Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2017, Az. IX ZB 13/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7667

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:200717BIXZB13.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB
13/16

vom

20. Juli 2017

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 251
Das Insolvenzgericht kann einen vom Schuldner vorgelegten Insolvenzplan im [X.] zurückweisen, wenn offensichtlich ist, dass ein erfolgreicher [X.] auf Versagung der gerichtlichen Bestätigung zum Schutz von Minderheiten ge-stellt werden wird.
[X.] § 251 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3
Soll die durch einen Insolvenzplan verursachte Schlechterstellung eines Beteiligten mittels einer Kompensationsregelung ausgeglichen werden, muss die Finanzierung der zum Ausgleich vorgesehenen Mittel gesichert sein und durch diese zusätzlichen Mittel ein vollständiger Ausgleich der Schlechterstellung eindeutig erreicht werden können.
[X.], Beschluss vom 20. Juli 2017 -
IX ZB 13/16 -
LG Bielefeld

[X.]

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-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
die Richterin [X.], [X.], [X.] und Meyberg

am
20. Juli 2017
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des [X.] vom 9. Februar 2016 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird aut-gesetzt.

Gründe:

I.

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 16. April 2004 das Insol-venzverfahren eröffnet. Der weiteren Beteiligten zu 1
steht eine in der
[X.] für den Ausfall festgestellte Forderung in Höhe von 1.267.zu.
Die Forderung ist durch ein erstrangiges Grundpfandrecht im Betrag von Grundstück der Schuldnerin gesichert. Die weitere Beteiligte zu 1
betreibt die Zwangsversteigerung des
Grundstücks. Nach einem im [X.]
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verfahren eingeholten Gutachten beträgt der Verkehrswert des Grundstücks

Im Laufe des Insolvenzverfahrens legte
die Schuldnerin mehrfach Insol-venzpläne vor, die zunächst sämtlich vom Insolvenzgericht im Vorprüfungsver-fahren nach § 231 [X.] zurückgewiesen wurden. [X.] versagte das Insolvenzgericht einem Insolvenzplan,

Forderung der weiteren Beteiligten zu 1
unter Wegfall der dinglichen Sicherheit vorsah, die Bestätigung
nach §§ 248, 251 [X.]. Unter dem 17. Juni 2015, überarbeitet am 10. August 2015, legte die Schuldnerin einen weiteren Insol-e-rung der weiteren Beteiligten zu 1
unter Wegfall der dinglichen Sicherheit vor, enthält aber nunmehr eine Kompensationsregelung
für eine nachgewiesene
Schlechterstellung. Hierfür soll die Kostengarantin des Plans, die A.

Daneben soll eine Sicherheit gestellt werden durch Abtretung einer
Eigentümergrundschuld in Hö-

Das Insolvenzgericht hat diesen Insolvenzplan nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zuge-lassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Schuldnerin die Aufhebung der [X.] der Vorinstanzen.

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II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6, 231 Abs. 3 [X.]) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 Abs. 1 und 2 ZPO). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Das Insolvenzgericht habe den Insolvenzplan mit Recht zurückgewiesen, weil der Plan offensichtlich keine Aussicht auf Bestätigung durch das Gericht habe. Die Bestätigung wäre nach §
251 [X.] zu versagen, weil die weitere Beteiligte zu 1
durch den Plan voraus-sichtlich schlechter gestellt
werde, als sie ohne den Plan stünde. Bei der [X.] des Grundstücks durch Zwangsversteigerung könne die weitere [X.] zu 1
mit einem Erlös rechnen, der den im Insolvenzplan vorgesehenen [X.] diese Schlechterstellung nicht aus. Es stehe nicht fest, dass bei einer . Zudem müsse die weitere
Beteiligte zu 1
nach dem Insolvenzplan verschiedene Risiken tragen, etwa das Risiko des Nachweises einer nicht näher definierten Schlechterstellung und das Risiko der Zahlungsfähigkeit der Kostengarantin.

2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der
Rechtsbeschwerde stand.

a) Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob ein Insol-venzplan noch nach § 231 Abs. 1 [X.] zurückgewiesen werden kann, nachdem er bereits den Beteiligten nach § 232 [X.] zur Stellungnahme übersandt wurde, stellt sich nicht.
§ 231 [X.] ermöglicht es dem Insolvenzgericht, einen vorgeleg-ten Insolvenzplan einer Vorprüfung zu unterziehen und ihn unter den dort ge-4
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nannten Voraussetzungen zurückzuweisen. [X.] das Insolvenzgericht den Plan nicht zurück, hat es das Erörterungs-
und Abstimmungsverfahren über den Plan einzuleiten und zu diesem Zweck den Plan zunächst den in §
232 Abs. 1 [X.] genannten Personen und
Institutionen zur Stellungnahme zuzuleiten. [X.] der Darstellung der Rechtsbeschwerde war das Insolvenzgericht zum
Zeitpunkt der Zurückweisung des Insolvenzplans noch nicht in das Stadium des §
232 [X.] eingetreten.
Es hatte die Schuldnerin unter dem 31. Juli 2015 darauf hingewiesen, dass der Insolvenzplan
vom 17. Juni 2015 mangels einer ausrei-chenden Kompensationsregelung nach § 231 [X.] zurückgewiesen werden müsse.
Unter demselben Datum übersandte es einen die Kompensationsrege-lung enthaltenden Auszug des Plans an den Vertreter der weiteren Beteiligten zu 1 zur Stellungnahme. Dies erfolgte vor dem Hintergrund, dass es bei der Kompensationsregelung gerade um den Schutz der weiteren Beteiligten zu
1 ging, auf deren Betreiben die Bestätigung des [X.] vorgelegten [X.], der noch keine Regelung zur Kompensation einer Schlechterstel-lung enthielt, versagt worden war. Damit diente die Anhörung der weiteren [X.] zu 1 ausschließlich der Vorbereitung
der Entscheidung des Insolvenz-gerichts nach § 231 [X.]. Diese Entscheidung erging, nachdem die [X.] die ergänzte Fassung des Insolvenzplans vom 10. August 2015 eingereicht hatte. Eine Zuleitung des Insolvenzplans an die in § 232 [X.] genannten Insti-tutionen, insbesondere an den Insolvenzverwalter, veranlasste das Insolvenz-gericht vor der Zurückweisung des Insolvenzplans nicht.
Deshalb kommt es auf die Frage
nicht an, ob ein Insolvenzplan nach einer solchen Zuleitung noch nach §
231 [X.] zurückgewiesen werden kann
(vgl. dazu [X.], Beschluss vom 30. Juni 2011 -
IX ZB 30/10, Z[X.] 2011, 1550 Rn. 2).

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b) Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Insolvenzplans nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] lagen, wie das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, vor.

aa) Nach dieser Norm wird ein vom Schuldner vorgelegter Insolvenzplan von Amts wegen unter anderem dann zurückgewiesen, wenn er offensichtlich keine Aussicht auf Bestätigung durch das Gericht hat.
Das Insolvenzgericht hat daher eine Prognose zu treffen. Bezugspunkt der Prognose ist die nach der Annahme des Insolvenzplans durch die Beteiligten und der Zustimmung des Schuldners vom Gericht nach § 248 [X.] zu treffende Entscheidung über die Bestätigung des Insolvenzplans. Die Prognose
hat sich mithin auf die Frage zu erstrecken, ob die Bestätigung aus einem gesetzlichen Grund zu versagen sein wird. Einen solchen Versagungsgrund enthält auch
die den Minderheitenschutz betreffende Regelung in § 251 [X.]. Steht bereits im Zeitpunkt der Vorprüfung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass ein Insolvenzplan aus Gründen des [X.] nach § 251 [X.] nicht bestätigt werden wird, führte es zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung, wenn zunächst das Erörterungs-
und Abstimmungsverfahren nach den §§ 232 ff [X.] vorbereitet und durchgeführt würde.
Eine solche Verzögerung soll durch die Vorprüfung nach § 231 [X.] gerade vermieden werden.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat § 251 [X.]
im Rahmen der Vorprüfung des Insolvenzplans nicht deshalb außer Betracht zu bleiben, weil diese Norm
eine
Versagung der Bestätigung nur auf den Antrag
eines Gläubigers oder einer am Schuldner beteiligten Person vorsieht und im Zeit-punkt der Vorprüfung noch nicht bekannt ist, ob ein solcher Antrag gestellt wer-den wird. Auch die Antragstellung ist Gegenstand der Prognose.
Ergebnis der 8
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Prognose muss allerdings sein, dass eine Versagung der Bestätigung
nicht
le-diglich wahrscheinlich ist. Das Wort "offensichtlich"
in § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] soll, so die Begründung des Gesetzesentwurfs, zum Ausdruck bringen, dass nur in eindeutigen Fällen von der Befugnis zur Zurückweisung Gebrauch gemacht werden darf (BT-Drucks. 12/2443,
S. 204 zu § 275 RegE-[X.]).

bb) Das Beschwerdegericht hat diese Grundsätze berücksichtigt. Seine Beurteilung, der von der Schuldnerin vorgelegte Insolvenzplan habe offensicht-lich keine Aussicht auf Bestätigung durch das Gericht, weil die Bestätigung nach § 251 [X.] zu versagen wäre, ist nicht zu beanstanden.

(1) Die weitere Beteiligte zu 1 hat bereits dem [X.] von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplan widersprochen und durch ihren Antrag erreicht,
dass die gerichtliche Bestätigung versagt wurde. Sie hat während des Beschwerdeverfahrens mitgeteilt, sie widerspreche auch dem nunmehr vorge-legten Insolvenzplan und beantrage die Versagung der gerichtlichen Bestäti-gung, weil sie durch den Plan schlechter
gestellt werde.
Selbst wenn diese [X.] verfrüht abgegeben worden sein sollten, weil der Inhalt des [X.] vor dem Erörterungs-
und Abstimmungstermin nicht feststeht, erlau-ben sie jedenfalls den Schluss, dass die weitere Beteiligte zu 1
zu gegebener Zeit dem Plan nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 [X.] form-
und fristgerecht widerspre-chen und einen Antrag auf Versagung der Bestätigung stellen wird.
Bereits vor-liegende Äußerungen eines Gläubigers können in diesem Zusammenhang ebenso berücksichtigt werden
wie bei der Frage, ob mit einer Annahme des Insolvenzplans durch die Gläubiger zu rechnen ist (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 16. Dezember 2010 -
IX ZB 21/09, [X.], 340 Rn. 3; vom 30. Juni 2011
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IX ZB 30/10, Z[X.] 2011, 1550 Rn. 2 f).

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(2) Die weitere Beteiligte zu 1 wird durch den von der Schuldnerin vorge-legten Plan voraussichtlich schlechter gestellt, als sie ohne den Plan stünde (§
251 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Mit Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die weitere Beteiligte zu 1 erwarten kann, durch die Verwertung ihres erst-rangigen Grundpfandrechts eine deutlich höhere Befriedigung ihrer zur [X.] festgestellten Forderung zu erlangen als nach dem Insolvenzplan, .

(3) Diese Schlechterstellung wird durch die Kompensationsregelung in Nr.
6b des Insolvenzplans nicht ausgeglichen.
Nach § 251 Abs. 3 [X.] ist ein Antrag auf Versagung der Bestätigung abzuweisen, wenn
im gestaltenden Teil des Plans Mittel für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung nachweist. Diese zum 1. März 2012 in das Gesetz eingefüg-te Regelung ist zwar in Insolvenzverfahren, die wie das vorliegende vor dem genannten Datum eröffnet wurden, nicht anwendbar (Art. 103g Satz 1 EG[X.]). Auch zum alten Recht war aber anerkannt, dass die Schlechterstellung eines Beteiligten durch eine Regelung im Insolvenzplan kompensiert werden kann (BT-Drucks. 12/2443,
S. 212 zu § 298
RegE-[X.]). Voraussetzung hierfür ist, dass die Finanzierung der zum Ausgleich vorgesehenen Mittel gesichert ist und ein vollständiger Ausgleich der Schlechterstellung mittels der zusätzlichen Leis-tungen eindeutig erreicht werden kann (BT-Drucks. 12/2443,
aaO).

An beiden Voraussetzungen fehlt es.
Die vorgesehene Kompensation deckt den mit dem Insolvenzplan verbundenen [X.] der weite-ren Beteiligten zu 1 nicht zuverlässig ab. Nach dem eigenen Verständnis der Schuldnerin als Planvorlegerin ist die Kompensationsleistung auf einen Betrag e-sichts des vom Sachverständigen im Zwangsversteigerungsverfahren ermittel-13
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kann auf das erst-rangige Grundpfandrecht der weiteren Beteiligten zu 1 ein [X.] von deut. Der Umstand, dass das vom [X.] eingeholte Gutachten aus dem [X.] stammt und ein von der weiteren Beteiligten zu 1 vorgelegtes Privatgutachten aus dem [X.] einen Verkaufswert von nur noch 0

,
steht dieser Möglichkeit ebenso wenig entgegen wie die Tatsache, dass die weitere Beteiligte
zu 1

s-tenfreistellung zu erklären.

Zudem steht nicht fest, dass die zur Kompensation vorgesehenen [X.] werthaltig sind. Dies gilt sowohl für die
Bürgschaft der A.

,
die
nur realisiert werden kann, wenn die [X.] bei Inanspruchnahme zahlungsfähig ist,
als auch für die abzutretende Eigentümer-

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grundschuld, bei der weder die Eintragung an erster Rangstelle
noch der zu erzielende Erlös sicher ist.

Kayser
[X.]
[X.]

Schoppmeyer
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.08.2015 -
43 IN 1320/03 -

LG Bielefeld, Entscheidung vom 09.02.2016 -
23 [X.] -

Meta

IX ZB 13/16

20.07.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2017, Az. IX ZB 13/16 (REWIS RS 2017, 7667)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7667

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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