Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2009, Az. XI ZR 9/08

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2932

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 9/08 vom 23. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] am 23. Juni 2009 beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 5. Dezember 2007 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 62.468,58 •. - 3 - Gründe: [X.] 1 Der Kläger fordert die Rückzahlung von insgesamt 61.968,58 •, die er nach seinem Vortrag auf einen mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag erbracht hat, sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für die ab dem 1. Januar 2006 ihm entstandenen und noch entstehenden Schäden aus dem Erwerb einer Eigentumswohnung.
Der Kläger wurde nach seinem Vortrag am 11. Januar 1993 von dem Vermittler [X.]anlässlich eines Besuchs bei ihm zu [X.], eine Eigentumswohnung zu erwerben, und unterzeichnete [X.] dieses Besuchs unter anderem eine Selbstauskunft zur Beantragung der Finanzierung des Erwerbs. Mit notarieller Urkunde vom 16. Januar 1993 erteilte er einem [X.]

Vollmacht, ihn beim Erwerb einer Eigentumswohnung in [X.], [X.]. platz –, zu vertreten. Gestützt auf diese Vollmacht erwarb [X.]

für den Kläger mit [X.] vom 20. Januar 1993 die Eigentumswohnung. Unter dem Datum 16. Januar 1993 unterzeichnete der Kläger zwecks [X.] ein Antragsformular der Beklagten "–bank-Baufinanzierung Privatdarlehen - mit annuitätischer Tilgung (–)". Mit Schreiben vom 25. Januar 1993 bestätigte die Filiale der Beklagten in [X.]die Annahme seines [X.]es und bat ihn, das "Zu-satzblatt für Kredite nach dem [X.] (VerbrKrG)" zu unterzeichnen, was der Kläger am 4. Februar 1993 tat. Die Gegenzeich-nung durch die Beklagte erfolgte am 8. Februar 1993. 2 - 4 - Der Kläger hat seine Darlehensvertragserklärung nach dem Haus-türwiderrufsgesetz widerrufen. Er macht Formnichtigkeit des [X.] wegen Verstoßes gegen § 4 VerbrKrG geltend und behauptet, vom Vermittler [X.] arglistig getäuscht worden zu sein. 3 4 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen und die Revision nicht [X.]. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungs-beschwerde, mit der er unter anderem einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht, weil das Berufungsgericht seinen Vortrag zum Vorliegen eines Haustürgeschäfts und zur arglistigen Täuschung durch den Vermittler [X.] außer [X.] gelassen habe.
I[X.] Das angefochtene Urteil ist gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das angegriffene Urteil verletzt den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. 5 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwä-gung zu ziehen ([X.] 60, 247, 249; 65, 293, 295 f.; 70, 288, 293; 83, 24, 35; [X.] NJW-RR 2001, 1006, 1007). Dazu gehört auch, erhebli-che Beweisanträge zu berücksichtigen (vgl. [X.] 60, 247, 249 ff.; 65, 305, 307; 69, 141, 143). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt da-bei eine gewisse Evidenz der Gehörsverletzung voraus, das heißt, im 6 - 5 - Einzelfall müssen besondere Umstände vorliegen, die deutlich ergeben, dass das Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist ([X.] 22, 267, 274; 79, 51, 61; 86, 133, 146; 96, 205, 216 f.; [X.] NJW 2000, 131). 2. Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. 7 a) Das Berufungsgericht hat ein entscheidungserhebliches Be-weisangebot des [X.] zu seiner Behauptung, dass er zum Abschluss des Darlehensvertrages durch mündliche Verhandlungen in seiner [X.] bestimmt worden ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]), übergangen. 8 Der Kläger hat sich dafür, dass er den [X.] aufgrund mündlicher Verhandlungen in seiner Privatwohnung abgegeben hat, ent-gegen den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht nur auf seine ei-gene Parteivernehmung berufen. Vielmehr hat er mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2006 für den Ablauf und den Inhalt der Verhandlungen in seiner Wohnung Beweis durch die Vernehmung des Vermittlers [X.] angetreten ([X.], 387). Das Nichterwähnen dieses [X.]es und die [X.]ndung, der Kläger habe sich lediglich auf seine eigene [X.] berufen und sei deswegen beweisfällig geblieben, lässt sich nur damit erklären, dass das Berufungsgericht den entsprechenden Vortrag des [X.] nicht zur Kenntnis genommen hat. 9 Haben entsprechend dem beweisbewehrten Vortrag des [X.] mündliche Verhandlungen in seinen Privaträumen stattgefunden, wird bei engem zeitlichen Zusammenhang zwischen diesen Verhandlungen und 10 - 6 - dem späteren Vertragsabschluss deren Kausalität vermutet. Erst wenn diese Vermutung aufgrund von - vom Tatgericht festzustellenden - Um-ständen des Einzelfalls entfallen ist, muss der Verbraucher wieder darle-gen und beweisen, dass er gleichwohl durch die Haustürsituation zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden ist (vgl. zuletzt [X.] vom 24. März 2009 - [X.] ZR 456/07, [X.], 1028, [X.]. 17 ff. m.w.[X.]). Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts kann ein An-spruch des [X.] nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht we-gen eines entgegenstehenden Anspruchs der Beklagten verneint werden. Hierzu bedarf es Feststellungen zu den wechselseitigen Ansprüchen der Parteien aus § 3 [X.], die das Berufungsgericht bisher nicht getroffen hat. 11 b) Ebenso hat das Berufungsgericht entscheidungserheblichen Vortrag nebst [X.] des [X.], er sei vom Vermittler [X.] (nicht [X.] ) arglistig darüber getäuscht worden, dass [X.] in Höhe von monatlich 442 DM über eine fünfjährige Mietgarantie abgesichert seien, übergangen. Sollte der Vermittler [X.]falsche Anga-ben zu einer Mietgarantie und deren [X.]rthaltigkeit (vgl. auch Senatsur-teil vom 24. März 2009 - [X.] ZR 456/07, [X.], 1028, [X.]. 27 m.w.[X.]) gemacht haben, kann eine Haftung der Beklagten unter dem rechtlichen 12 - 7 - Gesichtspunkt eines institutionalisierten Zusammenwirkens der Beklag-ten mit der Vermittlungsgesellschaft aufgrund der bisherigen Feststellun-gen des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen werden.
[X.] Joeres

[X.] Ellenberger [X.]: [X.], Entscheidung vom 01.03.2007 - 2/27 O 440/05 - [X.], Entscheidung vom 05.12.2007 - 19 U 179/07 -

Meta

XI ZR 9/08

23.06.2009

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2009, Az. XI ZR 9/08 (REWIS RS 2009, 2932)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2932

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