Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.06.2016, Az. II R 41/14

2. Senat | REWIS RS 2016, 9117

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Gegenstand

Freigebige Zuwendung bei der Übertragung eines Einzelkontos zwischen Eheleuten


Leitsatz

1. Ein Einzelkonto/-depot ist auch bei Eheleuten --im Gegensatz zu einem Gemeinschaftskonto-- grundsätzlich allein dem Kontoinhaber zuzurechnen .

2. Überträgt ein Ehegatte den Vermögensstand seines Einzelkontos/-depots unentgeltlich auf das Einzelkonto/-depot des anderen Ehegatten, trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast für Tatsachen, die der Annahme einer freigebigen Zuwendung entgegenstehen. Zu diesen Tatsachen zählen auch solche, die belegen sollen, dass dem bedachten Ehegatten das erhaltene Guthaben bereits vor der Übertragung im Innenverhältnis vollständig oder teilweise zuzurechnen war .

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 15. Mai 2014  4 K 1390/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. [X.] ([X.]) der seit 1983 verheirateten Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) eröffnete im [X.] bei einer [X.] ([X.]) ein auf ihn allein lautendes Konto und Depot (Konto/Depot [X.]). Der Vermögensstand auf dem Konto/Depot [X.] betrug zum 5. April 2005 ... €. Die Klägerin besaß eine Vollmacht für das Konto/Depot [X.].

2

Am 5. April 2005/24. Juni 2005 eröffnete die Klägerin ebenfalls bei [X.] ein auf sie allein lautendes Konto und Depot (Konto/Depot K) und erteilte [X.] hierfür Vollmacht. Der Vermögensstand des Kontos/Depots [X.] in Höhe von ... € wurde vollständig auf das Konto/Depot K übertragen.

3

Nach einer Fahndungsprüfung und anschließenden Aufforderung durch den [X.]eklagten und Revisionsbeklagten (das Finanzamt --[X.]--) zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung erklärte die Klägerin einen steuerpflichtigen [X.]rwerb in Höhe von ... €, da die Hälfte des Vermögens auf dem Konto/Depot [X.] bereits vor der Übertragung ihr zugestanden habe. Das [X.] hingegen legte dem Schenkungsteuerbescheid vom 30. März 2011 den gesamten übertragenen [X.] und Depotwert in Höhe von ... € als Wert des [X.]rwerbs zu Grunde.

4

[X.]inspruch und Klage blieben erfolglos. In seinem --in [X.]ntscheidungen der Finanzgerichte ([X.][X.]) 2014, 1698 [X.] Urteil ging das Finanzgericht ([X.]) davon aus, dass [X.] der Klägerin den gesamten Vermögensstand des Kontos/Depots [X.] freigebig zugewendet habe. Zwar trage das [X.] die [X.]eweislast für die schenkungsteuerbegründenden Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des [X.]rbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ([X.]rbStG). Sowohl aus § 159 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung ([X.]) als auch den Grundsätzen des Urteils des [X.]undesfinanzhofs ([X.]FH) vom 23. November 2011 II R 33/10 ([X.]FH[X.] 237, 179, [X.]St[X.]l II 2012, 473) sei jedoch zu entnehmen, dass im Streitfall die Klägerin die Feststellungslast für eine vor der Übertragung bestehende [X.]eteiligung am Vermögensstand des Kontos/Depots [X.] treffe. Sie habe aber nicht nachgewiesen, dass zwischen ihr und [X.] ein Treuhand- oder [X.]hegatteninnenverhältnis bestanden habe, aus welchem sich ihre hälftige [X.]eteiligung am Konto/Depot [X.] bereits vor dem 5. April 2005 ergeben habe.

5

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin, das [X.] habe zu strenge Anforderungen an den Nachweis eines Treuhandverhältnisses bzw. einer anteiligen [X.]erechtigung von [X.]hegatten an einem [X.]inzelkonto gestellt. Hinsichtlich der Verteilung der Feststellungslast für den Nachweis eines Treuhandverhältnisses sei ein Rückgriff auf § 159 Abs. 1 [X.] nicht zulässig. Sie --die [X.] und [X.] würden im gesetzlichen Güterstand leben. [X.]ereits vor 2005 hätten sie vereinbart bzw. als selbstverständlich vorausgesetzt, dass das Vermögen auf dem Konto/Depot [X.] abweichend von der formalen Inhaberschaft beiden [X.]heleuten je zur Hälfte zustehe.

6

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Schenkungsteuerbescheid vom 30. März 2011 in Gestalt der [X.]inspruchsentscheidung vom 8. September 2011 dahingehend abzuändern, dass der steuerpflichtige [X.]rwerb um ... € herabgesetzt wird.

7

Das [X.] beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das [X.] hat zu Recht bei der [X.]lägerin durch die freigebige Zuwendung des [X.] eine [X.]ereicherung in Höhe von ... € angenommen.

9

1. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 [X.]rbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der [X.]edachte durch sie auf [X.]osten des Zuwendenden bereichert wird. [X.]ine freigebige Zuwendung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer [X.]ereicherung des [X.]edachten auf [X.]osten des Zuwendenden führt und die Zuwendung objektiv unentgeltlich ist, und in subjektiver Hinsicht den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit ([X.]FH-Urteil vom 27. August 2014 II R 43/12, [X.]FH[X.] 246, 506, [X.], 241, Rz 37, m.w.N.). [X.]rforderlich ist eine Vermögensverschiebung, d.h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und eine Vermögensmehrung auf der Seite des [X.]edachten ([X.]FH-Urteil vom 18. September 2013 II R 29/11, [X.]FH[X.] 243, 385, [X.], 261, Rz 11).

a) Für die [X.]ntscheidung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat das [X.] den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, wobei die [X.]eteiligten heranzuziehen sind (§ 76 Abs. 1 Sätze 1 und 2 [X.]O). Die [X.]eteiligten haben ihre [X.]rklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen [X.]eteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären (§ 76 Abs. 1 Satz 3 [X.]O). Die erhöhten Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten --insbesondere § 90 Abs. 2 [X.]-- gelten entsprechend (§ 76 Abs. 1 Satz 4 [X.]O; [X.] vom 18. Februar 2008 II [X.] 109/06, [X.], 1163).

[X.]ann der entscheidungserhebliche Sachverhalt trotz Ausschöpfung aller zugänglichen und zumutbaren [X.]rmittlungsmöglichkeiten nicht oder nicht vollständig aufgeklärt werden, ist unter Anwendung der [X.] zu entscheiden, zu wessen Lasten die [X.] von maßgeblichen Tatsachen geht. Nach ständiger Rechtsprechung liegt die [X.] (objektive [X.]eweislast) für steuerbegründende Tatsachen beim Steuergläubiger und für steuermindernde Tatsachen beim Steuerpflichtigen (vgl. [X.]FH-Urteil in [X.]FH[X.] 237, 179, [X.], 473, Rz 26, m.w.N.).

Die Finanzbehörde trägt die [X.] für die Tatsachen, die zur Annahme einer freigebigen Zuwendung erforderlich sind. Demgegenüber trägt der [X.]edachte die [X.] für die Tatsachen, die der Annahme einer freigebigen Zuwendung entgegenstehen ([X.]FH-Urteil vom 23. Juni 2015 II R 52/13, [X.]FH[X.] 250, 215, [X.], 960). Gibt es zum [X.]eispiel bei einem Gemeinschaftskonto von [X.]hegatten (sog. [X.]) hinreichend deutliche objektive Anhaltspunkte dafür, dass beide [X.]hegatten entsprechend der Auslegungsregel des § 430 des [X.]ürgerlichen Gesetzbuchs ([X.]G[X.]) zu gleichen Anteilen am [X.]ontoguthaben beteiligt sind, trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene [X.]hegatte die [X.] dafür, dass im Innenverhältnis nur der einzahlende [X.]hegatte berechtigt sein soll ([X.]FH-Urteil in [X.]FH[X.] 237, 179, [X.], 473).

[X.]ei einem [X.]inzelkonto zählen zu den Tatsachen, die der Annahme einer freigebigen Zuwendung entgegenstehen, auch solche, die belegen sollen, dass dem [X.]edachten das Guthaben, das er vom [X.]inzelkonto oder [X.]inzeldepot seines [X.]hegatten unentgeltlich übertragen erhalten hat, im Innenverhältnis bereits vor der Übertragung vollständig oder teilweise zuzurechnen war. Das kann z.[X.]. der Fall sein, wenn der [X.]ontoinhaber für seinen [X.]hegatten Teile am [X.]onto/Depot nur als Treuhänder gehalten hat (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 [X.]). Insoweit trifft den [X.]edachten die [X.].

b) Werden ein [X.]onto und ein Depot unter derselben [X.]ankverbindung unterhalten, dient das Depot dazu, Wertpapiere zu kaufen und zu verkaufen sowie die Wertpapiere zu verwahren. [X.]rträge aus den Wertpapieren werden dem [X.]onto zugeschrieben und Überweisungen über das [X.]onto getätigt. Das [X.]onto enthält den Gesamtvermögensstand aus den Wertpapieren und dem sonstigen Guthaben. Dies gilt für ein inländisches [X.]onto ebenso wie für ein solches in [X.].

aa) Im Hinblick auf das [X.]onto/Depot [X.] --ebenso wie das [X.]onto/ Depot [X.] richten sich die schuldrechtlichen [X.]eziehungen zwischen [X.] und [X.] sowie der [X.]lägerin und [X.] nach [X.] Recht als dem Recht des Staates, in dem die [X.]onten/Depots belegen sind und dadurch die engste Verbindung zu diesem Staat aufweisen (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 des [X.]inführungsgesetzes zum [X.]ürgerlichen Gesetzbuch i.d.F. bis 17. Dezember 2009). Mit der [X.]ontoeröffnung begründen [X.]unde und [X.]ank eine Geschäftsverbindung, deren Rechtsnatur in [X.] überwiegend als Rahmenvertrag angesehen wird (Weber in [X.]/[X.]amberger, Handbuch zum [X.] und [X.] [X.]ankrecht, 2. Aufl. 2009, § 78 Rz 35).

Wie das [X.] Recht kennt auch das [X.] Recht verschiedene [X.]ontoarten (Gemeinschaftskonto, Treuhandkonto), u.a. auch das [X.]inzelkonto. Auch im [X.] Recht sind im Rahmen der [X.]ontoeröffnung u.a. die Verfügungs- und Vertretungsmacht über das [X.]onto ([X.]ankvollmacht oder organschaftliche Vertretung) zu regeln [X.] in [X.]/[X.]amberger, a.a.[X.], § 78 Rz 39).

[X.]ei einem [X.]inzelkonto --wie im [X.] ist der Inhaber nicht nur alleiniger Gläubiger der Guthabensforderung gegenüber der [X.]ank, also [X.]erechtigter im Außenverhältnis. Ihm steht vielmehr im Regelfall das Guthaben auch im Innenverhältnis alleine zu (Urteile des [X.]undesgerichtshofs --[X.]GH-- vom 7. April 1966 II ZR 275/63, [X.] 1966, 679, und vom 11. September 2002 XII ZR 9/01, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2002, 3702). Diese zu einem inländischen [X.]inzelgirokonto aufgestellten Grundsätze sind aufgrund der gleichen Struktur auch auf ein [X.] [X.]inzelgirokonto anwendbar.

bb) Auch die dingliche [X.]igentumslage der im Depot befindlichen Wertpapiere ist nach [X.] Recht zu bestimmen. Nach Art. 43 Abs. 1 des [X.]inführungsgesetzes zum [X.]ürgerlichen Gesetzbuche ([X.]) unterliegen Rechte --auch an beweglichen [X.] dem Recht des Staates, in dem sie sich befinden. Für die [X.]igentumslage depotverwahrter Wertpapiere stellt Art. 930 Abs. 1 des [X.]ischen Zivilgesetzbuches --wie § 1006 Abs. 1 [X.]G[X.]-- eine Vermutung auf. Danach wird zugunsten des [X.]esitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er [X.]igentümer der Sache ist.

cc) [X.]ei einem [X.]inzelkonto mit Depot ist in der Regel davon auszugehen, dass dem [X.]ontoinhaber der Vermögensstand auf dem [X.]onto --bestehend aus den Wertpapieren und dem sonstigen [X.] allein zusteht.

Dies gilt auch bei [X.]hegatten. Aus einer Vollmacht für den [X.]hegatten, der nicht [X.]ontoinhaber ist, ergibt sich nichts anderes. Sie gibt dem bevollmächtigten [X.]hegatten lediglich im Außenverhältnis gegenüber der [X.]ank eine Verfügungsbefugnis über das [X.]onto (vgl. [X.]GH-Urteil vom 13. Januar 1988 [X.], [X.], 1208).

Die [X.]hegatten können aber im Innenverhältnis --auch stillschweigend-- eine [X.]ruchteilsberechtigung des [X.]hegatten, der nicht [X.]ontoinhaber ist, an der [X.]ontoforderung vereinbaren. Unter welchen Voraussetzungen eine solche konkludente Vereinbarung anzunehmen ist, hängt von den Umständen des [X.]inzelfalls ab. Leisten etwa beide [X.]hegatten [X.]inzahlungen auf ein Sparkonto und besteht [X.]invernehmen, dass die [X.]rsparnisse beiden zugutekommen sollen, so steht ihnen die Forderung gegen die [X.]ank im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Anteilen zu (vgl. [X.]GH-Urteile vom 19. April 2000 XII ZR 62/98, [X.], 2347, und in NJW 2002, 3702).

c) Diese --aus zivilrechtlichen Grundsätzen folgende-- Verteilung der [X.] entspricht den durch den [X.]FH in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zur [X.] und weicht --entgegen der Auffassung der [X.] auch nicht von dem [X.]FH-Urteil in [X.]FH[X.] 237, 179, [X.], 473 ab. Der dort zu entscheidende Sachverhalt betraf kein [X.]inzelkonto, sondern ein --den [X.]hegatten gemeinschaftlich zustehendes-- (inländisches) [X.]. Das [X.] unterscheidet sich vom [X.]inzelkonto dadurch, dass beim [X.] --im Gegensatz zum [X.]inzelkonto-- die [X.]hegatten grundsätzlich Gesamtgläubiger sind, mit der Folge, dass sie im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (§ 430 [X.]G[X.]).

Auch für diesen Fall hat der [X.]FH entschieden, dass im Regelfall, wenn hinreichend deutliche objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, beide [X.]hegatten zu gleichen Anteilen am [X.]ontoguthaben beteiligt sind und die [X.] für eine hiervon abweichende [X.]eteiligung der [X.]hegatte zu tragen hat, der sich darauf beruft. Das Urteil trifft lediglich eine [X.]ntscheidung zu der Frage, wie die [X.]eweislast hinsichtlich der [X.]erechtigung von [X.]hegatten an einem Gemeinschaftskonto vor dem Hintergrund einer freigebigen Zuwendung verteilt ist, wenn nur einer der [X.]hegatten das Guthaben eingezahlt hat. [X.]s ändert --entgegen der Ansicht der [X.] nicht die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zur [X.]eweislastverteilung bei Treuhandverhältnissen, nach der bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich gegeben ist, ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. [X.]FH-Urteile vom 4. Dezember 2007 VIII R 14/05, [X.], 745, und vom 21. Mai 2014 I R 42/12, [X.]FH[X.] 246, 119, [X.], 4) und dies auch bei [X.]hegatten gilt ([X.]FH-Urteil vom 5. März 1980 II R 148/76, [X.]FH[X.] 130, 198, [X.]St[X.]l II 1980, 402; [X.] vom 18. November 2004 II [X.] 176/03, [X.]FH/NV 2005, 355).

2. Das [X.] hat die Rechtsprechungsgrundsätze zur Verteilung der [X.] zutreffend angewendet.

[X.]s war aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens überzeugt, dass der Vermögensstand des [X.]ontos/Depots [X.] in Höhe von ... € vor dem 5. April 2005 [X.] als [X.]inzelinhaber des [X.]ontos allein zuzurechnen war, und hat dies ausführlich begründet. Daraus folgerte das [X.], dass die [X.]lägerin die [X.] für ihre hälftige [X.]erechtigung am Vermögensstand des [X.]ontos/Depots [X.] vor dem 5. April 2005 trug, weil sie behauptete, dass [X.] die Hälfte des Vermögensstands seines [X.]ontos für sie lediglich treuhänderisch verwaltet und ihr und [X.] nach Absprache während ihrer intakten [X.]he das Vermögen auf dem [X.]onto/Depot [X.] jeweils zur Hälfte zugestanden habe.

Dass das [X.] für die Verteilung der [X.] --neben den [X.] auch noch die [X.]eweislastregel des § 159 Abs. 1 Satz 1 [X.], wonach der Treuhänder seine Treuhandstellung nachweisen muss, herangezogen hat, führt ebenfalls nicht zur [X.]egründetheit der Revision. Zwar befreit § 159 Abs. 1 [X.] das [X.] nicht von der Pflicht des § 96 Abs. 1 Satz 1 [X.]O, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden ([X.]FH-Urteil vom 6. Oktober 2009 IX R 14/08, [X.]FH[X.] 228, 10, [X.]St[X.]l II 2010, 460). Im Streitfall hat das [X.] jedoch seine Überzeugungsbildung hinsichtlich des [X.] eines Treuhandverhältnisses --wie aus der [X.]egründung ersichtlich-- im Grunde auf die allgemeinen Regeln der [X.] gestützt, dass bei einem Treuhandverhältnis derjenige, der behauptet, dass er in seinem [X.]esitz befindliche Sachen entgegen der [X.]igentumsvermutung des Art. 930 Abs. 1 des [X.]ischen Zivilgesetzbuches als Treuhänder für einen anderen hält, diese von der Grundregel abweichende Rechtsstellung nachweisen muss, wenn er nicht möchte, dass die Sachen ihm zugerechnet werden. Im Hinblick auf § 159 Abs. 1 [X.] hat das [X.] dann zusätzlich ausgeführt, dass die durch das [X.] getroffene [X.]rmessensentscheidung, nach dieser Vorschrift den Vermögensstand des [X.]ontos/Depots [X.] allein [X.] zuzurechnen, keinen [X.]rmessensfehler aufweise. [X.]eide [X.]egründungen des [X.] sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

3. Das [X.] ist schließlich zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.]lägerin am 5. April 2005 durch die Übertragung des Vermögens des [X.]ontos/Depots [X.] auf ihr [X.]onto/Depot [X.] um ... € unentgeltlich bereichert wurde.

Dem [X.] als Tatsacheninstanz obliegt die [X.]ntscheidung, ob die [X.]lägerin darlegen konnte, dass die tatsächliche Ausgestaltung und Handhabung des [X.]inzelkontos/Depots [X.] durch sie und [X.] vor dem 5. April 2005 eine Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz der Zurechnung des Vermögensstands an den [X.]inzelkontoinhaber rechtfertigt. Diese [X.]ntscheidung ist im Wesentlichen das [X.]rgebnis einer tatsächlichen Würdigung. Der [X.]FH kann solche Tatsachenwürdigungen nur daraufhin überprüfen, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sind und mit den Denkgesetzen und den allgemeinen [X.]rfahrungssätzen im [X.]inklang stehen. Ist das --wie im [X.] zu bejahen, so ist die Würdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (ständige Rechtsprechung, vgl. zum [X.]eispiel [X.]FH-Urteil vom 17. Dezember 2015 V R 13/15, [X.]FH/NV 2016, 534, Rz 23).

Das [X.] hat bei seiner [X.]ntscheidung angenommen, dass die [X.]lägerin im Rahmen ihrer [X.] nicht den Nachweis erbracht hat, dass ihr vor dem 5. April 2005 ... € von dem Vermögensstand des [X.]ontos/Depots [X.] zuzurechnen waren. Dabei hat es zum einen berücksichtigt, dass die [X.]lägerin nicht nachweisen konnte, dass [X.] die Hälfte des Vermögensstands des [X.]ontos/Depots [X.] für sie nur treuhänderisch verwaltet habe. Zum anderen legte das [X.] seiner Würdigung die Feststellungen zu Grunde, dass die Angaben der [X.]lägerin zu den behaupteten [X.]inzahlungen auf dem [X.]onto/Depot [X.] nach [X.]arabhebungen von ihren [X.]onten im Inland widersprüchlich seien.

Das [X.] hat aufgrund dieser festgestellten Tatsachen den Schluss gezogen, dass die [X.]lägerin zwar unstreitig vermögend sei und [X.] grundsätzlich Mittel aus ihrem Vermögen für die Anlage auf dem [X.]onto/Depot [X.] habe weiterreichen können. Der Rückschluss auf die [X.] sei aber nicht zwingend, da die [X.]lägerin in den Jahren 1993/1994 auch höhere Aufwendungen für das selbstgenutzte Wohnhaus geleistet habe, sodass ihre Mittel auch dafür hätten verwendet werden können.

Diese Würdigung des [X.] ist möglich. Dass die [X.]lägerin ohne konkrete Auseinandersetzung mit den Ausführungen des [X.] eine andere Würdigung des Sachverhalts bevorzugt, ist unerheblich.

4. Die [X.]ostentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O. Die [X.]ntscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 [X.]O.

Meta

II R 41/14

29.06.2016

Bundesfinanzhof 2. Senat

Urteil

vorgehend FG Nürnberg, 15. Mai 2014, Az: 4 K 1390/11, Urteil

§ 90 Abs 2 AO, § 159 Abs 1 AO, § 430 BGB, § 1006 Abs 1 BGB, § 7 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997, § 76 Abs 1 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.06.2016, Az. II R 41/14 (REWIS RS 2016, 9117)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 3054 REWIS RS 2016, 9117

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