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PDF anzeigen[X.]/03vom8. Dezember 2003in dem [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 8. Dezember 2003durch [X.] h.c. Röhricht und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Antrag des Beklagten zu 2 auf Bewilligung von Prozeß-kostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das [X.] [X.], 11. [X.], vom 17. Januar 2003 wird zurückgewiesen.2.Der Antrag des Beklagten zu 2 auf Wiedereinsetzung in den [X.] Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung [X.] wird verworfen.Gründe:[X.] Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu 2 gesamtschuldnerisch [X.] weiteren Beklagten zum Schadensersatz aus Prospekthaftung verurteilt.Gegen das ihm am 3. Februar 2003 zugestellte Berufungsurteil vom 17. [X.] hat der Beklagte zu 2 mit Schreiben vom 18. Februar 2003, beim Bundes-gerichtshof an demselben Tage eingegangen, Nichtzulassungsbeschwerde er-hoben und hierfür Prozeßkostenhilfe beantragt. Nach Hinweis der [X.] vom 20. Februar 2003 darüber, daß die Beschwerde - nach Maßgabe des- 3 -von ihm angegebenen [X.] (18. Januar 2003) - nicht form- undfristgerecht eingelegt sei und daß zudem hinsichtlich des [X.] die bislang fehlende Erklärung über die persönlichen und [X.] nach § 117 Abs. 2, 4 ZPO nicht mehr fristgerecht beizubringen sei,hat der Beklagte zu 2 mit Schreiben vom 20. März 2003 Wiedereinsetzung inden vorigen Stand beantragt. Mit Schreiben vom 1. April 2003 hat er sein Pro-zeßkostenhilfegesuch begründet und die Erklärung über die persönlichen undwirtschaftlichen Verhältnisse nebst Unterlagen vorgelegt.I[X.] 1. Der Antrag des Beklagten zu 2, ihm zur Durchführung der [X.] Prozeßkostenhilfe zu gewähren, ist unbegründet, weil diebeabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet(§ 114 ZPO).Ein vollständiger, den Anforderungen des § 117 ZPO entsprechenderProzeßkostenhilfeantrag ist nicht - wie erforderlich - innerhalb der am [X.] abgelaufenen Monatsfrist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde(§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) bei Gericht eingegangen. Die - außer der [X.] selbst - zu einem ordnungsgemäßen Prozeßkostenhilfegesuch gehö-rende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufdem vorgeschriebenen Vordruck gemäß § 117 Abs. 2, 4 ZPO (st. Rspr., vgl.[X.], [X.], 3344 m.w.N.; [X.], [X.]. v. 16. Dezember 1997- VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230; [X.], [X.]. v. 12. Juni 2001 - [X.], 2720; [X.], [X.]. v. 4. Juli 2002 - [X.] 221/02, NJW 2002,2793) hat der Beklagte zu 2 erst am 1. April 2003, also lange nach Ablauf [X.], [X.] 4 -2. Dem Beklagten zu 2 ist auch keine Wiedereinsetzung in den [X.] der Nichtzulassungsbe-schwerde zu bewilligen. Unabhängig davon, daß der Antrag weder fristgerechtnoch durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt gestelltworden und daher schon deshalb unzulässig ist (§§ 234, 236 Abs. 1, 544Abs. 1, 78 ZPO), hat der Beklagte zu 2 nicht dargetan und glaubhaft gemacht(§ 236 Abs. 2 ZPO), daß er unverschuldet an der rechtzeitigen Einreichung dererforderlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse(§ 117 Abs. 2, 4 ZPO) gehindert war. Über die zu beachtenden Formalitätenmußte er sich selbst gewissenhaft erkundigen; unterließ er dies, so gereicht [X.] zum Vorwurf (vgl. [X.], [X.]. v. 12. Juni 2001 - [X.] aaO,2722).RöhrichtGoetteKurzwelly[X.]Gehrlein
Meta
08.12.2003
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2003, Az. II ZR 48/03 (REWIS RS 2003, 343)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 343
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