Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.05.2023, Az. 10 AZR 423/20

10. Senat | REWIS RS 2023, 4109

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Gegenstand

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge - Gleichheitssatz - Verstoß - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit - Nachtschichtarbeit - Tarifauslegung - Brauerei


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 6. August 2020 - 6 [X.]/20 - teilweise unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2019 - 1 [X.]/19 - auf die Berufung des [X.] abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

für die Monate Januar und Februar 2019 475,04 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. März 2019,

für die Monate März und April 2019 439,80 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Mai 2019 und

für den Monat Mai 2019 483,78 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juni 2019 zu zahlen.

3. Die Kosten des Revisions- und des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 87 % und der Kläger zu 13 % zu tragen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Beklagte zu 51 % und der Kläger zu 49 % zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe tariflicher [X.].

2

Der Kläger leistete im streitgegenständlichen [X.]raum Nachtarbeit im Rahmen von [X.] bei der [X.], einem Brauereiunternehmen. Er ist Mitglied der [X.] ([X.]). Die Beklagte ist durch einen mit der [X.] [X.] geschlossenen Unternehmenstarifvertrag ([X.]) an den Manteltarifvertrag zwischen dem [X.] [X.] und der [X.] Landesbezirk [X.]/[X.] vom 20. Dezember 1988 ([X.]) sowie an verschiedene zwischen der [X.] und der [X.] vereinbarte Tarifverträge, ua. die Änderungs-/Ergänzungsvereinbarung zum [X.] vom 12. April 2002 ([X.] 2002), gebunden.

3

Der [X.] enthält unter anderem folgende Regelungen:

        

„§ 3   

        

Begriffsbestimmung zur Arbeitszeit

        

...     

        
        

3.    

Regelmäßige Arbeitszeit

                 

3.1     

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden in der Woche; sie wird auf die Tage Montag bis Freitag verteilt.

                          

Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 8 Stunden.

                 

…       

        
        

4.    

Mehrarbeit

                 

4.1     

Mehrarbeit ist jede über die vereinbarte tägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit (…).

                 

…       

        
        

5.    

Schichtarbeit

                 

5.1     

Schichtarbeit liegt vor, wenn im Wechsel in Zwei- oder Drei-Schichtsystemen gearbeitet wird. Die tägliche Arbeitszeit beträgt in jedem Fall 8 Stunden, wöchentlich 40 Stunden.

                 

…       

        
                 

5.3     

Für unvorhergesehene in die dritte Schicht fallende [X.] wird für die laufende [X.] ein Zuschlag nach § 7 Ziffer 5.3 zweiter Spiegelstrich gezahlt.

                 

5.4     

Unter Mitbestimmung des Betriebsrates ist ein Schichtenplan zu vereinbaren. Ist die Umsetzung eines Arbeitnehmers notwendig, so soll er rechtzeitig, möglichst 3 Tage vorher, davon verständigt werden.

        

6.    

Nachtarbeit

                 

6.1     

Als Nachtarbeit gilt die Arbeit in der [X.] von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr im Sommerhalbjahr (01. April bis 30. September) und von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr im Winterhalbjahr (01. Oktober bis 31. März).

                 

6.2     

Unvorhergesehene Nachtarbeit liegt vor, wenn diese nicht mindestens 2 Arbeitstage vor ihrem Beginn angeordnet wird. Die [X.] in einer laufenden Schichtperiode während der [X.] gilt als unvorhergesehene Nachtarbeit.

        

…       

                 
        

§ 4     

        

Regelung der Arbeitszeit und der Ausgleichszeit

        

…       

        

3.    

Mehrarbeit

                 

3.1     

Mehrarbeit ist weitestgehend zu vermeiden. Sie soll nur vorübergehend in Fällen dringender Notwendigkeit unter Mitbestimmung des Betriebsrates festgelegt werden. In Notfällen ist der Betriebsrat nachträglich zu verständigen, wenn keine vorherige Verständigung zeitlich möglich war. Ist unter Mitbestimmung des Betriebsrates festgestellt worden, daß Mehrarbeit erforderlich ist, so ist sie im Benehmen der gesetzlichen Bestimmungen zu leisten. Bei der Festsetzung von Mehrarbeit ist auf die privaten und kulturellen Bedürfnisse der betroffenen Arbeitnehmer weitgehend Rücksicht zu nehmen.

                 

…       

        
        

4.    

Schichtarbeit

                 

Im Zwei-Schichtsystem wird eine bezahlte Pause von 20 Minuten gewährt, wenn der Arbeitsplatz nicht verlassen werden kann. Im Drei-Schichtsystem liegt hierin eine bezahlte Pause von 30 Minuten. Am Arbeitsplatz sind ausreichende Möglichkeiten zur Einhaltung der Pause zu schaffen.

        

…       

        
        

§ 7     

        

Zuschläge

        

1.    

Die zu zahlenden Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Schicht- sowie Sonn- und Feiertagsarbeit können für Angestellte durch Pauschalen abgegolten werden. Hierüber ist mit den Angestellten eine besondere Vereinbarung zu treffen. Die Pauschalen müssen der Höhe nach eine angemessene Abgeltung der Vergütung nach dem Tarifvertrag darstellen. Der Betriebsrat ist zu informieren.

        

2.    

Die Zuschläge werden von dem Stundenverdienst (Divisor 1/173) des tatsächlich gezahlten [X.] berechnet.

        

3.    

Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der höchste, bei gleicher Höhe ein Zuschlag zu zahlen. Schichtzuschläge sind daneben gesondert zu zahlen.

        

…       

        
        

5.    

Es gelten folgende Zuschläge:

                 

5.1     

Mehrarbeit an Wochentagen

                          

-       

die ersten beiden Stunden

täglich

25 %   

                          

-       

jede weitere Stunde

täglich

50 %   

                          

-       

Fuhrpark ab der 41. Stunde

wöchentlich

25 %   

                          

-       

ab der 47. Stunde

wöchentlich

50 %   

                          

an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen

                          

-       

Sonntage

        

80 %   

                          

-       

Oster- und Pfingstsonntage

200 % 

                          

-       

gesetzliche Feiertage, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen

200 % 

                 

…       

                                   
                 

5.3     

Nachtarbeit und Schichtarbeit

                          

-       

Nachtarbeit, jedoch nicht Schichtarbeit

50 %   

                          

-       

unvorhergesehene Nachtarbeit

60 %   

                                   

(Als Nachtarbeit in diesem Sinne gelten in Notfällen auch die [X.]en für die An- und Abfahrt zur bzw. von der Arbeitsstätte. Für diese [X.] ist der Zuschlag ebenfalls zu zahlen.)

        
                          

-       

2. Schicht in Wechselschicht

10 %   

                          

-       

3. Schicht in Wechselschicht

25 %   

                 

…       

                          
        

§ 10   

        

Entgeltzahlung

        

1.    

Die Entgeltzahlung erfolgt bargeldlos monatlich.

        

2.    

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß das Entgelt am Ende des Abrechnungszeitraumes dem Konto des Arbeitnehmers gutgeschrieben ist. Fällt der [X.] auf einen arbeitsfreien Tag, so muß das Entgelt bereits am vorhergehenden Tag auf dem Konto des Arbeitnehmers eingegangen sein.

        

3.    

Von Ziffer 1 und Ziffer 2 abweichende Regelungen sind durch Betriebsvereinbarungen zulässig.

        

4.    

Dem Arbeitnehmer ist eine Abrechnung auszuhändigen, aus der die Zusammensetzung des Entgelts ersichtlich ist. Er ist zur Nachprüfung der Abrechnung verpflichtet.

        

…       

        

§ 15   

        

[X.]

        

Zur Abgeltung der bei ständig in Nachtschicht oder im [X.] auftretenden Erschwernisse und Belastungen wird ein Ausgleich durch bezahlte Freizeit gegeben. Arbeitnehmer, die im [X.] oder ausschließlich in Nachtschicht arbeiten, erhalten für je 60 Arbeitstage in diesem System 1 [X.] (Arbeitstage).

        

…       

        

§ 26   

        

Ausschlußfristen

        

1.    

Gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Fälligkeit vom Arbeitnehmer schriftlich geltend gemacht worden sind.

        

2.    

Ansprüche auf Bezahlung von Zuschlägen sind zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb von 1 Monat nach Erhalt der Entgeltabrechnung, bei der sie hätten abgerechnet werden müssen, geltend zu machen.

        

3.    

Ist ein oben genannter Anspruch rechtzeitig erhoben und wird seine Erfüllung nachweislich abgelehnt, so ist der Anspruch innerhalb von 3 Monaten seit der Ablehnung gerichtlich geltend zu machen.

        

4.    

Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen.“

4

Die [X.] 2002 sieht unter anderem folgende Regelungen vor:

        

„§ 2   

        

Folgende Paragraphen des Manteltarifvertrages (Brauereien [X.]) werden wie folgt geändert bzw. ergänzt:

        

1.    

§ 7 (Zuschläge) wird gestrichen und wie folgt neu formuliert:

                 

a.    

Notwendige Mehrarbeit ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu leisten.

                 

…       

        
                 

d.    

Für die Ermittlung von Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie für Zuschläge und Zulagen gilt als Berechnungsgrundlage für je Arbeitsstunde der Divisor, der in dem Tarifvertrag zur Berechnungsgrundlage festgelegte Wert, des tatsächlichen gezahlten [X.].

                 

…       

        
                 

f.    

Für Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind folgende Zuschläge zu zahlen:

                 

Für Mehrarbeit (Montag bis Freitag) während

                 

Der ersten beiden Stunden täglich

25 %   

                 

ab der dritten Stunde täglich

50 %   

                 

für Mehrarbeit an Sonnabenden und für Schichtgänger an arbeitsfreien Werktagen

35 %   

                 

für Nachtarbeit

50 %   

                 

für Arbeit in der Spätschicht bis 22 Uhr, wenn diese Schicht nach 18 Uhr endet

10 %   

                 

für Arbeit in der Nachtschicht von 22 Uhr bis 6 Uhr

25 %   

                 

für Arbeit am Sonntag

75 %   

                 

für Arbeit an Feiertagen, auch wenn diese Tage auf einen Sonntag fallen ([X.], [X.], beide Osterfeiertage, 1. Mai, [X.], beide Pfingstfeiertage, 03. Oktober, Bußtage, beide [X.])

200 % 

                 

Das ist insgesamt der dreifache Stundenverdienst einschließlich der Entgeltzahlungspflicht für gesetzliche Wochenfeiertage.

        
                 

Für Arbeit am Tage vor [X.], [X.] und [X.] nach 12 Uhr

50 %   

                 

g.    

Ein Anspruch auf Zahlung der Zuschläge besteht nur dann, wenn die zuschlagspflichtige Arbeit von der zuständigen Stelle des Betriebes angeordnet ist.

                 

h.    

Bei einem Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist, abgesehen von Schichtzuschlägen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, nur der jeweils höchste, bei gleicher Höhe nur ein Zuschlag zu zahlen.

        

…       

                                   
        

5.    

§ 15 ([X.]) wird gestrichen und wie folgt neu formuliert:

                 

a.    

Zur Abgeltung der in der Nachtschicht oder Zwei- bzw. [X.] auftretenden Erschwernisse und Belastungen wird ein Ausgleich durch bezahlte Freizeit gegeben.

                 

b.    

Arbeitnehmer, die im [X.] oder ausschließlich in Nachtschicht arbeiten, erhalten jährlich vier Arbeitstage bezahlte [X.].

                 

c.    

Arbeitnehmer, die im Zwei-Schichten-System (Früh-/Spät-, Nacht- oder Spät-/Nachtschicht) arbeiten, erhalten jährlich drei Arbeitstage bezahlte [X.].

                 

d.    

Bei teilweiser Schichtleistung im Jahr erfolgt eine anteilige Gewährung.

                 

e.    

Urlaub, Krankheit und sonstige bezahlte Freizeiten führen nicht zu Kürzungen.“

5

Der Kläger verrichtete von Dezember 2018 bis Mai 2019 Nachtarbeit in Wechselschicht in der [X.] von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr, für die er einen Zuschlag in Höhe von 25 % erhielt. Es handelt sich um einen Zuschlag in Höhe von 213,50 Euro brutto für 40 Nachtschichtstunden im Dezember 2018, in Höhe von 170,80 Euro brutto für 32 Stunden im Januar 2019, in Höhe von 304,24 Euro brutto für 57 Stunden im Februar 2019, in Höhe von 351,84 Euro brutto für 64 Stunden im März 2019, in Höhe von 87,96 Euro brutto für 16 Stunden im April 2019 sowie in Höhe von 483,78 Euro brutto für 88 Stunden im Mai 2019. Abgerechnet wurden die [X.] - entsprechend einer im Betrieb bestehenden Regelung - jeweils mit der Entgeltabrechnung im Folgemonat.

6

Der Kläger begehrt mit seiner am 17. Juli 2019 eingegangenen Klage - nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung der Ansprüche für Dezember 2018 bis Februar 2019 mit bei der [X.] am 27. März 2019 eingegangenem Schreiben - für die geleistete Nachtarbeit die Zahlung weiterer [X.] in Höhe der Differenz zwischen dem gezahlten tariflichen Zuschlag für Arbeit in der Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr in Höhe von 25 % und dem tariflichen Zuschlag für Nachtarbeit in Höhe von 50 %.

7

Er hat die Auffassung vertreten, der Anspruch ergebe sich aus § 7 Buchst. f [X.] idF der [X.] 2002 iVm. dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Nach der tariflichen Regelung erhielten Arbeitnehmer für Arbeit in der Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr - trotz Vergleichbarkeit beider Arbeitnehmergruppen - Zuschläge von nur 25 %, für im Übrigen verrichtete Nachtarbeit dagegen Zuschläge von 50 %, ohne dass für diese Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund vorliege. Der vorrangig zu beachtende Gesundheitsschutz rechtfertige die Ungleichbehandlung nicht; andere Aspekte als dieser könnten bei Nachtarbeit höhere Zuschläge nicht rechtfertigen. Zudem sei die Teilhabe am [X.] Leben auch bei Arbeit in der Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr deutlich erschwert. Planbarkeit könne sowohl bei Schichtarbeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr als auch bei Nachtarbeit vorliegen oder fehlen. Ein Zuschlag von nur 25 % für Schichtarbeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr sei nicht vom Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien gedeckt, er verteuere die Nachtarbeit nicht ausreichend. Außerdem sei dieser Gestaltungsspielraum mit Blick darauf eingeschränkt, dass tarifvertragliche Regelungen für [X.] der Durchführung von Unionsrecht iSv. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der [X.] ([X.]) dienten und insoweit an Art. 20 und Art. 31 Abs. 1 [X.] zu messen seien. Seine Ansprüche seien auch nicht verfallen.

8

Der Kläger hat zuletzt - nach teilweiser Klagerücknahme vor dem Arbeitsgericht - beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn Nachtzuschläge

        

1.    

für die Monate Dezember 2018 bis Februar 2019 in Höhe von 688,54 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. März 2019,

        

2.    

für die Monate März und April 2019 in Höhe von 439,80 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Mai 2019 und

        

3.    

für den Monat Mai 2019 in Höhe von 483,78 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juni 2019

        

zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen für Nachtarbeit und Arbeit in der Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr verstießen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Gruppen der Arbeitnehmer, die Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit verrichteten, seien schon nicht vergleichbar. Zwischen Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit bestehe zudem ein [X.], weil die planbare Nachtschichtarbeit sehr viel häufiger anfalle als sonstige Nachtarbeit. Die unterschiedliche Höhe der [X.] überschreite auch nicht den Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien. Die Zuschlagsdifferenz verringere sich außerdem durch die Regelungen zu den [X.]en, Pausen und den Umstand, dass der Zuschlag von 50 % für Nachtarbeit typischerweise Mehrarbeit betreffe und daher den Mehrarbeitszuschlag enthalte. Er solle auch nicht nur die Erschwernis für die Arbeit in der Nacht ausgleichen, sondern kompensieren, dass die betroffenen Arbeitnehmer die Möglichkeit verlören, über ihre Freizeit zu disponieren. Arbeitgeber sollten von Eingriffen in den geschützten Freizeitbereich der Arbeitnehmer abgehalten werden. Außerdem sei die Teilhabe am [X.] Leben, etwa die [X.], bei unregelmäßiger Nachtarbeit wesentlich schwerer zu organisieren. Schließlich sei eine „Anpassung nach oben“ abzulehnen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger seine Zahlungsansprüche weiter.

Der Senat hat das Revisionsverfahren im Hinblick auf zwei Vorabentscheidungsersuchen zum Gerichtshof der [X.] ([X.]) gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] ([X.]) ausgesetzt. Der [X.] hat auf die dort gestellte Frage mit Urteil vom 7. Juli 2022 geantwortet (- [X.]/21 und [X.]/21 - [Coca-Cola European Partners Deutschland]).

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist teilweise begründet. Der Kläger hat für den streitgegenständlichen [X.]raum entgegen der Auffassung des [X.] für die während der Nachtschichten geleisteten Arbeitsstunden grundsätzlich Anspruch auf einen höheren [X.], der allerdings zum Teil verfallen ist. Dies führt zur teilweisen Aufhebung der Entscheidung des [X.] (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Klage ist überwiegend begründet, was der Senat selbst entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO).

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat für jeden Monat des streitgegenständlichen [X.]raums die Anzahl der geleisteten [X.] angegeben und die Klageforderung ausgehend vom tariflichen [X.]ruttostundenlohn mit der geltend gemachten Differenz von 25 Prozentpunkten für die geleisteten [X.] berechnet. Damit ist die Klage in [X.]ezug auf jeden Monat, für den der Kläger höhere [X.] verlangt, als abschließende Gesamtklage zu verstehen und hinreichend bestimmt (vgl. [X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19 - Rn. 14 [X.]; 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 13, [X.]E 162, 230).

II. Die Klage ist überwiegend begründet. Die [X.]eklagte hat an den Kläger für die Monate Januar bis Mai 2019 für seine Arbeit in der Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr den Zuschlag für Nachtarbeit nach § 7 [X.]uchst. f [X.] idF der [X.] in Höhe von 50 % des tatsächlich gezahlten [X.] je Arbeitsstunde (§ 7 [X.]uchst. d [X.] idF der [X.]) abzüglich der geleisteten Zuschläge zu zahlen. Die klägerischen Ansprüche für den Monat Dezember 2018 sind hingegen verfallen.

1. Ein Anspruch auf einen höheren [X.] ergibt sich nicht unmittelbar aus den Regelungen des [X.] idF der [X.] 2002.

a) Der [X.] idF der [X.] 2002 gilt - vermittelt über den [X.] - im Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit unmittelbar und zwingend (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG).

b) Nach § 7 [X.]uchst. f [X.] idF der [X.] 2002 ist für Arbeit in der Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr (im [X.]) ein Zuschlag von 25 % und für Nachtarbeit - in der [X.] zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr im Sommerhalbjahr bzw. 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr im Winterhalbjahr (§ 3 Nr. 6.1 [X.]) - (im Folgenden sonstige Nachtarbeit) ein Zuschlag von 50 % zu zahlen. Da es sich bei der vom Kläger im Rahmen von [X.] geleisteten Nachtarbeit um [X.] iSv. § 7 [X.]uchst. f [X.] idF der [X.] 2002 handelt (vgl. zum [X.]egriff „Schichtarbeit“ [X.] 28. Juli 2021 - 10 [X.] (A) - Rn. 53, [X.]E 175, 296; 12. Dezember 2012 - 10 [X.] - Rn. 10 [X.]), hat er nach den Regelungen des [X.] nur Anspruch auf einen [X.] in Höhe von 25 % des tatsächlich gezahlten [X.] je Arbeitsstunde (vgl. § 7 [X.]uchst. d [X.] idF der [X.] 2002). Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.

2. Höhere [X.] stehen dem Kläger aber zu, weil die tarifvertragliche Unterscheidung der Zuschläge für sonstige Nachtarbeit einerseits und [X.] andererseits (§ 7 [X.]uchst. f [X.] idF der [X.] 2002) einer Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht standhält. [X.]nehmer werden gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von [X.] leisten, gleichheitswidrig schlechter gestellt. Dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) kann nur dadurch genügt werden, dass der Kläger für die im Rahmen von Nachtschichten geleistete Nachtarbeit ebenso wie ein Arbeitnehmer, der sonstige Nachtarbeit iSv. § 7 [X.]uchst. f [X.] idF der [X.] 2002 leistet, behandelt wird. Er hat ergänzend zu dem gezahlten [X.] nach § 7 [X.]uchst. f [X.] idF der [X.] 2002 Anspruch auf einen Zuschlag von weiteren 25 % zu seinem jeweiligen tatsächlichen Stundenentgelt für die von ihm geleisteten Stunden zur tariflichen Nachtzeit.

a) Die Tarifvertragsparteien sind nicht unmittelbar an Grundrechte gebunden, wenn sie tarifliche Normen setzen (st. Rspr., z[X.] [X.] 15. Juni 2021 - 9 [X.] - Rn. 33; 24. Februar 2021 - 10 [X.] - Rn. 26; 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 26, [X.]E 173, 205; 19. November 2020 - 6 [X.] - Rn. 21; 2. September 2020 - 5 [X.] - Rn. 21). Die Tarifautonomie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Vergütungen und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen ([X.] 11. Juli 2017 - 1 [X.]vR 1571/15 ua. - Rn. 146, [X.]E 146, 71). Mit der Normsetzung auf Grundlage der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie üben die Tarifvertragsparteien daher keine delegierte St[X.]tsgewalt aus. Sie nehmen vielmehr privatautonom ihre Grundrechte wahr, wobei ihre Normsetzung durch den in § 4 Abs. 1 TVG enthaltenen st[X.]tlichen [X.] tariflicher Rechtsnormen getragen wird. Mit der kollektiv ausgeübten privatautonomen Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge ist eine unmittelbare [X.] der Tarifvertragsparteien nicht zu vereinbaren. Sie führte zu einer umfassenden Überprüfung tarifvertraglicher Regelungen am Maßstab der Verhältnismäßigkeit und damit zu einer „Tarifzensur“ durch die Arbeitsgerichte ([X.] 19. Dezember 2019 - 6 [X.] - Rn. 19, [X.]E 169, 163; 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 17; [X.]/[X.] 23. Aufl. [X.]. Rn. 47).

b) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bildet aber als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie. Der Schutzauftrag der Verfassung verpflichtet die Arbeitsgerichte dazu, gleichheitswidrige Differenzierungen in [X.] zu unterbinden. Dementsprechend ist [X.] die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen (vgl. [X.] 16. August 2022 - 9 [X.] - Rn. 20; 23. Februar 2021 - 3 [X.] - Rn. 39, [X.]E 174, 116; 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 27 ff. [X.] auch zur Gegenauffassung, [X.]E 173, 205; 19. November 2020 - 6 [X.] - Rn. 21 ; 29. September 2020 -  9 [X.]  - Rn. 47, [X.]E 172, 313 ; 27. Mai 2020 -  5 [X.]  - Rn. 37; 19. Dezember 2019 - 6 [X.] - Rn. 23 ff., [X.]E 169, 163; 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 18; zust. [X.] [X.] 2019, 1684, 1686 ). Diese Grenze ist zu beachten, obwohl [X.] nicht selten Ergebnisse tarifpolitischer Kompromisse sind („Gesamtpaket“), und kann damit zur [X.]eschränkung der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Rechte der Tarifvertragsparteien führen (vgl. [X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 31 [X.], [X.]O ; [X.]. [X.] 2023, 9, 15 ff.).

c) [X.]ei der Erfüllung ihres verfassungsrechtlichen Schutzauftrags haben die Gerichte allerdings zu beachten, dass den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. Sie bestimmen in diesem Rahmen nicht nur den Zweck einer tariflichen Leistung ([X.] 29. September 2020 - 9 [X.] - Rn. 47, [X.]E 172, 313; 19. Dezember 2018 - 10 [X.] - Rn. 34, [X.]E 165, 1). Ihnen kommt auch eine [X.] zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind ([X.] 19. Dezember 2019 - 6 [X.] - Rn. 26, [X.]E 169, 163; vgl. auch [X.]. 12/5888 zum Entwurf des [X.] S. 20: „Ein wesentliches Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Tarifvertragsparteien ... im Interesse eines praxisnahen, sachgerechten und effektiven Arbeitszeitschutzes mehr [X.]efugnisse und mehr Verantwortung als bisher zu übertragen. Die Tarifvertragsparteien kennen die in den [X.]etrieben zu leistende Arbeit und die für die Arbeitnehmer entstehenden zeitlichen [X.]elastungen [größere Sachnähe der Tarifvertragsparteien ...]. Sie können daher viel stärker differenzieren, ...“). Darüber hinaus verfügen die Tarifvertragsparteien über einen [X.]eurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelungen ([X.] 16. Dezember 2020 - 5 [X.] (A) - Rn. 43, [X.]E 173, 251). Die Gerichte dürfen nicht eigene Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle von [X.]ewertungen der zuständigen Koalitionen setzen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht ([X.] 23. Februar 2021 - 3 [X.] - Rn. 40, [X.]E 174, 116; 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 41, [X.]E 173, 205; 19. Dezember 2019 - 6 [X.] - [X.]O; 24. Oktober 2019 - 2 [X.] - Rn. 34, [X.]E 168, 238; 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 32, [X.]E 151, 235). Ob ein Sachgrund eine Differenzierung rechtfertigt, ist auch dann zu prüfen, wenn die ggf. erforderliche Anpassung nach oben mit erheblichen Mehrkosten für die betroffenen Arbeitgeber verbunden ist (vgl. [X.] 10. November 2011 - 6 [X.] - Rn. 33 f., [X.]E 140, 1).

Dies bedingt im Ergebnis eine deutlich zurückgenommene Prüfungsdichte durch die Gerichte ([X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 42, [X.]E 173, 205). Ein Verstoß gegen das [X.] ist erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten [X.]etrachtungsweise hätten beachtet werden müssen. [X.]ei der Gruppenbildung dürfen sie generalisieren und typisieren. Allerdings müssen die Differenzierungsmerkmale im Normzweck angelegt sein und dürfen ihm nicht widersprechen. Auf abstrakt denkbare Zwecke kommt es dabei nicht an, sondern auf solche, die den [X.] im Weg der Auslegung zu entnehmen sind. Diese können sich insbesondere aus den in der Regelung selbst normierten Voraussetzungen sowie den Ausschluss- und Kürzungstatbeständen ergeben, die die Tarifvertragsparteien unter [X.]eachtung ihres Gestaltungsspielraums festgelegt haben ([X.] 12. Oktober 2021 - 9 [X.] ([X.]) - Rn. 34 [X.]). Das gilt unabhängig davon, ob es sich um [X.], unternehmensbezogene [X.] oder Tarifverträge mit einzelnen Arbeitgebern handelt.

d) Diese Grundsätze gelten im Ausgangspunkt auch für tarifvertragliche Regelungen über den Ausgleich der [X.]elastungen durch Nachtarbeit. Allerdings können solche tariflichen Regelungen den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 [X.] nur verdrängen, wenn sie unter [X.]eachtung des [X.]es der Nachtarbeitnehmer tatsächlich einen angemessenen Ausgleich gewährleisten.

[X.]) Das [X.]undesverfassungsgericht hat für den [X.]ereich der Nachtarbeit erkannt, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, den Schutz der Arbeitnehmer vor den schädlichen Folgen der Nachtarbeit zu regeln. Eine solche Regelung war notwendig, um dem objektiven Gehalt der Grundrechte, insbesondere dem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, zu genügen. Für dieses Grundrecht besteht eine st[X.]tliche Schutzpflicht. Dem Gesetzgeber kommt dabei ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsfreiraum zu, um die Schutzpflicht zu erfüllen ([X.] 28. Januar 1992 - 1 [X.]vR 1025/82 ua. - zu [X.] 3 der Gründe, [X.]E 85, 191; [X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 44, [X.]E 173, 205).

[X.]) Der Gesetzgeber ist dem Schutzauftrag mit § 6 Abs. 5 [X.] nachgekommen. Die Norm überantwortet die Schaffung von [X.] für geleistete Nachtarbeit wegen ihrer größeren Sachnähe vorrangig den Tarifvertragsparteien. Die gesetzlichen Ansprüche greifen nur subsidiär (vgl. [X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 45 [X.], [X.]E 173, 205). Auch bei solchen tarifvertraglichen [X.] für Nachtarbeit handelt es sich aber um originär ausgeübte Tarifautonomie ([X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 46, [X.]O; aA Kohte Gutachten zu [X.]sregelungen S. 21). Der verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz der Koalitionsfreiheit ist nicht auf den [X.]ereich des [X.] beschränkt. Er geht über den Kernbereich des Art. 9 Abs. 3 GG hinaus und erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen ([X.] 12. Juni 2018 - 2 [X.]vR 1738/12 ua. - Rn. 115 [X.], [X.]E 148, 296).

[X.]) Die Tarifvertragsparteien sind frei in ihrer Entscheidung, ob sie einen tariflichen Ausgleich für erbrachte Nachtarbeit regeln wollen. Dies gilt sowohl im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 [X.] als auch darüber hinaus. So können sie beispielsweise die Nachtzeit gegenüber den [X.]estimmungen des [X.] erweitern oder auch Arbeitnehmern, die keine Nachtarbeitnehmer nach § 2 Abs. 5 [X.] sind, einen Ausgleichsanspruch gewähren. Entscheiden sie sich aber im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 [X.] dafür, eine Regelung zu treffen, sind sie - anders als regelmäßig sonst bei der Gewährung tariflicher Leistungen - in einem gewissen Maß inhaltlich gebunden. Sie haben zu beachten, dass der [X.] beim Ausgleich der [X.]elastungen durch Nachtarbeit im Vordergrund steht und diesem Genüge getan werden muss. Die tarifliche Regelung muss die mit der Nachtarbeit verbundenen [X.]elastungen angemessen kompensieren ([X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.] (A) - Rn. 72 [X.], [X.]E 173, 165; 13. Dezember 2018 - 6 [X.] - Rn. 18; 17. Januar 2012 - 1 A[X.]R 62/10 - Rn. 15 [X.]; 18. Mai 2011 - 10 [X.] - Rn. 18; [X.]aeck/[X.]/Winzer [X.] 4. Aufl. § 6 Rn. 83; [X.]eckOK ArbSchR/[X.] Stand 1. April 2023 [X.] § 6 Rn. 51, 53; [X.]eckOK ArbR/[X.] Stand 1. März 2023 [X.] § 6 Rn. 25 f.; [X.]/[X.] 2020, 239, 269; Kohte FS [X.]uschmann 2014 S. 71, 81; [X.] ZFA 2014, 237, 244; [X.] AuR 2020, 157, 161 f.; [X.] Die Rechtmäßigkeit der tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen für geleistete Nachtarbeit am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG S. 26 f.; wohl auch [X.]/[X.]iebl [X.] 16. Aufl. § 6 Rn. 26). Nur dann kann die tarifliche Regelung den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 [X.] hinsichtlich des die Nachtarbeit leistenden Arbeitnehmers verdrängen. Das folgt schon aus dem Wortsinn des [X.]egriffs „Ausgleichsregelung“ in § 6 Abs. 5 [X.] und entspricht dem Sinn und Zweck des [X.]es ([X.] 17. Januar 2012 - 1 A[X.]R 62/10 - [X.]O).

[X.]) [X.]ei der näheren Ausgestaltung, wie eine solche angemessene Kompensation erfolgen soll, sind die Tarifvertragsparteien hingegen im Rahmen der Tarifautonomie freier als der unmittelbar an § 6 Abs. 5 [X.] gebundene Arbeitgeber. Ihnen kommt ein [X.]eurteilungsspielraum zu, wie sie den Ausgleich für die Nachtarbeit regeln wollen ([X.] 18. Mai 2011 - 10 [X.] - Rn. 18; HK-Arb[X.]R/[X.]. [X.] § 6 Rn. 127). § 6 Abs. 5 [X.] sieht für tarifliche Regelungen keine konkreten Mindestvorgaben vor. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die tarifvertragliche Regelung den mit § 6 Abs. 5 [X.] verfolgten Zwecken (vgl. dazu zuletzt [X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19 - Rn. 28, 36 [X.]) bei einer Gesamtbetrachtung gerecht wird. Die Tarifvertragsparteien sind deshalb auch nicht an die von der Rechtsprechung entwickelten Regelwerte für gesetzliche [X.] gebunden (aA Kohte Gutachten zu [X.]sregelungen S. 14; [X.] AuR 2020, 157, 162 f.).

ee) Soweit tarifvertragliche [X.] für Nachtarbeit einen Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich begründen, tritt unmittelbar eine gesundheitsschützende Wirkung in den Fällen ein, in denen sich die Dauer der Arbeitszeit für den Arbeitnehmer durch den bezahlten Freizeitausgleich insgesamt verringert und er zeitnah gewährt wird. [X.] wirken sich dagegen nicht positiv auf die Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers aus. Der individuelle Gesundheitsschaden wird über den Zuschlag kommerzialisiert. Die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wird verteuert, um auf diesem Weg allgemein Nachtarbeit einzudämmen, wodurch die Gesundheit mittelbar geschützt wird. Außerdem soll der [X.] den Arbeitnehmer in einem gewissen Umfang für die erschwerte Teilhabe am [X.] Leben entschädigen (vgl. [X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 48 [X.], [X.]E 173, 205).

e) Unter [X.]erücksichtigung dieser Grundsätze haben die Tarifvertragsparteien für [X.]eschäftigte, die - wie der Kläger - [X.] leisten, im [X.] idF der [X.] Regelungen geschaffen, die den Zwecken des § 6 Abs. 5 [X.] gerecht werden und die mit der Nachtarbeit verbundenen [X.]elastungen angemessen kompensieren. Damit werden die gesetzlichen Ausgleichsansprüche für die streitgegenständlichen Schichtzeiten verdrängt.

[X.]) Ob im jeweiligen Tarifvertrag ein angemessener Ausgleich für die [X.]elastungen durch die Nachtarbeit vorgesehen ist und die entsprechende Regelung den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 [X.] verdrängt, ist jeweils anhand der betroffenen [X.] - hier die Arbeitnehmer, die [X.] leisten, - und der konkreten Arbeitssituation, die im Streit steht, zu prüfen. Eine Gesamtbetrachtung des Tarifvertrags im Hinblick auf seinen persönlichen Geltungsbereich ist nicht vorzunehmen. Eine solche würde auf der einen Seite nicht sicherstellen, dass für jeden einzelnen Nachtarbeitnehmer iSd. [X.] ein angemessener tariflicher Ausgleichsanspruch besteht. Auf der anderen Seite kann der Umstand, dass es für einzelne [X.]n an einem angemessenen Ausgleich fehlt (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung z[X.] [X.] 18. Mai 2011 - 10 [X.] -), nicht dazu führen, dass tarifliche Regelungen, die für andere Gruppen einen angemessenen Ausgleich beinhalten, entgegen § 6 Abs. 5 [X.] der Vorrang verwehrt wird.

[X.]) Danach wird § 6 Abs. 5 [X.] auch im Hinblick auf [X.]eschäftigte, die [X.] leisten, durch die streitgegenständliche tarifliche Regelung verdrängt.

(1) Diese erhalten grundsätzlich einen tariflichen [X.] in Höhe von 25 % des tatsächlich gezahlten [X.] je Arbeitsstunde (§ 7 [X.]uchst. d und f [X.] idF der [X.]). Dieser Wert erhöht sich allerdings nicht durch den in § 15 [X.]uchst. b [X.] idF der [X.] geregelten Anspruch auf jährlich vier Arbeitstage bezahlte [X.] für Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - im [X.] oder die in Nachtschicht arbeiten. Hierbei handelt es sich nicht um einen spezifischen Ausgleich für Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschicht (vgl. zum spezifischen Ausgleich der Nachtarbeit durch [X.]en [X.] 22. Februar 2023 - 10 [X.] - Rn. 30, 36; 22. Februar 2023 - 10 [X.] - Rn. 30, 36). Nach § 15 [X.]uchst. a [X.] idF der [X.] dient die [X.] „zur Abgeltung der in der Nachtschicht oder Zwei- bzw. [X.] auftretenden Erschwernisse und [X.]elastungen“. Es geht den Tarifvertragsparteien danach offensichtlich nicht nur um den Ausgleich der [X.]elastungen durch die Nachtarbeit, sondern - bei Zwei- bzw. [X.] - auch um den Ausgleich der [X.]elastungen durch diese Wechsel. Dies verdeutlicht § 15 [X.]uchst. c [X.] idF der [X.], nach welchem Arbeitnehmer, die im Zwei-Schicht-System („Früh-/Spät-, Nacht- oder Spät-/Nachtschicht“) arbeiten, jährlich drei Arbeitstage bezahlte [X.] erhalten. Danach wird den im Zwei-Schicht-System tätigen Arbeitnehmern nur eine [X.] weniger gewährt als den im [X.] eingesetzten [X.]eschäftigten und dies unabhängig davon, ob sie Nachtarbeit leisten oder nicht. Denn ausweislich der Formulierung werden auch im Wechsel „[X.]“ Freischichten gewährt. Außerdem impliziert eine solche Regelung, dass es vorrangig auf die [X.]elastung durch die Schichttätigkeit ankommt und diese im [X.] etwas höher bewertet wird als bei einem [X.]. Des Weiteren werden die Freischichten nicht in Abhängigkeit der Anzahl der geleisteten Nachtschichten und damit zur tatsächlichen [X.]elastung durch die Nachtarbeit gewährt (zu einer solchen Regelung vgl. [X.] 22. März 2023 - 10 [X.] - Rn. 31); vorausgesetzt wird nur ein entsprechender Arbeitseinsatz im jeweiligen Jahr (bei teilweiser Schichtleistung in einem Jahr erfolgt eine anteilige Gewährung, vgl. § 15 [X.]uchst. d [X.] idF der [X.]). Insgesamt betrachtet kann der Regelung somit nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, ob und ggf. in welchem Umfang mit der Leistung ein spezifischer Ausgleich der durch die Nachtarbeit entstehenden [X.]elastungen bezweckt wird.

(2) Gleichwohl stellt im Rahmen der bei der [X.]eurteilung der Angemessenheit notwendigen wertenden [X.]etrachtung der von den Tarifvertragsparteien vorgesehene Ausgleich eines Zuschlags in Höhe von 25 % unter [X.]erücksichtigung der Art der zu leistenden Arbeit, also der Gegenleistung der Arbeitnehmer (vgl. dazu [X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19 - Rn. 26 [X.]), eine hinreichende Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundene Erschwernis dar und beinhaltet eine Entschädigung für die erschwerte Teilhabe am [X.] Leben.

[X.]) Soweit der Kläger darauf verweist, dass eine Regelung, die für [X.] geringere Zuschläge gewährt als für sonstige Nachtarbeit, die gesetzliche Zielsetzung missachte und deshalb unwirksam sei, vermag dies nicht zu überzeugen (so aber z[X.] auch [X.] AuR 2020, 157, 163). Dies vermengt die Frage der Angemessenheit des Ausgleichs mit der Frage der Gleichbehandlung. Die Frage der Angemessenheit iSv. § 6 Abs. 5 [X.] richtet sich aber nicht danach, ob andere Arbeitnehmer den gleichen oder ggf. einen höheren [X.] erhalten.

f) Die im [X.] idF der [X.] enthaltene Differenzierung zwischen den Zuschlägen für [X.] und Nachtarbeit in § 7 [X.]uchst. f [X.] idF der [X.] 2002 verstößt aber - entgegen der Ansicht des [X.] - gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es liegen miteinander vergleichbare [X.]n vor. Die unterschiedliche [X.]ehandlung bei den Zuschlägen für [X.] im Gegensatz zur sonstigen Nachtarbeit ist - wie die Auslegung des [X.] idF der [X.] 2002 ergibt - nicht durch einen aus dem Tarifvertrag erkennbaren sachlichen Grund gerechtfertigt.

[X.]) Arbeitnehmer, die [X.] bzw. sonstige Nachtarbeit leisten, sind - entgegen der Ansicht der [X.]eklagten - miteinander vergleichbar. Die jeweiligen Zuschlagstatbestände knüpfen übereinstimmend an die Arbeitsleistung in der tarifvertraglich definierten Nachtzeit an, die sich - insbesondere durch das Maß an [X.]elastung - von der Arbeit zu anderen [X.]en unterscheidet (vgl. [X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 50 ff. [X.] auch zu krit. Stimmen, [X.]E 173, 205 ). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Tarifvertragsparteien grundsätzlich autonom die Tatbestandsvoraussetzungen festlegen können, auf deren Grundlage die Gruppen zu bilden sind. Das entbindet sie nicht davon, die Grenzen von Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Die sich dabei stellende Frage, ob sachliche Gründe für die unterschiedliche [X.]ehandlung vorliegen, ist auf der [X.] zu klären (vgl. [X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 52, [X.]O; aA z[X.] [X.]/[X.] 2020, 239, 267 f.; ähnlich [X.] Die Rechtmäßigkeit der tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen für geleistete Nachtarbeit am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG S. 16 ff.; [X.] [X.] 2019, 1458, 1461).

[X.]) Die unterschiedlich hohen Zuschläge für Nachtarbeit und für [X.] in § 7 [X.]uchst. f [X.] idF der [X.] 2002 führen dazu, dass zwei Gruppen von Arbeitnehmern, die nachts arbeiten, ungleich behandelt werden. Der Ausgleich, den Arbeitnehmer für sonstige Nachtarbeit erhalten, ist deutlich höher als derjenige für [X.].

(1) Nach § 7 [X.]uchst. f [X.] idF der [X.] 2002 erhalten Arbeitnehmer für [X.] einen Zuschlag von 25 % des je Arbeitsstunde tatsächlich gezahlten [X.], während der Zuschlag für sonstige Nachtarbeit hiernach 50 % beträgt. Das führt zu einer Differenz in Höhe von 25 Prozentpunkten.

(2) Diese Differenz zwischen den beiden Zuschlagstatbeständen verringert sich nicht dadurch, dass nach § 15 [X.]uchst. b [X.] idF der [X.] 2002 jährlich vier Arbeitstage bezahlte [X.] zu gewähren ist. Dabei handelt es sich nicht um einen spezifischen Ausgleich für die [X.]elastungen durch die Arbeit in der Nachtzeit (vgl. Rn. 32).

(3) Die rechnerische Differenz bei der [X.] vermindert sich auch nicht um die bezahlte Essenspause von 30 Minuten innerhalb der Arbeitszeit nach § 4 Nr. 4 [X.]. Diese steht Arbeitnehmern im [X.] zu, die ihren Arbeitsplatz nicht verlassen können. Der Anspruch setzt somit schon nicht voraus, dass ein Einsatz in der Nachtschicht erfolgt. Die Pause wird vielmehr bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen in allen Schichten gewährt. Demnach dient sie nicht dem Ausgleich der spezifischen [X.]elastungen durch die Nachtarbeit, sondern dem Ausgleich des ununterbrochenen Fortgangs der Arbeit verbunden mit dem Umstand, den Arbeitsplatz für eine Pause nicht verlassen zu können.

(4) Ebenso wenig verringert sich der Unterschied in der [X.] - anders als die [X.]eklagte meint - dadurch, dass sonstige Nachtarbeit in der Regel Mehrarbeit ist und der Zuschlag für Nachtarbeit einen Mehrarbeitszuschlag umfasst. Zwar begründet § 7 [X.]uchst. f [X.] idF der [X.] 2002 für Mehrarbeit während der ersten beiden Stunden täglich einen Zuschlag in Höhe von 25 %, ab der dritten Stunde täglich in Höhe von 50 % sowie Zuschläge in Höhe von 35 % für Mehrarbeit an Sonnabenden und für Schichtgänger an arbeitsfreien Werktagen. In den tariflichen Regelungen ist aber nicht angelegt, dass Nachtarbeit stets oder auch nur regelmäßig zuschlagspflichtige Mehrarbeit im Tarifsinn ist, also über die jeweilige vereinbarte tägliche Arbeitszeit des betroffenen Arbeitnehmers hinausgeht (§ 3 Nr. 4.1 [X.]).

(5) Unerheblich ist auch, dass der [X.] nach § 7 [X.]uchst. f [X.] idF der [X.] 2002 bereits für die [X.] ab 22:00 Uhr geschuldet wird und somit der [X.]eginn der Nachtzeit gegenüber der gesetzlichen Regelung um eine Stunde vorgezogen ist (aA wohl [X.]/[X.] 2020, 239, 251 „Ausgleichsfaktor“). Das gilt im Sommerhalbjahr (1. April bis 30. September) sowohl für die [X.] als auch die sonstige Nachtarbeit (vgl. § 3 Nr. 6.1 [X.]), so dass sich hieraus in [X.]ezug auf die Ungleichbehandlung keine Relativierung ergibt. Im Winterhalbjahr (1. Oktober bis 31. März) steht einer solchen Annahme außerdem entgegen, dass die tarifliche Nachtzeit für Arbeitnehmer, die sonstige Nachtarbeit leisten, bereits um 20:00 Uhr beginnt.

[X.]) Die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die [X.] leisten, gegenüber Arbeitnehmern, die sonstige Nachtarbeit versehen, ist - entgegen der Ansicht des [X.] - nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Ein solcher lässt sich den maßgeblichen Regelungen des [X.] nicht entnehmen.

(1) Die Tarifvertragsparteien sind im Rahmen ihrer [X.] nicht gehindert, tatsächliche Unterschiede hinsichtlich der [X.]elastungen durch [X.] und sonstige Nachtarbeit anzunehmen. Dabei sind sie nicht auf gesundheitliche Aspekte beschränkt. Diese tatsächlichen Unterschiede vermögen auf der [X.] aufgrund des den Tarifvertragsparteien zukommenden [X.]eurteilungs- und Ermessensspielraums einen - auch deutlich - höheren Ausgleich für sonstige Nachtarbeit zu rechtfertigen. Dabei hat sich die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen [X.]ehandlung am - aus dem Tarifvertrag erkennbaren - Zweck der Leistung zu orientieren ([X.] 19. Dezember 2018 - 10 [X.] - Rn. 66, [X.]E 165, 1; 23. März 2017 - 6 [X.] - Rn. 55, [X.]E 158, 360). An einem solchen weiteren Zweck neben dem [X.] fehlt es hier. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Regelungen.

(2) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags, die in der Revisionsinstanz in vollem Umfang überprüfbar ist, folgt nach ständiger Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom [X.] auszugehen, ohne am [X.]uchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können ohne [X.]indung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung, ergänzend herangezogen werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., z[X.] [X.] 16. November 2022 - 10 [X.] - Rn. 13 [X.]).

(3) Dies zugrunde gelegt ergibt sich zunächst, dass die Tarifvertragsparteien mit der Regelung von [X.]n den [X.] der Nachtarbeitnehmer bezwecken. Das gilt sowohl im Hinblick auf den Zuschlag für [X.] als auch für sonstige Nachtarbeit. Dieser Zweck stellt aber keinen Sachgrund für höhere Zuschläge zugunsten der Arbeitnehmer dar, die sonstige Nachtarbeit leisten.

(a) Der Zweck des [X.]es ist zwar nicht ausdrücklich im [X.] benannt. Er hat aber hinreichend Niederschlag gefunden. Die Zuschläge werden ausdrücklich als solche für Nachtarbeit bzw. für [X.] bezeichnet (§ 7 [X.]uchst. f [X.] idF der [X.] 2002). Der [X.] definiert den [X.]egriff der Nachtarbeit als die [X.] zwischen 22:00 Uhr - bzw. im Winterhalbjahr zwischen 20:00 Uhr - und 06:00 Uhr (§ 3 Nr. 6.1 [X.]) bzw. der [X.] als die [X.] zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr (§ 7 [X.]uchst. f [X.] idF der [X.] 2002). Die Regelung knüpft damit an § 2 Abs. 3 [X.] an und erweitert den [X.]. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Ausgleichsregelung des § 6 Abs. 5 [X.] und dem dort normierten grundsätzlichen Vorrang von [X.] in Tarifverträgen liegt nahe, dass die Tarifvertragsparteien von dieser Kompetenz Gebrauch machen und auch der gesetzlichen Zwecksetzung genügen wollten. Die Gesundheit - über die Verteuerung der Arbeit zumindest mittelbar - zu schützen, ist der typischerweise mit [X.]n verfolgte Zweck (vgl. [X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19 - Rn. 25).

(b) Der Zweck des [X.]es vermag die Ungleichbehandlung allerdings nicht zu rechtfertigen.

([X.]) Nachtarbeit ist nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen für jeden Menschen schädlich, weil sie negative gesundheitliche Auswirkungen hat ([X.] 28. Januar 1992 - 1 [X.]vR 1025/82 ua. - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 85, 191; ebenso [X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 70 f., [X.]E 173, 205; 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 27 [X.], [X.]E 171, 280; 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 49, [X.]E 162, 230; 18. Oktober 2017 - 10 [X.] - Rn. 39, [X.]E 160, 325; [X.]/[X.] in [X.]/[X.] Europäisches Arbeits- und Sozialrecht [EnzEuR [X.]d. 7] 2. Aufl. § 11 Rn. 37; EuArbRK/[X.] 4. Aufl. [X.] 2003/88/[X.]. 8 Rn. 3 [X.]). Das gilt im Ausgangspunkt unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb von [X.] geleistet wird. Die gesundheitliche [X.]elastung durch Nachtarbeit steigt nach bisherigem Kenntnisstand in der Arbeitsmedizin durch die Zahl der Nächte im Monat und die Zahl der aufeinanderfolgenden Nächte, in denen Nachtarbeit geleistet wird ([X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19 - Rn. 24; 15. Juli 2020 - 10 [X.] - [X.]O; 9. Dezember 2015 - 10 [X.] - Rn. 17 [X.], [X.]E 153, 378; 11. Dezember 2013 - 10 [X.] - Rn. 19, [X.]E 147, 33).

([X.]) Durch Arbeit während der Nachtzeit wird die sog. zirkadiane Rhythmik gestört. Zu der [X.] Desynchronisation kommt die physiologische Desynchronisation der Körperfunktionen, die sich typischerweise in Schlafstörungen, Magen-Darm-[X.]eschwerden und kardiovaskulären [X.]eeinträchtigungen äußert ([X.]eermann Nacht- und Schichtarbeit - ein Problem der Vergangenheit? S. 4 f. = [X.]; [X.]/Satzer Gutachten zu arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zu Nachtarbeit und [X.] S. 26 ff., 37 f.; [X.] Report 1/2012 S. 81 f., 91 ff., 119 ff.). [X.] deuten darauf hin, dass sich Nachtarbeit auch negativ auf die Psyche auswirkt (vgl. [X.] Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt S. 31). Anerkannt ist, dass Nachtarbeit umso schädlicher ist, in je größerem Umfang sie geleistet wird ([X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19 - Rn. 24; 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 27 [X.], [X.]E 171, 280; 9. Dezember 2015 - 10 [X.] - Rn. 17 [X.], [X.]E 153, 378; vgl. auch den siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88/[X.]; Mitteilung der [X.] zu Auslegungsfragen in [X.]ezug auf die Richtlinie 2003/88/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, A[X.]l. [X.] C 165 vom 24. Mai 2017 S. 42).

([X.]) Aufgrund der steigenden gesundheitlichen [X.]elastung durch eine größere Zahl der Nächte im Monat und eine höhere Zahl der aufeinanderfolgenden Nächte, in denen Nachtarbeit geleistet wird, sollten möglichst wenige Nachtschichten aufeinanderfolgen. Dem steht nicht entgegen, dass viele Schichtarbeitnehmer, die in einem Rhythmus von fünf und mehr aufeinanderfolgenden Nachtschichten arbeiten, subjektiv den Eindruck haben, dass sich ihr Körper der Nachtschicht besser anpasst. Das trifft nicht zu (vgl. [X.]undesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Leitfaden zur Einführung und Gestaltung von Nacht- und Schichtarbeit 9. Aufl. S. 12 f.; [X.]/Satzer Gutachten zu arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zu Nachtarbeit und [X.] S. 32). [X.] Nachtschichten sind besonders schädlich, obwohl sich Arbeitnehmer typabhängig unterschiedlich gut an die Nachtarbeit anpassen ([X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 72, [X.]E 173, 205; 9. Dezember 2015 - 10 [X.] - Rn. 17, [X.]E 153, 378; 11. Dezember 2013 - 10 [X.] - Rn. 19 f. [X.], [X.]E 147, 33; vgl. [X.]/Satzer [X.]O S. 36). [X.]islang ist nicht belegt, dass aufeinanderfolgende Nachtschichten signifikant weniger gesundheitsschädlich sind, wenn Arbeitnehmer nach einem Schichtplan eingesetzt werden, der ihnen im Voraus bekannt ist. Nach [X.] zeigen extrahierte statistische Daten lediglich eine tendenziell geringere gesundheitliche [X.]elastung, wenn die Arbeitszeiten vorhersagbar sind (Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt S. 52).

([X.]) [X.]aspekte können danach die im [X.] vorgenommene Differenzierung für sich genommen sachlich nicht rechtfertigen.

(4) Dafür, dass der Zuschlag für sonstige Nachtarbeit - so die [X.]eklagte - auch den Zweck habe, einen Ausgleich für Mehrarbeit zu gewähren, die in der Regel mit sonstiger Nachtarbeit verbunden sei, ergeben sich aus dem [X.] - wie ausgeführt (Rn. 41) - keine Anhaltspunkte.

(5) Soweit die [X.]eklagte darauf hinweist, der [X.] regle die sonstige Nachtarbeit im Verhältnis zur [X.] als Ausnahmetatbestand, falle somit seltener an, ergibt sich auch aus einem solchen Ausnahmecharakter für sich genommen kein sachlicher Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Der mögliche Ausnahmecharakter wäre zwar ein Umstand, der auf einen bestimmten Zweck der Leistung hindeuten kann, nicht aber ein selbständiger Zweck, der mit der Tarifregelung verfolgt wird. Außerdem ist ein solcher Ausnahmecharakter in den [X.]estimmungen und der Struktur des [X.] für seinen Geltungsbereich weder inhaltlich angelegt noch aus diesen auch nur im Ansatz erkennbar. Weder in den allgemeinen Regelungen über die Arbeitszeit in § 3 [X.] noch in den speziellen [X.]estimmungen über die Nachtarbeit und deren Ausgleich (§ 3 Nr. 6 [X.], § 7 [X.]uchst. f [X.] idF der [X.] 2002) finden sich dazu Hinweise. Auch die Größe der jeweils betroffenen [X.] - sollte die [X.]eklagte hierauf abstellen - vermag die [X.]egünstigung einer Mehrheit oder Minderheit allein nicht zu rechtfertigen. Denn Ungleichbehandlungen sind - dem Grundgedanken des [X.] folgend - unabhängig von der Größe der betroffenen Gruppen zu vermeiden.

(6) Es ist auch sonst kein Zweck erkennbar, der die Differenzierung zwischen den Zuschlägen für sonstige Nachtarbeit und [X.] sachlich rechtfertigen könnte. Die Tarifvertragsparteien des [X.] haben den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum auch unter Zugrundelegung eines zurückgenommenen [X.] (Rn. 22) überschritten. Zwischen der sonstigen Nachtarbeit und der [X.] bestehen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, die die Differenzierung bei der Höhe der [X.] sachlich rechtfertigen könnten. Das gilt auch, soweit die [X.]eklagte anführt, der [X.] wolle die fehlende Planbarkeit sonstiger Nachtarbeit mit dem höheren Zuschlag ausgleichen. Dieser Zweck ist dem [X.] nicht zu entnehmen.

(a) Richtig ist, dass der Zweck des Ausgleichs der schlechteren Planbarkeit von unregelmäßiger Nachtarbeit eine Ungleichbehandlung bei der [X.] zu rechtfertigen vermag. Es handelt sich um einen sachlich vertretbaren Grund. Unerheblich ist dabei, wenn mit einer tariflichen Zuschlagsregelung mehrere Zwecke gebündelt verfolgt werden, solange diese Zwecke Niederschlag im Tarifvertrag gefunden haben. Ist dies der Fall, kommt es auch nicht darauf an, wie der weitere Zweck von den Tarifvertragsparteien finanziell bewertet wird (umfassend dazu [X.] 22. Februar 2023 - 10 [X.] - Rn. 52 ff.).

(b) Der Zweck des Ausgleichs einer schlechteren Planbarkeit von - unregelmäßiger - Nachtarbeit hat im [X.] idF der [X.] keinen Niederschlag gefunden.

([X.]) § 7 [X.]uchst. f [X.] idF der [X.] benennt nicht ausdrücklich, welchem Zweck die höheren Zuschläge für sonstige Nachtarbeit - neben dem [X.] - dienen. Der [X.] enthält in den [X.]estimmungen, die die Zuschläge für Nachtarbeit regeln, auch nicht ein [X.]egriffsp[X.]r wie „regelmäßig“ und „unregelmäßig“, aus dessen Gegenüberstellung sich der damit verbundene weitere Zweck erkennen ließe (vgl. dazu [X.] 22. Februar 2023 - 10 [X.] - Rn. 53 ff.). Dem Regelungssystem des [X.] lässt sich zwar entnehmen, dass es sich bei der [X.] um die regelmäßige Form der Nachtarbeit handelt, nicht aber, dass mit „Nachtarbeit“ iSv. § 7 [X.]uchst. f [X.] idF der [X.] 2002 ausschließlich unregelmäßige Nachtarbeit gemeint ist und hieraus folgend mit dem höheren Zuschlag die schlechtere Planbarkeit ausgeglichen werden soll.

([X.]) [X.] von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr iSv. § 7 [X.]uchst. f idF der [X.] 2002 setzt eine Regelhaftigkeit voraus. § 5.1 [X.] bestimmt, dass Schichtarbeit vorliegt, wenn im Wechsel in Zwei- oder [X.]en gearbeitet wird. Dies knüpft an die Definition des [X.]egriffs der Schichtarbeit in seiner allgemeinen arbeitsrechtlichen [X.]edeutung an. Danach ist wesentlich, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren [X.]raum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und diese daher von mehreren Arbeitnehmern oder [X.]n in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit, erbracht wird. Die Arbeit muss dabei nach einem Schichtplan erfolgen, wobei nicht erforderlich ist, dass dieser vom Arbeitgeber vorgegeben ist ([X.] 12. Dezember 2012 - 10 [X.] - Rn. 10; 24. März 2010 - 10 [X.] - Rn. 14 [X.]). Schichtarbeit ist damit eine regelmäßige Form der Nachtarbeit. „Regelmäßig“ bedeutet „einer bestimmten festen Ordnung, Regelung (die besonders durch zeitlich stets gleiche Wiederkehr, gleichmäßige Aufeinanderfolge gekennzeichnet ist) entsprechend, ihr folgend“ (www.duden.de Stichwort „regelmäßig“, zuletzt abgerufen am 23. Mai 2023; vgl. auch [X.] 19. September 2007 - 4 [X.] - Rn. 16). [X.]ei typisierender [X.]etrachtung folgt hieraus, dass regelmäßige Nachtarbeit besser vorhersehbar und planbar ist als unregelmäßige Nachtarbeit. Das gilt unabhängig davon, wie oft regelmäßige Nachtarbeit geleistet wird. Typischerweise werden bei dieser Art der Nachtarbeit (Schicht-)Pläne mit zeitlichem Vorlauf aufgestellt, die einem gewissen Rhythmus folgen. Deshalb ist es auch besser möglich, dass der Arbeitnehmer sich auf diese regelmäßig geschuldete Arbeitsleistung einstellt und sein privates Umfeld ggf. darauf ausrichtet.

([X.]) Nicht erkennbar ist allerdings, dass die Nachtarbeit iSv. § 7 [X.]uchst. f [X.] idF der [X.] 2002 ausschließlich unregelmäßige Arbeit zur tariflichen Nachtzeit ist. Es fehlt nicht nur an einer [X.]ezeichnung wie „unregelmäßig“. Auch im Übrigen ist aus den Regelungen des [X.] nicht ersichtlich, dass sonstige Nachtarbeit nicht regelmäßig oder sogar dauerhaft anfallen kann. Der [X.] beschränkt insoweit weder in den allgemeinen Regelungen über die Arbeitszeit in § 3 [X.] noch in den speziellen [X.]estimmungen über die Nachtarbeit und deren Ausgleich (§ 3 Nr. 6 [X.], § 7 [X.]uchst. f [X.] idF der [X.] 2002) die Gestaltungsfreiheit für den Arbeitgeber bzw. die [X.]etriebsparteien hinsichtlich der Arbeitszeitmodelle. Insbesondere ist danach nicht ausgeschlossen, dass ständige oder wiederkehrende Nachtarbeit auf Arbeitsplätzen außerhalb eines Schichtsystems anfällt. Eine solche Arbeitszeitgestaltung ist regelmäßig und planbar. Dass die Tarifvertragsparteien keine [X.]eschränkung der sonstigen Nachtarbeit auf Ausnahmesituationen vorgesehen haben (vgl. zu einer solchen Tarifgestaltung z[X.] [X.] 22. Februar 2023 - 10 [X.] - Rn. 57), wird im Übrigen auch aus einem Vergleich mit der Regelung zur Mehrarbeit in § 4 Nr. 3.1 [X.] iVm. § 7 [X.]uchst. a [X.] idF der [X.] 2002 deutlich. Danach ist Mehrarbeit weitestgehend zu vermeiden und soll nur vorübergehend in Fällen dringender Notwendigkeit unter Mitbestimmung des [X.]etriebsrats festgelegt werden. Eine solche Regelung für Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit fehlt.

Soweit § 3 Nr. 5.3 [X.] Regelungen zur unvorhergesehenen [X.] vorsieht, in § 3 Nr. 6.2 [X.] die unvorhergesehene Nachtarbeit definiert und in § 7 Nr. 5.3 [X.] unter der Überschrift „Nachtarbeit und Schichtarbeit“ differenzierende Zuschlagsregelungen - ua. ein Zuschlag in Höhe von 60 % für unvorhergesehene Nachtarbeit - beinhaltet, ändert das nichts. Denn diese Differenzierung ist durch die [X.] ersetzt worden. Für „unvorhergesehene“ Nachtarbeit gibt es mangels [X.]ezugsobjekts in der [X.] keinen Anwendungsbereich mehr. Die [X.]estimmungen in § 3 Nr. 5.3 und 6.2 [X.] knüpfen ersichtlich an die Staffelung der Zuschläge in § 7 Nr. 5.3 [X.] an. Eine solche Staffelung findet sich mangels einer Zuschlagsregelung für unvorhergesehene Nachtarbeit in § 7 [X.]uchst. f [X.] idF der [X.] nicht mehr. Durch die Änderungen in der [X.] laufen die noch bestehenden [X.]estimmungen in § 3 Nr. 5.3 und 6.2 [X.] ins Leere und können daher nicht zur Auslegung der Zuschlagsregelung in § 7 [X.]uchst. f [X.] idF der [X.] herangezogen werden. Soweit die [X.]eklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Ansicht vertreten hat, § 3 Nr. 6 [X.] definiere die Nachtarbeit stets als unvorhergesehene, weshalb der Zuschlag in Höhe von 50 % in § 7 [X.]uchst. f [X.] idF der [X.] 2002 nur eine unvorhergesehene bzw. unregelmäßige Form der Nachtarbeit umfassen könne, kann dem nicht gefolgt werden. Ein solcher Wille der Tarifvertragsparteien hat keinen Niederschlag im [X.] idF der [X.] gefunden. § 3 Nr. 6 [X.] differenziert in den Definitionen zwischen Nachtarbeit allgemein (Nr. 6.1) und unvorhergesehener Nachtarbeit (Nr. 6.2). Wäre Nachtarbeit stets unvorhergesehen iSv. § 3 Nr. 6.2 [X.], hätte es dieser Differenzierung nicht bedurft. Eine Änderung der Regelung in § 3 Nr. 6 [X.] für den Anwendungsbereich der [X.] 2002 ist nicht erfolgt. Es ist lediglich Abstand genommen worden von einer Zuschlagsregelung speziell für die unvorhergesehene Nachtarbeit. § 7 [X.]uchst. f [X.] idF der [X.] 2002 knüpft wiederum an den [X.]egriff der „Nachtarbeit“ nach § 3 Nr. 6.1 [X.], nicht an den der „unvorhergesehenen Nachtarbeit“ nach § 3 Nr. 6.2 [X.] an.

Im Übrigen ergibt sich aus der Differenzierung in § 7 Nr. 5.3 [X.], dass die Tarifvertragsparteien des [X.] für die fehlende Planbarkeit bei unvorhergesehener Nachtarbeit lediglich einen um 10 Prozentpunkte höheren Zuschlag gegenüber dem Zuschlag für mindestens zwei Arbeitstage vor ihrem [X.]eginn angeordnete Nachtarbeit gewähren wollten. Die Ungleichbehandlung zwischen [X.] und sonstiger (vorhersehbarer) Nachtarbeit, die - wie ausgeführt (Rn. 60) - auch ständige bzw. wiederkehrende Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit umfassen kann, beseitigt dies nicht.

([X.]) Nichts anderes ergibt sich aus dem langjährigen [X.]egriffsverständnis in der Rechtsprechung zur Differenzierung bei Zuschlägen für regelmäßige und unregelmäßige bzw. planbare und unplanbare Nachtarbeit auch bereits vor Abschluss des hier maßgeblichen [X.] (zur Fortführung eines bestimmten [X.]egriffs durch die Tarifvertragsparteien vgl. z[X.] [X.] 24. März 2010 - 10 [X.] - Rn. 22, [X.]E 134, 34). Dieses ging dahin, „unregelmäßige“ Nachtarbeit sei weniger vorhersehbar und die ungeplante und nicht vorhersehbare Heranziehung bringe eine weitere, anders gelagerte [X.]elastung - nicht unbedingt gesundheitlicher Art - mit sich (vgl. [X.] 4. Juli 1973 - 4 [X.] -; 26. September 2007 - 5 [X.] - Rn. 31 ff.; 11. Dezember 2013 - 10 [X.] - Rn. 23, [X.]E 147, 33). Ein solches [X.]egriffsverständnis hat sich in der hier streitgegenständlichen Tarifregelung gerade nicht niedergeschlagen. Soweit in einer frühen Entscheidung ohne nähere [X.]egründung unter „Nachtarbeit“, die nicht Schichtarbeit ist, iSd. damals maßgeblichen Tarifvertrags ohne Weiteres ein unregelmäßiges Arbeiten und ein Ausnahmecharakter solcher Arbeiten verstanden wurde ([X.] 15. November 1957 - 1 [X.] - zu II der Gründe, [X.]E 5, 107), ist dieses Verständnis in der späteren Rechtsprechung nicht mehr fortgeführt worden. Hinsichtlich der [X.]estimmungen des [X.] idF der [X.] 2002 scheidet es - wie dargelegt - schon deshalb aus, weil dauerhafte und regelmäßige Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit als Arbeitszeitmodell möglich und zulässig ist.

(c) Ob § 7 [X.]uchst. f [X.] idF der [X.] 2002 den Zweck verfolgt, einen Anreiz zu bilden, ggf. dauerhafte oder regelmäßige Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit zu leisten, kann dahinstehen. Darin läge angesichts der Gesundheitsschädlichkeit von Nachtarbeit kein legitimer Zweck. Durch [X.] soll die Nachtarbeit verringert und nicht ausgedehnt werden. Eine solche Zwecksetzung könnte daher keinen sachlichen Grund für einen höheren [X.] bilden (vgl. [X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 81, [X.]E 173, 205; Kohte Gutachten zu [X.]sregelungen S. 43 f., 50; aA [X.] [X.] 2019, 1458, 1461).

3. Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz hat zur Folge, dass der Kläger grundsätzlich Anspruch auf Zahlung des höheren [X.]s von insgesamt 50 % des Stundenverdiensts des tatsächlich gezahlten [X.] für die von ihm geleistete streitgegenständliche Nachtarbeit hat. Die gleichheitswidrige Ungleichbehandlung kann für die im Streit stehende Vergangenheit nur durch eine Anpassung „nach oben“ beseitigt werden (umfassend dazu [X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 87 ff. [X.], [X.]E 173, 205).

a) Den Angehörigen der benachteiligten Gruppe sind dieselben Vorteile zu gewähren wie den nicht benachteiligten Arbeitnehmern; die begünstigende Regelung bleibt insoweit das einzig gültige [X.]ezugssystem. Kann der Arbeitgeber den [X.]egünstigten für die Vergangenheit die gewährten Leistungen - wie hier - nicht mehr entziehen, ist eine solche zur [X.]eseitigung der Diskriminierung erforderliche Anpassung „nach oben“ selbst dann gerechtfertigt, wenn sie zu erheblichen finanziellen [X.]elastungen des Arbeitgebers führt (vgl. [X.] 24. Mai 2022 - 9 [X.] - Rn. 91; 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 87 f., [X.]E 173, 205; 25. August 2020 - 9 [X.] - Rn. 41 [zu § 7 AGG]; 28. Juli 2020 - 1 [X.] - Rn. 32 [zu § 75 Abs. 1 [X.]etrVG]; 22. Oktober 2015 - 8 [X.] - Rn. 30 [zu § 4 Abs. 1 Tz[X.]fG]). Um den gleichheitswidrigen Zustand zu beseitigen, muss daher § 7 [X.]uchst. f [X.] idF der [X.] 2002 unangewendet bleiben, soweit der Anspruch auf den [X.] in Höhe von 50 % für [X.] ausgeschlossen ist. Daran ändert auch - entgegen der Ansicht der [X.]eklagten - die in Art. 9 Abs. 3 GG grundrechtlich verbürgte Tarifautonomie nichts, da eine andere Möglichkeit der [X.]eseitigung der [X.]enachteiligung für die Vergangenheit nicht besteht (vgl. [X.] 10. November 2011 - 6 [X.] - Rn. 32).

b) Soweit die [X.]eklagte einwendet, eine Anpassung nach oben scheide aus, weil die Gesamtregelung zu den Zuschlägen eine Einheit bilde und nur insgesamt nichtig sein könne, kann dem nicht gefolgt werden. § 139 [X.]G[X.] findet auf Tarifverträge keine Anwendung. Die Unwirksamkeit einer Tarifbestimmung führt nicht zur Unwirksamkeit der übrigen tariflichen [X.]estimmungen, sondern bleibt auf die inkriminierte Vorschrift beschränkt. Maßgebend ist, ob der Tarifvertrag ohne die unwirksame [X.]estimmung noch eine sinnvolle, in sich geschlossene Regelung enthält (st. Rspr., zuletzt z[X.] [X.] 26. Februar 2020 - 4 [X.] - Rn. 27 [X.], [X.]E 170, 56). Dies ist hier der Fall. Nicht die Gesamtheit der Zuschlagsregelungen in § 7 [X.]uchst. f [X.] idF der [X.] 2002 ist gleichheitswidrig. Der Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot betrifft im vorliegenden Rechtsstreit allein die Zuschlagsregelung zur [X.]. Nur sie benachteiligt die [X.] im Vergleich zu den Arbeitnehmern, die sonstige Nachtarbeit leisten (vgl. [X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 95 [X.], [X.]E 173, 205). Auch ohne die Geltung der Zuschlagsregelung für [X.] trifft der [X.] idF der [X.] 2002 in § 7 [X.]uchst. f noch eine Regelung zum Ausgleich für Nachtarbeit, die § 6 Abs. 5 [X.] verdrängt. Damit verbleibt insoweit ein sinnvolles und in sich geschlossenes Regelwerk.

c) Auch würde ein bloßer Rückgriff auf die gesetzliche Regelung in § 6 Abs. 5 [X.] im Weg der Derogation (vgl. [X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 96 [X.], [X.]E 173, 205) zwar dazu führen, dass dem Kläger, soweit er Nachtarbeitnehmer iSv. § 2 Abs. 5 [X.] ist, für die während der gesetzlichen Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden ein Ausgleichsanspruch zusteht. Die hier gegebene [X.]enachteiligung wäre aber nicht beseitigt.

d) Danach hat der Kläger Anspruch auf den Zuschlag für Nachtarbeit in Höhe von 50 % entsprechend § 7 [X.]uchst. f [X.] idF der [X.] 2002 unter Anrechnung des gezahlten Zuschlags für [X.] in Höhe von 25 %. Diese Differenz reduziert sich nicht um den Anspruch auf [X.]en nach § 15 [X.]uchst. b [X.] idF der [X.] 2002, da es sich dabei nicht um einen spezifischen Ausgleich für Nachtarbeit handelt (Rn. 32).

4. Der Kläger hat die tarifliche Ausschlussfrist für die geforderten [X.] für die Monate Januar bis Mai 2019 gewahrt, wobei die erstmalige Geltendmachung in der vorliegenden Streitkonstellation auch für später entstandene Ansprüche auf der ersten Stufe genügt. Hingegen sind die verlangten Zuschläge für Dezember 2018 verfallen, so dass die Klage in Höhe von 213,50 Euro brutto unbegründet ist.

a) Der Kläger hat hinsichtlich der [X.] für Dezember 2018 die erste Stufe der Ausschlussfrist des § 26 Nr. 2 [X.] nicht gewahrt, so dass diese Ansprüche verfallen sind.

[X.]) Entgegen der Ansicht des [X.] ist für die streitgegenständlichen [X.] hinsichtlich der ersten Stufe der Ausschlussfrist die Regelung in § 26 Nr. 2 [X.] maßgeblich. Danach sind Ansprüche auf [X.]ezahlung von Zuschlägen - wovon die streitgegenständlichen [X.] umfasst sind - innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Entgeltabrechnung, bei der sie hätten abgerechnet werden müssen, geltend zu machen. Diese Regelung ist auch nicht widersprüchlich. § 26 Nr. 2 [X.] sieht eine kürzere Ausschlussfrist als nach § 26 Nr. 1 [X.] ausschließlich und ausdrücklich - insoweit auch hinreichend bestimmt - für Zuschläge vor. Diese sind danach von der (Grund-) Regelung des § 26 Nr. 1 [X.] ausgenommen und einem abweichenden, kürzeren Ausschlussfristenregime unterworfen.

[X.]) Die Anwendung des § 26 Nr. 2 [X.] scheidet entgegen der Auffassung des [X.] auch nicht deswegen aus, weil Streit nicht über das „Ob“, sondern ausschließlich über die Höhe des Zuschlags für abgerechnete [X.]sstunden bestanden habe. Der Tarifregelung kann nicht entnommen werden, dass Streitigkeiten über Zuschlagszahlungen dem Grund nach unter § 26 Nr. 1 [X.] fallen, während Streitigkeiten über die Höhe von zu leistenden Zuschlägen von § 26 Nr. 2 [X.] erfasst werden.

[X.]) Der Kläger hat die [X.] für Dezember 2018 erstmals mit einem undatierten Schreiben geltend gemacht, das der [X.]eklagten am 27. März 2019 zugegangen ist. Zu diesem [X.]punkt war eine ausschlussfristwahrende Geltendmachung nicht mehr möglich.

(1) Grundsätzlich ist nach § 10 Nr. 1 und 2 [X.] das Entgelt am Monatsende fällig und abzurechnen, und dem Arbeitnehmer ist eine Abrechnung auszuhändigen (§ 10 Nr. 4 [X.]). Allerdings besteht bei der [X.]eklagten - wie die Parteien in der Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend erklärt haben - eine abweichende betriebliche Regelung (vgl. § 10 Nr. 3 [X.]). Die Abrechnung der [X.] erfolgt jeweils im Folgemonat. Aufgrund dessen sind die Zuschläge fällig mit dem Entgelt des Folgemonats, dh. grundsätzlich zum Ende des jeweiligen Folgemonats. Handelt es sich um einen arbeitsfreien Tag, ist es der vorhergehende Tag (vgl. § 10 Nr. 1 und 2 [X.]). Soweit die Entgeltabrechnung bereits vor dem Monatsende erfolgt, ändert das nichts an der Fälligkeit, da der Gläubiger vom Schuldner die Leistung nicht vor [X.] verlangen und im Weg der Klage durchsetzen kann (vgl. [X.] 25. Januar 2023 - 4 [X.] - Rn. 35; 27. Juni 2018 - 10 [X.] - Rn. 55 [X.], [X.]E 163, 144).

(2) Danach waren die [X.] für den Monat Dezember 2018 am 31. Januar 2019, einem Donnerstag, fällig und hätten bis Ende Februar 2019 gegenüber der [X.]eklagten auf der ersten Stufe geltend gemacht werden müssen. Mit dem Schreiben, das der [X.]eklagten erst am 27. März 2019 zuging, ist das nicht rechtzeitig erfolgt. Die Ansprüche waren zu diesem [X.]punkt bereits verfallen.

b) Die [X.] für die Monate Januar bis Mai 2019 hat der Kläger durch das der [X.]eklagten am 27. März 2019 zugegangene Schreiben ausschlussfristwahrend auf der ersten Stufe geltend gemacht.

[X.]) Die ältesten Ansprüche aus Januar 2019 sind nach den dargestellten Grundsätzen fällig geworden mit dem Entgeltanspruch für Februar 2019 und somit am 28. Februar 2019, einem Donnerstag. Die Ausschlussfrist endete damit am 28. März 2019 (§ 187 Abs. 1 iVm. § 188 Abs. 2 [X.]G[X.]; [X.] 16. März 2016 - 4 [X.] - Rn. 12, [X.]E 154, 252).

[X.]) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] ist das erste Geltendmachungsschreiben der [X.]eklagten am 27. März 2019 zugegangen.

[X.]) Diese erstmalige Geltendmachung genügt nach § 26 Nr. 2 [X.] auch für später entstandene Ansprüche.

(1) Eine Geltendmachung von Ansprüchen setzt zwar grundsätzlich voraus, dass der Anspruch bereits entstanden ist. Eine [X.]esonderheit liegt aber vor, wenn bei unveränderter rechtlicher und tatsächlicher Lage ein Anspruch aus einem bestimmten Sachverhalt hergeleitet werden kann. Dies ist etwa der Fall, wenn ein bestimmter Anspruch jeweils aus einem ständig gleichen Grundtatbestand entsteht. Durch einmalige ordnungsgemäße Geltendmachung kann die Ausschlussfrist dann auch im Hinblick auf noch nicht entstandene Ansprüche gewahrt sein. Auch wenn die jeweilige Tarifbestimmung dies nicht ausdrücklich vorsieht, kommt eine entsprechende Auslegung in [X.]etracht, wenn der mit der Ausschlussfrist verfolgte Zweck, dem Schuldner zeitnah Gewissheit zu verschaffen, mit welchen Ansprüchen er zu rechnen hat, durch die einmalige Geltendmachung erreicht wird. Die einschränkende Auslegung ist insbesondere dann geboten, wenn lediglich über die stets gleiche [X.]erechnungsgrundlage von im Übrigen unstreitigen Ansprüchen gestritten wird; hier reicht im Zweifel die einmalige Geltendmachung der richtigen [X.]erechnungsmethode auch für später entstehende Zahlungsansprüche aus. Steht allein ein bestimmtes Element einer bestimmten Art von Ansprüchen in Streit, erfüllt die Aufforderung, dieses zukünftig in konkreter Art und Weise zu beachten, die Funktion einer Inanspruchnahme. Für den Schuldner kann kein Zweifel bestehen, was von ihm verlangt wird, und der Gläubiger darf ohne Weiteres davon ausgehen, dass er seiner Obliegenheit zur Geltendmachung Genüge getan hat (vgl. [X.] 19. Februar 2020 - 10 [X.] - Rn. 61, [X.]E 170, 24; umfassend [X.] 16. Januar 2013 - 10 [X.] 863/11 - Rn. 31, [X.]E 144, 210).

(2) Nach diesen Grundsätzen genügt vorliegend die einmalige Geltendmachung auch für die später entstandenen [X.] zwischen dem geleisteten Zuschlag für [X.] und dem für Nachtarbeit auf der ersten Stufe der Ausschlussfrist. Der Wortlaut des § 26 Nr. 2 [X.] schließt die Geltendmachung künftiger Ansprüche nicht von vornherein aus. Die Leistung von [X.] durch den Kläger steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Soweit die [X.]eklagte pauschal die Zahl der geleisteten [X.] bestritten hat, ist das unschädlich. Abgesehen davon, dass ein solch pauschales [X.]estreiten nach Erteilung der im Verfahren vorgelegten Entgeltabrechnungen nicht hinreichend ist, war für die [X.]eklagte nach Erhalt des [X.] am 27. März 2019 erkenn- und vorhersehbar, dass der Kläger für seine in Nachtschichten geleisteten Arbeitsstunden auch zukünftig weitere 25 Prozentpunkte Zuschlag verlangt. Die [X.]eklagte musste damit rechnen, dass sich die Streitfrage der Höhe des [X.]s auch bei in den Folgemonaten geleisteter [X.] stellen wird, und konnte ihr Verhalten darauf einstellen.

c) Die zweite Stufe der Ausschlussfrist in § 26 Nr. 3 [X.] wahrte der Kläger durch seine am 17. Juli 2019 bei dem Arbeitsgericht eingegangene Klage. Mit dieser hat er, nachdem die [X.]eklagte mit Schreiben vom 18. April 2019 iSv. § 26 Nr. 3 [X.] die Erfüllung höherer Nachtschichtzuschläge nachweislich abgelehnt hatte, innerhalb von drei Monaten seit der Ablehnung die streitgegenständlichen Ansprüche gerichtlich geltend gemacht.

5. Danach stehen dem Kläger weitere [X.] für die Monate Januar bis Mai 2019 in Höhe von insgesamt 1.398,62 Euro brutto zu (170,80 Euro brutto für Januar, 304,24 Euro brutto für Februar, 351,84 Euro brutto für März, 87,96 Euro brutto für April und 483,78 Euro brutto für Mai). Die Höhe der Zuschläge ist zwischen den Parteien unstreitig und zutreffend berechnet. Soweit die [X.]eklagte die Anzahl der geleisteten [X.] pauschal bestritten hat, ist das nicht hinreichend. Vielmehr gilt die Anzahl der vom Kläger für jeden Monat substantiiert unter Vorlage der Entgeltabrechnungen vorgetragenen [X.] als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).

6. Nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 [X.]G[X.] schuldet die [X.]eklagte Verzugszinsen, die dem Kläger gemäß § 187 Abs. 1 [X.]G[X.] ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit zustehen (vgl. [X.] 19. Mai 2021 - 5 [X.] 420/20 - Rn. 38 [X.]). Fällig sind die Ansprüche auf [X.] - wie ausgeführt - am Ende des Folgemonats bzw. am vorhergehenden Tag, wenn es sich um einen arbeitsfreien Tag handelt (§ 10 Nr. 2 [X.]). Danach besteht ein Zinsanspruch des [X.] für die für Januar 2019 [X.] ab dem 1. März 2019, für die für Februar 2019 [X.] ab dem 30. März 2019, für die für März 2019 [X.] ab dem 1. Mai 2019, für die für April 2019 [X.] ab dem 1. Juni 2019 und für die für Mai 2019 [X.] ab dem 29. Juni 2019.

Der Kläger macht Zinsen für die Ansprüche Januar und Februar 2019 ab dem 24. März 2019 geltend, für März und April 2019 ab dem 20. Mai 2019 sowie für Mai 2019 ab dem 20. Juni 2019. Dementsprechend hat der Senat Zinsen zugesprochen, dabei jedoch übersehen, dass [X.] - wie dargelegt - für die Ansprüche aus Februar 2019 erst am 30. März 2019, aus April 2019 am 1. Juni 2019 und aus Mai 2019 am 29. Juni 2019 ist.

III. [X.] beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen und Zuschläge für Dezember 2018 geltend gemacht hat, hat er die Kosten zu tragen, im Übrigen die [X.]eklagte.

        

    [X.]    

        

    Pessinger    

        

    Günther-Gräff    

        

        

        

    Meyer    

        

    [X.]     

                 

Meta

10 AZR 423/20

24.05.2023

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Wilhelmshaven, 12. Dezember 2019, Az: 1 Ca 207/19, Urteil

§ 1 TVG, Art 3 Abs 1 GG, § 6 Abs 5 ArbZG, Art 9 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.05.2023, Az. 10 AZR 423/20 (REWIS RS 2023, 4109)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4109

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