Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2008, Az. I ZR 38/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 6235

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL [X.] Verkündet am: 10. Januar 2008 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

[X.] UWG §§ 3, 4 Nr. 10 In der Anmeldung einer im Ausland bereits eingetragenen und für identische oder gleichartige Waren benutzten Marke kann eine wettbewerbswidrige Behin-derung u.a. dann liegen, wenn der Anmelder die mit der Eintragung der Marke entstehende Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des [X.] möchte. Dies ist der Fall, wenn der Anmelder weiß, dass ein identisches oder verwechselbares Zeichen im Ausland bereits für identische oder gleichar-tige Waren benutzt wird, und wenn sich ihm nach den Umständen zumindest die Kenntnis aufdrängen muss, dass der Inhaber der ausländischen Marke die Absicht hat, das Zeichen in absehbarer Zeit auch im Inland zu benutzen. Der Umstand, dass der Anmelder die inländische Marke für eigene Waren benutzen will, schließt dabei die Unlauterkeit nicht aus, wenn die unter der Marke zu ver-treibenden Waren Nachahmung der Waren darstellen, die der Inhaber der aus-ländischen Marke unter dieser Marke vertreibt. [X.], [X.]. v. 10. Januar 2008 - [X.] - [X.] - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 4. Oktober 2007 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 20. Januar 2005 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.]. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin, ein nach eigenen Angaben im Jahre 1999 gegründetes [X.] Unternehmen, befasst sich mit der Herstellung und dem Ver-trieb von Bekleidungsartikeln im Segment der —[X.] Wearfi. [X.] für die Kleidung, die auch als —Hip Hop Fashionfi bezeichnet wird, ist meist ein weiter Schnitt. 1 - 3 - Am 4. Juni 1999 meldete die Klägerin in [X.] u.a. für Bekleidungs-stücke eine Wort-/Bildmarke mit dem Wortbestandteil —[X.]fi an. Die Anmeldung wurde am 4. Juli 2000 veröffentlicht. Im Jahre 2002 erfolgten - ebenfalls für Bekleidungsstücke - weitere Markenanmeldungen in [X.], u.a. wurden eine Wortmarke —[X.]fi und andere Zeichen mit dem Be-standteil —[X.]fi angemeldet. 2 Außerdem meldete die Klägerin am 25. Juni 2002 beim [X.] u.a. für Bekleidungsstücke folgende Gemein-schaftsmarken an: 3 - Wortmarke Nr. 002 749 430 —[X.]fi, - Bildmarke Nr. 002 749 455 . Am 29. August 2003 erfolgte beim [X.] durch die Klägerin die Anmeldung folgender Marken, die u.a. für Bekleidungs-stücke in das Markenregister eingetragen wurden: 4 - Wortmarke Nr. 303 44 335 —[X.]fi, eingetragen am 17.11.2003, - Wortmarke Nr. 303 44 337 —[X.] LEVEL PRODUCTSfi, eingetragen am 14.11.2003, - Wortmarke Nr. 303 44 338 —[X.] STADIUMfi, einge-tragen am 17.11.2003, - Wort-/Bildmarke Nr. 303 44 340 (im Folgenden: [X.]), eingetragen am 1.12.2003. Die am 8. September 2000 gegründete [X.] betreibt einen Groß- und Einzelhandel für Textilien. Sie vertreibt vor allem auch [X.]. [X.] am 18. Oktober 2000 hatte sie beim [X.] die Wortmarke Nr. 300 77 217 —[X.]fi für Bekleidungsstücke, [X.] - 4 - ren und Kopfbedeckungen angemeldet. Die Eintragung ist am 1. März 2001 erfolgt. 6 Im Februar 2003 mahnte die [X.] über ihre Lizenznehmerin die eu-ropäische Alleinvertriebspartnerin der Klägerin wegen der Nutzung der Marke —[X.]fi ab. Diese erklärte in ihrem Antwortschreiben, dass sie derzeit keine Waren mit der Bezeichnung —[X.]fi in [X.] verkaufe und die älteren Rechte an dieser Bezeichnung wegen der früheren [X.] im Übrigen bei der Klägerin lägen. Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe seit ihrer Gründung mit der —[X.]fi-Kollektion einen kometenhaften Erfolg gehabt. Für das [X.] rechne sie mit einem [X.] von 100 Mio. US-Dollar. Die Marke —[X.]fi sei aber auch schon im Jahre 2000 in [X.] und ebenso bei Fachleuten in [X.] bekannt gewesen. Vor diesem Hintergrund sei die Anmeldung der Marke —[X.]fi durch die [X.] rechtsmiss-bräuchlich. Sie, die Klägerin, habe von vornherein geplant, ihre Produkte unter der Marke —[X.]fi auch in [X.] anzubieten. Dies hätte sich der [X.]n, die Kenntnis von der Etablierung der Marke in [X.] gehabt ha-be, aufdrängen müssen, da Modeentwicklungen in der Regel von [X.] nach [X.] getragen würden. Für eine Bösgläubigkeit der [X.]n in Bezug auf die Markenanmeldung spreche auch, dass die [X.] ihre Produkte [X.]. Neben der Verletzung der Wortmarke —[X.]fi und der Bildmarke liege auch eine wettbewerbswidrige Nachahmung vor, da die [X.] einzelne Ausstattungsmerkmale nachahme und so eine vermeidbare Herkunftstäuschung herbeiführe sowie den guten Ruf der Klägerin auf unlautere Weise ausbeute. 7 Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz beantragt, 8 - 5 - [X.] es der [X.]n zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesre-publik [X.] 1. für Bekleidungsartikel das Zeichen —[X.]fi und/oder 2. für Bekleidungsartikel das Zeichen

zu benutzen und/oder 3. Bekleidungsartikel mit folgenden Merkmalen zu vertreiben: a) einen Aufdruck gemäß folgender A[X.]ildung

und/oder b) einen Aufdruck gemäß folgender A[X.]ildung

- 6 - und/oder c) ein Halsetikett gemäß nachfolgender A[X.]ildung

und/oder d) ein [X.] am Hosenbund gemäß nachfolgenden A[X.]ildungen

und/oder e) ein Außenetikett am Hosenbund gemäß nachfolgender A[X.]ildung

- 7 - und/oder f) ein Anhängeetikett gemäß nachfolgender A[X.]ildung

und/oder g) ein Gesäßtaschenetikett gemäß nachfolgender A[X.]ildung
- 8 - I[X.] die [X.] zu verurteilen, durch Erklärung gegenüber dem [X.] und Markenamt in die Löschung der Marke Nr. 300 77 217 —[X.] einzuwilligen; II[X.] festzustellen, dass die [X.] verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Scha-den zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend unter Ziffer I bezeichneten Handlungen seit dem 30. Mai 2003 entstanden ist oder noch entstehen wird; [X.] die [X.] zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Um-fang der vorstehend unter Ziffer I bezeichneten Handlungen seit dem 30. Mai 2003, und zwar nach Kalendervierteljahren geordnet unter Angabe des erzielten Umsatzes sowie der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, ihren Erscheinungszeitpunkten und ihrer Auflagenhöhe. 9 Die [X.] ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, ihre Markenanmeldung im Oktober 2000 sei nicht bösgläubig erfolgt. Die Klägerin habe zum Anmeldezeitpunkt über keinen wertvollen Besitzstand verfügt. [X.] hinaus fehle es an einer Behinderungsabsicht, da sie weder Kenntnis von der Nutzung des Zeichens seitens der Klägerin in [X.] gehabt habe noch sich ihr hätte aufdrängen müssen, dass die Klägerin beabsichtigte, die Marke —[X.]fi auch in [X.] zu nutzen. Sie habe seit dem 29. August 2003 keine Waren mehr unter den streitgegenständlichen Zeichen angeboten. Hinsichtlich des Vorwurfs unlauterer Nachahmung sei der Vortrag der Klägerin unsubstantiiert. Im Übrigen stünden ihr, der [X.]n, ältere Rechte an dem Zeichen —[X.]fi zu. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. 10 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre [X.]anträge weiter. Die [X.] war in der mündlichen Verhandlung des [X.] trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten. Die Klägerin beantragt, über die Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden. 11 - 9 - Entscheidungsgründe: 12 Die Revision ist begründet. 13 [X.] Über die Revision ist, da die [X.] trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionstermin nicht vertreten war, auf Antrag der Klägerin durch Versäum-nisurteil zu entscheiden. Das [X.]eil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. [X.] 37, 79, 81). I[X.] Entgegen der Auffassung der Revision entspricht das Berufungsurteil den Anforderungen des § 540 ZPO, auch wenn die in der zweiten Instanz ge-stellten Anträge der Klägerin nicht konkret wiedergegeben sind. Die Revision weist zwar mit Recht darauf hin, dass die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge in das Berufungsurteil aufzunehmen sind; ein Verweis auf das Sit-zungsprotokoll genügt nicht (vgl. [X.], [X.]. v. 14.1.2005 - [X.], NJW-RR 2005, 716, 717). Es ist aber keine wörtliche Wiedergabe erforderlich. Vielmehr muss das Berufungsurteil nur erkennen lassen, was die Parteien im zweiten Rechtszug angestrebt haben ([X.] 156, 216, 217 f.; [X.], [X.]. v. 13.1.2004 - XI ZR 5/03, NJW-RR 2004, 573). Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall noch erfüllt. Durch die Angabe, die Klägerin wolle das [X.]eil des Landge-richts grundsätzlich aufrechterhalten sehen, wird hinreichend deutlich, dass die Klägerin die Zurückweisung der Berufung der [X.]n begehrt hat. Damit ist dem Erfordernis, die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge zumindest sinngemäß wiederzugeben, Genüge getan (vgl. [X.], [X.]. [X.] - [X.], NJW-RR 2003, 1290, 1291). Die Modifizierung der Klageanträge in der Berufungsinstanz betraf lediglich eine Konkretisierung des Klageantrags zu [X.], die im Berufungsurteil nicht wörtlich wiedergegeben werden musste. 14 - 10 - II[X.] Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche für nicht gegeben erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt: 15 16 Der von der Klägerin erhobene Anspruch auf Einwilligung in die Lö-schung der Marke —[X.]fi sei unbegründet. Das Markenrecht sei vom [X.] geprägt. Eine Marke entfalte grundsätz-lich nur auf dem Territorium des St[X.]tes Rechtswirkungen, nach dessen Recht ihr Schutz gewährt worden sei. Dies bedeute, dass aus einer ausländischen Marke in [X.] grundsätzlich keine Ansprüche gegen angebliche Verlet-zer abgeleitet werden könnten. Nach dem [X.] stehe der [X.] ein vorrangiges Recht an der Marke —[X.]fi zu, da sie diese zuerst in [X.] angemeldet habe. Eine Durchbrechung dieser Grundprinzipien des Markenrechts sei nur ausnahmsweise im Falle einer rechtsmissbräuchli-chen Markenanmeldung gerechtfertigt. Die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Markenanmeldung komme nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht. Voraussetzung dafür sei, dass der Vorbenutzer zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits einen wertvollen Besitzstand erworben habe, der Anmelder hiervon Kenntnis habe und ohne zu-reichende sachliche Gründe die Eintragung anstrebe, um den Gebrauch der Bezeichnung durch den Vorbenutzer zu stören oder zu sperren. Dies könne im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Ein wertvoller Besitzstand in [X.] setze einen gewissen Bekanntheitsgrad der vorbenutzten Marke im Inland am Tag der Anmeldung voraus. Hieran fehle es. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Markenanmeldung der [X.]n am 18. Oktober 2000 noch nicht auf dem [X.] Markt aufgetreten. Innerhalb [X.]s habe sie bis zu die-sem Zeitpunkt nach ihren eigenen Angaben nur geringe Stückzahlen in Groß-britannien abgesetzt. Eine überragende Verkehrsgeltung in [X.], von der auch inländische Fachkreise und die Markenanmelderin Kenntnis erhalten hät-17 - 11 - ten, habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Es könne auch nicht von einer [X.] der [X.]n ausgegangen werden, da die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass die [X.] zum Zeitpunkt der Anmeldung ihrer Marke überhaupt Kenntnis von der Marke der Klägerin gehabt habe. Zudem sei für die [X.] nicht erkennbar gewesen, dass die Klägerin ihre Marke auch auf dem [X.] Markt habe nutzen wollen. Die Markenanmeldung sei zu-dem nicht ohne sachlichen Grund erfolgt, da ein eigener Benutzungswille der [X.]n bestanden habe. Da der [X.]n das prioritätsältere Recht an der Marke —[X.]fi zustehe, seien auch die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatzfeststellung und Auskunftserteilung nicht gegeben. 18 [X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. 19 1. Anspruch auf Löschung der Wortmarke —[X.]fi (Antrag zu II) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Auffassung des [X.], der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Einwilli-gung in die Löschung der Marke —[X.]fi - bei Zugrundelegung der ge-troffenen Feststellungen und des zu ihren Gunsten zu unterstellenden Vortrags - nicht zu (§§ 3, 4 Nr. 10, § 8 UWG bzw. § 1 UWG a.F.). 20 a) Eine wettbewerbswidrige Behinderung kann grundsätzlich auch durch die Anmeldung und Eintragung einer Marke erfolgen ([X.], [X.]. v. 10.8.2000 - I ZR 283/97, [X.], 1032, 1034 = [X.], 1293 - [X.] 2000). [X.] des im Markenrecht geltenden Territorialitätsgrundsatzes ist es allerdings im Allgemeinen rechtlich unbedenklich, wenn im Inland ein Zeichen als Marke in 21 - 12 - Kenntnis des Umstands angemeldet wird, dass ein anderer dasselbe oder ein verwechselbar ähnliches Zeichen im Ausland als Marke für gleichartige oder sogar identische Waren benutzt ([X.], [X.]. v. 6.11.1986 - I ZR 196/84, [X.], 292, 294 - [X.]; [X.] [X.], 1032, 1034 - [X.] 2000; [X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 29/02, [X.], 581, 582 = [X.], 881 - [X.]; [X.]. v. 12.7.2007 - I ZR 148/04 [X.]. 18 - [X.]). Nur wenn zur Kenntnis von der Benutzung besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen, steht der markenrechtliche Territorialitätsgrundsatz der Anwendung des UWG nicht entgegen ([X.], [X.]. v. 12.7.2007 - I ZR 148/04 [X.].18 - [X.]; vgl. auch [X.], [X.]. v. 7.3.1969 - I ZR 36/67, [X.] 1970, 138, 139 - [X.]). Sol-che besonderen Umstände können darin liegen, dass der [X.] in Kenntnis eines schutzwürdigen [X.] des Vorbenutzers ohne zurei-chenden sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleis-tungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des [X.] des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintra-gen lassen (vgl. [X.], [X.]. v. 19.2.1998 - [X.], [X.] 1998, 1034, 1036 f. = [X.], 978 - [X.]; [X.] [X.], 1032, 1034 - [X.] 2000; [X.], [X.]. [X.] - [X.], [X.], 414, 417 = [X.], 610 - [X.] Schaumgebäck; [X.]. v. 12.7.2007 - I ZR 148/04 [X.]. 18 - [X.]) oder dass der [X.] die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des [X.] einsetzt (vgl. [X.], [X.]. v. 28.9.1979 - I ZR 125/75, [X.] 1980, 110, 111 = [X.], 74 - [X.]; [X.]. v. 9.10.1997 - [X.], [X.] 1998, 412, 414 = [X.], 373 - Analgin; [X.] [X.], 581, 582 - [X.]; [X.], 414, 417 - [X.] Schaumgebäck; [X.], [X.]. v. 12.7.2007 - I ZR 148/04 [X.]. 18 - [X.]). - 13 - 22 b) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass im Streitfall nicht von einer wissentlichen Verletzung eines schutzwürdigen Besitzstandes der Klägerin ausgegangen werden kann. Die Annahme eines schutzwürdigen Besitzstandes setzt voraus, dass das Zeichen der Klägerin im Inland zum Priori-tätszeitpunkt am 28. Oktober 2000 entweder aufgrund einer im Inland erfolgten Nutzung (vgl. [X.] [X.] 1998, 412, 414 - Analgin) oder im Hinblick auf eine überragende Verkehrsgeltung im Ausland (vgl. [X.], [X.]. v. 23.3.1966 - [X.], [X.] 1967, 298, 301 - Modess; vgl. auch [X.], [X.]. v. 10.10.2002 - [X.], [X.] 2003, 428, 433 = [X.], 647 - [X.]) eine gewisse Bekanntheit erreicht hat. Dies hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. [X.]) Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungs-gerichts hat die Klägerin das Zeichen —[X.]fi vor dem Prioritätsdatum im Inland nicht benutzt. 23 [X.]) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.], zugunsten der Klägerin habe zum Prioritätszeitpunkt kein schutzwürdiger Besitzstand aufgrund einer überragenden Verkehrsgeltung im Ausland bestanden. Nach den getroffenen Feststellungen ist die Klägerin erst im April 1999 gegründet worden. Bis Oktober 2000 hatte sie selbst in [X.] nur eine Marke mit dem Bestandteil —[X.]fi angemeldet. Nach der [X.] —[X.]fi im November 1999 ist erst im Frühjahr 2000 die erste Kollektion auf den Markt gebracht worden. Vor die-sem Hintergrund lässt die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht ausreichend dargelegt, dass die Marke in [X.] in dieser knappen Zeit eine überragende Verkehrsgeltung erlangt habe, keinen Rechtsfehler erkennen. Mangels konkreten Vortrags zur Bekanntheit im Prioritätszeitpunkt war das [X.] - 14 - rufungsgericht auch nicht gehalten, die von der Klägerin benannten Zeugen zu hören. 25 c) Dagegen ist die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] habe die mit der Eintragung des Zeichens kraft Zeichenrechts entstehende Sperrwir-kung nicht zweckfremd als Mittel des [X.] eingesetzt, nicht frei von [X.]. [X.]) Die Anmeldung einer Marke kann als wettbewerbswidrig zu beurtei-len sein, wenn der Anmelder weiß, dass ein identisches oder verwechslungsfä-hig ähnliches Zeichen im Ausland bereits für zumindest gleichartige Waren be-nutzt wird, das ausländische Unternehmen die Absicht hat, das Zeichen in [X.] auch im Inland zu benutzen, und sich dem Anmelder diese Ab-sicht zumindest aufdrängen musste ([X.], [X.]. v. 2.4.1969 - I ZR 47/67, [X.] 1969, 607, 609 - Recrin; [X.] [X.], 292, 294 - [X.]; vgl. auch [X.], [X.]. v. 12.7.2007 - I ZR 148/04 [X.]. 21 - [X.]). Nach den getroffenen Feststellungen und dem zu unterstellenden Klagevortrag sind diese Vorausset-zungen im Streitfall zu bejahen. 26 (1) Dem Berufungsgericht kann nicht in seiner Annahme beigetreten werden, die [X.] habe zum Zeitpunkt ihrer Markenanmeldung keine Kennt-nis von der Nutzung des Zeichens —[X.]fi durch die Klägerin gehabt. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, für eine solche Kenntnis spreche zwar, dass die [X.] im gleichen Modesegment wie die Klägerin tätig sei und diese Stilrichtung weitgehend von [X.] beeinflusst werde. Gleichwohl könne nicht von einer Kenntnis ausgegangen werden, da zum Anmeldezeit-punkt das Zeichen in [X.] noch nicht lange benutzt worden sei. 27 - 15 - Die Revision rügt mit Recht, dass diese Würdigung lückenhaft ist. Es bleibt unberücksichtigt, dass nach den gesamten Umständen des Streitfalls ei-ne hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die [X.] die [X.] Marke der Klägerin kannte, als sie die streitgegenständliche Marke in [X.] anmeldete. Die Parteien sind nach den getroffenen Feststellungen in ei-nem Markt tätig, der sich stark an den Entwicklungen in [X.] orientiert. Schon deswegen spricht vieles dafür, dass der [X.]n der Markenauftritt der Klägerin im Frühjahr des Jahres 2000 in [X.] nicht unverborgen geblieben ist. Es kommt hinzu, dass die [X.] in [X.] ein Zeichen angemeldet hat, das der [X.]n Marke auch in der ungewöhnlichen Schreibweise (—[X.]fi) vollständig entspricht. 28 (2) Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin beigetreten werden, für die [X.] habe sich nicht aufdrängen müssen, dass die Klägerin unter ihrem Zeichen alsbald auch auf dem [X.] Markt auftreten werde. Das [X.] hat insoweit ausgeführt, die Klägerin habe erst im [X.] ernst-hafte Schritte auf dem [X.] Markt unternommen. Soweit sie - wie [X.] - bereits im Oktober 2000 diese Absicht gehabt haben sollte, sei dies nicht nach außen dokumentiert worden. Man könne auch nicht aus dem [X.], dass gerade im Modebereich viele Produkte später auch den Weg nach [X.] fänden, den Schluss ziehen, die [X.] hätte die [X.] zumindest kennen müssen. Ob die Marke überhaupt Erfolg haben werde, sei zum fraglichen Zeitpunkt der Markenanmeldung durch die [X.] noch nicht erkennbar gewesen. 29 Diese Würdigung ist ebenfalls lückenhaft. Soweit - was mangels gegen-teiliger Feststellungen im Revisionsverfahren zu unterstellen ist - die Klägerin bereits im Oktober 2000 die Absicht hatte, das Zeichen —[X.]fi in [X.] auch im Inland zu benutzen, ergibt sich aus dem weiteren Vor-30 - 16 - bringen der Klägerin und den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, dass sich diese Absicht für die [X.] auch aufdrängen musste. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass gerade im Modebereich auf dem [X.] Markt erfolgreiche Produkte auch in [X.] vermarktet werden. Zudem entspricht es den üblichen Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr, sich zunächst im Heimatmarkt zu etablieren, ehe weitere Märkte erschlossen wer-den. Daher spricht der Umstand, dass die Klägerin zum Prioritätszeitpunkt erst seit kurzer Zeit auf dem [X.]n Markt tätig war, nicht gegen eine ge-plante Erschließung auch des [X.] Marktes. Zwar werden - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - auch in [X.] jährlich viele Marken und Produkte auf den Markt gebracht, von denen nur wenige Erfolg haben. Daher muss im Modebereich nicht bei jedem Auftritt einer neuen Marke in [X.] damit gerechnet werden, dass Produkte dieser Marke in absehbarer Zeit auch in [X.] vertrieben werden. Nach dem im Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin zu unterstellenden Klagevortrag war der Marktauftritt der Klägerin im Frühjahr des Jahres 2000 indessen überaus erfolgreich. Die unter der Marke —[X.]fi angebotenen Produkte waren auf großes Interesse gestoßen und hatten die Klägerin in kurzer Zeit innerhalb der Fachkreise auch über die [X.] hinaus bekannt gemacht. Für die [X.], die im selben, sich an den Entwicklungen in [X.] orientierenden Modesegment tätig ist, war dieser Erfolg der Klägerin ohne weiteres erkennbar. Ausgehend hiervon lag für die [X.] die Annahme nahe, dass die Klägerin ihre Produkte alsbald auch in [X.] vertreiben würde. [X.]) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann nach den bis-herigen Feststellungen auch nicht davon ausgegangen werden, dass die eigene Benutzungsabsicht der [X.]n der Annahme einer unlauteren Behinderung entgegensteht. 31 - 17 - (1) [X.] der als bloße Folge des [X.] ist allerdings erst überschritten, wenn das betreffende Verhalten bei objektiver Würdigung der Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen [X.] gerichtet ist ([X.] [X.], 581, 582 - [X.]; [X.], [X.]. v. 11.1.2007 - I ZR 96/04, [X.] 2007, 800 [X.]. 23 = [X.], 951 - Außendienstmitarbeiter). Soweit eine Benutzungsabsicht vorliegt, dient die Markenanmeldung grundsätzlich auch dem eigenen Produkt-absatz. Die Absicht, die Marke zweckfremd als Mittel des [X.] einzusetzen, braucht jedoch nicht der einzige Beweggrund zu sein; vielmehr reicht es aus, wenn diese Absicht das wesentliche Motiv ist ([X.] [X.], 1032, 1034 - [X.] 2000). Daher ist die Annahme einer Unlauterkeit nicht allein durch den eigenen Benutzungswillen ausgeschlossen. Vielmehr erfordert die Subsumtion unter § 4 Nr. 10 UWG eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls. Hiervon ausgehend kann nach den bislang getroffenen Feststellun-gen des Berufungsgerichts ein Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG nicht verneint werden. 32 (2) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Verneinung der Unlau-terkeit durch das Berufungsgericht nicht bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil es das Berufungsgericht versäumt hat, auf den Vortrag der Klägerin einzuge-hen, die [X.] habe im Rahmen von Vergleichsverhandlungen das [X.] beansprucht. Allein aus den Vorschlägen, die die [X.] mehr als drei Jahre nach Anmeldung der Marke im Rahmen von [X.] unterbreitet hat, lassen sich keine Schlüsse auf die Hintergründe für die Markenanmeldung ziehen. 33 (3) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch in diesem Zusammen-hang den - im Revisionsverfahren zu unterstellenden - Vortrag der Klägerin [X.] - 18 - berücksichtigt gelassen, die [X.] verwende das Zeichen —[X.]fi für Bekleidungsstücke, die den von der Klägerin hergestellten und vertriebenen Waren täuschend ähnlich seien. Ausgehend hiervon wird die wettbewerbliche Entfaltung der Klägerin in [X.] nicht nur durch die Anmeldung der [X.], sondern auch durch die Gestaltung der Produkte beeinträchtigt. Dies recht-fertigt die Annahme, dass es der [X.]n vor allem darum ging, die Klägerin vom [X.] Markt fernzuhalten, um selbst in diesem Modesegment mit nachgeahmten Produkten erfolgreich sein zu können. Die Absicht, die Marke zweckfremd als Mittel des [X.] einzusetzen, war - die [X.] unterstellt - somit zumindest das wesentliche Motiv. Einer daneben auch noch bestehenden eigenen Benutzungsabsicht kommt in diesem Fall keine maßgebliche Bedeutung zu ([X.] [X.], 1032, 1034 - [X.] 2000). 2. Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Bezeichnung —[X.]fi (Antrag zu [X.]) Mit Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, dass das Berufungs-gericht den Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Zeichens —AKA-DEMIKSfi für Bekleidungsartikel verneint hat. Das Markenrecht der [X.]n steht dem Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Zeichens für [X.] aus § 14 Abs. 2 und 5 [X.] nicht entgegen, wenn auf [X.] der [X.]n Umstände vorliegen, die die Geltendmachung des marken-rechtlichen Schutzes als unlauter i.S. von § 3 UWG erscheinen lassen (st. Rspr.; vgl. [X.] [X.], 414, 417 - [X.] Schaumgebäck). Daher gelten die zum Anspruch auf Einwilligung in die Löschung gemachten Ausfüh-rungen hier entsprechend. 35 - 19 - 3. Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Bildzeichens (Antrag zu [X.]) 36 Mit Erfolg wendet sich die Revision des Weiteren dagegen, dass das Be-rufungsgericht den Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verwendung der Bildmarke verneint hat. a) Die Revision macht insoweit zu Recht einen Verstoß gegen § 547 Nr. 6 ZPO geltend. Ein [X.]eil leidet an einem Begründungsmangel, wenn es auf einen von mehreren Klageanträgen, Ansprüchen oder selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln i.S. von § 146 ZPO überhaupt nicht eingeht ([X.], [X.]. v. 18.2.1993 - [X.], NJW-RR 1993, 706; [X.]. v. 15.10.1998 - I ZR 111/96, NJW 1999, 1110, 1113; [X.]/[X.], ZPO, 5. Aufl., § 547 Rdn. 14; [X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl., § 547 Rdn. 8). Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung des [X.] hinsichtlich der Bildmarke allein damit begründet, dass der [X.]n das prioritätsältere Recht an der Wortmarke —[X.]fi zustehe. Bei der Bildmarke handelt es sich indessen um ein anderes Kennzeichen, hinsichtlich dessen die [X.] keinerlei prioritätsältere Rechte geltend gemacht hat. Da die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klageanträge zu [X.] und II abgewiesen hat, für den Klagenantrag zu [X.] nicht einmal ansatzweise passt, ist das Berufungsurteil insoweit nicht mit einer Begründung versehen. 37 b) Offen bleiben kann, ob bei einem Verstoß gegen § 547 Nr. 6 ZPO stets eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht erforderlich ist oder ob mit Blick auf § 561 ZPO die Revision zurückgewiesen werden kann, wenn die Klage schon nicht schlüssig ist (für eine Anwendung von § 561 ZPO [X.], [X.]. v. 13.6.1995 - [X.], NJW 1995, 2551, 2552; MünchKomm.ZPO/ [X.], 3. Aufl., § 547 Rdn. 23; [X.]/[X.] [X.]O § 547 Rdn. 2; offengelassen 38 - 20 - in [X.], [X.]. v. 3.10.1980 - [X.], NJW 1981, 1045, 1046; Beschl. v. 21.4.1993 - [X.], [X.], 1656, 1658). Die Klägerin hat eine Marken-verletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] schlüssig vorgetragen. Aus ihrem Vortrag geht hervor, dass die [X.] das Zeichen auch nach Eintragung der Bildmarke der Klägerin in [X.] benutzt hat. Zu den weiteren Vorausset-zungen des Unterlassungsanspruchs aus § 14 Abs. 2 [X.] hat das [X.] bislang keine Feststellungen getroffen, so dass eine [X.] durch den Senat ausscheidet. 4. Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Ausstattung (Anträge zu [X.]) Ebenfalls nicht frei von [X.] ist die Abweisung der [X.] hinsichtlich der Verwendung der einzelnen Ausstattungen. 39 a) Hinsichtlich der Anträge zu [X.] b und zu [X.] g ist ein Begründungsman-gel i.S. von § 547 Nr. 6 ZPO gegeben. Dies folgt daraus, dass die Klägerin markenrechtliche Ansprüche wegen Verwendung von Bestandteilen ihrer deut-schen Marken —[X.] STADIUMfi und —[X.] LEVEL PRODUCTSfi geltend macht und die [X.] insoweit keine älteren Kennzeichenrechte [X.] hat. Hierauf ist das Berufungsgericht nicht eingegangen. 40 Im Falle des Antrags zu [X.] g ist das Klagevorbringen allerdings nicht schlüssig, da die Klägerin keine Verletzungshandlung vorgetragen hat. Die Klä-gerin stützt den Anspruch lediglich auf einen am 30. Mai 2003 erfolgten [X.]. Zu diesem Zeitpunkt bestand aber nach ihrem eigenen Vortrag noch kein Schutz für die Marke —[X.] LEVEL PRODUCTSfi. Das Anbieten der Ware am 30. Mai 2003 kann daher die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr nicht begründen. Umstände, aus denen auf eine [X.] geschlossen werden könnte, hat die Klägerin nicht vorgetragen. 41 - 21 - Gleichwohl ist der Senat - unabhängig davon, ob im Falle eines Begründungs-mangels nach § 547 Nr. 6 ZPO das Revisionsgericht die Schlüssigkeit der [X.] prüfen kann - an einer Zurückweisung der Revision gehindert. Denn das Be-rufungsgericht wäre nach § 139 Abs. 1 ZPO verpflichtet gewesen, auf das [X.] des Sachvortrags hinzuweisen, wenn es entgegen der vom [X.] ver-tretenen Ansicht das Klagevorbringen nicht als schlüssig hätte ansehen wollen (vgl. [X.], [X.]. v. 27.11.1996 - V[X.] ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441; [X.]. v. 16.5.2002 - VII ZR 197/01, NJW-RR 2002, 1436, 1437; Beschl. v. 28.9.2006 - VII ZR 103/05, NJW-RR 2007, 17). Dies gilt zumindest im Fall des erstinstanzli-chen Obsiegens auch dann, wenn - wie vorliegend - der Prozessgegner den mangelnden Sachvortrag gerügt hat (vgl. hierzu [X.]/[X.] [X.]O § 547 Rdn. 8; einschränkend [X.]/[X.] [X.]O § 139 Rdn. 7). b) Hinsichtlich der Klageanträge zu [X.] a und c bis f ist es aus den unter [X.] dargelegten Gründen rechtsfehlerhaft, dass das Berufungsgericht den auf die Verletzung der Marke —[X.]fi gestützten Unterlassungsanspruch mit der Begründung verneint hat, dass der [X.]n insoweit ein prioritätsälteres Recht zustehe. 42 Das [X.]eil ist in diesem Punkt auch nicht aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO). Die Anträge sind nicht deshalb unzulässig, weil bereits durch den Antrag zu [X.] die Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung —[X.] begehrt wird. Sie stellen - auch soweit sie auf die Verletzung des [X.] —[X.]fi gestützt sind - jeweils einen gesonderten Streitgegen-stand dar, da - anders als beim Antrag zu [X.] - ein Verbot der Verwendung des Zeichens —[X.]fi zusammen mit anderen Merkmalen begehrt wird. 43 - 22 - 5. Auskunfts- und Schadensersatzanspruch (Anträge [X.] und [X.]) 44 Da das Berufungsgericht den Antrag zu I zu Unrecht abgewiesen hat, ist das [X.]eil auch hinsichtlich der hierauf bezogenen Anträge auf [X.] und Feststellung der Schadensersatzpflicht aufzuheben. 45 V. Danach ist das angefochtene [X.]eil aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - zurückzuverweisen. [X.] Pokrant Büscher
Bergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.06.2004 - 33 O 23295/03 - [X.], Entscheidung vom 20.01.2005 - 29 U 3943/04 -

Meta

I ZR 38/05

10.01.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2008, Az. I ZR 38/05 (REWIS RS 2008, 6235)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6235

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