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PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2020:240920BIZR52.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 52/20
vom
24. September 2020
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 24. September 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Koch, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.] und den Richter Odörfer
beschlossen:
Die Beschwerde des
Klägers
gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 29.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 20.
Februar 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Eine Vorlage an den [X.] nach Art. 267 A[X.]V ist nicht veranlasst. Die Beschwerde hat nicht in einer den Anforderungen des §
544 Abs.
4 Satz
3 ZPO genügenden Weise dargelegt, dass die [X.] ein Lebensmittelunternehmer
im Sinne des Art.
14 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1169/2011 und des Art.
17 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
178/2002
in Verbindung mit Art.
2 Abs.
1 Buchst.
a der Verordnung ([X.]) Nr.
1169/2011 und Art.
3 Nr.
3 der Verordnung ([X.]) Nr.
178/2002 ist, weil sie sich hierfür auf [X.] stützt, der der rechtlichen Prüfung im Nichtzulas-sungsbeschwerdeverfahren aus den Gründen der Beschwerde-erwiderung nicht zugrunde gelegt werden kann. Im Übrigen wird von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz
2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen.
-
3
-
Der
Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Streitwert: 25.000
Koch
Schaffert
Löffler
[X.]
Odörfer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
33 O 19169/17 -
OLG [X.], Entscheidung vom 20.02.2020 -
29 [X.] -
Meta
24.09.2020
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2020, Az. I ZR 52/20 (REWIS RS 2020, 11161)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11161
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