Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2006, Az. IX ZR 163/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2869

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 163/05 vom 29. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 29. Juni 2006 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bestellung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen. Gründe: Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt voraus, dass die [X.] trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 1 [X.] kann, ob das Gesuch des Beklagten bereits daran scheitert, dass sein Prozessbevollmächtigter das Mandat nicht niedergelegt hat. [X.] hat der Beklagte nicht vorgetragen, dass er einen anderen zu seiner Ver-tretung bereiten Rechtsanwalt aus anderen Gründen als seinem finanziellen Unvermögen nicht gefunden habe (vgl. [X.], [X.]. v. 13. April 1994 - [X.], [X.]R ZPO § 78b Vertretungsbereitschaft 1). Ferner hat er nicht - wie erforderlich - dargelegt, dass er überhaupt erfolglos versucht habe, andere beim [X.] zugelassene Rechtsanwälte mit seiner Vertretung zu beauf-tragen (vgl. [X.], [X.]. v. 7. Dezember 1999 - [X.], [X.]R ZPO § 78b Vertretungsbereitschaft 2). Schließlich kommt die Beiordnung eines [X.] - 3 - anwalts auch deswegen nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung aussichts-los erscheint. Hierzu verweist der Senat auf seinen [X.]uss vom 6. April 2006, mit dem er dem Beklagten die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt hat. Zwar mag insoweit die Formulierung des § 78b Abs. 1 ZPO enger sein als die des § 114 Abs. 1 ZPO (vgl. [X.], [X.]. v. 6. Juli 1988 - [X.], [X.], 1152, 1153; Musielak/[X.], ZPO 4. Aufl. § 78b Rn. 6). Jedoch ergibt sich aus dem Senatsbeschluss vom 6. April 2006, dass die vom [X.] beabsichtigte Rechtsverfolgung auch im Sinne des § 78b Abs. 1 ZPO aus-sichtslos erscheint. Das Berufungsgericht hat den Beginn der Verjährung rechtsfehlerfrei bestimmt. Die Klägerin ist nicht unter dem Gesichtspunkt einer Sekundärhaftung gehindert, die Verjährungseinrede zu erheben. Im Blick auf die vom Beklagten alternativ beantragte Fristverlängerung weist der Senat darauf hin, dass ein solcher Antrag dem Anwaltszwang [X.] (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). 3 Ganter [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.06.2004 - 7 O 199/04 - [X.], Entscheidung vom 17.08.2005 - 18 U 80/04 -

Meta

IX ZR 163/05

29.06.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2006, Az. IX ZR 163/05 (REWIS RS 2006, 2869)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2869

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