Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2017, Az. V ZB 142/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 14752

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[X.]:[X.]:BGH:2017:020317BVZB142.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 142/16
vom

2. März 2017

in der Abschiebungshaftsache

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2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 2. März 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, [X.]
Kazele, die Richterin [X.] und [X.]
Hamdorf

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen den Beschluss des [X.] -
13. Zivilkammer -
vom 8.
September
2016 wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in der [X.] werden dem [X.] auferlegt.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000

Gründe:

I.

Der Betroffene, ein kongolesischer Staatsangehöriger, reiste unerlaubt in die [X.] ein. Mit Beschluss vom 23. März 2016 hat das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung von dessen Abschiebung in den [X.] bis zum 1. April 2016 ange-ordnet. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das [X.] nach dessen 1
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Abschiebung die Rechtswidrigkeit der gegen ihn bis zum 30. März 2016 vollzo-genen Haft festgestellt. Mit der von dem [X.] nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die beteiligte Behörde, diesen
Beschluss aufzu-heben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen.

II.

Nach Ansicht des [X.] durfte Haft zur Sicherung der Ab-schiebung des Betroffenen nicht angeordnet werden, weil ein Haftgrund nicht vorlag.

III.

1. Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie sich nicht gegen einen Beschluss richtet, durch den eine freiheitsentziehende Maß-nahme abgelehnt oder zurückgewiesen worden ist (vgl. § 70 Abs. 3 Satz 3
FamFG). Unabhängig davon fehlt es an dem gemäß § 62 FamFG erforderli-chen berechtigten Interesse der Behörde an der Feststellung, dass die Ent-scheidung
sie in ihren Rechten verletzt hat
(näher hierzu Senat,
Beschluss vom 22. Oktober 2015 -
V [X.], [X.] 2016, 191; vgl. auch Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2016 -
V [X.], juris Rn. 3).

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 430 FamFG, Art. 5 [X.] analog. Die Festsetzung des [X.] richtet sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG.

Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele

[X.] Hamdorf

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.03.2016 -
872 [X.]/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 08.09.2016 -
13 T 5185/16 -

4

Meta

V ZB 142/16

02.03.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2017, Az. V ZB 142/16 (REWIS RS 2017, 14752)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14752

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V ZB 169/14

13 T 5185/16

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