Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2008, Az. 5 StR 383/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 851

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5 [X.][X.] vom 13. November 2008 in der Strafsache gegen wegen Betrugs hier: Anhörungsrüge des Verurteilten nach § 356a StPO - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. November 2008 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verlet-zung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 15. Oktober 2008 zu-rückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. G r ü n d e
1 Zu dem sachlichrechtlichen Einwand des Verurteilten, die Strafzumes-sungserwägungen des angefochtenen Urteils ließen nicht erkennen, von welcher Schadenshöhe das [X.] ausgegangen sei, hat der [X.] in seiner ergänzenden Zuschrift vom 9. September 2008 Stel-lung genommen. Dies räumt der Verurteilte im Übrigen selbst in seiner Anhö-rungsrüge ein. Dem angefochtenen Urteil sind sowohl die [X.] im Zeitpunkt der Übergabe und damit der [X.] (vgl. dazu [X.], 457; 18, 21) als auch die nach [X.] geleisteten Ratenzahlungen zur Bestimmung der von den Finan-zierungsbanken endgültig erlittenen Vermögensverluste (vgl. dazu [X.], 457) hinreichend deutlich zu entnehmen. Der Umstand, dass der [X.] bei seiner Antragsschrift vom 5. August 2008 die vom Verurteilten bereits zuvor dem [X.] übermittelten Ausführungen zur Sachrüge nicht vorliegen hatte, begründet ebenfalls keine Gehörsverletzung. Zu diesen Ausführungen hat der [X.] am 9. September 2008 ergänzend Stellung genommen. Die 2 - 3 - Ausführungen des Verurteilten zu einer —psychologischen Festlegungfi liegen neben der Sache. [X.]Raum Schaal Schneider Dölp

Meta

5 StR 383/08

13.11.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2008, Az. 5 StR 383/08 (REWIS RS 2008, 851)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 851

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