Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2017, Az. I ZR 74/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4995

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:210917BIZR74.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 74/16
Verkündet am:
21. September 2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.]
[X.] ([X.]) Nr.
1234/2007 Art.
113a Abs.
1; [X.] ([X.]) Nr.
1308/2013 Art.
76 Abs.
1; [X.] ([X.]) Nr.
2913/92 Art.
23; [X.] ([X.]) Nr.
952/2013 Art.
60 Abs.
1; [X.] 2000/13/[X.] Art.
2 Abs.
1 Buchst.
a Ziff.
i; [X.] ([X.]) Nr.
1169/2011 Art.
7 Abs.
1 Buchst.
a; [X.] §
3a; LFGB §
11 Abs.
1 Nr.
1
[X.]
Das Verfahren wird
ausgesetzt.
I[X.]
Dem Gerichtshof der [X.] werden zur Auslegung von Art.
113a Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1234/2007 des Rates vom 22.
Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für be-stimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche [X.]; [X.] Nr.
L
299 vom 16.
November 2007, S.
1) und Art.
76 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1308/2013 des [X.] und des Rates vom [X.] 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeug-nisse ([X.] Nr.
L
347 vom 20.
Dezember 2013, S.
671), von Art.
23 der Verordnung ([X.]) Nr.
2913/92 des Rates vom 12.
Oktober 1992 zur Festlegung des [X.] ([X.] Nr.
L
302 vom 19.
Oktober 1992, S.
1) und Art.
60 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
952/2013 des [X.] und des Rates vom 9.
Oktober 2013 zur Festlegung des [X.] ([X.] Nr.
L
269 vom 10.
Oktober 2013, S.
1) sowie von Art.
2 Abs.
1 Buchst.
a Ziff.
i der Richtlinie 2000/13/[X.] des [X.] und des Rates vom 20.
März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ([X.] Nr.
L
109 vom 6.
Mai 2000, S.
29) und von Art.
7 Abs.
1 Buchst.
a der Verordnung ([X.]) Nr.
1169/2011 des [X.] und des Rates vom 25.
Oktober 2011 -
2
-
betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel ([X.] Nr.
L
304 vom 22.
November 2011, S.
18) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.
Ist für die Bestimmung des Begriffs des Ursprungslands gemäß Art.
113a Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1234/2007 und Art.
76 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1308/2013 auf die Begriffsbestimmungen in Art.
23
ff. Zollkodex und Art.
60 [X.]szollkodex abzustellen?
2.
Haben [X.], die im Inland geerntet werden, gemäß Art.
23 der Verordnung ([X.]) Nr.
2913/92 und Art.
60 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
952/2013 einen inländischen Ursprung, wenn wesentliche Produktionsschritte in anderen Mitgliedstaaten der [X.] erfolgt und die [X.] erst drei oder weniger Tage vor der ersten Ernte ins Inland verbracht worden sind?
3.
Ist das [X.] des Art.
2 Abs.
1 Buchst.
a Ziff.
i der Richtlinie Nr.
2000/13/[X.] und des Art.
7 Abs.
1 Buchst.
a der Verordnung ([X.]) Nr.
1169/2011 auf die nach Art.
113a Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1234/2007 und Art.
76 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1308/2013 vorgeschriebene Ur-sprungsangabe anzuwenden?
4.
Dürfen der nach Art.
113a Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1234/2007 und Art.
76 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1308/2013 vorgeschriebenen [X.] aufklärende Zusätze hinzugefügt werden, um einer nach Art.
2 Abs.
1 Buchst.
a Ziff.
i der Richtlinie Nr.
2000/13/[X.]
sowie Art.
7 Abs.
1 Buchst.
a der Verordnung ([X.]) Nr.
1169/2011 verbotenen Irreführung entgegenzuwirken?
[X.], Beschluss vom 21. September 2017 I ZR 74/16 -
OLG Stuttgart

[X.]

-
3
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 4.
Mai 2017
durch [X.]
Dr.
Koch, Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, die Richterin Dr. [X.] und den Richter [X.]
beschlossen:
[X.]
Das Verfahren wird ausgesetzt.
I[X.]
Dem Gerichtshof der [X.] werden
zur Ausle-gung von Art.
113a Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1234/2007 des Rates vom 22.
Oktober 2007 über eine gemeinsame Orga-nisation der Agrarmärkte
und mit Sondervorschriften für be-stimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche [X.]; [X.] [X.]
299 vom 16. November 2007, S.
1) und Art.
76 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1308/2013 des [X.] und des Rates vom 17.
Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse ([X.] Nr.
L 347 vom 20. Dezember 2013, S.
671), von Art.
23
der Verordnung ([X.]) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.
Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemein-schaften ([X.] [X.]
302 vom 19.
Oktober 1992, S.
1) und Art.
60 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
952/2013 des [X.] und des Rates vom 9.
Oktober 2013 zur Festlegung des [X.] ([X.] Nr.
L 269 vom 10.
Oktober 2013, S.
1) sowie von Art.
2 Abs.
1 Buchst.
a Ziff.
i der Richtlinie 2000/13/[X.] des [X.] und des Rates vom 20.
März 2000 zur Angleichung der Rechtsvor-schriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufma-chung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ([X.] [X.]
109 vom 6.
Mai 2000, S. 29)
und von Art.
7 Abs.
1 Buchst.
a der Verordnung ([X.]) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parla--
4
-
ments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die [X.] ([X.] Nr.
L
304 vom 22.
November 2011, S.
18) folgende Fragen
zur Vorabent-scheidung vorgelegt:
1.
Ist für die Bestimmung des Begriffs des Ursprungslands gemäß Art.
113a Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1234/2007 und Art.
76 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1308/2013 auf die Begriffsbestimmungen in Art.
23
ff. Zollkodex und Art.
60 [X.]szollkodex abzustellen?
2.
Haben [X.], die im Inland geerntet werden, gemäß
Art.
23 der Verordnung ([X.]) Nr.
2913/92 und Art.
60 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr.
952/2013 einen in-ländischen Ursprung, wenn wesentliche Produktionsschritte in anderen Mitgliedstaaten der [X.] erfolgt und die [X.] erst 3 oder weniger
Tage vor der ersten Ernte ins Inland verbracht worden sind?
3.
Ist das [X.] des
Art.
2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie Nr.
2000/13/[X.] und des Art.
7 Abs.
1 Buchst.
a der Verordnung ([X.]) Nr.
1169/2011 auf die nach Art.
113a Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1234/2007 und Art.
76 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1308/2013 vorge-schriebene [X.] anzuwenden?
4.
Dürfen
der nach Art.
113a Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1234/2007 und Art.
76 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1308/2013 vorgeschriebenen
[X.]
aufklä-rende Zusätze hinzugefügt werden, um einer
nach Art.
2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie Nr.
2000/13/[X.] sowie -
5
-
Art.
7 Abs.
1 Buchst.
a der Verordnung ([X.]) Nr.
1169/2011 verbotenen Irreführung entgegenzuwirken?
-
6
-

Gründe:
A. Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren [X.].
Die Beklagte produziert und vertreibt [X.] mit der Angabe "Ur-sprung: [X.]".
Der Herstellungsprozess der Champignons
erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst werden für die Dauer von 7
bis 11
Tagen die Rohsubstanzen für den Kompost in [X.] und den [X.]
verschnitten und vermischt. Zweiter Herstellungsschritt ist die über 5
bis 6
Tage andauernde Pasteurisierung und
Aufbereitung des Komposts in den [X.]. Im dritten Herstellungsschritt wird über die Dauer von 15
Tagen in den [X.] das
Myzel (Pilzsporen) in den Kompost injiziert. Im vierten Abschnitt wird in den [X.] die Fruchtkörperbildung auf einer Torf-
und Kalkschicht in [X.] initiiert, wo-bei die Pilze nach 10
bis 11
Tagen bis zu 3
mm gewachsen sind. Die [X.] werden nach etwa 15
Tagen nach [X.] transportiert, wo im Betrieb der [X.] nach etwa 1
bis 5
Tagen die erste Ernte und nach etwa 10
bis 15
Tagen die zweite Ernte der Champignons
erfolgt.
Die Klägerin hält die Herkunftsbezeichnung der Pilze "Ursprung: [X.]"
ohne zusätzliche Hinweise für irreführend und hat die Beklagte im Dezember 2013 vorgerichtlich abgemahnt.
Die Klägerin
hat beantragt,
die Beklagte
unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurtei-len, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr [X.] mit der Angabe "Ursprung: [X.]"
anzubieten und/oder in den Verkehr zu brin-gen und/oder zu bewerben, wenn wesentliche Produktions-
und Wachstums-schritte, das heißt
wenn der Herstellungszyklus vor der Ernte, das heißt
insbe-sondere
a)
die Vermischung und champignonspezifische Fermentation der Rohsub-stanzen insbesondere in einer
Kompostproduktionseinrichtung
1
2
3
4
-
7
-
b)
die Pasteurisierung und das Durchwachsen des Substrats mit Mycel
c)
die Bedeckung der [X.] mit in der Regel Torf und Kalk und
d)
hierauf die qualitative und quantitative Initiierung der Fruchtkörperbildung
nicht in [X.] stattfinden und der Kompost mit den Pilzen erst drei oder weniger Tage vor der ersten Ernte nach [X.] verbracht wird, ohne [X.] hinzuweisen, dass ein Teil des Herstellungszyklus im Ausland [X.] hat.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat Zinsen verlangt. Die Berufung
der Klägerin ist ohne
Erfolg
geblieben.
Die Kläge-rin verfolgt mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zu-rückweisung die Beklagte beantragt, ihre
Klageanträge
weiter.
B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des
Art. 113a Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1234/2007 und des Art.
76 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1308/2013, des Art.
23 der Verordnung ([X.]) Nr.
2913/92 (Zollkodex) und des Art.
60 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
952/2013 ([X.]szollkodex)
sowie des Art. 2 Abs.
1 Buchst.
a Ziff.
i der Richtlinie Nr.
2000/13/[X.] und des Art. 7 Abs.
1 Buchst. a der Verordnung ([X.]) Nr. 1169/2011 ([X.]) ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art.
267 Abs.
1 Buchst.
b und Abs.
3 A[X.]V eine Vorabentschei-dung des Gerichtshofs der [X.] einzuholen.
[X.] Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ansprüche als nicht begründet angesehen und hierzu ausgeführt:
Zwar rufe die Angabe "Ursprung: [X.]"
eine Irreführung hervor, weil der angesprochene Verkehr ihr entnehme, nicht nur die Ernte, sondern der gesamte Produktionsprozess habe in [X.] stattgefunden. Dies folge schon aus der natürlichen Betrachtungsweise, dass eine Pflanze ihren Standort nicht wechsle. Der
Durchschnittsverbraucher wisse nicht,
dass es bei
unverar-5
6
7
8
-
8
-
beiteten
pflanzlichen
Lebensmitteln
grenzüberschreitende Produktionsprozesse gebe. Selbst für diejenigen Verbraucher, die von grenzüberschreitenden [X.] bei Pflanzen wüssten, bedeute der eindeutige [X.] durch Angabe nur eines Landes, dass das Produkt ausschließlich dort
entstanden sei. Dagegen sei der Anteil der Verbraucher, die als Spezialisten über die hier betroffene Produktionsweise informiert seien und die rechtlichen Vorgaben kennten, sehr klein und lauterkeitsrechtlich unerheblich. Diese Irre-führung sei auch marktrelevant, weil der Verkehr
beim Kauf von Lebensmitteln auf deren Herkunft in besonderem Maße achte.
Ihr
komme jedoch aus normati-ven Gründen keine lauterkeitsrechtliche Bedeutung zu. Die Beklagte sei zu der beanstandeten [X.] nach dem [X.]srecht verpflichtet, weil da-nach
als Ursprungsland pflanzlicher Erzeugnisse das Ernteland anzugeben sei. Besondere Kennzeichnungspflichten bei
grenzüberschreitender Produktion se-he das [X.]srecht allein für Fleisch vor,
nicht dagegen für die hier betroffenen Lebensmittel.
Da die Irreführung unionsrechtlich angeordnet sei, könne sie der [X.] lauterkeitsrechtlich nicht zur Last gelegt werden.
I[X.] Die Revision hat Erfolg,
wenn die von der [X.] verwendete Ur-sprungsbezeichnung ungeachtet ihres verpflichtenden Charakters gemäß Art.
113a Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1234/2007 und Art.
76 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1308/2013 gegen das
[X.] gemäß des Art.
2 Abs.
1 Buchst.
a Ziff.
i der Richtlinie Nr.
2000/13/[X.] und Art.
7 Abs.
1 Buchst.
a [X.] verstößt.
1.
Da die
Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt
(§ 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]), ist die Klage nur begrün-det, wenn das beanstandete Verhalten der [X.] sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme im Jahr 2013 rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 4. Februar 2016 -
I [X.], [X.], 403 Rn. 9 = [X.], 9
10
-
9
-
450 -
Fressnapf; Urteil vom 28. April 2016 -
I [X.], [X.], 1073 Rn.
16 = [X.], 1228 -
Geo-Targeting).
Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten (§
12 Abs.
1 Satz
2 [X.]) kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung im Dezember 2013 an ([X.], Urteil vom 21. Juli 2016 -
I [X.], [X.], 1076 Rn. 56 =
[X.], 1221 -
LGA tested; Beschluss vom 12. Januar 2017 -
I [X.], [X.], 412 Rn. 44 = [X.], 549

YouTube-Werbekanal).

2. Die
geltend gemachten
Ansprüche sind danach begründet, wenn die Beklagte sowohl gegen §
11 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 LFGB aF als auch gegen §
11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a [X.]
verstoßen und damit eine nach §
3
in Verbindung mit § 4 Nr. 11 [X.] aF und § 3a [X.]
unlautere geschäftliche Handlung vorgenommen hat.
Die mit Wirkung ab 10. Dezember 2015 erfolgte Neufassung des [X.] (§ 4 Nr. 11 [X.] aF; jetzt: § 3a [X.]) durch das [X.] zur Änderung des [X.] ([X.] I, S. 2158) hat keine materielle Rechtsänderung bewirkt ([X.], Urteil vom 27. April 2017 -
I [X.], [X.], 819 Rn. 8 = [X.], 941

Aufzeichnungspflicht, mwN).
Im Jahr 2013 war nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 LFGB aF das In-verkehrbringen von Lebensmitteln
und die Werbung hierfür
unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung verboten, insbesondere die Verwen-dung zur Täuschung geeigneter Aussagen über Ursprung oder Herkunft. [X.] Grundlage dieser Vorschrift war Art. 2 Abs. 1 Buchst.
a Ziff.
i der Richtlinie 2000/13/[X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Februar 2014 -
I [X.], [X.], 588 Rn. 12 = [X.], 694
-
Himbeer-Vanille-Abenteuer
I; Ur-teil vom 2. Dezember 2015 -
I [X.], [X.], 738 Rn.
19 = [X.], 838

Himbeer-Vanille-Abenteuer
II).
11
12
13
-
10
-
In der seit
dem 13. Dezember 2014 geltenden Fassung verbietet
§
11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB dem
nach Art.
8 Abs.
1 [X.]
verantwortlichen
Lebensmittel-unternehmer oder Importeur,
Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel
in Verkehr zu bringen oder zu bewerben, die den Anforderungen des Art.
7 Abs.
1, auch in Verbindung mit Abs.
4, [X.]
nicht entsprechen.
Nach Art. 7 Abs. 1
Buchst.
a
[X.]
dürfen Informationen über Lebensmittel insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels wie Ursprungsland oder [X.] nicht irreführend sein.
3.
Danach kommt sowohl nach § 11 Abs.
1 Satz
1 und 2 Nr. 1 LFGB aF als auch nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst.
a [X.]
die Annahme einer Irreführung in Betracht.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ruft die von der [X.] beim Inverkehrbringen der Champignons verwendete Angabe "Ursprung: [X.]"
eine Irreführung hervor, weil der angesprochene Verkehr ihr [X.], nicht nur die Ernte, sondern der gesamte Produktionsprozess habe in [X.] stattgefunden.
Die Revision nimmt diese Feststellungen als ihr günstig hin.
4.
Im Streitfall stellt sich
zunächst
die Frage, ob die Beklagte nach Art.
113a Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art.
23 Zollkodex und Art.
60 Abs.
1 [X.]szollkodex verpflichtet ist, die von ihr in Verkehr gebrachten Pilze mit der Angabe "Ursprung: [X.]"
zu kennzeichnen. Dies hängt davon ab, ob bei der Anwendung von Art.
113a Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1234/2007 und Art. 76
Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1308/2013 die zoll-rechtlichen Begriffsbestimmungen heranzuziehen sind und ob unter den im Streitfall gegebenen Umständen das Ernteland als Ursprung im Sinne von Art.
23 Zollkodex und Art.
60 Abs.
1 [X.]szollkodex gilt.
Der Klärung dieser Fragen
dienen die Vorlagefragen
1 und 2.
Weiter ist zu prüfen, ob das in Art.
2 14
15
16
17
-
11
-
Abs. 1 Buchst.
a Ziff.
i der Richtlinie Nr. 2000/13/[X.] und Art.
7 Abs. 1 Buchst.
a [X.] geregelte [X.] auf die nach Art. 113a
Abs.
1 der [X.] ([X.]) Nr.
1234/2007 und Art.
76 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1308/2013 vorgeschriebene [X.] anzuwenden ist und ob die-ser [X.] aufklärende Zusätze hinzugefügt werden dürfen, um ei-nem Verstoß gegen die vorgenannten [X.]e entgegenzuwirken. Der Klärung dieser Fragen dienen die Vorlagefragen 3 und 4.
a) Im Streitfall stellt sich die Frage, ob für die Bestimmung des Begriffs des Ursprungslands gemäß Art.
113a
Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1234/2007 und Art.
76 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1308/2013 auf die Begriffsbestimmungen in Art.
23 ff. Zollkodex und Art.
60 [X.]szollkodex
ab-zustellen ist (Vorlagefrage
1). Diese Frage ist nach Ansicht des Senats zu beja-hen.
aa) Die von der [X.] angebotenen [X.] fallen in den Anwendungsbereich von Art.
113a Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1308/2013.
(1) Die Verordnung ([X.]) Nr.
1308/2013
ist nach ihrem Artikel
232 Ab-satz
1 am 27.
Dezember 2013 in
Kraft getreten und
gilt -
soweit
im Streitfall re-levant
-
ab dem 1.
Januar 2014.
Sie
hat nach ihrem Artikel
230 Absatz
1 die Verordnung ([X.]) Nr.
1234/2007 -
mit Ausnahme im Streitfall nicht relevanter Teile -
aufgehoben, die nach ihrem Artikel
204 Absatz
1 ab dem 1. Januar 2008
galt.
(2) Nach Art.
113 Abs.
1 Buchst.
b der Verordnung ([X.]) Nr.
1234/2007
und Art.
75 Abs.
1 Buchst.
b der Verordnung ([X.]) Nr.
1308/2013 kann die [X.] Obst
und Gemüse vorsehen. Nach Art.
113a Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1234/2007
und Art.
76 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1308/2013
dürfen die Erzeugnisse des Sektors Obst und 18
19
20
21
-
12
-
Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen, nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind und das Ursprungsland angegeben ist.

Nach Art. 3 Abs. 1 der seit dem 22. Juni 2011 geltenden Durchführungs-verordnung ([X.]) Nr.
543/2011 der Kommission vom 7.
Juni 2011 mit Durchfüh-rungsbestimmungen zur Verordnung ([X.]) Nr. 1234/2007 des [X.] aus Obst und Gemüse ([X.] [X.] 157
vom 15. Juni 2011, S.
1) gelten die Anforderungen von Art. 113a Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1234/2007 als allgemeine Vermarktungsnorm, deren Einzelheiten im Anhang
[X.] aufgeführt sind.
Im Anhang [X.] ist ausgeführt:

B. Ursprung
Vollständiger Name des Ursprungslandes. Bei Erzeugnissen mit Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat muss diese Angabe in der Sprache des [X.] oder einer anderen, den Verbrauchern im Bestimmungsland verständlichen Sprache erfolgen. Bei anderen Erzeugnissen muss diese [X.] in einer den Verbrauchern
im Bestimmungsland verständlichen Sprache er-folgen.
(3) Die im Streitfall in Verkehr gebrachten [X.] unterfallen der Kategorie "Gemüse"
im Sinne von
Art. 113 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung ([X.]) Nr.
1234/2007, Art.
75 Abs.
1 Buchst.
b der Verordnung ([X.]) Nr.
1308/2013.
Die Bestimmungen der Art.
1 Abs.
2 Buchst.
i der Verordnung ([X.]) Nr.
1234/2007 und Art.
1 Abs. 2
Buchst. i der Verordnung ([X.]) Nr.
1308/2013 beziehen in die gemeinsame Marktorganisation den jeweils in Anhang [X.] dieser Verordnungen genauer definierten Sektor Obst und Gemüse ein.
Nach Art.
129 der Verordnung ([X.]) Nr.
1234/2007 finden auf die Einreihung der [X.], die unter die Verordnung fallen, die allgemeinen Regeln zur Ausle-gung der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung ([X.]) 22
23
24
-
13
-
Nr.
2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Ge-meinsamen Zolltarif (Kombinierte Nomenklatur) Anwendung. Für die [X.] ([X.]) Nr.
1308/2013 besagt deren Erwägungsgrund 8, dass sich diese
Verordnung auf die Warenbezeichnungen, Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur bezieht.
Im Anhang [X.] der Verordnung ([X.]) Nr. 1234/2007 und der [X.] ([X.]) Nr.
1308/2013 ist jeweils für den Sektor Obst und Gemüse unter dem
KN-Code ex 0709 als Warenbezeichnung "Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt"
aufgeführt. In
Anhang I Kapitel 7
der kombinierten Nomenklatur sind unter dem [X.] "Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt"
mit dem KN-Code
0709
51 "Pilze"
genannt.
bb) Das Verständnis des
Begriffs "Ursprungsland"
gemäß Art.
113a Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1234/2007 und Art. 76
Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1308/2013, die
insoweit keine eigene Definition aufweisen, richtet sich nach Auffassung des Senats nach Art.
23
ff. Zollkodex und Art.
60 [X.]szoll-kodex.
(1) Für eine Heranziehung der zollrechtlichen Begriffsbestimmung des [X.]srechts spricht der
hierzu bestehende inhaltliche Bezug der Verordnun-gen ([X.]) Nr. 1234/2007 und ([X.]) Nr.
1308/2013.
Deren Erlass dient der [X.] der Gemeinsamen Marktordnung für Agrarprodukte und beruht auf Art.
38
ff. A[X.]V (ex Art. 32 ff. [X.]V). Nach Art. 38 Abs.
1 Satz 1 A[X.]V legt die [X.] eine gemeinsame Agrar-
und Fischereipolitik fest und führt sie durch. Der Binnenmarkt umfasst nach Art. 38 Abs.
1 Satz 2 A[X.]V auch die Landwirtschaft, die Fischerei und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Zu den hiervon erfassten Erzeugnissen gehören gemäß Art.
38 Abs.
3 in Verbindung mit Anhang I A[X.]V die in Kapitel 7 des [X.] Zolltarifschemas
aufgeführten Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwen-25
26
27
-
14
-
det werden. Schon die
Ermächtigungsgrundlage für die Errichtung der Gemein-samen Marktordnung nimmt
mithin auf zollrechtliche Kategorien Bezug.
-
15
-
(2) Für die Maßgeblichkeit
der zollrechtlichen Begriffsbestimmung spricht weiter, dass Art.
129 der
Verordnung ([X.]) Nr.
1234/2007 und Erwägungs-grund
8 der Verordnung ([X.]) Nr.
1308/2013 ihrerseits ausdrücklich auf die Wa-reneinteilung der zollrechtlichen Kombinierten Nomenklatur Bezug nehmen und dadurch die sachliche Nähe zu den zollrechtlichen Begriffsbestimmungen zum Ausdruck bringen.
(3) Dafür, dass der [X.]sgesetzgeber im Interesse des [X.] für die Frage der Ursprungsbestimmung von Waren die zollrechtlichen Begriffe für maßgeblich ansieht, spricht
schließlich Art.
2 Abs. 3 [X.]. Danach bezieht
sich der Begriff "Ursprungsland eines Lebensmittels"
für die Zwecke der Verordnung auf den Ursprung eines Lebensmittels im Sinne von
Art. 23 bis 26 Zollkodex. In Erwägungsgrund 33 der [X.]
heißt es hierzu, die Bestimmung des Ursprungslands von Lebensmitteln werde auf diesen
den Lebensmittelun-ternehmern und Behörden bereits bekannten Vorschriften des Zollkodex beru-hen
und sollte deren Umsetzung erleichtern.
Der Umstand, dass
die nach ihrem Erwägungsgrund 3
dem Gesund-heitsschutz und der Information des Verbrauchers dienende [X.]
für die Ur-sprungsbestimmung auf die zollrechtlichen Regelungen des [X.]srechts ver-weist, ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass eine solche Bezugnahme auch für die Verordnungen ([X.]) Nr.
1234/2007 und ([X.]) Nr.
1308/2013 zu gelten hat. Die hier betroffenen [X.] für landwirtschaftliche Produkte haben
jedenfalls auch verbraucherschützenden Charakter. Dies folgt
aus [X.] der Verordnung ([X.]) Nr.
1234/2007, wonach
die Anwendung von Normen für die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Interesse der Erzeuger, der Händler und der Verbraucher zu einer Verbesserung der wirt-schaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung sowie der Quali-tät dieser Erzeugnisse beitragen kann. Eine entsprechende Aussage enthält Erwägungsgrund 64 der Verordnung ([X.]) Nr.
1308/2013, deren Erwägungs-28
29
30
-
16
-
grund 65 zudem besagt,
dass
die Beibehaltung sektorspezifischer Vermark-tungsregeln zweckmäßig
sei, um den Erwartungen der Verbraucher gerecht zu werden und zugleich zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung und Förderung der Qualität der Erzeugnis-se beizutragen.
b) Es stellt sich weiter die Frage, ob [X.], die im Inland geerntet werden, gemäß
Art. 23 Zollkodex und Art. 60 Abs. 1 [X.]szollkodex einen inländischen Ursprung haben, wenn wesentliche Produktionsschritte in anderen Mitgliedstaaten der [X.] erfolgt sind und die [X.] erst 3 oder weniger Tage vor der ersten Ernte ins Inland verbracht worden sind (Vorlagefrage 2). Diese Frage ist nach Auffassung des Senats ebenfalls zu bejahen.
aa) Der Zollkodex
war im Zeitpunkt der im Streitfall beanstandeten Hand-lung anwendbar. Er galt nach seinem Artikel
253 seit dem 1. Januar 1994 und
ist bezüglich seiner Regelungen über den Warenursprung in Artikel
23 ff. mit Geltungseintritt der entsprechenden Regelungen des [X.]szollkodex am 1.
Mai 2016 aufgehoben worden (vgl. Art. 286 Abs. 2, Art.
288 Abs. 2 [X.]s-zollkodex).
Nach Art. 23 Abs. 1 Zollkodex sind Ursprungswaren eines [X.], die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind. Nach Art. 23 Abs.
2 Buchst. b Zollkodex sind vollständig in einem Land gewon-nene oder hergestellte Waren pflanzliche Erzeugnisse, die in diesem Land ge-erntet worden sind. Der Begriff der Ernte ist in einem weiten Sinne dahin zu verstehen, dass er alle Formen der Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse aus dem Boden einschließt (vgl. [X.]/[X.]er in Dorsch, Zollrecht, 151. Lief.
Oktober 2014, Art. 23 ZK Rn. 10).
31
32
33
-
17
-
Danach haben auch Pilze, die erst 3
oder weniger Tage vor der ersten Ernte in [X.] nach [X.] verbracht und hier geerntet werden, ih-ren Ursprung in [X.].
Für eine Anwendung des Art. 24 Zollkodex, demzufolge eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehr Länder beteiligt waren, unter bestimmten Umständen Ursprungsware des Landes
ist, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be-
oder Verarbeitung unterzogen worden ist, ist kein Raum.
Art.
24
Zollkodex setzt voraus, dass an der Herstellung der Ware zwei oder mehr Länder beteiligt waren. Diese Voraussetzung ist hier nicht er-füllt. Art.
23 Abs.
1 und 2 Buchst.
b Zollkodex bestimmt, dass in einem Land geerntete pflanzliche Erzeugnisse vollständig in einem Land, nämlich dem Land der Ernte, gewonnen oder hergestellt worden sind.
bb) Die Anwendung des
seit dem 1. Mai 2016 geltenden Art. 60 des [X.] führt zu keinem anderen Ergebnis.
Nach Art.
60 Abs. 1 [X.]szollkodex gelten
Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als Ur-sprungswaren dieses Landes oder Gebiets. Nach Art.
31 Buchst. b der Dele-gierten Verordnung ([X.]) 2015/2446 der Kommission vom 28.
Juli 2015 zur [X.] ([X.]) Nr.
952/2013 mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des [X.] ([X.] [X.] 343 vom 29. Dezember 2015,
S. 1) gelten im Sinne des Art. 60 Abs. 1 [X.]szollkodex als Waren,
die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt [X.] sind, dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse.
Für eine Anwendung des Art.
60 Abs.
2 [X.]szollkodex, wonach Wa-ren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, unter be-stimmten Umständen als Ursprungsware des Landes oder Gebiets gelten, in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be-
oder Verar-34
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37
38
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18
-
beitung unterzogen wurden, ist kein Raum, da Art.
60 Abs.
1 [X.]szollkodex in Verbindung mit Art.
31 Buchst.
b der Delegierten Verordnung ([X.]) 2015/2446 bestimmt, dass in einem Land oder Gebiet geerntete pflanzliche Erzeugnisse vollständig in einem einzigen Land oder Gebiet gewonnen oder hergestellt [X.] sind.
Auch nach
diesen Bestimmungen handelt es sich bei den von der [X.] in Verkehr gebrachten Pilzen um solche mit Ursprung
in [X.].
cc) Für dieses Verständnis der vorgenannten zollrechtlichen Vorschriften spricht
ferner, dass der [X.]sgesetzgeber allein für den Sektor der Fleisch-produktion mit der Durchführungsverordnung ([X.]) Nr. 1337/2013 der Kommis-sion vom 13.
Dezember 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung ([X.]) Nr.
1169/2011 des [X.] und des Rates hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen-
und Geflügelfleisch ([X.] [X.] 335 vom 14.
Dezember 2013, [X.]) Sonderregeln geschaffen hat, die mit Blick auf das Informationsinteresse des Verbrauchers durch entsprechende
Kennzeich-nungspflichten dem Umstand Rechnung tragen, dass Tiere in verschiedenen Ländern aufgezogen und geschlachtet werden können.
c) Weiter stellt sich die Frage, ob das [X.] des Art.
2 Abs.
1 Buchst.
a Ziff.
i der Richtlinie Nr.
2000/13/[X.] und des Art.
7 Abs.
1 Buchst.
a [X.] auf die nach Art.
113a Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1234/2007 und Art.
76 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1308/2013 vorge-schriebene [X.] anzuwenden ist (Vorlagefrage
3).
Die
[X.]
gilt nach ihrem Artikel
1 Absatz
4 unbeschadet der in speziellen Rechtsvorschriften der [X.] für bestimmte Lebensmittel enthaltenen Kenn-zeichnungsvorschriften. Erwägungsgrund 8 der [X.] stellt fest, dass die allge-meinen [X.] ergänzt werden durch eine Reihe von 39
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42
-
19
-
Vorschriften, die unter bestimmten Umständen für alle Lebensmittel oder für bestimmte Klassen von Lebensmitteln gelten,
und dass es darüber hinaus meh-rere spezielle Regelungen für bestimmte Lebensmittel gibt. Ob der Begriff "un-beschadet"
(in der [X.] und [X.] Sprachfassung: "[X.]", "sans préjudice") einen Vorrang spezieller Kennzeichnungsvorschriften mit der Folge bedeutet, dass das [X.] gemäß
Art.
7 [X.] keine Anwendung findet, oder ob die [X.] Regelungen nebeneinander anwendbar sind, bedarf der Klärung.
Im Schrifttum
wird vertreten, dass spezielle Kennzeichnungsvorschriften im Sinne des Art. 1 Abs. 4 [X.]
-
darunter die Verordnung ([X.]) Nr. 543/2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
([X.]) Nr. 1234/2007 -
wegen ihres spezielleren Charakters Vorrang vor den Normen der [X.]
genießen (vgl. Meisterernst in Zipfel/[X.], Lebensmittelrecht, 165.
EL November 2016,
Art.
1 [X.] Rn. 25; [X.]/Grube, [X.], 2. Aufl. 2016, Art. 1 Rn. 68).
Teilweise wird Art.
1 Abs.
4 [X.] lediglich klarstellend dahingehend verstanden, dass [X.] unabhängig von der [X.] anwendbar seien ([X.], [X.], 2. Aufl., Art. 1 Rn. 15).
Einen [X.] spezieller Kennzeichnungsvorschriften vor dem allgemeinen [X.] wird auch
im wettbewerbsrechtlichen Schrifttum
befürwortet. Danach soll die Verwendung gesetzlich vorgeschriebener Bezeich-nungen lauterkeitsrechtlich grundsätzlich nicht angreifbar sein
(vgl. [X.] in Harte/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
5 Rn.
170; [X.]/[X.] in [X.]/
[X.], [X.], 35.
Aufl., §
5 Rn.
1.204; Großkomm.[X.]/[X.], 2.
Aufl., Vor §§
5, 5a Rn.
177; [X.]/[X.]/Büscher/Obergfell, [X.], 3. Aufl., § 5 Rn. 241; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 5 Rn.
198).

d) Unterliegt die nach Art.
113a Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1234/2007 und Art.
76 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1308/2013 ver-43
44
45
-
20
-
pflichtende [X.] im
Streitfall der Prüfung nach Art.
2 Abs.
1 Buchst.
a Ziff.
i der Richtlinie Nr.
2000/13/[X.] und Art.
7 Abs. 1 Buchst.
a [X.], so stellt sich die Frage, ob der vorgeschriebenen [X.] aufklärende Zusätze hinzugefügt werden
dürfen, um einer nach diesen Bestimmungen ver-botenen Irreführung entgegenzuwirken
(Vorlagefrage 4).
Es ist Sache des Schuldners, Wege zu finden, aus einem ihm auferleg-ten Verbot herauszufinden, indem er etwa durch aufklärende Hinweise einer Irreführung vorbeugt (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 2.
Februar 2012

I
ZR
81/10, [X.], 945 Rn. 24 = [X.], 1222
-
Tribenuronmethyl, mwN). Im Streitfall kommt danach in Betracht, dass die Beklagte einem wegen Irreführung nach Art.
2 Abs.
1 Buchst.
a Ziff.
i der Richtlinie Nr.
2000/13/[X.] und Art.
7 Abs.
1 Buchst.
a [X.] ergehenden Unterlassungsgebot dadurch Rech-nung trägt, dass sie die [X.] um einen Hinweis auf die in anderen Mitgliedstaaten vorgenommenen Produktionsschritte ergänzt. Das Verhältnis zwischen der Verpflichtung
zur [X.] nach Art. 113a Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1308/2013 und dem [X.] nach Art.
2 Abs.
1 Buchst.
a Ziff.
i der Richtlinie Nr.
2000/13/[X.] und Art.
7 Abs.
1 Buchst.
a [X.]
bedarf auch

46
-
21
-

insoweit der Klärung, um sicherzustellen, dass der Schuldner gegebenenfalls
nicht allein wegen der Abweichung von der vorgeschriebenen [X.] unter dem Aspekt des [X.] wettbewerbsrechtlich in Anspruch ge-nommen wird.
Koch
Schaffert
Kirchhoff

[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.04.2015 -
11 O 19/14 KfH -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.03.2016 -
2 U 63/15 -

Meta

I ZR 74/16

21.09.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2017, Az. I ZR 74/16 (REWIS RS 2017, 4995)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4995

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I ZR 74/16

I ZR 194/14

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I ZR 45/13

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