Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2017, Az. I ZR 257/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 16462

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:300117BIZR257.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 257/15
vom

30. Januar 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 30.
Januar 2017
durch [X.] Prof.
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Prof.
Dr.
Koch und Feddersen
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz
vom 2.
Dezember
2015 wird auf Kosten der [X.].
Der Wert des
Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000

e-setzt.
Gründe:
[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssa-che keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Entgegen der Ansicht der Beschwerde erfordert weder die vom Berufungsgericht geäußerte [X.], bei den von der Klägerin angegriffenen Äußerungen handele es sich um Angaben im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
1 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006, noch dessen Ansicht, diese Äußerungen
seien gemäß §
4 Nr.
11 UWG
[aF] in Verbindung mit Art.
10 Abs.
1 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 unzulässig, die Zulassung der Revision.
1
-
3
-
1. Nach Ansicht der
Beschwerde lässt
die
Ansicht des Berufungsge-richts, die Senatsentscheidung "[X.] [X.]" ([X.], Urteil vom 9.
Okto-ber 2014

I
ZR
167/12, [X.], 1224
= [X.], 1453; vgl. dort Rn.
12 bis 15) ändere nichts an der von ihm zuvor vorgenommenen Einordnung der von der Klägerin beanstandeten Aussagen der [X.] als Angaben im Sinne von §
2 Abs.
2 Nr.
1 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006, ein symptomatisches Fehlverständnis jener Senatsentscheidung erkennen. Der Senat habe dort [X.], eine solche Angabe liege nicht vor, wenn eine Aussage oder [X.] aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher lediglich auf eine Eigen-schaft eines Lebensmittels hinweise, die alle Lebensmittel der betreffenden Gattung besäßen. Informationen über Eigenschaften eines Lebensmittels stell-ten daher keine Angaben im Sinne dieser Bestimmung dar, wenn mit ihnen [X.] besonderen Eigenschaften des Lebensmittels herausgestellt
würden, [X.] lediglich objektiv über die Beschaffenheit oder die Eigenschaften der Gat-tung von Lebensmitteln informiert
werde, zu der das beworbene Lebensmittel gehöre. Bei zutreffender Anwendung der Grundsätze der Senatsentscheidung "[X.] [X.]" hätte das Berufungsgericht erkannt, dass die streitge-genständlichen Äußerungen keine Angaben im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
1 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 seien, weil sie sich allgemein auf die [X.] und Vorteile von Calcium und Magnesium bezogen hätten. Da diese beiden Mineralien nicht nur in den Wässern der [X.] enthalten, sondern fester Bestandteil sämtlicher Mineralwässer seien, sei der Button "i", über den nähere Informationen zu diesen Mineralien abzurufen gewesen seien, nicht den Produkten der [X.] zugeordnet gewesen, sondern unmittelbar neben den Begriffen "Calcium" und "Magnesium" angebracht gewesen. Die Erklärungen zu den Mineralstoffen seien produktunabhängig und sachlich gehalten gewesen, so dass ihnen keine eigene Werbefunktion zugekommen sei. Ebenso verstehe der angesprochene Verkehr die Informationen im Werbefilm
lediglich als eine allgemeine Beschreibung der in Mineralwasser enthaltenen Mineralien. Die 2
-
4
-
streitgegenständlichen Äußerungen erläuterten daher keine
besonderen
Eigen-schaften der Produkte der [X.], sondern nur allgemein die Eigenschaften der in allen Mineralwässern enthaltenen Bestandteile Calcium und Magnesium.
Das
Berufungsgericht hatte bei der Beurteilung der von der Klägerin [X.],
für sich gesehen produktunabhängigen und sachlichen Angaben jedoch
deren
werbliches
Umfeld und damit
den Gesamteindruck zu [X.], den die in ihrer konkreten Gestaltung angegriffenen Werbemaßnahmen beim Verbraucher erweckten (vgl. [X.], [X.], 1224 Rn.
15
[X.] [X.]). Im Blick auf diese
Werbemaßnahmen
hat es ausgeführt:
Zu diesen Aussagen über Calcium und Magnesium gelangt der Nutzer aber nur durch das Anklicken des jeweiligen Buttons "i" neben den Be-

Beim Anklicken des Buttons "i" erscheint die Aussage über Calcium bzw. Magnesium in einem neuen Textfeld, welches sich unter "Calcium" bzw. "Magnesium" und [der Angabe] des betreffenden [X.] für G.

Sprudel/Medium befindet. Dabei sind die Produkte
der [X.] "G.

Sprudel/Medium" und deren Calcium-
und
Magnesiumwerte voreingestellt und anders als die Angaben zu den Konkurrenten nicht veränderbar. Dem Durchschnittsverbraucher wird durch die streitgegenständlichen Aussagen zu Calcium und Magnesium in Verbindung mit den dazu in räumlicher Nähe stehenden Calcium-
bzw. Magnesiumwerten der Produkte der [X.] suggeriert, dass sich die positiven Angaben zu Calcium und Magnesium auf die Produkte der [X.] beziehen; dass deren Verzehr
bei Calcium

zu gesun-den Knochen, Zähnen
und Muskeln und
bei Magnesium

zu einer Un-terstützung des Energiestoffwechsels und der Muskelfunktion führen.

Die Aussage im Film "[X.]
es unterstützt die [X.] und ist wichtig für die Funktion Ihrer Muskeln und Ihres Nervensystems" (Anlage [X.]) erfolgte ebenfalls im Zusammenhang mit den Produkten der [X.]. Vor und nach dieser Aussage werden die Produkte gezeigt. Dadurch wird einem Durchschnittsverbraucher sugge-riert, die Aussagen zu Magnesium bezögen sich auf die Produkte der [X.].
3
-
5
-
Das Berufungsgericht hat damit bei seiner [X.]en Würdigung des zu beurteilenden Sachverhalts in Übereinstimmung mit der Senatsrechtspre-chung die Einbettung der konkret angegriffenen Aussagen in die insgesamt [X.] Werbeauftritte der [X.] berücksichtigt (vgl. [X.], [X.], 1224 Rn.
15

[X.] [X.]; [X.], Urteil vom 9.
Oktober 2014

I
ZR
162/13, [X.], 498 Rn.
26
ff. = [X.], 569

Combiotik; Urteil vom 10.
Dezember 2015
I
ZR
222/13, [X.], 412 Rn.
18 = [X.], 471

Lernstark). Der Senat hat das
Nichtvorliegen einer Angabe im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
1 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 in dem der Senatsent-scheidung "[X.] [X.]" zugrundeliegenden Fall gerade damit begrün-det, dass die dort beworbene "energetische" Wirkung des in Rede stehenden Getränks eine einem solchen Getränk aus der Sicht der angesprochenen [X.] entsprechende und daher keine besondere Eigenschaft im Sinne die-ser Bestimmung darstellte ([X.], [X.], 1224 Rn.
15
aE). [X.] sollte die
vom Berufungsgericht [X.] festgestellte Zuordnung der Calcium-
und Magnesiumwerte zu den Produkten der [X.] dem [X.] suggerieren, dass nicht alle Mineralwässer einen entspre-chend hohen Gehalt
an solchen Mineralstoffen aufweisen.
2. Die Beschwerde macht weiterhin geltend, die Revision sei jedenfalls deshalb zuzulassen, weil das Berufungsgericht die Zulässigkeit der streitgegen-ständlichen Äußerungen ausschließlich nach dem Maßstab der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 beurteilt und insoweit zwar gesehen habe, dass diese [X.] nach ihrem Artikel
1 Absatz
5 Buchstabe
c (richtig ist: Buchstabe
b)
nur vorbehaltlich der Richtlinie 80/777/[X.] gelte, an deren Stelle die Richtlinie 2009/54/[X.] (im Weiteren: [X.])
getreten sei, den dortigen Regelungen aber keine Bedeutung beigemessen habe. Letzteres stehe in [X.] zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] im Urteil vom 17.
Dezember 2015 -
157/14, [X.] 2016, 46 Rn.
40
[X.],
wo der Gerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen
habe, dass die 4
5
-
6
-
[X.] Sonderregeln für Angaben auf den Verpackungen und Etiketten natürlicher Mineralwässer sowie in der Werbung für diese vorsehe. Das Berufungsgericht hätte die Zulässigkeit der streitgegenständlichen [X.] daher richtigerweise anhand der Vorgaben für den Mineralstoffgehalt in der
[X.] oder der
Mineral-
und Tafelwasser-Verordnung (im Weiteren: [X.])
prüfen müssen. In diesem Sinn hätten sich auch der [X.] Lebensmittelchemischer Sachverständiger (ALS) und die [X.]. geäußert.
Das Berufungsgericht hat jedoch
mit Recht
angenommen, dass die nach ihrem Artikel
16 an die Stelle der Richtlinie 80/777/[X.] getretene [X.] keine speziellen
Regelungen zu gesundheitsbezogenen Angaben enthält, die die allgemeinen Bestimmungen der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 verdrängen (vgl.
Meisterernst in Meisterernst/Haber, [X.], 13.
Lief. April 2011, Art.
1 Rn.
92;
[X.]/[X.] in Zipfel/[X.], [X.], C
111, 163.
Lief. März 2016, Art.
1 Verordnung
[[X.]] Nr.
1924/2006 Rn.
26 und 28). Zwar ergibt sich nicht schon aus dem in Art.
1 Abs.
5 der [X.]
([X.]) Nr.
1924/2006 verwendeten Begriff "unbeschadet" als solchem, dass die Vorschriften dieser Verordnung (auch) im Anwendungsbereich der in deren Artikel
1 Absatz
5 genannten Richtlinien gelten ([X.]/[X.] in Zipfel/
[X.] aaO Art.
1 Verordnung
[[X.]] Nr.
1924/2006 Rn.
26). Eine Kollision zwi-schen diesen Richtlinien einerseits und
der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 andererseits, die deren Nichtanwendung rechtfertigte, kommt allerdings nur in Betracht, soweit die Richtlinien oder die deren Umsetzung dienenden nationa-len Vorschriften Regelungen über nährwert-
und gesundheitsbezogene Anga-ben enthalten ([X.]/[X.] aaO). Außerdem gibt es angesichts
des
Schutz-zwecks
der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 keinen Grund, für die in deren Arti-kel
1 Absatz
5 angesprochenen Produkte Aussagen zuzulassen, die nicht nach den für diese Produkte geltenden speziellen Vorschriften zulässig und nach den Bestimmungen der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 unzulässig sind ([X.]/
6
-
7
-
[X.] aaO). Speziell im Blick auf Mineralwasser folgt dies aus der Bestimmung im Anhang der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006, wonach die Angabe, ein [X.] sei sehr natrium-/salzarm, und
jede
Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, für natürliche Mineralwässer und [X.] nicht verwendet werden darf. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn die Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 nach ihrem Artikel
1 Absatz
5 Buch-stabe
b von vornherein nicht auf solche Produkte anzuwenden wäre (vgl. [X.] in Zipfel/[X.] aaO C
435, 162.
Lief. November 2015, §
9 [X.]
Rn.
6a). Der Gerichtshof der [X.] ist in den Randnummern
43
ff. seines Urteils vom 17.
Dezember 2015
157/14
Neptune Distribution ebenfalls [X.] weiteres davon ausgegangen, dass die Vorschriften der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 grundsätzlich neben denen der [X.] an-wendbar sind.
3. Die Beschwerde macht schließlich geltend, das Berufungsgericht hätte auch von seinem Standpunkt aus, die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Äußerungen richte sich allein nach der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006, zur Anwendung der [X.] und der [X.] kommen müssen.
a) Die Aussagen in der gemäß
Art.
13 Abs.
3 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 erlassenen Verordnung
([X.]) Nr.
432/2012, die unter anderem gesundheitsbezogene Angaben in Bezug auf die Mineralien Calcium und Mag-nesium beträfen, dürften nur für Lebensmittel verwendet werden, die die [X.] an eine Calcium-
oder Magnesiumquelle gemäß dem [X.]
([X.]) Nr.
1924/2006 erfüllten. Danach müsse
das Produkt mindestens eine nach
dem Anhang der Richtlinie 90/496/[X.] über die Nähr-wertkennzeichnung von Lebensmitteln (im Weiteren: [X.])
signifikante Menge des jeweiligen [X.] enthalten. Im An-hang
XIII (Teil
A)
der (nach ihrem Artikel
53 mit Wirkung vom 13.
Dezember 2014)
an die Stelle der [X.] getretenen Verord-7
8
-
8
-
nung
([X.]) Nr.
1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über [X.]
(im Weiteren: [X.])
seien in Nr.
1 die [X.] mit 800
mg

so auch schon die empfohlene Tagesdosis im Anhang der [X.]
und für Magnesium mit 375
mg
nach dem Anhang der [X.] noch 300
mg

angegeben und sollten nach Nr.
2 bei der Festsetzung der signifikanten Menge in der Regel bei Getränken 7,5% der [X.] nach Nr.
1 je 100
ml

nach dem Anhang der [X.] noch 15% der empfohlenen Ta-gesdosis

enthalten. Das Berufungsgericht habe diese Grundsätze zwar er-kannt, aber angenommen, ein Getränk
könne nur dann als Calcium-
oder Mag-nesiumquelle bezeichnet werden, wenn es die Voraussetzungen des An-hangs
XIII der [X.] erfülle und daher mehr als 60
mg/100
ml Calcium oder
28,13
mg/100
ml Magnesium enthalte. Im Weiteren
habe es dann angenom-men, die Formulierung "in der Regel" rechtfertige es nicht, bei Mineralwasser von der bei Getränken maßgeblichen signifikanten Menge von 7,5% der Nähr-stoffbezugswerte je 100
ml abzuweichen, weil der Gesetzgeber bei der Neure-gelung der [X.] den bei Getränken bestehenden Besonderheiten durch die Halbierung der erforderlichen signifikanten Menge Rechnung getragen habe.
Eine weitere Reduzierung scheide
aus, weil
man sonst, da
Mineralwasser die mengenmäßig größte Produktgruppe an Getränken in der [X.] sei, die
Ausnahme zur Regel machte. Einen Rückgriff auf die Vorgaben der Mi-neralwasser-Richtlinie oder der auf dieser beruhenden [X.] habe das [X.] als rein willkürlich abgelehnt, weil die dortigen Werte keinen Bezug zu gesundheitsbezogenen Angaben hätten.
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts, das bei zutreffender Anwen-dung des Unionsrechts hätte erkennen müssen, dass der Anhang
XIII der [X.] für Mineralwässer zumindest nicht uneingeschränkt anwendbar sei, zeigten die bei der Auslegung und Anwendung
der einschlägigen Vorgaben des Unions-rechts bestehenden Unsicherheiten und erforderten die Zulassung der Revision 9
-
9
-
zur Fortbildung des Rechts, damit

gegebenenfalls nach einer Vorlage an den Gerichtshof der [X.] gemäß Art.
267 A[X.]V
Gelegenheit zu einer klärenden Leitentscheidung bestehe.
Der Anhang
XIII der [X.] werde nur im Kapitel
IV Abschnitt
3 der [X.] über die [X.] erwähnt, der aber nach Art.
29 Abs.
1 Buchst.
b [X.] nicht für in den Geltungsbereich der [X.] fallende [X.] gelte. Zu der daher nach den Vorschriften der [X.] nicht vorgese-henen Anwendung ihres Anhangs
XIII auf Mineralwässer komme es nur auf-grund der [X.], die ihren Ausgangspunkt in der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 nehme, die ihrerseits nach ihrem Artikel
1 Absatz
5 Buchstabe
c (richtig ist: Buchstabe
b)
grundsätzlich den Vorschriften der [X.] den Vorrang einräume. Da die Vorgaben des Anhangs
XIII der [X.] an sich nicht für Mineralwässer bestimmt seien, habe der [X.] keinen Anlass gehabt, den bereits in den vorrangigen Bestimmungen der [X.] berücksichtigten Besonderheiten von Mineralwässern Rechnung zu tragen.
Vor diesem Hintergrund sei bei Mineralwässern von der in Nr.
2 des An-hangs
XIII der [X.] vorgesehenen Öffnungsklausel "in der Regel" Gebrauch zu machen und die signifikante Menge der Mineralien nicht nach der [X.], [X.] nach der [X.] zu beurteilen, nach deren Artikel
9 Ab-satz
2 Unterabsatz
2 in Verbindung mit Anhang
III Mineralwässer mit einem Calciumgehalt von mehr als 15
mg/100
ml als calciumhaltig und mit einem Magnesiumgehalt von mehr als 5
mg/100
ml als magnesiumhaltig beworben werden dürften. Diese Grenzwerte seien daher auch bei der Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob ein Mineralwasser eine signifikante Menge des jewei-ligen Minerals enthalte und damit gemäß dem Anhang der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 als Quelle dieses Minerals bezeichnet werden dürfe. Dieses Er-gebnis entspreche
auch dem Willen des [X.]s, der trotz der Ab-10
11
-
10
-
senkung der signifikanten Menge bei Getränken von 15% auf 7,5% mit der
Bei-behaltung der Formulierung "in der Regel" zum Ausdruck gebracht habe, dass auch ein geringerer Mineralstoffgehalt ausreichen
könne. Eine solche
Ausnah-me sei insbesondere bei Mineralwässern gerechtfertigt und naheliegend, die kalorienfrei seien und weder Zucker noch Fett enthielten und daher anders als die
meisten anderen Getränke nicht nur in geringen Mengen konsumiert wür-den, sondern möglichst den gesamten Flüssigkeitsbedarf von 1,5 bis 2
l Wasser pro Tag decken sollten. Wegen der empfohlenen Verbrauchsmenge sei es we-der sachgerecht noch zur Verhinderung einer Irreführungsgefahr durch die Werbung mit letztlich wirkungslosen "Mineralienspuren" erforderlich, bei Mine-ralwässern stets auf den Nährwertgehalt in 100
ml Flüssigkeit abzustellen.
Gegen die Anwendung der [X.] und der [X.] spreche nicht, dass deren Vorschriften keinen Bezug zu gesundheitsbezogenen Angaben hätten. Nach dem Erwägungsgrund
5 der [X.] sollten deren Regelungen in erster Linie die Gesundheit der Verbraucher schüt-zen und deren Irreführung verhindern, so dass diese Richtlinie dieselbe
Zielset-zung habe wie die Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 und daher
keine Bedenken gegen eine Anwendung der in der [X.] und in der [X.] angegebenen Mindestmengen für bestimmte Mineralien bestünden.
Für die Berücksichtigung der Vorgaben der [X.] spreche schließlich, dass bei einer strengen Anwendung des Anhangs
XIII der [X.] kein einziges der auf dem Markt erhältlichen Mineralwässer als Calcium-
und Magnesiumquelle in Betracht käme. Dass sämtliche Mineralwässer eine geringere Mineralstoffkonzentration als im Anhang
XIII der [X.] gefordert auf-wiesen, sei letztlich auch zwingend, weil der Tagesbedarf vieler Mineralien an-dernfalls unter Berücksichtigung einer empfohlenen Trinkmenge von 2
l/Tag nahezu vollständig gedeckt und daher bei einer im Übrigen ausgewogenen [X.] eine Überversorgung mit bestimmten Mineralien zu befürchten wäre.
12
13
-
11
-

Die vorliegend relevanten Rechtsfragen hätten wegen ihrer Auswirkun-gen auf die Werbung der gesamten [X.] grundsätzliche Be-deutung
und
seien auch entscheidungserheblich.
Die Produkte der [X.] erfüllten mit einem Calciumgehalt von 34,8
mg/100
ml und einem Magnesium-gehalt von 10,8
mg/100
ml die Voraussetzungen des Anhangs
III der [X.] und dürften
daher als Calcium-
und Magnesiumquellen im Sinne des Anhangs der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 mit den in der [X.]
([X.]) Nr.
432/2012 aufgeführten Aussagen beworben werden. Der [X.], dass die streitgegenständlichen Äußerungen den Formulierungen der Verordnung
([X.]) Nr.
432/2012 nicht wörtlich entsprächen, sei nach dem
Erwä-gungsgrund
9 der Verordnung
([X.])
Nr.
432/2012 und der
Randnummer
51 des Urteils [X.], [X.], 412
Lernstark unschädlich.
b) Dieser Sichtweise steht entgegen, dass nach Art.
1 Abs.
2 der [X.]
([X.]) Nr.
432/2012
die in deren
Anhang festgelegten gesundheitsbezoge-nen Angaben über Lebensmittel
(nur) gemäß den dort
aufgeführten [X.] und damit im konkreten Fall nur für Lebensmittel gemacht werden dürfen, die die Mindestanforderungen an eine Calciumquelle und an
eine Magnesium-quelle erfüllen. Da
dort auf die entsprechenden Definitionen im
Anhang der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 verwiesen
wird, ist die Angabe, ein Lebensmit-tel sei eine Mineralstoffquelle, nur zulässig, wenn
das Lebensmittel eine "signifi-kante Menge" des [X.] aufweist, wobei zur Bestimmung dieser Menge auf die [X.] verwiesen wird, an deren Stelle inzwi-schen die [X.] getreten ist. Nach deren Anhang
XIII Teil
A Nr.
2 liegt bei [X.] eine signifikante Menge vor, wenn sie 7,5% der jeweiligen [X.] je 100
ml enthalten, wobei die Referenzmenge für die tägliche Zufuhr gemäß Teil
A Nr.
1 des Anhangs
XIII der [X.] bei
Calcium 800
mg und bei
Magnesium 375
mg beträgt. Diese Vorgaben hat das Berufungsgericht bei den Produkten der [X.] mit Recht als nicht erfüllt angesehen.
14
15
-
12
-
Die Beschwerde meint zwar, die im Anhang
XIII der [X.] bestimmten Werte sollten für eine signifikante Menge nur "in der Regel" gelten, und
will
hie-raus ableiten, dass für die streitgegenständlichen Angaben die in der [X.] genannten, weitaus niedrigeren Grenzwerte für die [X.] "calciumhaltig" und "magnesiumhaltig" gelten. Für spezifische gesund-heitsbezogene Angaben wie die
wie auch die Beschwerde nicht
in Zweifel zieht
streitgegenständlichen Angaben, die den strengen Vorgaben der [X.]
([X.]) Nr.
1924/2006 unterfallen,
kommt
ein Rückgriff auf die [X.], die keine Regelungen für gesundheitsbezogene Angaben enthält, jedoch nicht in
Betracht.
Die in Anlage
XIII Teil
A Nr.
2 [X.] verwandte Formulierung "in der [X.]" erfordert auch nicht -
wie die Beschwerde meint
-
die Zulassung der Revi-sion zur Fortbildung des Rechts, weil
damit lediglich theoretisch mögliche Aus-nahmen angesprochen sind (vgl. Meisterernst in Zipfel/[X.] aaO C
113, 162.
Lief November 2015, Art.
30 Verordnung
[[X.]] 1169/2011 Rn.
21). Eine solche Ausnahme kommt
im Streitfall schon deshalb nicht in Betracht, weil die Produkte der [X.] den für gesundheitsbezogene
Angaben grundsätzlich erforderlichen, im Verhältnis zur früher geltenden [X.] ohnedies schon halbierten Calciumgehalt von 60
mg/100
ml mit 34,8
mg/100
ml um fast die Hälfte und den Magnesiumgehalt von 28,13
mg/100
ml mit 10,8
mg/100
ml sogar um mehr als 60% unterschreiten. Eine solche Unterschreitung könnte allenfalls gemäß Art.
30 Abs.
6 [X.] durch einen von der [X.] erlassenen delegierten Rechtsakt gemäß Art.
51 [X.] erlaubt werden. Bei der
Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 kommt hinzu, dass sich die dort vorgesehenen Nährwertprofile nach dem Erwägungsgrund
11 der Verordnung auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise für das Verhältnis zwischen Ernährung und Gesundheit stützen sollten.

16
17
-
13
-
Die Beschwerde rügt auch ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe ver-kannt, dass der Anhang
XIII der [X.] für Mineralwässer nicht anwendbar sei, weil für sie
gemäß Art.
29 Abs.
1 Buchst.
b [X.] allein die [X.] gelte. Der Anhang der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 verweist in seinem hier maßgeblichen Abschnitt "[Name des Vitamins/der Vitamine] und/oder [Name des [X.]/der [X.]" nicht auf den (gesam-ten) Abschnitt
III des [X.] der [X.], der deren Artikel
29 bis 35 umfasst, sondern auf den Anhang der [X.] und
nach de-ren Aufhebung
allein) auf den Anhang
XIII der [X.].
Der Umstand, dass sowohl die Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 als auch die [X.] dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher die-nen, rechtfertigt es ebenfalls nicht, die im Anhang der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 enthaltene Bezugnahme auf den Anhang der Nährwertkenn-zeichnungsrichtlinie und damit
nach deren Aufhebung
auf den Anhang
XIII der [X.] in eine Verweisung auf die [X.], die weitaus
ge-ringere Grenzwerte vorsieht, umzuinterpretieren. Ebenso ist es unerheblich, dass bei Anwendung des Anhangs
XIII der [X.] kein einziges der auf dem Markt erhältlichen Mineralwässer gemäß Art.
8 Abs.
1 in Verbindung mit der Anlage der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006 als Calcium-
oder Magnesiumquel-le bezeichnet werden darf. Die Vermarktung von Mineralwässern setzt nicht deren Einordnung als Calcium-
oder Magnesiumquelle voraus.
4. Nach den vorstehenden Ausführungen stellt sich im Streitfall keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Damit ist die Zulassung der Revision auch nicht deshalb geboten, um gemäß Art.
267 Abs.
3 A[X.]V ein Vorabentscheidungser-suchen an den Gerichtshof der [X.] zu richten (vgl. [X.], Ur-teil vom 6.
Oktober 1982 -
283/81, Slg.
1982, 3415 Rn.
21 =
NJW 1983, 1257 18
19
20
-
14
-

C.[X.]L.F.[X.]T.; Urteil vom 1.
Oktober 2015 -
C-452/14, [X.]. 2015, 1152 Rn.
43 -
Doc Generici, mwN).
5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
I[X.] [X.] beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.05.2015 -
4 O 273/14 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.12.2015 -
9 [X.] -

21
22

Meta

I ZR 257/15

30.01.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2017, Az. I ZR 257/15 (REWIS RS 2017, 16462)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16462

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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