 30.
Januar 1996 -
VI
ZR 386/94, [X.]Z 132, 13, 28; vom 16.
Juli 1998 -
I
ZR 32/96, NJW
1999, 363, 364
mwN). Diese Vorgaben hat das Berufungsgericht eingehalten, indem es die klägerischen Angaben gewürdigt und mit den [X.] Urkunden abgewogen hat. Im Übrigen setzt die Revision lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts.

Die [X.] wenden insoweit nur ein, das Geld, das die Klägerin beim Unternehmen angelegt habe, könne aus den Unternehmungen ihres Eheman-nes stammen und nicht versteuert worden sein. Auch wenn der Ehemann der Klägerin Betriebsvermögen überlassen hätte, damit diese selbst in eigenem Namen das Geld in der [X.] zu eigener privater Vermögensanlage anlege, verfolgt
der seinem Wortlaut und Inhalt nach auf eine solche private [X.] ausgerichtete Anlagevertrag keine beruflichen oder gewerblichen Zwecke. Entgegen der Ansicht der [X.] ist die (möglicherweise strafrecht-16
17
-
10
-
lich relevante) Herkunft des Geldes für die Zweckbestimmung unerheblich (vgl. [X.] in
Festschrift
[X.], 2014, S.
711, 721). Denn anderenfalls würde der [X.] eine internationale Zuständigkeit selten begründen können, weil ein Verbraucher die Geldmittel für seine privaten Geschäfte re-gelmäßig mit beruflichen Einnahmen erwirtschaftet.

c)
Die Geschäfte der Klägerin im Zusammenhang mit der Verwaltung eigenen Privatvermögens lassen sie nicht zur Unternehmerin werden (vgl. [X.], 2013, Art.
6 VO ([X.]) 593/2008 Rn.
20
[X.]; [X.]/[X.], 2015,
Rom I-VO Art.
6 Rn.
8). Insbesondere steht das Vorliegen eines Gewinninteresses der Einordnung ihrer Person als Verbrauche-rin nicht entgegen (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
Januar 1991 -
XI
ZR 17/90, ZIP
1991, 1209, 1210; [X.]/Hilf/[X.], [X.], 2009, Art.
2 der Richtlinie 93/13/[X.] Richtlinie des Rats über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen Rn.
11). Ob etwas anderes gilt, wenn die An-lage einer Privatperson einen solchen Umfang annimmt, dass sie eine kauf-männische Organisation erforderlich macht (vgl. [X.], Urteil vom 23.
Oktober 2001 -
XI
ZR 63/01, [X.]Z
149, 80, 86
f; OLG
Stuttgart, WM
2015, 2185; [X.], aaO; [X.]/[X.], aaO; [X.]/Hilf/
[X.], aaO), kann dahin stehen, weil dies auf die Klägerin nicht zutrifft.

d)
Die [X.]
zu
1 und 2 können sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin durch ihr Verhalten gegenüber ihren künftigen Vertragspartnern
bei diesen den Eindruck erweckt habe, sie handele zu beruflich-gewerblichen Zwe-cken, und diese den nichtberuflich-gewerblichen Zweck des Geschäftes [X.] nicht hätten erkennen müssen. Die Klägerin ist ihnen gegenüber nie un-ter einer Berufsbezeichnung, sondern als Privatperson aufgetreten. Ebenso wenig ergab sich aus dem Anlagevertrag, der Gegenstand der anwaltlichen Tä-18
19
-
11
-
tigkeit war, ein Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit der Klägerin. Die [X.] zu
1 und 2 haben die
Forderung der Klägerin aus dem Anlagevertrag im Nach-lassverfahren nicht unter einer Berufsbezeichnung angemeldet. Sie hatten deswegen keine Anhaltspunkte, die sie hätten berechtigen können, von einem beruflichen Zweck des Anwalts-
und des [X.] auszugehen.

2.
Die [X.] zu
1 und 2 haben ihre anwaltliche Tätigkeit zwar nicht in [X.] ausgeübt, sie haben sie aber zumindest auch auf [X.] ausgerichtet.

a)
Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die richtigen [X.] zugrunde gelegt.

aa)
Bedeutung und Tragweite dieses weder im LugÜ
2007 noch in der Verordnung ([X.]) Nr.
44/2001 des Rates vom 22.
Dezember 2000 über die ge-richtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei-dungen in Zivil-
und Handelssachen (EuGVVO
aF; Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c
EuGVVO
aF) und der Verordnung ([X.]) Nr.
1215/2012 des [X.] und des Rats vom 12.
Dezember 2012 über die gerichtliche [X.] und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen (EuGVVO
nF; Art.
17 Abs.
1 Buchst.
c EuGVVO
nF)
definierten Begriffs sind nach Wortlaut, Ziel, Systematik und Entstehungsgeschichte (vgl. [X.], Schlussanträge der Generalanwältin vom 18.
Mai 2010, [X.]/08 und [X.]/09, [X.] und [X.], juris Rn.
62 mwN) autonom, das heißt unabhängig vom jeweiligen nationalen Rechtsverständnis, zu bestimmen (für Art.
13 EuGVÜ [X.], Urteil vom 11.
Juli 2002, [X.]/00, [X.], NJW
2002, 2697 Rn.
37 mwN; für Art.
15 EuGVVO
aF etwa [X.], Urteil vom 6.
September 2012, [X.]/11, [X.], NJW
2012, 3225 Rn.
28; für 20
21
22
-
12
-
LugÜ
1988 und 2007 [X.], Urteil vom 24.
Juni 2014 -
VI
ZR 315/13, ZInsO
2014, 2181 Rn.
17).
Es gelten für Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c LugÜ
2007 die zur gleichlautenden Vorschrift der
EuGVVO
aF entwickelten Auslegungsgrund-sätze (vgl. Art.
1 Protokoll 2 nach Art.
75 LugÜ
2007 über die einheitliche [X.] und den ständigen Ausschuss; [X.], Urteil vom 20.
Dezember 2011 -
VI
ZR 14/11, WM
2012, 852
Rn.
17 mwN).

[X.])
Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c EuGVVO aF/LugÜ
2007 und Art.
17 Abs.
1 Buchst.
c EuGVVO
nF
bezwecken den Ausgleich zwischen dem als schutzwür-dig betrachteten Interesse des [X.], nicht vor einem ausländischen Gericht seine Rechte verfolgen zu müssen und sich deshalb besondere inländi-sche Zuständigkeitsregeln zu sichern, und den Belangen des Unternehmers, der mit Klagen vor den Gerichten anderer [X.] rechnen muss (vgl. [X.] des [X.] vom 14.
Juli 1999, KOM
1999, 348 endg.
Er-läuterung zu Art.
15) und für den diese mit dem Schutz des [X.] [X.] Folgen nur zumutbar sind, wenn und weil er sich bewusst für eine Betätigung auch auf diesem fremden Markt entschieden hat (vgl. Generalanwäl-tin [X.], Schlussanträge vom 18.
Mai 2010, [X.]/08
und [X.]/09, [X.] und [X.], juris Rn.
64). Der [X.] sieht es deshalb für Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c
EuGVVO
aF als entschei-dend an, ob bereits vor dem Vertragsschluss mit dem konkreten Verbraucher objektive Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern in dem Wohnsitzstaat des betreffenden [X.] tätigen wollte,
und zwar in dem Sinne, dass der Unternehmer zu einem Vertrags-schluss mit diesen Verbrauchern bereit war
([X.], Urteil vom 7.
Dezember 2010, [X.]/08 und [X.]/09, [X.] und [X.], NJW
2011, 505 Rn.
76 und 92; [X.], Urteil vom 15.
Januar 2015 -
I [X.], NJW
2015, 2339 Rn.
14).
23
-
13
-

cc)
Dies ist im Rahmen einer Gesamtschau und Würdigung aller maß-geblichen Umstände zu ermitteln, unter denen der Vertrag geschlossen wurde und die Ausdrucksformen dieses Willens sind (grundlegend [X.], Urteil vom 7.
Dezember 2010, [X.] und [X.], aaO Rn. 80, 83 und 93; ferner Urteil vom 17.
Oktober 2013, [X.]/12, [X.], NJW
2013, 3504 Rn.
31). Der [X.] hat eine -
nicht abschließende
-
Liste von Indizien herausgearbeitet ([X.], Urteil vom 7.
Dezember 2010, [X.] und [X.], aaO). Anhaltspunkte dafür, dass ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des [X.] ausgerichtet hat, können sich aus dem internationalen Charakter der Tätigkeit des Gewerbetreibenden, der Marktbedeutung und dem Zuschnitt des werbenden Unternehmens, der Ausge-staltung seiner Vertriebs-
oder Liefermodalitäten, der ausdrücklichen
Bezug-nahme auf bestimmte Rechtsnormen einer ganz bestimmten Rechtsordnung oder der inhaltlichen
Ausgestaltung der Werbemaßnahme und dem Unterhalten einer international erreichbaren Internetseite ergeben, die [X.] aus anderen Mitgliedstaaten zu dem Ort, an dem der [X.] niedergelassen ist, enthält, eine andere Sprache als die in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendete Sprache verwendet und die Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache bietet (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Dezember 2010, [X.] und [X.], aaO Rn.
80
ff, 93; vom 6.
September 2012, [X.], NJW
2012, 3225 Rn.
44; vom 17.
Oktober 2013, [X.], aaO Rn.
26, 28
f; [X.], [X.]
2012, 144, 153 ff). Keine Bedeutung haben der Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages selbst ([X.], Urteil vom 30.
März 2006 -
VII
ZR 249/04, [X.]Z
167, 83 Rn.
27) sowie die bloße Einrichtung oder grenz-überschreitende Zugänglichkeit einer Internetseite ([X.], Urteil vom 7.
Dezember 2010, [X.] und [X.], aaO Rn.
68
f, 72 bis 74).
24
-
14
-

dd)
Während die Vorgängerregelung des Art.
13 Abs.
1 Nr.
3 Buchst.
b des Übereinkommens vom 27.
September 1968 über die gerichtliche Zustän-digkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-
und Han-delssachen in der durch die aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung (EuGVÜ) für die Zuständigkeit an ein unternehmerbezogenes Erfordernis -
aus-drückliches Angebot oder Werbung des Unternehmers im Wohnsitzstaat des [X.] vor dem Vertragsschluss -
und an ein verbraucherbezogenes Er-fordernis
-
Vornahme der zum Vertragsschluss erforderlichen Rechtshandlun-gen durch den Verbraucher in diesem Staat -
anknüpfte, verzichtet Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c LugÜ wie die gleichlautende Regelung der EuGVVO
aF auf das letztgenannte Erfordernis und stellt den erforderlichen hinreichenden Bezug des Verbrauchervertrages zum Wohnsitzstaat des [X.] allein über die unternehmerbezogene Voraussetzung des [X.] her (für EuGVVO
aF [X.], Urteil vom 24.
April 2013 -
XII
ZR 10/10, WM
2013, 1234 Rn.
14; vom 15.
Januar 2015 -
I
[X.], NJW
2015, 2339 Rn.
13). Die Neufassung soll, um den Schutz des [X.] an die neuen Technologien und insbesondere an die Entwicklung des elektronischen Handels anzupassen, in deutlicher Er-weiterung der bisherigen Rechtslage die bisherigen Merkmale einschließen und ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten erfassen (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Dezember 2010, [X.]/08 und [X.]/09, [X.] und [X.], NJW
2011, 505 Rn.
61; [X.], Urteil vom 15.
Januar 2015 -
I
[X.], NJW
2015, 2339 Rn.
13; [X.], ZIP
2010, 1154, 1155; [X.], ZPO, 22.
Aufl., Art.
15 EuGVVO Rn.
39).

Umfasst sind deshalb die klassischen Formen der Werbung in dem Wohnsitzstaat
des [X.],
gleich ob sie allgemein über Presse, Radio, 25
26
-
15
-
Fernsehen, Kino verbreitet wird oder persönlich an den Empfänger gerichtet ist, etwa mit speziell in den [X.]taat geschickten Verkaufskatalogen und Bestellscheinen mit Anschreiben (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Juli 2002, [X.]/00, [X.], NJW
2002, 2697 Rn. 44 und 52; vom 7.
Dezember 2010, [X.] und [X.], aaO Rn.
61, 66
f),
und die Angebote, die dem Verbraucher per-sönlich, insbesondere durch Vertreter, unterbreitet werden, wobei -
nach auto-nomer Auslegung
-
kein Angebot im rechtstechnischen Sinne erforderlich sein muss, sondern es genügt, dass der Unternehmer den Verbraucher auffordert, seinerseits ein Angebot abzugeben ([X.], Urteil vom 11.
Juli 2002, [X.], aaO; vom 20.
Januar 2005, [X.]/02, [X.], NJW
2005, 811 Rn.
36; vom 7.
Dezember 2010, [X.] und [X.], aaO Rn.
66; [X.], Urteil vom 5.
Oktober 2010 -
VI
ZR 159/09, [X.]Z
187, 156 Rn.
17; vom 31.
Mai 2011 -
VI
ZR 154/10, [X.]Z
190, 28 Rn.
27). Weitergehend werden von der Rege-lung
sonstige auf den Wohnsitzstaat des [X.] ausgerichtete absatz-fördernde
Handlungen des Unternehmers erfasst ([X.], ZIP
2010, 1154, 1155). Der Begriff des [X.] ist bewusst flexibel gehalten, schon um der Vielzahl denkbarer Gestaltungen Herr zu werden, die gegebenenfalls erst zukünftig ent-wickelt werden (vgl. [X.], [X.] 2009, 238).

ee)
Die Bewertung, ob ein Unternehmer seine Tätigkeit nach [X.] ausgerichtet hat, liegt im tatrichterlichen Ermessen und ist nur einge-schränkt revisionsrechtlich überprüfbar ([X.], Urteil vom 10.
März 2016 -
III
ZR 255/12, NJW
2016, 2888 Rn.
16).

b)
Die Wertung des Berufungsgerichts hält der eingeschränkten revisi-onsrechtlichen Überprüfung zumindest im Ergebnis stand.
Dies ergibt die [X.] und Würdigung aller maßgeblichen Umstände. Dabei kann der [X.] dahinstehen lassen, ob es zutrifft, wie das Berufungsgericht meint, dass die 27
28
-
16
-
[X.] zu
1 und 2 allein durch die Ausgestaltung der Internetseite ihre [X.] Tätigkeit auch auf [X.] ausgerichtet haben. Denn jedenfalls die Gesamtschau von Internetseite und den von den [X.] zu
1 und 2 vor-genommenen Tätigkeiten, um den Vertragsschluss zu erreichen, ergibt das Ausrichten ihrer Tätigkeit gerade auch auf [X.].

aa)
Die Internetseite der [X.] zu
1 und 2 enthält allerdings allenfalls schwache Anhaltspunkte für ein Ausrichten ihrer Anwaltstätigkeit auf [X.].

(1)
Maßgeblich ist der Stand und der Inhalt der Internetseite zum [X.]-punkt des Vertragsschlusses, hier also
der Januar
2011 (vgl. [X.], Urteil vom 15.
Januar 2015 -
I
[X.], NJW
2015, 2339 Rn.
24, 29; [X.], jM
2014, 229, 233).
Der im Urteil in Bezug genommene Internetauftritt betrifft allerdings die
erst im Sommer
2011, also nach dem Abschluss des streitgegen-ständlichen [X.]es, gegründete Beklagte zu
3. Dennoch durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass die von den [X.] zu
1 und 2 be-triebene Internetseite im Januar
2011 einen entsprechenden Inhalt hatte.

Mit der Vorlage eines Ausdrucks der aktuellen Internetseite der [X.] zu
3,
wohl im Zusammenhang mit der Erstellung des Schriftsatzes vom 6.
Mai 2015,
hat die Klägerin das Erforderliche getan, um den Inhalt der [X.] der [X.] zu
1 und 2 im Januar
2011 zu beschreiben. Es hätte nunmehr den [X.] oblegen, diesen Vortrag gemäß §
138 Abs.
2 ZPO substantiiert zu bestreiten. An dieses Bestreiten sind erhöhte Anforderungen zu stellen, um einen wirksamen [X.] zu gewährleisten. Die
klagen-de Verbraucherin
hatte bei der Herstellung des Kontakts zu den [X.] zu
1 und 2 im Jahr 2011 keine Veranlassung, Maßnahmen zu ergreifen, um Beweise 29
30
31
-
17
-
für die Gestaltung des
Internetauftritts zu sichern. Erst im Zusammenhang mit der [X.] gewann der Internetauftritt
der [X.] für die internationa-le Zuständigkeit an Bedeutung. Die Klägerin hat deswegen den aktuellen Aus-druck der Internetseite vorgelegt, um damit ein Ausrichten der Tätigkeit der [X.] zu
1 und 2 im Januar
2011 nach [X.] zu belegen. Bei einer [X.] Sachlage ist es gerechtfertigt, den beruflich Tätigen, der sich darauf [X.], er habe erst nach dem Abschluss eines Vertrages mit einem Verbraucher aus einem anderen Mitgliedstaat seine Unternehmensstrategie auf diesen Mit-gliedstaat ausgerichtet und dementsprechend erst später seinen Internetauftritt entsprechend gestaltet, für verpflichtet zu halten, den entsprechenden Vortrag mit einem detaillierten Vorbringen zu bestreiten. Anderenfalls würde der im LugÜ
2007 intendierte [X.] beeinträchtigt. Dem Berufstätigen, der die Gestaltung seines Internetauftritts vornimmt und die für dessen Verän-derung maßgeblichen Entscheidungen trifft, ist es ohne weiteres möglich, hier-zu im Einzelnen vorzutragen, weil es sich um Vorgänge handelt, die in seiner Sphäre liegen (vgl. für Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c EuGVVO
aF: [X.], Urteil vom 15.
Januar 2015, aaO Rn.
28
f).

(2)
Die von den [X.] zu
1 und 2 betriebene Internetseite belegt, dass diese ihre Tätigkeit auch auf Mandanten aus dem Ausland ausgerichtet haben, ohne Verbraucher als Mandanten auszuschließen.

(a)
Auf der in [X.] und [X.] abgefassten
Internetsei-te
warben die [X.] zu
1 und 2 damit, ihre Rechtsanwälte sprächen neben [X.] und [X.], Italienisch, [X.] und [X.], wovon nur [X.], [X.] und Italienisch Landessprachen sind. Weiter haben die [X.] zu
1 und 2 darauf hingewiesen, Personen und Unternehmen aus der [X.] und aus dem Ausland zu vertreten. Sie boten eine international 32
33
-
18
-
ausgerichtete Rechtsberatung an und warben mit internationalen Kompetenzen. Sie verwendeten einen anderen Domänennamen oberster Stufe als den der [X.], nämlich den Domänennamen oberster Stufe "com";
Telefonnummer und Anschrift waren mit Auslandsvorwahl und Länderkennzeichen versehen. Interessenten konnten über die Internetseite, die von [X.] aus zu [X.] war, Kontakt zu den [X.] aufnehmen.

(b)
Allerdings haben die [X.] zu
1 und 2 ihre forensische Tätigkeit beschränkt auf ein Tätigwerden "vor allen Gerichten der [X.]". Damit fehlte den angebotenen Dienstleistungen insoweit der internationale Charakter. Das bedeutet jedoch nicht, dass nationale Gerichte aufgrund einer Gesamtwürdi-gung aller festgestellten Indizien nicht dennoch ein Ausrichten der Tätigkeit auf einen anderen Staat annehmen können. Denn keines der vom [X.] aufgestellten Kriterien ist für sich alleine für die Annahme des Merkmals des [X.] erforderlich oder ausschlaggebend (vgl. [X.], Schlussanträge der Generalanwältin vom 18.
Mai 2010, [X.]/08 und
[X.]/09, [X.] und [X.], juris Rn.
90; [X.], Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.
Juli 2013, [X.]/12, [X.], juris Rn.
19). Der Eu-ropäische Gerichtshof misst dem Indiz des internationalen Charakters der Tä-tigkeit zudem nur eine begrenzte Wirkung zu ([X.], Urteil vom 7.
Dezember 2010, [X.]/08 und [X.]/09, [X.] und [X.], NJW
2011,
505 Rn.
90).

Dem Umstand, dass die [X.] zu
1 und 2 die Mandanten nur vor
[X.]er
Gerichten vertreten wollten, kommt deswegen keine das Ausrichten auf das Ausland ausschließende Bedeutung zu. Dem Wortlaut von Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c EuGVVO
aF/LugÜ
2007 ist nicht zu entnehmen, es solle [X.] Merkmal des [X.] auf andere [X.] einschließlich des 34
35
-
19
-
Wohnsitzstaates des konkreten [X.] sein, dass die vertragliche Leis-tung des Unternehmers auch in dem Staat des [X.], also aus Sicht des verpflichteten Unternehmers im Ausland, erbracht wird. Das [X.], nicht vor einem ausländischen Gericht seine Rechte verfolgen zu müssen, besteht bei einer grenzüberschreitenden Ausrich-tung des Angebots des Unternehmers
unabhängig davon, ob die Vertragsleis-tung im Wohnsitzstaat des betreffenden [X.] zu erbringen ist oder nicht (vgl. auch [X.], GPR
2011, 178, 179). Deswegen hat der [X.] betont, dass es um die Herstellung von Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in anderen [X.] ([X.], Urteil vom 7.
Dezember 2010,
Pam-mer und [X.], aaO Rn.
75) und um die Gewinnung von Kunden in diesem Staat ([X.], Urteil vom 7.
Dezember 2010,
[X.] und [X.], aaO Rn.
80) gehe. Von Bedeutung ist nicht die Lokalisierung des [X.], sondern jene des potentiellen Interessenten ([X.], [X.] 2012, 144, 151). Erforderlich und ausreichend ist eine Ausrichtung der [X.] auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des [X.] (Prütting/Gehrlein/[X.], ZPO, 8.
Aufl., Art.
17-19 [X.] [X.] Rn.
7; [X.], aaO S.
180; vgl. auch [X.], Schlussanträge des [X.] vom 24.
Mai 2012, [X.]/11, [X.], juris Rn.
22).

(c)
Entgegen der Auffassung der Revision entfällt die Indizwirkung nicht deswegen, weil der Verbraucher durch den Internetauftritt des Berufstätigen zum Vertragsschluss nicht motiviert worden ist. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass die Klägerin vor Vertragsschluss keine Kenntnis von der Internetseite der [X.] zu
1 und 2
hatte, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Für das Tatbestandsmerkmal des [X.] nach Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c EuGVVO
aF/LugÜ
2007 muss die Internetseite nach der neuen Rechtsprechung des [X.] nicht kausal für den Vertragsschluss mit diesem [X.]
-
20
-
braucher sein ([X.], Urteil vom 17.
Oktober 2013, [X.]/12, [X.], NJW
2013, 3504 Rn.
20
ff, 32; vgl. [X.], Beschluss vom 15.
Mai 2014 -
III
ZR 255/12, WM
2014, 2133 Rn.
17).

(d)
Die im Übrigen festgestellten Merkmale belegen
in der Gesamtschau, dass die [X.] zu
1 und 2 uneingeschränkt bereit waren, Mandate aus dem Inland und aus dem Ausland zu übernehmen. Sie haben ihre berufliche Tätig-keit auf das Ausland ausgerichtet.

[X.])
Aus den weiteren zum Vertragsschluss führenden Umständen ergibt sich -
jedenfalls unter Berücksichtigung der auf das Ausland ausgerichteten In-ternetseite
-, dass die [X.] zu
1 und 2 ihre Anwaltstätigkeit auch auf [X.] ausgerichtet haben. Es ist nicht zu beanstanden, dass das [X.] in dem Versenden des [X.]s und der [X.] sowohl eine auf den Abschluss von Anwaltsverträgen
mit in [X.] ansässigen Verbrauchern gerichtete Werbung als auch ein Ange-bot der [X.] zu
1 und 2 gesehen hat.

(1)
Mit dem Anschreiben vom 3.
Januar 2011 bot der Beklagte zu
1 den nicht namentlich genannten Geschädigten des Unternehmens im Namen seiner Anwaltskanzlei eine summarische Prüfung der Forderungen, die von ihm zuvor beschriebene Eingabe im Nachlassverfahren und die Vertretung der Interessen in den [X.] für einen in [X.] ausgewiesenen [X.] an und wies ausdrücklich auf den grenzüberschreitenden Charakter dieser Dienstleistung hin. Zu Beginn des Schreibens stellte er seine Kanzlei vor und betonte die mehrjährige gemeinsame Vertretung geschädigter Anleger zusam-men mit den klägerischen Anwälten. Zudem verwies er auf die Notwendigkeit einer Zustelladresse in der [X.] und einer Teilnahme an den Gläubigerver-37
38
39
-
21
-
sammlungen. Am Ende des Schreibens heißt es "Es würde uns freuen, Sie zu unseren geschätzten Mandanten zählen und Ihre Forderungen im Nachlassver-fahren geltend machen zu dürfen". Nach seinem Inhalt hatte das Schreiben ei-nen werbenden Charakter
und sprach nicht nur einen -
die Bedingungen eines Anwaltsmandats erfragenden
-
Interessenten an, sondern versuchte, die den [X.] zu
1 und 2 namentlich und in der Zahl nicht bekannten Mandanten der klägerischen Anwälte zu einem Vertragsschluss zu veranlassen. Verbunden mit dem ebenfalls überlassenen vorbereiteten Vertragsformular nebst Vollmacht ist dieses Schreiben entweder als ausdrückliches Angebot im Sinne des Art.
13 Abs.
1 EuGVÜ oder aber als eine ebenfalls von dieser Norm erfasste Aufforde-rung zur Abgabe eines Angebots anzusehen. Es fällt mithin erst recht
unter die Neufassung der Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c EuGVVO
aF/LugÜ
2007. Denn aus dem Schreiben wird der Wille der [X.] zu
1 und 2 deutlich, in [X.] ansässige Mandanten zum Abschluss eines entsprechenden [X.]es zu motivieren. Das Schreiben und die beigefügten Unterlagen sollten Grundlage des abzuschließenden [X.]es
sein.

(2)
Das Merkmal des [X.] kann nicht deswegen verneint
werden, weil es sich hierbei um den üblichen Schriftverkehr zur Begründung von [X.] handele ([X.], Urteil vom 3.
Februar 2016 -
7
U 698/15, Aktenzeichen beim [X.] IX
ZR 39/16; [X.], Urteil vom 23.
März 2016 -
5
U 2/16, Aktenzeichen beim [X.] IX
ZR 103/16). Dies überzeugt nicht; auch der übliche Schriftverkehr zur Begründung eines Mandatsverhältnisses kann unter Art.
13 Abs.
1 EuGVÜ und damit auch unter Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c EuGVVO
aF/LugÜ
2007 fallen und zuständigkeitsbegründend sein. Ebenso wenig trägt das Argument, die Übersendung des [X.]s nebst Anlagen habe nur noch dem formalen Vollzug des über die klägerischen Anwäl-te faktisch ausgehandelten Vertrages gedient
(vgl. [X.], Urteil vom 40
-
22
-
22.
Dezember 2015 -
12
U 106/15, [X.], Aktenzeichen beim [X.] IX
ZR 9/16; OLG
Stuttgart, Urteil vom 22.
Dezember 2015
-
12
U 91/15, [X.], Aktenzeichen beim [X.] IX
ZR 10/16). Denn einen solchen faktisch bereits ausgehandelten Vertrag hat es nach den Feststellungen nicht gegeben. Vor der Übersendung des Schreibens hatte die Klägerin
persönlich keinen Kontakt zu den [X.]
zu
1 und 2. Dass die klägerischen Anwälte einen Vertragsinhalt für die
Klägerin
verbindlich aushandeln sollten und entsprechende Vertretungsmacht gehabt hätten, wurde nicht festgestellt. Dagegen spricht der Inhalt des Schreibens vom 3.
Januar 2011, aus dem sich ergibt, dass die Mandanten noch nicht festgelegt waren, sondern aus Sicht der [X.] zu
1 und 2 zur Auftragserteilung erst noch veranlasst
werden mussten. Das stimmt mit der Feststellung des [X.]s überein, dass die klägerischen Anwälte mit einem ihrerseits [X.] Schreiben der
Klägerin
den Abschluss des [X.] hätten.

Soweit der [X.] im Urteil vom 28.
Februar 2012 (XI
ZR 9/11, NJW
2012, 1817 Rn.
39) allein die jeweils per Telefax veranlasste Über-mittlung der [X.] vom Sitz des Unternehmers an den Wohnsitz des [X.] als
nicht ausreichend angesehen hat, weil die Vertragstexte zu dieser [X.] bereits ausformuliert vorgelegen hätten und es einen früheren, den Vertragsschluss vorbereitenden Kontakt gegeben haben müsse, betreffen diese Ausführungen das vom [X.] früher aufgestellte und in der Entscheidung geprüfte Erfordernis, dass der Verbraucher durch den [X.] zum Vertragsschluss zumindest motiviert oder veranlasst sein musste ([X.], Beschluss vom 17.
September 2008 -
III
ZR 71/08, NJW
2009, 298 Rn.
11
f; Urteil vom 20.
Dezember 2011 -
VI
ZR 14/11, ZIP
2012, 1527 Rn.
24; vom 28.
Februar 2012, aaO
Rn.
38). Nachdem der [X.] entschieden hat, dass ein Ausrichten keine Kausalität zwischen dem im Wohn-41
-
23
-
sitzstaat des [X.] eingesetzten Mittel und dem Vertragsschluss ver-lange ([X.], Urteil vom 17.
Oktober 2013, [X.]/12, [X.], NJW
2013, 3504 Rn.
24, 32), ist an diesem Merkmal nicht mehr festzuhalten (vgl. [X.], [X.] vom 15.
Mai 2014 -
III
ZR 255/12, WM
2014, 2133 Rn.
17; noch offen gelassen von [X.], Urteil vom 24.
April 2013 -
XII
ZR 10/10, [X.], 1234 Rn. 33).

(3)
Unerheblich ist, dass
das Schreiben sich nicht allgemein an [X.] Verbraucher, sondern an einen eingrenzbaren und konkretisierten [X.], nämlich an Mandanten der klägerischen Anwälte,
gerichtet hat. Daraus ergibt sich nicht, dass die [X.] zu
1 und 2 nur ihren Geschäften [X.] sind, ohne ihre berufliche Tätigkeit auf [X.] auszurichten.

Allerdings wird vertreten, ein Ausrichten liege nur dann vor, wenn der Unternehmer in irgendeiner Form für seine Leistungen mit dem Willen werbe, Kunden allgemein anzusprechen, nicht nur gezielt bestimmte Einzelpersonen (Musielak/[X.]/[X.], ZPO, 13.
Aufl., Art.
17 EuGVVO Rn.
8; Kieninger
in
Festschrift
Magnus, 2014, S.
449, 456). Auch wird vertreten, dass das einmali-ge Versenden von Katalogen an Einzelpersonen nicht genüge, um ein Ausrich-ten annehmen zu können. Ebenso wenig sei es als Werbung anzunehmen, wenn der vom Verbraucher eingeschaltete Vermittler Formulare des späteren Vertragspartners zur Ausfüllung bereithalte ([X.], ZIP
2010, 1154, 1155 Rn.
5; [X.]/[X.], [X.]päisches Zivilprozess-
und Kollisionsrecht, 4.
Aufl., Art.
17 [X.] [X.] Rn.
13). Auch soll -
anders als im [X.] Recht
-
nicht jede Geschäftstätigkeit eines Unternehmers ausreichen, um die internationale Zuständigkeit zu begründen ("doing business"; vgl. hierzu [X.], [X.]
2009, 238, 240; Prütting/Gehrlein/[X.], ZPO, 8.
Aufl., Art.
17-19 [X.] [X.] Rn.
7).
42
43
-
24
-

Schon nach Art.
13 Abs.
1 EuGVÜ reichte
-
wie bereits ausgeführt
-
ein konkretes Vertragsangebot aus, das sich an einen Verbraucher persönlich rich-ten durfte ([X.], Urteil vom 11.
Juli 2002, [X.]/00, [X.], NJW
2002, 2697 Rn.
44 und 52; vom 20.
Januar 2005, [X.]/02, [X.], NJW 2005, 811 Rn.
36; vom 7.
Dezember 2010, [X.]/08 und [X.]/09, [X.] und [X.], NJW
2011, 505 Rn.
66; hierfür auch Prütting/Gehrlein/[X.], aaO Rn.
7 [X.]), selbst nach einem mehr oder weniger losen geschäftlichen Kontakt (vgl. Schlosser
in
Festschrift
[X.]dorff, 1990, S.
1379, 1385). Denn auch und gera-de im Ansprechen bestimmter Einzelpersonen kann der Wille des
[X.]s Ausdruck finden, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in anderen [X.] herzustellen. Auf diesen Ausdruck des Willens soll es nach der Recht-sprechung des [X.] aber ankommen. Zudem wird nicht selten eine vom Unternehmer allgemein angebotene berufliche oder gewerbli-che Tätigkeit nur für einen beschränkten Personenkreis überhaupt von [X.] sein; dieser könnte sich -
würde man in diesen Fällen ein Ausrichten vernei-nen
-
nicht auf den Schutz der Art.
15
ff EuGVVO aF/[X.] berufen, ob-wohl der Unternehmer auch mit diesen Geschäftsbeziehungen herstellen will und eine Schutzbedürftigkeit dieser Verbraucher gegeben ist.

Es kommt hinzu, dass sich das [X.] der [X.] zu
1 und 2 an 60 bis 100 Mandanten der klägerischen Anwälte richtete. Den [X.] zu
1 und 2 war weder die Identität noch die genaue Anzahl der angeschrie-benen erhofften Vertragspartner bekannt. Auch stand nicht fest, wer von den angeschriebenen Geschädigten ihnen das Mandat erteilen würde. Dies [X.] reicht aus, um einen Willen der [X.] zu
1 und 2 anzunehmen, mit Verbrauchern aus [X.] Geschäfte zu machen.

44
45
-
25
-

(4) Nicht zu Lasten der
Klägerin
geht es, dass die Übersendung der [X.] an sie
auf Veranlassung ihrer eigenen Rechtsanwälte erfolgt ist. Denn das Merkmal des [X.]
verlangt nicht, dass die Initiative zum konkreten Vertragsschluss vom Unternehmer ausgegangen ist. Der erforderliche hinrei-chende Bezug des Vertrages zum Wohnsitzstaat des [X.] ist auch dann gegeben, wenn der absatzfördernden Tätigkeit des Unternehmers eine Kontaktaufnahme von Seiten des [X.] vorausgegangen ist. Das war
schon für den -
engeren
-
Art.
13 Abs.
1 EuGVÜ/[X.] anerkannt (für Art.
13 Abs.
1 [X.]:
[X.], Urteil vom 31.
Mai 2011 -
VI
ZR 154/10, [X.]Z
190, 28 Rn.
28) und muss erst recht für den weiter gefassten Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c EuGVVO aF gelten (etwa [X.]/[X.], ZPO, 31.
Aufl., Art.
17 (Art.
15 LugÜ) EuGVVO Rn.
26; [X.]/[X.], 4.
Aufl., Art.
15 EuGVO
Rn.
9).

(5) Der [X.] kann auch nicht deswegen verneint werden, weil die Klägerin
den [X.] mit den [X.] zu
1 und 2 letztlich aufgrund einer dahin gehenden Beratung und Empfehlung durch ihre
[X.] Anwälte geschlossen hat. Gegen das Merkmal des [X.]
spricht jedenfalls nicht die fehlende (oder über den Zurechnungszusammen-hang zu modifizierende) Kausalität oder Motivation durch die absatzfördernde Tätigkeit des Unternehmers, weil diese -
wie ausgeführt
-
nicht erforderlich ist. Für das Merkmal des [X.]
kommt es darüber hinaus auf eine tatsäch-lich vorhandene Schutzbedürftigkeit nicht an (vgl. [X.]/Kodek/[X.], [X.]-päisches Gerichtsstands-
und Vollstreckungsrecht, 4. Aufl., Art. 17 Rn. 20 mwN), solange der Vertragspartner eines gutgläubigen Unternehmers nicht den Eindruck erweckt, er handele zu beruflichen
oder gewerblichen Zwecken (vgl.
[X.], Urteil vom 20.
Januar 2005, [X.]/01, [X.], NJW 2005, 653 Rn. 51-53).
46
47
-
26
-

Zudem sind vorliegend den [X.] zu
1 und 2 die absatzfördernden Handlungen der klägerischen Anwälte zuzurechnen. Die im Streitfall festgestell-ten Umstände sprechen für ein gemeinsames Vermarktungskonzept von kläge-rischen Anwälten und [X.]. Deswegen ist die Empfehlung durch die klä-gerischen Anwälte, die [X.] zu
1 und 2 zu beauftragen, diesen als [X.] zuzurechnen, weil sie mit deren Wissen und Wollen als Teil des Kon-zeptes erfolgt ist. Anerkannt ist, dass absatzfördernde Aktivitäten eines [X.] dem Unternehmer zugerechnet werden, wenn der Dritte in gewisser Weise ein-geschaltet ist.

Der [X.] hat eine Zurechnung zum Unternehmer etwa angenommen, wenn der nach außen werbende Dritte im Namen und für Rechnung des Unternehmers tätig geworden ist ([X.], Urteil vom 7.
Dezember 2010, [X.]/08 und [X.]/09, [X.] und [X.], NJW
2011, 505
Rn.
89). Die [X.] Rechtsprechung hat eine Zurechnung bejaht,
wenn ein Anlageberater mit Wissen und Wollen des Unternehmers des-sen Angebot verbreitet ([X.], Urteil vom
29.
November 2011 -
XI [X.], NJW
2012, 455 Rn.
18 mwN) oder sich der Anbieter bei der Anbahnung von Geschäften eines Unternehmens bedient hat, mit dem er selbst in vertraglicher Beziehung steht, ohne dass es auf eine ausdrückliche Beauftragung oder [X.] für den Anbieter ankommt (OLG
Dresden, WM
2006, 806, 807 f; ähnlich OLG
Hamburg, RIW
2004, 709, 710;
vgl. [X.], Beschluss vom 15.
Juli 2014 -
10
Ob 21/14g, BeckRS
2016, 81205). Dahinter steht die zutreffende Überlegung, dass sich derjenige, der sich anderer zur Ergänzung oder Erset-zung eigener Marketingaktivitäten bedient, deren Tätigkeit zurechnen lassen muss, weil anderenfalls
das internationale [X.]recht schnell und einfach ausgehebelt werden könnte (vgl. nur [X.], [X.]
2009, 238, 48
49
-
27
-
243
f). Zu prüfen ist jeweils, ob der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen,
dass die Tätigkeit des vermittelnden [X.] eine internationale Dimen-sion aufweist
und welche Verbindung zwischen dem vermittelnden [X.] und dem Unternehmer bestand ([X.], Urteil vom 7.
Dezember 2010, [X.] und [X.], aaO).

Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die klägerischen Anwälte
und die
[X.] zu
1 und 2 haben schon vor 2011 zusammengearbeitet, wie sich aus der Email vom 23.
November 2010 ergibt. Es geht dort um die Abstimmung des weiteren Vorgehens, einzuhaltende Fristen und die Vergütung hinsichtlich be-reits bestehender Mandate sowie um die [X.] hinsichtlich der von den klägerischen Anwälten
den [X.]
in Aussicht ge-stellten weiteren Gläubiger (60
bis 100 Mandanten). Weiter haben die [X.] zu
1 und 2 in dem Anschreiben vom 3.
Januar 2011 unstreitig selbst gegen-über den angesprochenen potentiellen Mandanten erklärt, ihre Kanzlei vertrete seit Jahren gemeinsam mit den klägerischen Anwälten geschädigte Anleger des Unternehmens. Damit haben sie gegenüber ihren potentiellen Vertrags-partnern kundgetan, mit den klägerischen Anwälten in einem gemeinsamen
Vertriebssystem zusammenzuarbeiten. Da die klägerischen Anwälte die [X.] an ihre Mandanten weitergeleitet haben, wurden sie mit Wissen und Wollen der [X.] zu 1 und 2 tätig und waren in die
Suche nach Mandanten auf Seiten der [X.] zu 1 und 2 eingebunden. Angesichts der weiten Fassung des [X.]
hat das Vorliegen einer solchen vorvertragli-chen oder vorbereitenden Tätigkeit des Unternehmers als
weiteres
Indiz Bedeu-tung (vgl. [X.], Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.
Juli 2013,
[X.]/12, [X.],
juris Rn.
28
ff).

50
-
28
-
II.

Der [X.] nach Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c [X.] ist auch im
Verhältnis zu der [X.] zu
3 gegeben, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat.

1.
Allerdings wurde die Beklagte zu
3 erst nach Abschluss des [X.] gegründet, sie wurde daher nicht originär Vertragspartnerin
der Klä-gerin im Sinne der genannten Regelung. Doch hat die Klägerin unter Verweis auf die Gründungsurkunde der [X.] zu
3 und den Sacheinlage-
und Sachübernahmevertrag vom 17.
Juni 2011 vorgetragen, die Beklagte zu
3 habe
bei der Gründung das Geschäft der nicht im Handelsregister eingetragenen [X.]

, Rechtsanwälte, übernommen, und zwar mit allen Aktiven und Passiven. Nach dem Vortrag der Klägerin hat
dies nach [X.]er
Recht zur Folge, dass
die Pflichten der [X.] zu
1 und 2 zwar nicht mit befreiender Wirkung auf die Beklagte zu 3 übergegangen seien, weil die Klägerin einer Vertragsübertragung hätte zustimmen müssen, was nicht [X.] sei. Doch hafte die Beklagte zu
3, weil sie das unter der Bezeichnung T.

,
Rechtsanwälte,
geführte Geschäft übernommen habe, neben den [X.] zu
1 und 2 als Gesamtschuldnerin.

Dann aber bleibt es bei dem [X.]
auch gegenüber der [X.] zu
3. Für die Annahme der internationalen Zuständigkeit am Wohnsitz des [X.] ist es unerheblich, ob dieser den Vertragspartner oder einen
Rechtsnachfolger des Vertragspartners des Verbrauchervertrages
nach Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c/Art.
17 Abs.
1 Buchst.
c EuGVVO
aF/nF, Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c LugÜ
2007 verklagt. In beiden Fällen ist der [X.] gegeben. Im Rahmen des Art.
5 EuGVVO
aF ist anerkannt, dass 51
52
53
-
29
-
derjenige, welcher eine vertragliche Forderung aus abgetretenem Recht geltend macht, sich auf den zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien [X.] Gerichtsstand berufen kann. Zwar kann ein Zessionar nicht im Klägerge-richtsstand klagen, wenn die Sonderzuständigkeit -
wie etwa der Gerichtsstand des Unterhaltsberechtigten oder des [X.]
-
einem besonderen Schutz des ursprünglichen Gläubigers dienen soll ([X.], Urteil vom 15.
Januar 2004, [X.]/01, [X.], NJW
2004, 1439 Rn.
25
ff). Dies gilt aber nicht für das Gericht des Erfüllungsorts, weil der Grund für den besonderen Gerichtsstand für vertragliche Streitigkeiten in der besonders engen Verbindung zwischen dem Vertrag und dem Gericht des Erfüllungsorts besteht ([X.], Urteil vom 3.
Mai 2007, [X.]/05, [X.], NJW
2007, 1799 Rn.
22
f) und diese besondere Verbindung unabhängig davon besteht, ob vertragliche Ansprüche auf Dritte übergegangen sind ([X.], Urteil vom 22.
April 2009 -
VIII
ZR 156/07, NJW
2009, 2606 Rn.
14
f). Diese Überlegungen gelten umgekehrt auch für den [X.], wenn der Verbraucher die Klage gegen den [X.] seines Vertragspartners richtet. Anders kann der mit Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c EuGVVO
aF/LugÜ
2007, Art.
17 Abs.
1 Buchst.
c EuGVVO
nF be-zweckte [X.]
nicht erreicht werden. Der Vertragspartner des [X.] könnte sich sonst durch Fusionen der Bindung des Verbraucher-gerichtsstandes entziehen.

2.
Im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit nach der EuGVVO
aF ist es nicht erforderlich, zu strittigen Tatsachen, die sowohl für die Frage der Zustän-digkeit als auch für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs von [X.] sind, ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen. Das angerufene Gericht prüft im Stadium der Prüfung der internationalen Zuständigkeit weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der Klage nach den Vorschriften des nationalen Rechts, sondern ermittelt nur die Anknüpfungspunkte mit dem Staat 54
-
30
-
des Gerichtsstands, die seine Zuständigkeit nach dieser Bestimmung rechtferti-gen. Daher darf das nationale Gericht, soweit es nur um die Prüfung seiner [X.] nach der genannten Bestimmung
geht, die einschlägigen Behaup-tungen des Klägers zu den die internationale Zuständigkeit begründenden Merkmalen als erwiesen ansehen. Dem angerufenen Gericht steht jedoch frei, seine internationale Zuständigkeit
im Licht aller ihm vorliegenden
Informationen zu prüfen, wozu gegebenenfalls auch die Einwände des [X.] gehören ([X.], Urteil vom 28.
Januar 2015, [X.]/13, [X.], NJW
2015, 1581 Rn.
58
ff). Entsprechendes gilt auch für das [X.].

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beklagte zu
3 nach [X.]er
Recht für die von der Klägerin für die [X.] nach der Gründung der [X.] zu
3 behaupteten (bestrittenen) [X.] haften kann, wobei sie nach dem klägerischen Vortrag neben den [X.] zu
1 und 2 und nach dem Vortrag der [X.] allenfalls alleine haften soll. Die Frage, wer letztend-lich der Klägerin nach [X.]er
Recht für etwaige [X.] haftet, ist deswegen erst im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen.

III.

Der Senat ist nicht zu einer Vorlage an den [X.] gemäß Art.
267 Abs.
1 Nr.
2, Abs.
3 A[X.]V verpflichtet. Für das [X.] be-steht zwar eine Auslegungszuständigkeit des Gerichtshofs (Präambel zum [X.] nach Art.
75 [X.] über die einheitliche Auslegung des Überein-kommens und den ständigen Ausschuss; vgl. [X.], Urteil vom 24.
Juni 2014 -
VI
ZR 347/12, IPRax
2015, 423 Rn.
39). Die Vorlagepflicht entfällt aber, weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Eu-55
56
-
31
-
ropäischen Gerichtshofs geklärt sind und die richtige Anwendung von Art.
15 Abs.
1 Buchst.
b [X.], Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c EuGVVO
aF, Art.
17 Abs.
1 Buchst.
c EuGVVO
nF derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 1982, [X.]/81, [X.], NJW
1983, 1257, 1258; [X.], Urteil vom 24.
Juni 2014, aaO; vgl. [X.], VersR
2014, 609 Rn.
27). Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die [X.] Gewissheit auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und für den [X.] besteht.

Kayser
[X.]
Pape

[X.]
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.06.2015 -
4 O 21208/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 16.03.2016 -
15 [X.] -

Meta

IX ZR 66/16

09.02.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2017, Az. IX ZR 66/16 (REWIS RS 2017, 15862)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15862

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IX ZR 66/16

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