(1) 1Wer behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger innehabe oder besitze, hat auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen gehören; anderenfalls sind sie ihm regelmäßig zuzurechnen. 2Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, wird dadurch nicht eingeschränkt.
(2) § 102 bleibt unberührt.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 8a G v. 19.7.2024 I Nr. 245
G. Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866; 2003 I 61;
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