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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:070917BIZB7.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I [X.]/17
vom
7. September
2017
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 7.
September
2017 durch [X.]
Dr.
Büscher, [X.]
Dr.
Koch, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.] und den Richter Feddersen
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 30. Mai 2017 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Gründe:
Die in Bezug auf die Zurückweisung des Antrags auf Nichterhebung der Kosten nach § 21 GKG als Anhörungsrüge zu wertende Eingabe des [X.] vom 3. August 2017 ist unbegründet, weil der Senat das Vorbringen des Schuldners zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.
1
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3
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Soweit der Senat mit Beschluss vom 30. Mai 2017 die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Beschluss des Senats vom 21. März 2017 [X.] hat, stehen dem Schuldner keine weiteren Rechtsmittel zu. Der
Schuldner kann
nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Büscher
Koch
Löffler
[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.11.2016 -
43 M 4447/16 -
LG [X.], Entscheidung vom 17.01.2017 -
16 T 14/17 -
2
Meta
07.09.2017
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2017, Az. I ZB 7/17 (REWIS RS 2017, 5626)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 5626
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I ZB 18/23 (Bundesgerichtshof)
I ZB 10/23 (Bundesgerichtshof)
Richterablehnung und unionsrechtlicher Auskunftsanspruch: Verantwortlicher des Auskunftsbegehrens
I ZB 118/17 (Bundesgerichtshof)