Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2009, Az. VIII ZR 8/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5413

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 28. Januar 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 573 Abs. 2 Nr. 3 a) Eine wirtschaftliche Verwertung ist angemessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 [X.], wenn sie von vernünftigen, nachvollziehbaren Erwägungen getragen wird. b) Die Beurteilung der Frage, ob dem Eigentümer durch den Fortbestand eines [X.] erhebliche Nachteile entstehen und er deshalb zur Kündigung des [X.] berechtigt ist, ist vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Ei-gentums (Art. 14 Abs. 2 GG) und damit des grundsätzlichen Bestandsinteresses des Mieters, in der bisherigen Wohnung als seinem Lebensmittelpunkt zu verblei-ben, vorzunehmen. Die hierzu erforderliche Abwägung entzieht sich einer genera-lisierenden Betrachtung; sie lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung al-ler Umstände des Einzelfalls und der konkreten Situation des Vermieters treffen. c) Ist wegen des Alters und schlechten baulichen Zustands eines Gebäudes gemes-sen an üblichen Wohnverhältnissen eine "[X.]" oder ein Abriss mit an-schließender Errichtung eines Neubaus geboten, kann ein erheblicher Nachteil des Vermieters im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 [X.] darin liegen, dass er [X.] auf notdürftige Maßnahmen ("Minimalsanierung") verwiesen ist, die weder zu einer nachhaltigen Verbesserung noch zur Verlängerung einer verhältnismäßig geringen Restlebensdauer des Gebäudes (hier 15 bis 20 Jahre) führen. [X.], Urteil vom 28. Januar 2009 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2008 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] Achilles für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 30. November 2007 wird [X.]. Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31. Mai 2009 eingeräumt. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist seit 1981 Mieter einer Wohnung in einem 1914 errichte-ten Gebäude in [X.]

, das nach Vornahme von Umbauten seit [X.] als Mehrfamilienhaus (sechs Wohneinheiten mit einer Gesamtwohnfläche von 280 qm) genutzt wird und sich auf einem rund 600 qm großen Grundstück in innenstadtnaher Wohnlage befindet. Die Klägerin hat das Objekt Anfang 2005 für 653.500 • erworben und danach sämtlichen Mietern mit Schreiben vom 22. April 2005 zum 31. Januar 2006 gekündigt. Sie plant den Abriss des 1 - 3 - bestehenden sanierungsbedürftigen Gebäudes und die Neuerrichtung einer Wohnanlage mit sechs Eigentumswohnungen (Gesamtwohnfläche 610 qm). Sowohl der geplante Abriss als auch der Neubau sind baurechtlich genehmigt. Die Klägerin bietet die projektierten Eigentumswohnungen bereits zum Kauf an. 2 Das Amtsgericht hat die von der Klägerin erhobene Räumungsklage [X.]. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] den Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Räumung verurteilt. [X.] richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt: 4 Der Beklagte sei zur Räumung und Herausgabe der [X.], weil die Kündigung der Klägerin vom 22. April 2005 das Mietverhältnis der Parteien zum 31. Januar 2006 beendet habe. Die Klägerin sei gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 [X.] zur Kündigung des [X.] berechtigt gewesen, denn sie würde durch den Fortbestand des Mietverhältnisses an einer angemesse-nen wirtschaftlichen Verwertung des Gebäudes gehindert und dadurch erhebli-che Nachteile erleiden. Die Klägerin könne mit dem von ihr beabsichtigten [X.] der neu zu errichtenden Wohnungen einen Erlös erzielen, der ihre Auf-wendungen um 831.000 • übersteige. Wenn dieser Betrag in Relation zu dem 5 - 4 - von der Sachverständigen errechneten Reinertrag bei einer Vermietung der neu errichteten Wohnungen für die Dauer von 90 Jahren gesetzt werden solle, [X.] eine angemessene Verzinsung des Verkaufserlöses über den gleichen Zeit-raum angesetzt werden. Bei Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4 % [X.] sich daraus eine Rendite des eingesetzten Kapitals in Höhe von 16 %. 6 Der von der Klägerin beabsichtigte Abriss und anschließende Neubau sei angesichts der Sanierungsbedürftigkeit des Gebäudes wirtschaftlich vernünftig und nach den Gesamtumständen angemessen. Der Grundstückseigentümer dürfe nicht darauf verwiesen werden, sich auf Sanierungsmaßnahmen zu [X.], die nur zu einer Behebung des Instandhaltungsstaus und einer Restnutzungsdauer des Gebäudes von 15 bis 20 Jahren führen würden. [X.] stelle sich in einem solchen Fall die Entscheidung des Eigentümers für eine nachhaltige Sanierung oder einen Abriss und anschließenden Neubau als angemessene wirtschaftliche Verwertung dar; auch die Entscheidung für den gegenüber der [X.] wirtschaftlich günstigeren Abriss und anschlie-ßenden Neubau sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin würde bei Fortbestand des Mietverhältnisses auch erhebli-che Nachteile erleiden. Nicht erforderlich sei, dass der Vermieter bei einer Fort-setzung des Mietverhältnisses keine Rendite mehr erwirtschafte oder gar [X.] erleide. Es genüge vielmehr, dass der Vermieter seine Rendite mit der von ihm beabsichtigten Verwertung erheblich verbessern könne. Dies sei hier der Fall, weil die Klägerin mit der von ihr geplanten Verwertung eine Rendite von 16 % erzielen könne, während sowohl bei einer Minimal- als auch bei einer [X.] nur eine Rendite von 2,5 % erzielbar sei, die deutlich unter der in [X.] für Mehrfamilienhäuser mit mehr als 4 Wohnungen er-zielbaren Rendite von 3,5 % bis 4,5 % liege. 7 - 5 - Die Ausübung des Kündigungsrechtes durch die Klägerin sei auch nicht deswegen rechtsmissbräuchlich, weil sie das Grundstück in Kenntnis der Sanie-rungsbedürftigkeit und Unrentabilität des Gebäudes gekauft habe. Da der [X.] und anschließende Neubau wirtschaftlicher Vernunft entspreche, sei es unerheblich, ob die gebotenen Maßnahmen durch den bisherigen Eigentümer oder einen Erwerber durchgeführt würden. 8 I[X.] Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Der Beklagte ist gemäß § 546 Abs. 1 [X.] zur Räumung und Herausgabe seiner Mietwohnung verpflichtet, denn die Kündigung der Klägerin vom 22. April 2005 hat das Mietverhältnis zu dem in der Kündigungserklärung angegebenen Zeitpunkt (31. Januar 2006) beendet. Die Klägerin war gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 [X.] zur Kündigung berechtigt. 9 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaft-lichen Verwertung des Grundstücks gehindert würde. 10 a) Der von der Klägerin geplante Abriss des vorhandenen Gebäudes und seine Ersetzung durch einen Neubau stellt eine wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks dar (Senatsurteil vom 24. März 2004 [X.] [X.] ZR 188/03, [X.], 1736, unter [X.]). 11 b) Angemessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 [X.] ist eine wirtschaft-liche Verwertung dann, wenn sie von vernünftigen, nachvollziehbaren Erwä-gungen getragen wird ([X.]/Häublein, 5. Aufl., § 573 Rdnr. 88; [X.]/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 573 Rdnr. 131; [X.]/Jendrek, [X.], 12. Aufl., § 573 Rdnr. 24; Schach in: [X.]/Schach/[X.], Miet- und Mietpro-12 - 6 - zessrecht, 5. Aufl., § 573 Rdnr. 44; [X.]/[X.], [X.], § 573 Rdnr. 58). Dies hat das Berufungsgericht für die von der Klägerin geplanten Baumaßnahmen rechtsfehlerfrei bejaht. Denn gegen Investitionen in das vorhandene sanie-rungsbedürftige Gebäude sprechen die verhältnismäßig geringe Restnutzungs-dauer von 15 bis 20 Jahren und der allein für eine "Minimalsanierung" erforder-liche Kostenaufwand von 70.000 •. Da dem Abriss des sanierungsbedürftigen Gebäudes städtebauliche Gründe (Denkmalschutz) nicht entgegenstehen und eine Abrissgenehmigung bereits vorliegt, entspricht die Errichtung des von der Klägerin geplanten und baurechtlich ebenfalls bereits genehmigten Neubaus, mit dem zudem in erheblichem Umfang zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird, vernünftigen wirtschaftlichen Überlegungen. 2. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass der Klägerin erhebliche Nachteile entstehen würden, wenn sie infolge des fortbestehenden Mietverhältnisses an der von ihr beabsichtigten wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert würde. 13 a) Die Beurteilung der Frage, ob dem Eigentümer durch den Fortbestand eines [X.] ein erheblicher Nachteil entsteht, ist vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) und damit des [X.] des Mieters, in der bisherigen Wohnung als sei-nem Lebensmittelpunkt zu verbleiben, vorzunehmen. Das Eigentum gewährt dem Vermieter vor diesem Hintergrund keinen Anspruch auf [X.] oder auf Einräumung gerade der Nutzungsmöglichkeiten, die den größt-möglichen wirtschaftlichen Vorteil versprechen (vgl. [X.] 84, 382, 385 = NJW 1992, 361, 362). Auch das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung ist Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und deshalb grundgesetzlich geschützt ([X.] 89, 1, 6 ff. = NJW 1993, 2035, 2036). Auf der anderen Seite dürfen die dem Vermieter entstehenden Nachteile jedoch 14 - 7 - keinen Umfang annehmen, welcher die Nachteile weit übersteigt, die dem [X.] im Falle des Verlustes der Wohnung erwachsen ([X.] 79, 283, 290 = NJW 1989, 972, 973). 15 Die im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 3 [X.] erforderliche Abwägung zwischen dem grundsätzlichen Bestandsinteresse des Mieters und dem [X.] des Eigentümers entzieht sich einer generalisierenden Be-trachtung; sie lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der konkreten Situation des Vermieters treffen ([X.], NJW-RR 1988, 527, 528; [X.]/[X.], [X.] (2006), § 573 Rdnr. 156; Schmidt-Futterer/[X.], Mietrecht, 9. Aufl., § 573 Rdnr. 168; [X.], aaO Rdnr. 90; Bub/[X.]/Grapentin, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., [X.]. 82). Dabei handelt es sich um eine [X.] Frage, die vom [X.] nur eingeschränkt dahin überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht die [X.] erkannt, die tat-sächliche Wertungsgrundlage ausgeschöpft und die Denk- und Erfahrungssätze beachtet hat. Einen dem Berufungsgericht in dieser Hinsicht unterlaufenen Feh-ler zeigt die Revision nicht auf. b) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung, dass der Klägerin im Fal-le des [X.] der Mietverhältnisse erhebliche Nachteile entstünden, nicht isoliert darauf gestützt, dass die Klägerin dann den geplanten Neubau nicht er-richten und den damit erstrebten Gewinn nicht erzielen könnte, sondern maß-geblich auch darauf abgestellt, dass der schlechte Zustand des Gebäudes eine umfassende und nachhaltige Sanierung oder einen Abriss mit anschließendem Neubau gebiete und die Klägerin nicht auf eine bloße "Minimalsanierung", mit der eine Verlängerung der Nutzungsdauer des Objektes nicht erzielt werde, verwiesen werden könne. 16 - 8 - aa) Diese Beurteilung ist angesichts der zum Zustand des Gebäudes vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn nach dem Gutachten der Sachverständigen B. , auf das das Berufungsgericht Bezug nimmt, sind schon für eine "Minimalsanierung" des Gebäudes, die nur die dringendsten Maßnahmen [X.] vor allem die Beseitigung der Feuchtigkeit im [X.] und eine Hausschwammbehandlung [X.] umfasst und nicht zu einer Verlängerung der mit 15 bis 20 Jahren geschätzten Restlebens-dauer des Gebäudes führt, Kosten von rund 70.000 • zu veranschlagen, worin der Aufwand für [X.] inzwischen nach der [X.] vorgeschrie-bene [X.] Nachrüstungsmaßnahmen (Dämmung zugänglicher oberster Geschoß-decken beheizter Räume sowie zugänglicher Heizungs- und Wasserleitungen in unbeheizten Räumen) noch nicht enthalten ist. Um eine Grundrissgestaltung nach heutigen Bedürfnissen und eine Ausstattung nach heutigen [X.] zu erreichen, ist nach dem Gutachten eine "[X.]" erforderlich. Dazu müssten das Gebäude mit einem Investitionsaufwand von 580.000 • ent-kernt sowie Teile des Rohbaus und der gesamte Innenausbau erneuert und die Wohnungsgrundrisse neu gestaltet werden. 17 [X.]) Bei einer Fortsetzung der Mietverhältnisse könnte die Klägerin weder die von der Sachverständigen beschriebene, gemessen an üblichen Wohnver-hältnissen gebotene "[X.]" noch den von ihr vorgesehenen Abriss des Gebäudes mit anschließendem (größeren) Neubau verwirklichen; sie wäre stattdessen auf eine "Minimalsanierung" des vorhandenen [X.], die nach allgemeiner Lebenserfahrung mit dem [X.] kaum kalkulierbaren [X.] Risiko verbunden wäre, dass alsbald die Notwendigkeit weiterer in keinem an-gemessenen Verhältnis zur Restnutzungsdauer des Gebäudes stehender In-standsetzungsmaßnahmen zu Tage tritt. Im Übrigen ist dem Eigentümer auch allgemein ein anerkennenswertes Interesse daran nicht abzusprechen, eine angesichts des sanierungsbedürftigen Gebäudezustands [X.] wie hier [X.] bereits 18 - 9 - gebotene nachhaltige Verbesserung oder dauerhafte Erneuerung seines [X.] alsbald und nicht erst bei vollständigem Verbrauch der bisherigen [X.] zu realisieren. Schließlich wird auch in den Gesetzesmaterialien der A[X.]ruch des Gebäudes zum Zweck der Sanierung mit anschließendem [X.] ausdrücklich als Beispielsfall für eine Verwertungskündigung des Vermieters genannt (vgl. [X.]. 6/1549, S. 8 zu Art. 1 § 1 Abs. 2 Nr. 3 des [X.], dessen Regelungen durch das [X.] im wesentlichen inhaltsgleich in § 564b [X.] aF und später durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 [[X.]l. I S. 1149] in § 573 [X.] übernommen wurden). c) Das Berufungsgericht hat deshalb ein berechtigtes Interesse der Klä-gerin an der Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Beklagten rechtsfehler-frei bejaht. Für das Vorliegen von [X.] in der Person des Beklagten, aus denen er nach §§ 574, 574a [X.] einen Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses herleiten könnte, bieten die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Anhaltspunkt; übergangenen Sachvortrag hierzu zeigt die Revision nicht auf. 19 d) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es handele sich bei dem Vorhaben der Klägerin um ein rein spekulatives, von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht geschütztes Geschäft. Die der Klägerin bei Fortbestand der Mietverhältnisse entstehenden Nachteile, die sie zur Kündigung des [X.] gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 [X.] berechtigen, bestehen [X.] wie oben dargelegt [X.] vor allem darin, dass die in diesem Fall erforderliche weitere Bewirtschaftung des sanierungsbedürftigen Objekts in Form einer "Minimalsa-nierung" mit schwer kalkulierbaren Risiken verbunden ist und keine nachhaltige Verbesserung der Bausubstanz sicherstellt. Entgegen der Auffassung der Revi-sion handelt es sich bei dem von der Klägerin verfolgten Projekt nicht deshalb 20 - 10 - um ein von der Rechtsordnung missbilligtes oder außerhalb der Eigentumsga-rantie liegendes Geschäft, weil die Klägerin das Grundstück angesichts der ob-jektiv bestehenden Sanierungsbedürftigkeit des vorhandenen Gebäudes von vornherein zum Zweck eines Neubaus erworben und für das Grundstück einen Preis gezahlt hat, der durch die Erwartung beeinflusst worden ist, dass die Klä-gerin mit dem Neubau und anschließendem Verkauf [X.] auch wegen der besse-ren Ausnutzung der bebaubaren Fläche [X.] voraussichtlich einen erheblichen Gewinn realisieren kann. e) Entgegen der Auffassung der Revision muss sich die Klägerin auch nicht auf einen Anbau an das vorhandene Gebäude verweisen lassen; denn selbst wenn eine solche Maßnahme technisch und bauordnungsrechtlich reali-siert werden könnte, ließen sich damit die mit einer weiteren Bewirtschaftung des sanierungsbedürftigen Gebäudes verbundenen Nachteile nicht vermeiden. 21 3. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass die [X.] nicht deshalb als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, weil die Voreigentümer über viele Jahre keine Investitionen in das Grundstück getä-tigt haben und die Klägerin das Objekt in Kenntnis dieses Umstands erworben hat. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Voreigentümer das Gebäude bewusst herunter gewirtschaftet hätten, um den Abriss des Gebäudes leichter durchsetzen zu können. Allein der Umstand, dass der jetzige sanie-rungsbedürftige Zustand des Gebäudes bei nachhaltigen Investitionen der [X.] hätte vermieden werden können, lässt die von der Klägerin wegen der nunmehr erforderlichen baulichen Maßnahmen erklärte Kündigung des Mietverhältnisses mit dem Beklagten noch nicht als treuwidrig erscheinen. 22 - 11 - 4. Auch die Regelung des § 573 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 3 [X.] steht der Kündigung der Klägerin nicht entgegen. Wie auch die Revision nicht verkennt, ist diese Vorschrift, nach der sich der Vermieter nicht darauf berufen kann, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit der beabsichtigten oder nach der Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum ver-äußern will, auf den vorliegenden Sachverhalt nicht direkt anwendbar. Denn die Klägerin will die Wohnung des Beklagten nicht im Zusammenhang mit der [X.] veräußern, sondern das Gebäude ein-schließlich der bisher vom Beklagten bewohnten Räume abreißen. 23 Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung kommt gleichfalls nicht in Betracht, denn eine planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor. Der in § 573 [X.] geregelte Kündigungsschutz dient dem Bestandsschutz des einzelnen Mietverhältnisses, das heißt dem Interesse des Mieters, die gemietete [X.] als seinen Lebensmittelpunkt beizubehalten und diese nur bei einem be-rechtigten Interesse des Vermieters aufgeben zu müssen. Ein solches berech-tigtes Interesse der Klägerin liegt hier [X.] wie ausgeführt [X.] darin, dass wegen des sanierungsbedürftigen Zustands des Gebäudes umfassende bauliche [X.] erforderlich sind, die zum Wegfall der bisherigen Mietwohnungen [X.]. Entgegen der Auffassung der Revision geht der Zweck des in § 573 [X.] geregelten Kündigungsschutzes des Mieters nicht [X.] wie etwa das Instrument des Zweckentfremdungsverbots in Gemeinden mit Wohnraummangel [X.] dahin, allgemein einen Bestand von Mietwohnungen oder von Altbauwohnungen mit günstigem Mietzins zu erhalten. 24 - 12 - 5. Dem Beklagten war eine den Umständen nach angemessene Räu-mungsfrist gemäß § 721 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu gewähren. 25 Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.07.2007 - 61 C 584/05 - [X.], Entscheidung vom 30.11.2007 - 5 S 89/07 -

Meta

VIII ZR 8/08

28.01.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2009, Az. VIII ZR 8/08 (REWIS RS 2009, 5413)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5413

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