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PDF anzeigen[X.] [X.]/03vom25. November 2003in der [X.] wegen zu Ziff. 1. Aussetzung zu Ziff. 2. gefährlicher Körperverletzung u.a. zu Ziff. 3. Aussetzung mit Todesfolge u.a.Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. November 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 7. Mai 2003 aus den Gründen der [X.] vom 15. Oktober 2003 im Ausspruchüber den Vollwegvollzug der Strafe aufgehoben; dieser Ausspruchentfällt.Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten gegen das [X.] Urteil als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung [X.] auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen (weiteren)Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.Tepperwien Maatz Kuckein Sost-Scheible
Meta
25.11.2003
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2003, Az. 4 StR 398/03 (REWIS RS 2003, 587)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 587
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