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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:050320BIZR80.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 80/19
vom
5. März 2020
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 5. März 2020 durch die
Richter Prof.
Dr.
Schaffert,
Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.], [X.] und die Richterin Dr.
Schmaltz
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 25.
Oktober 2018 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert
(§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Eine Vorlage an den [X.] nach Art.
267 A[X.]V ist nicht veranlasst. Aus den von der Beschwerdeerwiderung dargelegten Gründen bestehen auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen tatge-richtlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Zweifel, dass die die [X.] der Beklagten jeweils
einzeln umhül-lenden zugeschweißten Folien die Voraussetzungen einer Einzel-packung im Sinne von [X.] Nr.
4 der Verordnung ([X.]) Nr. 1169/2011 des [X.] und des Rates vom 25.
Oktober betreffend die Information der Verbraucher über [X.] (Lebensmittelinformationsverordnung) erfüllen. Ent-scheidungserhebliche Zweifelsfragen zur Auslegung des Unions-rechts stellen sich im Streitfall daher nicht.
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3
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Die Beklagte trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
Streitwert: 25.000
Schaffert
Löffler
[X.]
[X.]
Schmaltz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.10.2017 -
2-6 O 245/17 -
O[X.], Entscheidung vom 25.10.2018 -
6 [X.]/17 -
Meta
05.03.2020
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2020, Az. I ZR 80/19 (REWIS RS 2020, 11784)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11784
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