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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2019:271119B5STR398.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 398/19
vom
27. November 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2019
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4.
März 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Angesichts der Vielzahl der gegen den Angeklagten sprechenden gewichtigen Umstände schließt der Senat aus, dass die Höhe der Strafen in den Fällen 3, 4, 5 und 9 auf der etwa problematischen Berücksichtigung des jungen Alters der Opfer beruhen könnte. Der Umstand, dass die [X.] die Ausnutzung einer schutzlosen Lage (Abschließen der Tür) nicht geprüft hat, benachteiligt den Angeklagten nicht.
Sander
König
Berger
Mosbacher
Köhler
Meta
27.11.2019
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2019, Az. 5 StR 398/19 (REWIS RS 2019, 1089)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 1089
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