Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. I ZR 40/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1767

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 40/06 vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 21. September 2006 durch die Rich-ter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], [X.], [X.] und Dr. Schaffert beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 21. Februar 2006 insoweit zugelassen, als der Klage stattgegeben und der [X.] (Einwilligung in die Löschung der [X.]) abgewiesen wurde. Im Übrigen wird die [X.] zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 21. Februar 2006 im Umfang der [X.] aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Beklagte macht zu Recht eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten nicht berücksichtigt, die Maschinenbau E. GmbH habe die Bezeichnung "E.
" als Firmen- schlagwort benutzt, im Rahmen der Übertragung des Handelsgeschäfts der Maschinenbau E. GmbH sei das [X.] schlüssig mitveräußert worden und die Beklagte habe das [X.] weitergeführt. [X.] dieser Vortrag zu, bliebe die Priori-tät des Firmenschlagworts erhalten, weil das Firmenschlagwort unver-ändert fortgeführt worden wäre ([X.], Urt. v. 17.11.1994 - I ZR 136/92, [X.], 505, 507 = [X.], 600 - [X.]; vgl. auch Urt. v. 24.2.2005 - I ZR 161/02, [X.], 871, 872 f. = WRP 2005, 1164 - 3 - - Seicom). Daraus würde sich ein prioritätsälteres Recht für die [X.] ergeben, das sie der Klägerin entgegenhalten kann. Die weitergehende Widerklage ist unbegründet, weil die mit ihr geltend gemachten Ansprüche gemäß § 21 Abs. 2 [X.] verwirkt sind. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, [X.] ZPO abgesehen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 180.000 •, der Streitwert der zugelassenen Revision auf 125.000 • festgesetzt. v. Ungern-Sternberg Bornkamm [X.] Büscher Schaffert Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.][X.], Entscheidung vom [X.] - 3 U 3619/04 -

Meta

I ZR 40/06

21.09.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. I ZR 40/06 (REWIS RS 2006, 1767)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1767

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