Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2006, Az. VIII ZR 102/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1178

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 25. Oktober 2006 E r m e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 278 Der Mieter ist im Rahmen von § 573 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auch für das schuldhafte [X.] eines Erfüllungsgehilfen nach § 278 [X.] verantwortlich; die ordentliche Kün-digung des Vermieters wegen einer nicht unerheblichen Vertragsverletzung setzt nicht ein eigenes schuldhaftes Verhalten des Mieters voraus. Ein [X.], der den Mieter bei der Entscheidung darüber berät, ob er von einem Zurückbehaltungsrecht an der Miete Gebrauch machen soll, ist Erfüllungsge-hilfe des Mieters bei der Erfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Miete. [X.], Urteil vom 25. Oktober 2006 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden [X.], die [X.] und [X.] sowie [X.]innen [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 24. März 2006 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Beklagten sind aufgrund eines Mietvertrages vom 3. Juni 2000 Mie-ter einer nicht preisgebundenen Wohnung der Klägerin. Die zuletzt vereinbarte Miete beträgt 577,08 •. Darin sind monatlich zu leistende Vorauszahlungen auf die Betriebskosten in Höhe von 157,82 • enthalten, die die Beklagten für die [X.] von März 2004 bis Januar 2005 nicht erbrachten. Wegen des dadurch ent-standenen Rückstandes in Höhe von 1.736,02 • kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 1. Februar 2005 zum 30. April 2005. 1 Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Räumung und Herausgabe der Wohnung. Die Beklagten haben eingewandt, sie hätten die [X.] - 3 - vorauszahlungen auf Empfehlung des [X.]s H. zurückbehal-ten, weil die Klägerin trotz wiederholter Aufforderungen keine Rechnungsbelege zu den Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2001 bis 2003 übersandt [X.]. Nach Klageerhebung am 25. Mai 2005 wurden die Beklagten in einem an-deren Verfahren zur Leistung der rückständigen Betriebskosten verurteilt; sie zahlten den Betrag von 1.736,02 • daraufhin am 11. Juli 2005. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 3 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt: 4 Die Klägerin habe gegenüber den Beklagten keinen Anspruch auf [X.] der Wohnung. Die ordentliche Kündigung der Klägerin vom 1. Februar 2005 habe das Mietverhältnis nicht beendet. Dafür sei gemäß § 573 [X.] ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnis-ses erforderlich, das insbesondere dann vorliege, wenn der Mieter seine ver-traglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt habe (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). 5 Zwar liege eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung der Beklagten darin, dass sie durch die Zurückbehaltung der Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe 6 - 4 - von 1.736,02 • mit einem Betrag von mehr als zwei Monatsmieten in [X.] geraten seien (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.]). Ein [X.] habe ihnen nicht zugestanden, weil sie nicht berechtigt gewesen seien, die Übersendung von Belegen für die Nebenkostenabrechnungen zu ver-langen. Die Kündigung der Klägerin sei auch nicht durch die Zahlung des rück-ständigen Betrags seitens der Beklagten am 11. Juli 2005 unwirksam ge[X.], weil die Vorschrift des § 569 Abs. 3 Nr. 2 [X.], nach der eine Kündigung unwirksam werde, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei [X.] nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete befriedigt werde, im Fall einer ordentlichen Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 [X.] keine Anwendung finde. Die Beklagten hätten jedoch nicht schuldhaft gehandelt. Ein eigenes Verschulden liege nicht vor, weil sie aufgrund der Empfehlung des [X.]von einem Zurückbehaltungsrecht an den Nebenkosten-vorauszahlungen hätten ausgehen dürfen. Ein Verschulden des [X.] brauchten die Beklagten sich nicht gemäß § 278 [X.] zurechnen zu lassen, weil § 278 [X.] im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht anwend-bar sei. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des [X.] könne sich nur aus einem persönlichen Fehlverhalten des Mieters ergeben. § 573 Abs. 2 Nr. 1 [X.] setze deshalb ein eigenes Verschulden des Mieters voraus. 7 I[X.] Die Revision hat Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von den Beklagten gemieteten Wohnung zu (§ 546 Abs. 1 [X.]). Ihre ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses vom 1. Februar 2005 8 - 5 - ist gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 [X.] wirksam. Das Berufungsgericht hat ein be-rechtigtes Interesse der Klägerin an der Beendigung des Mietverhältnisses zu Unrecht verneint. Die Beklagten haben ihre vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). 9 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der mehr als zwei Monate andauernde Verzug mit der Entrichtung von [X.] in Höhe eines Betrages, der [X.] wie hier [X.] die Bruttomie-te von zwei Monaten überschreitet, eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung eines Mieters im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 1 [X.] darstellt. Gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b [X.] berechtigt dieser Umstand den Vermieter sogar zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Nach Auffassung des Gesetzgebers handelt es sich bei einem solchen Verhalten also um eine erhebliche Pflichtverletzung, die die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter regelmäßig als unzumutbar erscheinen lässt. Es begründet daher jedenfalls ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses nach § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] ([X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., § 573 Rdnr. 16; [X.], Mietrecht, 8. Aufl., § 573 [X.] Rdnr. 26). Verzug mit der Entrichtung von [X.] in Höhe von 1.736,02 • lag hier im [X.]punkt der Kündigung am 1. Februar 2005 [X.] vor-behaltlich eines Verschuldens der Beklagten (siehe dazu unten unter 2) [X.] vor. Ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 [X.] wegen der Forderung nach Übersendung von Belegen für die Nebenkostenabrechnungen der Jahre 2001 bis 2003 stand den Beklagten nicht zu. Wie der Senat durch Urteil vom 8. März 2006 ([X.] ZR 78/05, [X.], 1419 unter [X.] (2)) entschieden hat, hat der Mieter [X.] grundsätzlich keinen Anspruch ge-gen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege 10 - 6 - zur Betriebskostenabrechnung, sondern kann er zum Zwecke der Überprüfung der Abrechnung nur Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen verlangen. Dass den Beklagten die Einsichtnahme in den Räumen der Vermieterin ver-wehrt worden wäre oder dass sie ihnen ausnahmsweise nicht zuzumuten ge-wesen wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und macht auch die Revisionserwiderung nicht geltend. Dass die Beklagten den Zahlungsrückstand am 11. Juli 2005 und damit innerhalb von zwei Monaten nach Erhebung der Räumungsklage am 25. Mai 2005 ausgeglichen haben, beseitigt die Wirksamkeit der auf den Verzug ge-stützten ordentlichen Kündigung nicht. Die Regelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 [X.], der zufolge eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] unwirksam wird, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des [X.]sanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete befriedigt wird, gilt, wie auch das Berufungsgericht richtig gesehen hat, nicht für die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1 [X.] (Senat, Urteil vom 16. Februar 2005 [X.] [X.] ZR 6/04, [X.], 250 unter [X.]). 11 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch ein Verschulden der Beklagten im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 1 [X.] verneint. 12 a) Dabei ist allerdings seine Beurteilung, die Beklagten treffe kein eige-nes Verschulden, entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] sind zwar an das Vorliegen eines unverschuldeten [X.] strenge Maßstäbe anzulegen. Der Schuldner muss die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erfor-derlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten ([X.], Urteil vom 12. Juli 2006 [X.] X ZR 157/05, [X.], 1819 unter [X.]; Senatsurteil vom 4. Juli 2001 [X.] [X.] ZR 279/00, NJW 2001, 3114 unter [X.] d m.w.Nachw.). 14 Diesen Anforderungen haben die Beklagten jedoch genügt. Sie selbst befanden sich in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum darüber, dass das [X.] nach Belegen für die Nebenkostenabrechnungen sie nicht zur Zurück-behaltung der laufenden [X.] berechtigte. Nach den un-angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind sie einer Empfehlung des [X.]s gefolgt, die [X.] bis zur Über-sendung der Belege zurückzuhalten. Sie durften sich auf die Kompetenz des [X.]s, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Beratung in [X.] gehört, verlassen ([X.], aaO, § 543 [X.] Rdnr. 97) und hatten keinen Anlass, an dem erteilten Rat zu [X.]. b) Die Revision macht jedoch zu Recht geltend, dass der Mieter im Rahmen von § 573 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen der Auffassung des Berufungs-gerichts auch für das schuldhafte Verhalten eines Erfüllungsgehilfen nach § 278 [X.] verantwortlich ist. Das entspricht der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, die der Senat teilt ([X.], [X.], 763, 766 = [X.], 23, 24; [X.], [X.], 573 = [X.], 231 unter II; [X.], aaO, § 573 [X.] Rdnrn. 19 und 31 i.V.m. § 543 [X.] Rdnr. 97; [X.]/[X.], aaO, § 573 Rdnr. 14; MünchKomm[X.]/ [X.], 4. Aufl., § 573 Rdnr. 64; [X.]/[X.], [X.], 2003, § 573 Rdnr. 33; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 573 Rdnr. 23; [X.], Wohn-raumkündigungsschutzgesetz, Miethöhegesetz, 5. Aufl., § 564b [X.] Rdnr. 57; [X.] in Bub/[X.], Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., [X.]. 63 f.; [X.] in [X.]/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 573 Rdnr. 22; [X.], [X.], 2. Aufl., § 573 [X.] Rdnr. 58; [X.], in 15 - 8 - [X.]/[X.], Miet- und Pachtrecht, Stand August 2006, [X.] § 573 Rdnr. 20; [X.], [X.], 1239). Die dagegen vom [X.] ([X.] vom 15. Juni 2000, [X.], 1397; vgl. auch [X.] vom 11. Dezember 1997, [X.], 110) erhobenen Bedenken, die sich das [X.] zu Eigen gemacht hat, sind nicht berechtigt. 16 aa) Der Wortlaut von § 573 Abs. 2 Nr. 1 [X.] (entspricht § 564b Abs. 2 Nr. 1 [X.] in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung) schließt eine Anwendung von § 278 [X.] jedenfalls nicht aus, auch wenn er ein schuldhaftes Verhalten des Mieters und nicht ein Vertretenmüssen der Pflichtverletzung durch den Mieter voraussetzt. Denn gemäß § 278 [X.] ist der Schuldner für ein Verschulden seines Erfüllungsgehilfen in gleichem Umfang verantwortlich wie für ein eigenes Verschulden. Zu vertreten hätte er dagegen über ein eigenes oder ein ihm nach § 278 [X.] zuzurechnendes Verschulden eines [X.] auch eine (unverschuldete) finanzielle Leistungsunfähigkeit ([X.] 107, 92, 102 m. w. Nachw.) oder bloßen Zufall (etwa im Fall des § 287 Satz 2 [X.]). [X.]) Die vom [X.] weiter als Argument herangezogene Vor-schrift des § 553 [X.] (in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung) [X.] die zugunsten des Vermieters ausdrücklich ein (außerordentliches) Kündi-gungsrecht für den Fall vorsah, dass derjenige, welchem der Mieter den Gebrauch der gemieteten Sache überlassen hat, ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters einen vertragswidrigen Gebrauch der Sache fortsetzt [X.] ist in-zwischen außer [X.] getreten. Ihr Regelungsgehalt ist insoweit nicht in die Nachfolgenorm des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] übernommen worden, so dass ihr schon deshalb im Rahmen einer systematischen Auslegung keine Be-deutung mehr zukommen kann. 17 - 9 - cc) Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 573 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auf ein eigenes schuldhaftes Verhalten des Mieters ist ferner nicht mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der Regelung wegen des in Absatz 1 geforderten berechtigten Interesses des Vermieters an der Kündigung veranlasst. Ein [X.] kann sich zum Beispiel auch aus einem schuldhaften erheblichen Fehl-verhalten eines in der Wohnung lebenden [X.] und im Hinblick auf den vertrags-gemäßen Gebrauch der Sache als Erfüllungsgehilfe anzusehenden [X.] Familien-angehörigen des Mieters ergeben, selbst wenn den Mieter persönlich daran kein Verschulden trifft. Das besondere Interesse an der Beendigung des [X.] wird in diesen Fällen dadurch begründet, dass die Beeinträchti-gung aus dem allgemeinen Einflussbereich des Mieters herrührt. Dafür, dass dennoch ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses nur bei einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwi-schen Vermieter und Mieter gerade durch ein persönliches Fehlverhalten des letzteren bestehen soll, wie das Berufungsgericht meint, bietet § 573 Abs. 2 Nr. 1 [X.] keine Stütze. Dem entgegenstehenden Bestandsinteresse des [X.], dessen Lebensmittelpunkt die Mietwohnung ist und für den ein Umzug mit nicht unbeträchtlichen Kosten und Unzuträglichkeiten verbunden ist, trägt die Vorschrift dadurch Rechnung, dass nicht schon jede Pflichtverletzung eine or-dentliche Kündigung rechtfertigt, sondern eine nicht unerhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten vorliegen muss. 18 Die vom [X.] und von der Revisionserwiderung gezogene [X.] zu der Entscheidung des [X.] vom 5. Februar 1959 ([X.] 29, 275), in der ausgesprochen ist, dass der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b Abs. 3 Satz 2 (jetzt § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB) grundsätzlich nur wegen eines eigenen schuldhaften Verhaltens, nicht wegen eines Verschuldens seiner Angestellten entfällt, ist nicht gerechtfertigt. Aus den Voraussetzungen, unter denen nach dem Grundgedanken von § 89b HGB der 19 - 10 - Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ausgeschlossen ist, lässt sich nichts für die Frage herleiten, in welchen Fällen ein berechtigtes Interesse des [X.] an einer ordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses bestehen kann. 20 3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). a) Die Beklagten haben sich des von ihnen eingeschalteten [X.] im Sinne von § 278 [X.] bezüglich der Erfüllung ihrer mietver-traglichen Verpflichtung zur monatlichen Entrichtung von [X.] bedient. Die Zurechnung eines Verschuldens des Mieterschutzver-eins nach § 278 [X.] scheitert daher nicht an einer fehlenden Erfüllungsgehil-feneigenschaft. 21 Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen des ge-gebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird ([X.] 13, 111, 113; st.Rspr.). Der [X.] ist allerdings nicht zur Ausführung der eigentlichen Erfüllungshandlung, der Zahlung der [X.], tätig geworden, sondern hat die Beklagten in rechtlicher Hinsicht bei der Ent-scheidung darüber beraten, ob erfüllt werden oder von einem [X.] Gebrauch gemacht werden soll. Es ist umstritten, ob ein in dieser Weise mitwirkender Rechtsberater als Erfüllungsgehilfe anzusehen sein kann. Teilweise wird die Auffassung vertreten, der [X.] hafte nur für ein [X.] ([X.], [X.], 10. Aufl., § 285 Rdnr. 5; [X.], [X.], 294); nach überwiegender Ansicht hat er dagegen für ein Verschul-den seines Rechtsberaters, auch eines Rechtsanwalts, nach § 278 [X.] einzu-stehen ([X.], Urteil vom 12. Juli 2006, aaO; [X.], [X.] 1987, 1339 unter [X.] 22 - 11 - b; Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 285 Rdnr. 13; [X.]/[X.], [X.] (2004), § 286 Rdnr. 163; [X.], [X.], 309, 311; [X.] in Kin-ne/Schach/[X.], Miet- und [X.], 4. Aufl., § 543 Rdnr. 87; Münch-Komm[X.]/[X.], aaO, § 573 Rdnr. 64; [X.], aaO, § 573 Rdnr. 58; [X.], aaO, § 543 [X.], Rdnr. 97; [X.], aaO; vgl. auch [X.], aaO). Der Senat teilt die herrschende Meinung, weil nur sie eine angemessene Risikoverteilung zwischen Gläubiger und Schuldner ermöglicht und eine unge-rechtfertigte Privilegierung des Beraters verhindert (vgl. auch [X.] 58, 207, 211). Müsste der Schuldner nur für eine sorgfältige Auswahl des Beraters haf-ten, ginge eine etwaige Falschberatung durch diesen zulasten des Gläubigers, der an dem Beratungsverhältnis nicht beteiligt ist und dem auch kein Scha-densersatzanspruch gegen den Berater zustünde, während der Schuldner [X.] geschützt ist, dass er bei seinem Rechtsberater Regress nehmen kann. 23 b) Den von den Beklagten zu Rate gezogenen [X.] trifft der Vorwurf schuldhaften Verhaltens im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Das gilt unabhängig davon, ob sich der für den [X.] Handelnde sei-nerseits in einem Rechtsirrtum befand oder ob er den Beklagten in Kenntnis einer ungeklärten Rechtslage geraten hat, die vertraglich geschuldeten [X.] wegen der fehlenden Übersendung von Belegen zu den Nebenkostenabrechnungen zurückzuhalten. 24 aa) Wie oben (unter 2 a) bereits ausgeführt, sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung an das Vorliegen eines unverschuldeten [X.] grund-sätzlich strenge Maßstäbe anzulegen. Der Schuldner muss die Rechtslage un-ter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sorgfältig prüfen. [X.] ist ein Rechtsirrtum nur dann, wenn der Irrende bei Anwendung der im 25 - 12 - Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die [X.] nicht zu rechnen brauchte ([X.], Urteil vom 12. Juli 2006, aaO; Urteil vom 26. Januar 1983 [X.] IVb [X.], NJW 1983, 2318 unter B [X.] b; Urteil vom 18. April 1974 [X.] KZR 6/73, NJW 1974, 1903 unter [X.]). Bei einer zweifelhaften Rechtsfrage handelt bereits fahrlässig, wer sich erkennbar in einem Grenzbe-reich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen [X.] abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss ([X.], Urteil vom 18. Dezember 1997 [X.] I ZR 79/95, NJW 1998, 2144 unter [X.]). Der Schuldner darf nicht das Risiko einer zweifelhaften Rechtslage dem Gläubiger zuschieben ([X.], Urteil vom 16. Dezember 1986 - [X.], [X.], 564 unter 3; Urteil vom 7. März 1972 - [X.], [X.], 589 unter [X.]). Nach diesen Maßstäben war die Beratung durch den [X.] dahingehend, dass den Beklagten wegen der fehlenden Übersendung von [X.] zu den Nebenkostenabrechnungen durch die Klägerin ein [X.] an den laufenden [X.] zustand, [X.] falsch. Bis zu der Entscheidung des Senats vom 8. März 2006 (aaO), die erst nach dem hier maßgeblichen [X.]raum von März 2004 bis Januar 2005 er-gangen ist, war in der Rechtsprechung der Berufungsgerichte und im Schrifttum umstritten, ob dem Mieter ein Anspruch auf Übermittlung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zusteht oder ob er nur verlangen kann, in die [X.] Einsicht zu nehmen (vgl. die Nachweise im Senatsurteil vom 8. März 2006, aaO, unter [X.]), ohne dass sich insoweit eine als herr-schend anzusehende oder gar ganz überwiegend vertretene Meinung heraus-gebildet hatte. Höchstrichterliche Rechtsprechung lag zu dieser Frage noch nicht vor. In dieser Situation durfte der Mitarbeiter des [X.]s nicht darauf vertrauen, der Mieter werde mit der Rechtsauffassung, Übersendung von Belegen verlangen und deshalb bis zur Erfüllung seiner Forderung die [X.] - 13 - schuldete Miete oder [X.] zurückhalten zu dürfen, im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung Erfolg haben. Deshalb [X.] er fahrlässig, wenn er dem Mieter in Kenntnis der ungeklärten Rechtslage zu der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts riet. Beruhte der Rat dagegen darauf, dass dem Mitarbeiter des [X.]s die ungeklärte Streitfrage unbekannt war, hat er schon deshalb fahrlässig gehandelt, weil er die gebotene sorgfältige Prüfung der Rechtslage unterlassen hat. [X.]) Es besteht kein Grund, im Rahmen der Kündigungsregelung des § 573 Abs. 2 Nr. 1 [X.] bei den [X.] an den Schuldner im Zusammenhang mit seiner Verpflichtung zur Mietzahlung einen geringeren Maßstab anzulegen als etwa im Rahmen der Schadensersatzhaftung nach den §§ 280 ff. [X.]. Allerdings wird teilweise die Auffassung vertreten, das Risiko der fehlerhaften Beurteilung einer streitigen Rechtsfrage sei [X.] abweichend vom Grundsatz (Urteil vom 18. April 1974 aaO) [X.] nicht dem Mieter als Schuldner, sondern dem Vermieter als Gläubiger aufzuerlegen, soweit ein Kündigungs-recht des Vermieters in Rede stehe ([X.], aaO, § 543 [X.] Rdnr. 97; [X.], [X.], 58, noch zu § 564b Abs. 2 Nr. 1 [X.] a.F.; vgl. auch [X.], in [X.]/Sonnenschein, aaO, § 573 Rdnr. 22; [X.], Mietrecht, 3. Aufl., [X.]. 406; a. [X.], [X.], 309, 310). Dem ist nicht zu folgen. 27 Abgesehen davon, dass es dem Mieter nicht generell unzumutbar ist, bei einer infolge von streitigen Rechtsfragen unklaren Rechtslage die vertraglich vereinbarte Miete zumindest unter Vorbehalt (MünchKomm[X.]/[X.], aaO, § 573 Rdnr. 64) oder auf ein Anderkonto zu zahlen, um einer Kündigung zu entgehen, greift § 573 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erst bei einer nicht unerheblichen [X.] ein. Die für den Mieter schwerwiegende Kündi-gungsfolge ist also bereits im Rahmen der objektiven Tatbestandsmerkmale an 28 - 14 - engere Voraussetzungen geknüpft als die allgemeine Haftung nach den §§ 280 ff. [X.]. Er braucht, selbst wenn er die geschuldete Miete oder [X.] wie hier [X.] geschuldete [X.] fahrlässig nicht leistet, eine Kündigung nicht zu befürchten, solange der sich letztlich als unberechtigt er-weisende Zahlungsrückstand in zeitlicher Hinsicht und im Hinblick auf seine Höhe noch als unerhebliche Vertragsverletzung anzusehen ist. Insoweit besteht deshalb kein Grund, zur Vermeidung der Kündigungsfolge zusätzlich die Sorg-faltsanforderungen an den Mieter zu senken. Eine [X.] wie hier [X.] nicht mehr als unerheblich anzusehende Pflichtverletzung durch einen Zahlungsrückstand in Höhe von mehr als zwei Monatsmieten hat eine spürbare Gefährdung der [X.] zur Folge, der das Insolvenzrisiko des Mieters zu tragen hat. Es ist nicht ersichtlich, warum ihm in diesem Fall nicht auch ein Kündi-gungsrecht zustehen sollte, wenn sich herausstellt, dass der Mieter zu Unrecht einen erkennbar ungesicherten Rechtsstandpunkt eingenommen hat. c) Aus dem Senatsurteil vom 16. Februar 2005 (aaO, unter [X.] d cc) lässt sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung zugunsten der Beklagten ebenfalls nichts herleiten. Sie haben zwar inzwischen den [X.] ausgeglichen. Die Beklagten haben jedoch mit der Zahlung zugewar-tet, bis sie dazu vom Amtsgericht verurteilt worden sind, die streitige Rechtsfra-ge also jedenfalls durch die erste Instanz zu ihren Ungunsten entschieden [X.] war. Gleichzeitig wussten sie, dass die Klägerin ihre Rechtsauffassung nicht teilte und auch nicht bereit war, die Sache bis zu einer gerichtlichen Ent-scheidung über die Zahlungspflicht auf sich beruhen zu lassen; denn sie hatte wegen des [X.] im Februar 2005 die Kündigung erklärt und nach Ablauf der Kündigungsfrist auch bereits die vorliegende Räumungsklage erhoben. Die Beklagten sind demnach zumindest vom [X.]punkt der Kündigung durch die Klägerin an bewusst das Risiko einer von ihrem Rechtsstandpunkt 29 - 15 - abweichenden gerichtlichen Beurteilung der Streitfrage eingegangen und haben erst gezahlt, nachdem sich dieses Risiko verwirklicht hatte. II[X.] 30 Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, weil es weiterer tatsächlicher Fest-stellungen nicht bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Revision der Klägerin ist daher das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen. [X.][X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.10.2005 - 14 [X.] 216/05 - [X.], Entscheidung vom 24.03.2006 - 5 S 277/05 -

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VIII ZR 102/06

25.10.2006

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2006, Az. VIII ZR 102/06 (REWIS RS 2006, 1178)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1178

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