Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.08.2011, Az. 29 W (pat) 84/11

29. Senat | REWIS RS 2011, 4206

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Wirkungslosigkeit von Beschlüssen der Markenstelle nach Widerspruchsrücknahme" – zu den Wirkungen der Rücknahme eines Widerspruchs gegen die Eintragung einer Marke: Rechtsstreit ist als nicht anhängig geworden anzusehen, nicht rechtskräftige Entscheidung wird wirkungslos - Gericht entscheidet über diese Wirkung auf Antrag durch Beschluss – Rechtsschutzbedürfnis hat auch ein Widersprechender, dessen Widersprüche zurückgewiesen worden sind


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 306 32 494

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 3. August 2011 unter Mitwirkung der Richterinnen [X.] und Dorn sowie des Richters Kruppa

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des [X.] vom 18. Mai 2011 und vom 12. Mai 2009 sind wirkungslos, soweit der Widerspruch gegen die angegriffene Marke 306 32 494 aus der Marke 2 068 360 zurückgewiesen worden sind.

Gründe

I.

1

Mit den Beschlüssen vom 18. Mai 2011 und vom 12. Mai 2009 hat die Markenstelle für Klasse 35 des [X.] die Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] der angegriffenen Marke 306 32 494 mit der Widerspruchsmarke 2 068 360 verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

2

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie mit Schriftsatz vom 21. Juli 2011 den Widerspruch zurückgenommen und ausdrücklich einen Antrag auf Aussprechung der Wirkungslosigkeit der beiden Amtsbeschlüsse gestellt.

II.

3

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO war auszusprechen, dass die beiden angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl. [X.]. 1998, 264 - [X.]; Fezer/Grabrucker, Handbuch der Markenpraxis, Band I, [X.], 1. Teil, 2. Kap., RdNr. 384).

4

zwingend zu erfolgen, ohne dass zwischen Urteilen unterschieden wird, welche der Klage stattgeben oder sie zurückweisen. Das gilt auch im Rahmen der analogen Anwendung dieser Vorschrift im Markenrecht bei einer Rücknahme eines Widerspruchs, so dass es auch hier keinen Unterschied machen darf, ob der Widerspruch zur Löschung der angegriffenen Marke geführt hat oder ob er zurückgewiesen worden ist.

5

Ferner fehlt dem Antrag eines Widersprechenden auf Feststellung der Wirkungslosigkeit von [X.], die Widersprüche zurückweisen, - wie hier - auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der Zweck eines Beschlusses nach § 269 Abs. 4 ZPO besteht darin, den Rechtsschein wirkungsloser Entscheidungen zu beseitigen. An der Herbeiführung dieser Rechtssicherheit hat auch ein Widersprechender, dessen Widersprüche zurückgewiesen worden sind, ein schutzwürdiges Interesse. Denn in einem etwaigen Klageverfahren lässt sich die Wirkungslosigkeit einer die Verwechslungsgefahr verneinenden Entscheidung des Markenamtes einfacher und nachdrücklicher durch Vorlage eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses belegen. Diesen kann der Markeninhaber ferner bei einer späteren Markenübertragung dem Rechtsnachfolger aushändigen und damit auch für ihn Rechtssicherheit schaffen (vgl. [X.], [X.], 760).

6

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 [X.]) bestand kein Anlass.

7

Kortge

Dorn   

[X.]

Meta

29 W (pat) 84/11

03.08.2011

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 269 Abs 3 S 1 ZPO § 269 Abs 4 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.08.2011, Az. 29 W (pat) 84/11 (REWIS RS 2011, 4206)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4206

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