Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2015, Az. 3 StR 187/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 7105

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 187/15

vom
4. August
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu
2. auf dessen Antrag
-
am 4.
August 2015 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 4.
Februar 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Un-terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt un-terblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das auf die allgemeine Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Ange-klagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übri-gen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat zum Schuld-
und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten erbracht.
Dagegen hat das Urteil keinen Bestand, soweit das [X.] eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-stalt unterlassen hat, obwohl diese Prüfung nach den Urteilsfeststellungen ver-anlasst war.
Danach konsumierte der Angeklagte seit drei Jahren täglich bis zu vier Gramm Haschisch, auch um damit durch eine Schussverletzung bedingte Schmerzen im Oberschenkel und gelegentliche Kopfschmerzen zu lindern. Nach seiner Inhaftierung fühlte er sich zunächst schlecht und litt an Kopf-schmerzen. Ein Teil der eingeführten Betäubungsmittel -
304
Gramm Ha-schisch
-
war für den Eigenbedarf bestimmt.
Dies legt nahe, dass die abgeurteilte Tat jedenfalls teilweise auf einen Hang des Angeklagten zum übermäßigen Konsum von berauschenden Mitteln zurückzuführen ist. Das [X.] hätte daher -
mit Hilfe eines [X.] (§
246a StPO)
-
prüfen und entscheiden müssen, ob die (weiteren) [X.] für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-stalt gegeben sind. Hierzu verhält sich das Urteil indes nicht.
Über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt muss deshalb neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unter-bringungsanordnung nicht ([X.], Urteil vom 10.
April 1990 -
1
StR
9/90, [X.]St 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des §
64 StGB durch 2
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5
6
-
4
-
den Tatrichter auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen ([X.], Urteil vom 7.
Oktober 1992 -
2
StR
374/92, [X.]St 38, 362).
Becker
Hubert
Mayer
Ri[X.] [X.] befindet sich im Urlaub und ist daher ge-hindert zu unterschreiben.

Becker
Spaniol

Meta

3 StR 187/15

04.08.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2015, Az. 3 StR 187/15 (REWIS RS 2015, 7105)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7105

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