Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.08.2021, Az. 26 W (pat) 565/19

26. Senat | REWIS RS 2021, 3251

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "ecovinyl" – Freihaltungsbedürfnis – Unzulässige Einschränkung des Warenverzeichnisses im Beschwerdeverfahren - Täuschungsgefahr


Tenor

In der Beschwerdesache

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 17. August 2021 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie des Richters [X.] und der Richterin kraft Auftrags Dr. Rupp-Swienty

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

[X.]yl

3

ist am 26. März 2018 unter der Nummer 30 2018 103 426.8 zur Eintragung in das beim [X.] ([X.]) geführte Register angemeldet worden für Waren der

4

[X.]: [X.] Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; Bauteile aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, nämlich Verbindungs- und Befestigungselemente aus Metall für Fußbodenplatten, Fußbodenbretter, [X.] und für Wand- und Deckenverkleidungsteile sowie Metallriegel zum Überbrücken und Zusammenhalten der Fußbodenplatten, Fußbodenbretter, [X.]n sowie der Wand- und Deckenverkleidungsteile; Fußböden aus Metall; Verbindungs- und Befestigungselemente aus Metall für Fußbodenplatten, Fußbodenbretter, [X.] und für Wand- und Deckenverkleidungsteile; Metallrahmen für [X.]; Haken (Kleineisenwaren); Stifte (Kleineisenwaren); Dübel (Verbindungsdübel, Stifte) aus Metall; Scharniere aus Metall; Scharnierbänder aus Metall;

5

Klasse 19: Baumaterialien, nicht aus Kork; Rohre für [X.]; Profile, Profilleisten, Leisten, Platten, Bretter, Verkleidungsteile, alle vorgenannten Waren, nicht aus Metall und nicht aus Kork, für [X.]; Holz für [X.]; bearbeitetes Holz, Nutzholz; Konstruktionsholz, verleimtes Holz, Furnierholz; Kantenabschlüsse, nicht aus Metall, für Baumaterialien; Bauteile und Baumaterialien, nicht aus Kork, zur Dämmung; Fußböden, nicht aus Metall und nicht aus Kork; Wand- und Deckenverkleidungsteile, nicht aus Metall und nicht aus Kork; Fußbodenplatten, Fußbodenbretter und [X.], nicht aus Metall und nicht aus Kork; Fußbodenplatten, Fußbodenbretter und [X.] aus Holz, Laminat, Holzersatzstoffen, Kunststoff, Leder und/oder anderen Stoffen, nicht aus Metall und nicht aus Kork; Fußbodenplatten, Fußbodenbretter und [X.] aus Holz, Laminat, Holzersatzstoffen, Kunststoff, Leder und/oder anderen Stoffen, nicht aus Metall und nicht aus Kork, ausgestattet mit integrierten Verriegelungselementen; Platten, Bretter und Paneele als Wand- und Deckenverkleidungen aus Holz, Laminat, Holzersatzstoffen, Kunststoff, Leder und/oder anderen Stoffen, nicht aus Metall und nicht aus Kork; Platten, Bretter und Paneele als Wand- und Deckenverkleidungen aus Holz, Laminat, Holzersatzstoffen, Kunststoff, Leder und/oder anderen Stoffen, nicht aus Metall und nicht aus Kork, ausgestattet mit integrierten Verriegelungselementen;

6

Klasse 27: Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge, alle vorgenannten Waren nicht aus Kork; Korkfreie Bodenbeläge aus Kunststoff; Tapeten [ausgenommen aus textilem Material]; Fußbodenbeläge, nicht aus Kork; Fußbodenisolierbeläge, nicht aus Kork.

7

Mit Beschluss vom 10. September 2019 hat die Markenstelle für Klasse 27 des [X.] durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die [X.]e Wortneuschöpfung setze sich aus dem allgemein verständlichen Präfix "eco", das der [X.] Abkürzung "öko" für "ökologisch, umweltgerecht" entspreche (vgl. BPatG 24 W (pat) 548/14 – [X.]; 28 W (pat) 529/12 – [X.]; EuG, Urt. v. 13. Juli 2017, [X.] – [X.]), und der von [X.] ([X.]) abgeleiteten Bezeichnung "vinyl" zusammen. In der Gesamtheit werde dem Anmeldezeichen lediglich entnommen, dass die damit gekennzeichneten Waren aus "ökologischem/umweltverträglichem Vinyl/Kunststoff" hergestellt worden oder für die Verarbeitung dieses Kunststoffes besonders geeignet seien. Sowohl den Fachkreisen als auch dem Durchschnittsverbraucher sei die Problematik von [X.] beim Einsatz von Kunststoffen im Innenbereich bekannt. Im [X.] werde auf die Schädlichkeit oder die Unschädlichkeit von [X.] in Vinylböden hingewiesen. Die gesundheitlich bedenkenlose Einsatzmöglichkeit umweltverträglichen Kunststoffs, die durch das Präfix "eco" suggeriert werde, sei ein entscheidender Verkaufsvorteil. Das ausschließlich aus beschreibenden Begriffen gebildete Anmeldezeichen stelle daher nur einen werbeüblichen, anpreisenden Qualitätshinweis auf den umweltgerechten Einsatzzweck oder die umweltverträgliche, unschädliche und nachhaltige Beschaffenheit der beanspruchten Waren dar. Es entspreche gängiger Praxis, Produkte auch jenseits von Nahrungsmitteln mit dem Zusatz "eco" zu bezeichnen, wie z. B. "[X.], [X.], [X.], [X.]".

8

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, die Markenstelle habe eine unzulässige, willkürliche Aufspaltung des angemeldeten [X.] vorgenommen. Das Anmeldezeichen könne auch in "e" und "covinyl" oder "[X.]" und das Suffix "yl" aufgespalten werden. Die lexikalisch nicht nachweisbare Kombination "eco" und "vinyl" enthalte keine Sachaussage über die beanspruchten Waren, sondern stelle einen Fantasiebegriff dar, der wegen der Bedeutungsvielfalt des Präfix "eco" mehrdeutig und interpretationsbedürftig sei. Das Element "eco" sei eine Abkürzung für die [X.] Adjektive "ecological" im Sinne von "umweltfreundlich" oder "economic" im Sinne von "wirtschaftlich" oder kürze den Fachbegriff "Epichlorhydrin" ab. Ferner sei "[X.]" ein geläufiger Nachname, der insbesondere durch den [X.] Schriftsteller [X.] Bekanntheit erlangt habe und anders betont werde. "Vinyl" sei ein von dem [X.] Substantiv "vinum" für "Wein" und dem [X.] Wort "ύλη" (hyle) für "Stoff" oder "Materie" abgeleitetes Wort, das in der Chemie verwendet werde. Umgangssprachlich werde "Vinyl" zur Bezeichnung von Schallplatten benutzt. Die angesprochenen Fachkreise verfügten über chemische Kenntnisse, so dass aus ihrer Sicht die angemeldeten Baumaterialien als Gegenstände des täglichen Lebens nicht unter die [X.] für Vinyl, nämlich "von [X.] abgeleiteter ungesättigter [X.]" fielen. Insbesondere die Silbe "yl" sei in der chemischen Nomenklatur reserviert für Substituenten, die selbst Stammsysteme seien, wie beispielweise Seitenketten oder Ringsysteme. [X.] ([X.]) sei das Produkt einer chemischen Reaktion. Je nach Herstellungsverfahren werde zwischen E-[X.], S-[X.] und M-[X.] unterschieden. Bei keinem dieser Verfahren würden Edukte natürlichen Ursprungs eingesetzt. Wegen der Einzelheiten der verschiedenen Produktionsprozesse wird auf den Seiten 2 und 3 des Schriftsatzes vom 15. Dezember 2020 ([X.] 81 f. [X.]) Bezug genommen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die angemeldete Bezeichnung einen engen beschreibenden Bezug zu den Metallwaren der [X.] oder zu den Produkten der Klasse 19 aus Holz, Holzersatzstoffen, Laminat oder Leder aufweisen solle, weil es sich bei diesen Materialien nicht um Vinyl handele. Insoweit sei auch ein Freihaltebedürfnis nicht gegeben.

9

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 27 des [X.] vom 10. September 2019 aufzuheben.

Auf den gerichtlichen Hinweis mit Schreiben vom 19. November 2020 unter Beifügung von [X.] (Anlagen 1 bis 6, [X.] 32 – 70 [X.]) hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2020 ihr [X.] eingeschränkt, indem sie am Ende der Klassen 19 und 27 jeweils den Halbsatz angefügt hat: "; alle zuvor genannten Waren nicht aus [X.] ([X.])."

Auf den [X.] vom 7. Juli 2021, dass das Anmeldezeichen auch für das eingeschränkte Verzeichnis als nicht schutzfähig angesehen werde, hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen und Entscheidung nach Aktenlage beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 [X.] statthafte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Der Eintragung des angemeldeten [X.] "[X.]yl" als Marke stehen für die meisten der beanspruchten Waren das Eintragungshindernis der Freihaltebedürftigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] und im Übrigen das Schutzhindernis der ersichtlichen Täuschungsgefahr nach §§ 8 Abs. 2 Nr. 4, 37 Abs. 3 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung deshalb im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]).

1. a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der [X.] oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden ([X.] GRUR 2011, 1035 [X.]. 37 – 1000; [X.], 186 [X.]. 38 – [X.]). Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] erfordert nicht, dass die fraglichen Zeichen oder Angaben bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Art verwendet werden. Vielmehr genügt es, dass sie zu diesen Zwecken verwendet werden können ([X.] [X.], 146, 147 [X.]. 32 – [X.]; [X.], 534, [X.]. 52 – PRANAHAUS).

Für die Beurteilung der Eignung eines Zeichens als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche [X.]e zum Anmeldezeitpunkt abzustellen (vgl. [X.] GRUR 2006, 411 [X.]. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], 682 [X.]. 23 - 25 – [X.]; GRUR 1999, 723 [X.]. 29 – [X.]; [X.] – [X.]).

b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das angemeldete Wortzeichen "[X.]yl" schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 26. März 2018, geeignet gewesen, die Beschaffenheit und den [X.] der meisten beanspruchten Waren der [X.] sowie sämtlicher Produkte der Klassen 19 und 27 unmittelbar zu beschreiben.

aa) Die angemeldeten Waren der Klassen 6, 19 und 27 richten sich an breite [X.]e, nämlich sowohl an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher als auch an den Metall-, Holz- und Baufachhandel sowie den Fachverkehr der [X.]. Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist der angesprochene [X.] nicht auf den Fachverkehr beschränkt, der über chemische Fachkenntnisse verfügt, weil die beanspruchten Produkte auch vom Durchschnittsverbraucher, wie z. B. Heimwerkern und Hobbyhandwerkern nachgefragt werden (vgl. BPatG 30 W (pat) 19/17 – [X.]; 28 W (pat) 523/11 – [X.]; 28 W (pat) 533/12 – [X.]; 28 W (pat) 506/18 – maxi keramik).

bb) Das Anmeldezeichen besteht trotz der Zusammenschreibung deutlich erkennbar aus dem Element "eco" und dem Bestandteil "vinyl".

[X.]) "eco" ist ein im [X.] und [X.] vielfach und branchenübergreifend verwendetes Wortbildungselement (BPatG 24 W (pat) 548/14 – [X.]; 28 W (pat) 529/12 – [X.]; 28 W (pat) 25/11 – [X.]LINER; 24 W (pat) 122/10 – [X.]; 28 W (pat) 35/94 – [X.]), dass dem [X.] Adjektiv und der [X.] Vorsilbe "öko" für "ökologisch, die Umwelt betreffend, umweltfreundlich" entspricht ([X.], Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis), die zusammen mit Substantiven ausdrückt, dass "jemand oder etwas in irgendeiner Weise mit Ökologie, mit bewusster Beschäftigung mit der Umwelt, mit Umweltproblemen in Beziehung steht" ([X.]). "Ökologisch" bedeutet, "die Ökologie betreffend, die Wechselbeziehungen zwischen den Lebewesen und ihrer Umwelt betreffend und die natürliche Umwelt des Menschen betreffend, sich für ihren Schutz, ihre Erhaltung einsetzend, Umweltschutz und -politik betreffend" (https://www.duden.de/rechtschreibung/oekologisch). Als weitere Wortkombinationen mit dieser Vorsilbe hat die Markenstelle "[X.]", "[X.]", "[X.]" und "[X.]" ermittelt.

(1) Insoweit reiht sich die Vorsilbe "eco" als produktbeschreibende Angabe unter Berücksichtigung der stetig wachsenden Bedeutung von natürlichen/umweltverträglichen Materialien/Stoffen auch in sinnentsprechende Begriffe wie "bio", "öko/ökologisch", "umweltfreundlich" oder "green" nahtlos ein (vgl. BPatG 28 W (pat) 529/12 – [X.]; 28 W (pat) 35/94 – [X.]; 29 W (pat) 99/05 – [X.]; 30 W (pat) 501/17 – [X.]; 26 W (pat) 524/20 – greentec m.w.N.). Dies verdeutlicht auch die Begriffsbestimmung in Art. 2 Buchstabe c der Verordnung ([X.]) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die [X.]/biologische Produktion und die Kennzeichnung von [X.]n/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 2092/91 (A[X.] 2007, [X.], [X.]). Danach bedeutet "ökologisch/biologisch" aus [X.]r/biologischer Produktion stammend oder sich darauf beziehend. Gemäß Art. 23 Abs. 1 dürfen auch daraus abgeleitete Bezeichnungen und Verkleinerungsformen wie "Bio-" und "[X.]", allein oder kombiniert, bei der Kennzeichnung von Erzeugnissen und der Werbung für sie verwendet werden. Laut dem ersten Erwägungsgrund kombiniert die ökologische/biologische Produktionsweise beste umweltschonende Praktiken, ein hohes Maß der Artenvielfalt, den Schutz der natürlichen Ressourcen, die Anwendung hoher Tierschutzstandards und trägt der Tatsache Rechnung, dass bestimmte Verbraucher Erzeugnissen, die unter Verwendung natürlicher Substanzen und nach natürlichen Verfahren erzeugt worden sind, den Vorzug geben.

(2) Als Folge der rasanten Entwicklung des Treibhauseffekts und durch eine Vielzahl in der Öffentlichkeit geführter Debatten ist das Thema "Umweltfreundlichkeit" in den letzten Jahren in das [X.]ickfeld der allgemeinen Wahrnehmung gerückt. Unter dem Stichwort "ökologischer Fußabdruck" wird dabei zunehmend thematisiert, welche erhebliche Bedeutung dem Handeln des Einzelnen bei Einkauf und Verbrauch für den Umweltschutz zukommt. Dies hat insgesamt zu einer größeren Sensibilisierung für Umwelt- und Naturschutzfragen und zu einer verstärkten Reflexion der Verbraucher und Unternehmen über die Folgen des eigenen Verhaltens geführt. Für die Verbraucher stellt das ökologische, umweltgerechte Erzeugen und/oder Wirken der Produkte inzwischen ein wesentliches Kaufkriterium dar (BPatG 28 W (pat) 529/12 – [X.]; 24 W (pat) 228/98 – [X.]; 28 W (pat) 533/12– [X.]; 30 W (pat) 501/17 – [X.]).

(3) Auch im Bereich der Baustoffe kommt der Ökologie eine besondere Bedeutung zu, weil auch im Bauwesen umweltrelevante Gesichtspunkte umgesetzt werden, wie die Anwendung nachwachsender, wiederverwendbarer und regionaler Baustoffe, Minimierung der negativen Auswirkungen auf die Natur und die menschliche Gesundheit, Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien ([X.], Naturbaustoffe, 1998, [X.] bis [X.], Nachweis im Verfahren 26 W (pat) 563/19; [X.], [X.], 18. Aufl., Kapitel 18: Ökologische Aspekte von Baustoffen", Nachweis im Verfahren 26 W (pat) 563/19). Begriffe wie "Baubiologie", "[X.]" oder "ökologisches Bauen" sind nicht nur [X.], sondern bezeichnen auch Lehrfächer an Fach- und Fachhochschulen sowie in Fortbildungsveranstaltungen des Baugewerbes und werden auf Messen und in der entsprechenden Fachliteratur ganz selbstverständlich gebraucht ([X.] (pat) 117/95 – [X.]). Dabei werden sowohl die Abkürzungen "eco", "öko" und "bio" als auch die Adjektive "ökologisch" und "biologisch" synonym verwendet (vgl. z. B. "Parador kann auch [X.] Vinyl-Parkett … Um Mensch und Umwelt zu schützen, achten immer mehr Hersteller bei der Produktion bzw. Konzeptionierung ihrer Produkte auf eine umweltgerechte und gesunde Herstellung. …", 9. März 2015, Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis).

bbb) "Vinyl", von lateinisch "vinum" für "Wein" und altgriechisch ὕλη (hyle) im Sinne von "Stoff, Materie" bezeichnet sowohl den Kunststoff "[X.]" mit dem Kurzzeichen "[X.]" als auch umgangssprachlich eine seit 1948 aus [X.] hergestellte Schallplatte (https://de.wikipedia.org/wiki/Vinyl). Der lexikalisch erfasste Begriff "Vinyl" wird im [X.] definiert als einen von [X.] abgeleiteten ungesättigten [X.] bzw. umgangssprachlich als einen auf Vinyl beruhenden Kunststoff ([X.]) ([X.]; [X.] (pat) 245/85 – [X.]).

(1) [X.] ist ein thermoplastisches Polymer, das durch Kettenpolymerisation aus dem Monomer Vinylchlorid hergestellt wird. [X.] ist nach Polyethylen und Polypropylen das drittwichtigste Polymer für Kunststoffe. Die [X.]-Kunststoffe werden in Hart- und Weich-[X.] unterteilt. Hart-[X.] wird beispielsweise zur Herstellung von Fensterprofilen, Rohren und Schallplatten verwendet. Weich-[X.] enthält Weichmacher, die zu einem elastischen Verhalten des Materials führen (https://de.wikipedia.org/wiki/[X.]).

(2) In [X.] sind 2013 rund 70 % aller [X.]-Anwendungen für den Bausektor bestimmt gewesen, nämlich u. a. für Fensterprofile, Rohre, Fußböden, Kabel, Verpackungen und Weichfolien (AGPU e.V., Alles über [X.], Januar 2016, [X.], Nachweis im Verfahren 26 W (pat) 563/19; www.chemgapedia.de, Stichwort: [X.], 2016, Nachweis im Verfahren 26 W (pat) 563/19). Dabei hat auch der gesundheitliche Aspekt der Verwender von [X.]-Produkten im Fokus der Öffentlichkeit gestanden ("[X.]-Boden im Test: Schädlicher Weichmacher in jedem zweiten Bodenbelag", [X.] Mai 2017, Nachweis im Verfahren 26 W (pat) 563/19). Als Baumaterialien sind auch Vinyltapeten bekannt (Zwiener/Mötzl, [X.], 3. Aufl., [X.], Nachweis im Verfahren 26 W (pat) 563/19).

cc) In der Gesamtheit hat der angesprochene Verkehr das Wortzeichen "[X.]yl" daher schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 26. März 2018, im Sinne von "ökologisches, umweltfreundliches, umweltverträgliches, nachhaltiges [X.]" oder "[X.] mit ökologischen, umweltfreundlichen, umweltverträglichen, nachhaltigen Komponenten" verstanden.

dd) Im Zusammenhang mit den beanspruchten Baumaterialien hat sich diese Gesamtbedeutung dem allgemeinen Publikum ohne eine mehrere Gedankenschritte erfordernde analysierende Betrachtungsweise erschlossen; sie hat sich geradezu aufgedrängt (vgl. BPatG 25 W (pat) 93/11 – [X.]), zumal biobasierte, biologisch abbaubare und schadstofffreie und damit ökologische Kunststoffe schon lange vor dem Anmeldezeitpunkt Gegenstand öffentlicher Diskussion gewesen sind:

- [X.] führte bereits der wissenschaftliche Dienst des [X.] Bundestages aus, dass biobasierte Kunststoffe teilweise oder vollständig aus nachwachsenden Rohstoffen stammen. "Sie können biologisch abbaubar sein – sind es aber in der überwiegenden Menge nicht. Zu den biobasierten, aber nicht bioabbaubaren Kunststoffen zählen z. B. Bio-PE (Polyethylen) oder naturfaserverstärkte Kunststoffe wie Verbundwerkstoffe aus Holz und Kunststoff. …" (https://www.bundestag.de/resource/blob/410104/34eca17202ee9d7380e1df34946335c8/wd-8-028-15-pdf-data.pdf, Nachweis im Verfahren 26 W (pat) 563/19);

- "Ist Bio-[X.] wirklich bio? … Doch nun soll [X.] plötzlich ökologisch und "Bio" sein. Das zumindest meint der internationale Pharma- und Chemiekonzern mit Sitz in [X.], [X.]. Im [X.] [X.] bei [X.] will er nun erstmals [X.] aus Zuckerrohr-Ethanol herstellen, mit einer [X.] von 360.000 Tonnen pro Jahr. Weil die Basis dieses Kunststoffs somit ein so genannter nachwachsender Rohstoff ist, preist der Konzern sein neues Produkt als "[X.] Verde" an, was aus dem [X.] übersetzt soviel wie "Grüner"- oder "Bio-[X.]" bedeutet. "[X.] werde das erste Industrieprojekt [X.] sein, das erneuerbare Rohstoffe zur Herstellung von [X.] einsetzt. Diese Innovation wird den Ausstoß einer großen Menge Kohlendioxid in die Atmosphäre verhindern", so die [X.]. …" (10. Februar 2008, [X.]/, Nachweis im Verfahren 26 W (pat) 563/19);

- "Biologische Weichmacher als Alternative zu chemischen Wirkstoffen - Einen biologischen Weichmacher für Kunststoffe, der gesundheitsschädliche Weichmacher auf Phthalat-Basis ersetzen könnte, stellen Fraunhofer-Forscher auf der [X.] Woche vom 17. bis 26. Januar [2014] in [X.] vor. Der neue Wirkstoff basiert auf Bernsteinsäure und verbindet sich sehr gut mit Kunststoffen wie [X.]. …" ([X.]/, Nachweis im Verfahren 26 W (pat) 563/19).

Da die angesprochenen [X.]e dem Präfix "öko", dem "eco" entspricht, schon lange vor dem Anmeldetag im Alltag ständig und branchenübergreifend begegnet sind und auch im Element "vinyl" vor dem geschilderten Hintergrund und in Verbindung mit den vorliegend beanspruchten Waren einen sinnhaften und ihnen bekannten Begriff erkannt haben (vgl. [X.] (pat) 245/85 – [X.]), ist die von der Anmelderin favorisierte Aufspaltung in die Bestandteile "e" und "covinyl" oder "[X.]" und das Suffix "yl" absolut fernliegend, zumal sowohl "covinyl" als auch "[X.]" völlig unverständliche Wörter sind. Dies gilt auch für die zweite Bedeutung von "Vinyl" im Sinne von "Schallplatte".

ee) Die angemeldete Wortkombination erschöpft sich somit in der unmittelbaren Beschreibung der Beschaffenheit und/oder des [X.]s der angemeldeten Waren der Klassen 27 und 19.

[X.]) Bei den in Klasse 27 beanspruchten Waren

"Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge, alle vorgenannten Waren nicht aus Kork; Korkfreie Bodenbeläge aus Kunststoff; Tapeten [ausgenommen aus textilem Material]; Fußbodenbeläge, nicht aus Kork; Fußbodenisolierbeläge, nicht aus Kork"

weist das Anmeldezeichen auf deren Eigenschaften hin, nämlich, dass sie aus umweltfreundlichem und recycelbarem Kunststoff, also aus nachwachsenden Rohstoffen und ohne schädliche Weichmacher oder mit natürlichen [X.] hergestellt und dadurch gesundheitlich unbedenklich sind.

"Bio" bzw. "öko" ist insbesondere bei [X.]-[X.] schon lange vor dem Anmeldezeitpunkt ein wichtiges Thema und Gegenstand von Testberichten gewesen, weil dem Kunststoff [X.] ([X.]) gesundheitsschädliche Phthalat-Weichmacher beigemischt sein können, um diesen elastischer zu machen (Nachweise im Verfahren 26 W (pat) 563/19):

- "[X.] überraschen im Test Vergleich 2017 (über pr-gateway);

- "[X.] im Test Vergleich – erste Erfahrungen" … "[X.] erobern seit 2016 den Markt für hochwertige Bodenbeläge und werden 2017 weiter deutlich zulegen" (30. November 2016, https://bodenbelag.allfloors.de/bioboeden-im-test-vergleich-erste-erfahrungen/);

- "Kann ein Fußboden wirklich Bio sein?" (2017, https://sanvie.de/kann-ein-fussboden-wirklich-bio-sein/);

- "Bio Vinyl? Bio Bodenbelag? Der Vinylboden ohne Schadstoffe!" … "Das Bio Vinyl besteht bis zu 90% aus nachwachsenden Rohstoffen und natürlichen Füllstoffen, wie Kreide, Raps- oder Rizinusöl. …", 5. Mai 2017, https://www.bricoflor.de/blog/2017/05/05/bio-vinyl-bio-boden).

Phthalat-Weichmacher sind seit 2015 in der [X.] zulassungspflichtig, dürfen nicht in Kinderspielzeug und Elektronikprodukten verwendet werden und kamen schon vor dem Anmeldezeitpunkt in [X.] vor. Erst seit dem 7. Juli 2020 gilt nach der [X.] REACH zumindest für die vier Phthalate DEHP (Di(2-ethylhexyl)phthalat), [X.] (Dibutylphthalat), [X.] (Diisobutylphthalat) und BBP (Benzylbutylphthalat) der strenge Grenzwert von 0,1 Prozent für bestimmte Alltagsprodukte, der bislang nur für Babyartikel und Spielzeug vorgeschrieben war, weil sie nachgewiesenermaßen auf das Hormonsystem wirken, die menschliche Fortpflanzungsfähigkeit beeinflussen und sich schädlich auf die Entwicklung von Kindern im Mutterleib auswirken können (https://www.dekra.de/de/neue-verbote-fuer-weichmacher/; [X.]/; https://www.bmu.de/pressemitteilung/schaerfere-eu-regeln-fuer-weichmacher-in-kunststoffen).

Die gesundheitliche Unbedenklichkeit ist auch bei den Waren "Teppiche" von Bedeutung, da diese auch aus reinem Vinyl gefertigt werden, weil sie dann extrem leicht sind. Dies gilt auch für "Linoleum", weil es sich ebenfalls um einen faserverstärkten Kunststoff handelt (https://de.wikipedia.org/wiki/Linoleum).

bbb) Auch für die in Klasse 19 angemeldeten Waren

"Baumaterialien, nicht aus Kork; Rohre für [X.]; Profile, Profilleisten, Leisten, Platten, Bretter, Verkleidungsteile, alle vorgenannten Waren, nicht aus Metall und nicht aus Kork, für [X.]; Kantenabschlüsse, nicht aus Metall, für Baumaterialien; Bauteile und Baumaterialien, nicht aus Kork, zur Dämmung; Fußböden, nicht aus Metall und nicht aus Kork; Wand- und Deckenverkleidungsteile, nicht aus Metall und nicht aus Kork; Fußbodenplatten, Fußbodenbretter und [X.], nicht aus Metall und nicht aus Kork; Fußbodenplatten, Fußbodenbretter und [X.] aus Laminat, Holzersatzstoffen, Kunststoff, nicht aus Metall und nicht aus Kork; Fußbodenplatten, Fußbodenbretter und [X.] aus Laminat, Holzersatzstoffen, Kunststoff, nicht aus Metall und nicht aus Kork, ausgestattet mit integrierten Verriegelungselementen; Platten, Bretter und Paneele als Wand- und Deckenverkleidungen aus Laminat, Holzersatzstoffen, Kunststoff, nicht aus Metall und nicht aus Kork; Platten, Bretter und Paneele als Wand- und Deckenverkleidungen aus Laminat, Holzersatzstoffen, Kunststoff, nicht aus Metall und nicht aus Kork, ausgestattet mit integrierten Verriegelungselementen"

stellt das Anmeldezeichen nur eine unmittelbar beschreibende Beschaffenheitsangabe dar, nämlich, dass sie aus einem umweltgerechten, unschädlichen Kunststoffmaterial bestehen.

ccc) Die in derselben Klasse angemeldeten Produkte

"Holz für [X.]; bearbeitetes Holz, Nutzholz; Konstruktionsholz, verleimtes Holz, Furnierholz; Fußbodenplatten, Fußbodenbretter und [X.] aus Holz, Leder und/oder anderen Stoffen, nicht aus Metall und nicht aus Kork; Fußbodenplatten, Fußbodenbretter und [X.] aus Holz, Leder und/oder anderen Stoffen, nicht aus Metall und nicht aus Kork, ausgestattet mit integrierten Verriegelungselementen; Platten, Bretter und Paneele als Wand- und Deckenverkleidungen aus Holz, Leder und/oder anderen Stoffen, nicht aus Metall und nicht aus Kork; Platten, Bretter und Paneele als Wand- und Deckenverkleidungen aus Holz, Leder und/oder anderen Stoffen, nicht aus Metall und nicht aus Kork, ausgestattet mit integrierten Verriegelungselementen"

bestehen aus Holz, Leder oder anderen Stoffen als Kunststoff, Metall oder Kork, so dass sie zwar nicht aus [X.] hergestellt sein können, aber die verschiedenen genannten Holzarten sowie die "Fußbodenplatten, Fußbodenbretter und [X.]" und die "Platten, Bretter und Paneele als Wand- und Deckenverkleidungen" mit und ohne "integrierten Verriegelungselementen" können dazu bestimmt sein, als Trägermaterial bzw. Trägerplatten für einen umweltverträglichen [X.] zu dienen (Baustoffwissen, Grundstoffe des Bauens, Kunststoffe: Welche Eigenschaften hat [X.]?, Nachweis im Verfahren 26 W (pat) 563/19; [X.], Stichwort: Vinylboden, Nachweis im Verfahren 26 W (pat) 563/19), so dass das Anmeldezeichen insoweit den Bestimmungs- und Verwendungszweck angibt.

ff) Eine Sachaussage trifft das Anmeldezeichen auch über die Produkte der [X.]

"Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, nämlich Verbindungs- und Befestigungselemente aus Metall für Fußbodenplatten, Fußbodenbretter, [X.] und für Wand- und Deckenverkleidungsteile sowie Metallriegel zum Überbrücken und Zusammenhalten der Fußbodenplatten, Fußbodenbretter, [X.]n sowie der Wand- und Deckenverkleidungsteile; Verbindungs- und Befestigungselemente aus Metall für Fußbodenplatten, Fußbodenbretter, [X.] und für Wand- und Deckenverkleidungsteile; Metallrahmen für [X.]; Haken (Kleineisenwaren); Stifte (Kleineisenwaren); Dübel (Verbindungsdübel, Stifte) aus Metall".

Denn bei ihnen weist das Anmeldezeichen nur darauf hin, dass sie geeignet sind, bei Materialien aus ökologischem Kunststoff zum Einsatz zu kommen. Beispielsweise können sich die Verbindungs- und Befestigungselemente aus Metall für Fußbodenplatten, Fußbodenbretter, [X.] und für Wand- und Deckenverkleidungsteile jeweils aus umweltgerechtem Vinyl eignen. Auch "Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrahmen für [X.]; Haken (Kleineisenwaren); Stifte (Kleineisenwaren); Dübel (Verbindungsdübel, Stifte) aus Metall" können dem Einbau von Materialien aus gesundheitlich unbedenklichem [X.] dienen.

gg) Da die Eignung zur Beschreibung festgestellt worden ist, bedarf es für die Begründung des [X.] wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses keines weiteren lexikalischen oder sonstigen Nachweises, dass und in welchem Umfang die angegriffene Marke als beschreibende Angabe bereits vor dem Anmeldezeitpunkt bekannt war oder verwendet wurde. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ergibt, dass sie diesem Zweck dienen kann.

hh) Auch wenn es sich um eine Wortneuschöpfung handelt, fehlt es dem Anmeldezeichen an Besonderheiten in syntaktischer oder semantischer Hinsicht. Da das Anmeldezeichen [X.] aus einer Vorsilbe und einem Substantiv besteht, die einen sinnvollen Gesamtbegriff bilden, der sich in vergleichbare [X.] Wortverbindungen wie "[X.], [X.], [X.]" einreiht, fehlt es an einer ungewöhnlichen Änderung, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.], 674 [X.]. 98 - 100 – Postkantoor; [X.], 680 [X.]. 39 - 41 – [X.]; [X.], 949 [X.]. 13 – [X.]). Die Zusammenschreibung ist zudem ein in der Produktwerbung verbreitetes stilistisches Mittel, das die Sachaussage nicht in Frage stellt (vgl. [X.], 1204 [X.]. 16 – [X.]; BPatG 30 W (pat) 36/17 – CLEAN[X.]S; 28 W (pat) 555/17 – [X.]; [X.] 2008, 413, 416 – Saugauf; 25 W (pat) 2/16 – findwhatyoulike; 30 W (pat) 2/16 – [X.]; 26 W (pat) 122/09 – mykaraokeradio; 29 W (pat) 104/13 – edatasystems; 33 W (pat) 511/13 – [X.]; 26 W (pat) 3/15 – dateformore; 29 W (pat) 192/01 – Travelagain).

ii) Abgesehen davon, dass "eco" lexikalisch nur die [X.] Vorsilbe für "Umwelt-", nicht aber auch für "economic/ökonomisch" ist ([X.], Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis) – würde sich selbst dann, wenn "eco" im Inland auch als Akronym für "ökonomisch" verstanden würde (vgl. BPatG 30 W (pat) 511/16 - [X.]; 30 W (pat) 2/20 – [X.]Trend), nichts an der Eignung des Anmeldezeichens zur Merkmalsbeschreibung der beanspruchten Waren ändern. Denn zum einen reicht es aus, wenn nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren beschreibt ([X.] [X.], 146 [X.]. 32 – [X.]; [X.], 680 [X.]. 38 - 42 – [X.]; [X.], 520 [X.]. 32 – [X.]; GRUR 2014, 872 [X.]. 25 – [X.]; GRUR 2014, 569, [X.]. 18 – [X.]; GRUR 2013, 522, [X.]. 13 – [X.]s schönste Seiten), und zum anderen würde auch "ökonomisches [X.]" beschreibenden Charakter für die fraglichen Waren haben. Die Abkürzung des Fachbegriffs "Epichlorhydrin" ist weder dem Durchschnittsverbraucher noch dem hier angesprochenen Fachverkehr bekannt und hat keinen Bezug zu den vorliegend betroffenen Waren. Denn Epichlorhydrin wurde bis vor wenigen Jahren zu einem großen Anteil zur Herstellung von Glycerin und [X.] verwendet, seitdem wird es vor allem als Komponente zur Herstellung von Epoxidharzen sowie als Zweikomponentenkleber ([X.]) eingesetzt werden. Außerdem ist es Bestandteil von [X.] ([X.]). Auch wenn "[X.]" ein geläufiger Nachname ist, der insbesondere durch den [X.] Schriftsteller [X.] Bekanntheit erlangt hat, wird "eco" in der konkreten Wortverbindung mit dem nachgestellten bekannten Begriff "vinyl" nicht als (Nach-)Name aufgefasst.

jj) Allein der Umstand, dass der Begriff "[X.]yl" lexikalisch nicht nachweisbar ist, steht der Annahme des Schutzhindernisses ebenfalls nicht entgegen. Der Verkehr ist daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen vermittelt werden sollen. Er wird daher auch bisher noch nicht verwendete, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen als solche und damit nicht als betriebliche Herkunftshinweise auffassen (BPatG 28 W (pat) 33/15 – Traumtomaten).

c) Soweit für die Waren der Klassen 19 und 27 die Beschränkung erklärt worden ist "alle zuvor genannten Waren nicht aus [X.] ([X.])" ist dieser negativ formulierte [X.] nicht geeignet, aus dem Schutzhindernis der Freihaltebedürftigkeit herauszuführen.

aa) Die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses gemäß § 39 Abs. 1 [X.] muss dem Gebot der Rechtssicherheit entsprechen ([X.] [X.], 674 [X.]. 114 - 117 – Postkantoor; [X.], 778 [X.]. 9 – [X.]). Dieses gebietet, dass der Umfang des Markenschutzes für Dritte und insbesondere Konkurrenten aus dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis klar und eindeutig hervorgehen muss ([X.] GRUR 2012, 822 [X.]. 46 ff. – [X.]). Dazu muss die Einschränkung die allgemeinen und objektiven Eigenschaften und Zweckbestimmungen der Waren und Dienstleistungen in einer wirtschaftlich nachvollziehbaren und damit rechtlich abgrenzbaren Weise betreffen, wobei es auf dauerhafte charakteristische Kriterien ankommt ([X.] 2002, 340 [X.]. 29 – [X.]; GRUR 2013, 725 [X.]. 33 – [X.]). Nicht zulässig ist es, sich darauf zu beschränken anzugeben, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen ein bestimmtes Merkmal nicht aufweisen ([X.] a. a. O. [X.]. 114 – Postkantoor; [X.] – [X.]). Eine solche Praxis würde zu Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Umfangs des Markenschutzes führen. Dritte – insbesondere Konkurrenten – wären im Allgemeinen nicht darüber informiert, dass sich bei bestimmten Waren oder Dienstleistungen der durch die Marke verliehene Schutz nicht auf diejenigen Waren oder Dienstleistungen erstreckt, die ein bestimmtes Merkmal aufweisen, und könnten so dazu veranlasst werden, bei der Beschreibung ihrer eigenen Produkte auf die Verwendung der Zeichen oder Angaben zu verzichten, aus denen die Marke besteht und die dieses Merkmal beschreiben ([X.] a. a. O. [X.]. 115 – Postkantoor).

bb) Um einen solchen unzulässigen negativen [X.] handelt es sich hier. Bei der Formulierung "alle zuvor genannten Waren nicht aus [X.] ([X.])" wird die Anmeldung in der Art und Weise eingeschränkt, dass die Waren der Klassen 19 und 27 ein bestimmtes durch die Marke beschriebenes Merkmal nicht aufweisen, dass sie nämlich nicht aus [X.] ([X.]) hergestellt und/oder nicht für die Verarbeitung dieses Kunststoffes bestimmt sind. Eine solche Einschränkung würde zu Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Umfangs des Markenschutzes führen. Denn durch eine Benennung dieses Merkmals in der angemeldeten Bezeichnung könnten die angesprochenen [X.]e zu dem Schluss kommen, die damit gekennzeichnete Ware verfüge über die fragliche Eigenschaft (vgl. BPatG 26 W (pat) 513/18 – Popcorn; [X.] 30, 196, 200 – ORT[X.]ECH).

cc) Auf die Unzulässigkeit dieses erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgenommenen [X.]s ist die Beschwerdeführerin mit dem [X.] vom 7. Juli 2021 ausdrücklich hingewiesen worden. Da sie diesen nicht zurückgenommen hat, kommt eine Schutzfähigkeit für die Waren der Klassen 19 und 27 schon aus formellen Gründen nicht in Betracht.

2. Für die übrigen in [X.] angemeldeten Produkte

"[X.] Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; Bauteile aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Metallrohre; Scharniere aus Metall; Scharnierbänder aus Metall"

ist das Anmeldezeichen "[X.]yl" eine ersichtlich täuschende Angabe gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 4, 37 Abs. 3 [X.].

a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. Die Täuschungseignung muss dabei ersichtlich sein (§ 37 Abs. 3 [X.]). Bei der Beurteilung, ob ein solches Schutzhindernis besteht, geht es um die Irreführung durch den [X.] und nicht um die Prüfung, ob das Zeichen bei einer besonderen Art der Verwendung im Geschäftsverkehr geeignet sein kann, irreführende Vorstellungen zu erwecken. Dabei wird der [X.] im Wesentlichen geprägt durch die Waren oder Dienstleistungen, für die der markenrechtliche Schutz beansprucht wird ([X.] 2002, 540, [X.]. 24 – [X.]). Ist für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen eine Markenbenutzung möglich, bei der keine Irreführung des Verkehrs erfolgt, liegt das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] insoweit nicht vor (vgl. [X.], 186 [X.]. 21 – [X.]; a. a. O., [X.]. 25 – [X.]). Die Täuschungseignung ist hier aber zu bejahen.

b) Denn die angesprochenen maßgeblichen [X.]e erwarten bei den damit gekennzeichneten Metallwaren, dass sie zumindest in Anteilen umweltverträglichen Kunststoff enthalten. Das Publikum wird deshalb bei einer Verwendung der angemeldeten Bezeichnung für die im [X.] aufgeführten Metallwaren stets in seiner berechtigten Erwartung getäuscht, ein Produkt zu erhalten, das zumindest teilweise aus ökologischem und damit umweltfreundlichem Vinyl besteht, weshalb die Eignung zur Täuschung ersichtlich im Sinne des § 37 Abs. 3 [X.] ist. Es besteht auch keine Möglichkeit einer nicht täuschenden Verwendung der fraglichen Bezeichnung im Zusammenhang mit diesen Waren, die ausschließlich aus Metall bestehen. Auf die Modalitäten der Markenbenutzung kommt es dabei nicht an. Ein in der angemeldeten Form täuschendes Zeichen wird nicht dadurch eintragbar, dass möglicherweise mittels erläuternder Zusätze bei der Benutzung die Irreführungsgefahr ausgeschlossen werden könnte (BPatG 28 W (pat) 578/12 – kyrillische Schriftzeichen: Omas Gurken; [X.] 45, 1, 3 – [X.]; BPatG 26 W (pat) 57/10 – [X.]; 28 W (pat) 546/10 – Catz).

3. Da schon die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 4 [X.] vorliegen, kann dahinstehen, ob dem angemeldeten Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] die Unterscheidungskraft für die in Rede stehenden Waren fehlt.

Meta

26 W (pat) 565/19

17.08.2021

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG, § 37 Abs 3 MarkenG, § 39 Abs 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.08.2021, Az. 26 W (pat) 565/19 (REWIS RS 2021, 3251)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3251

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

26 W (pat) 563/19 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "biovinyl" – Freihaltungsbedürfnis – Unzulässige Einschränkung des Warenverzeichnisses im Beschwerdeverfahren - Täuschungsgefahr


26 W (pat) 564/19 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "ökovinyl" – Freihaltungsbedürfnis – Unzulässige Einschränkung des Warenverzeichnisses im Beschwerdeverfahren - Täuschungsgefahr


26 W (pat) 566/19 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "healthy vinyl" – Freihaltungsbedürfnis - Täuschungsgefahr


29 W (pat) 26/09 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "BioResin" – Freihaltungsbedürfnis


30 W (pat) 511/16 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Ecotop" – keine Unterscheidungskraft


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.