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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Kosten des Verfahrens; Kostenfreiheit
Die mit Schreiben vom 3. September 2010 erhobene "Beschwerde" ist als Erinnerung gegen den [X.] (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) in der Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Senats vom 6. August 2010 ([X.] 1132 2092 0425) zu werten. Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Einzelrichterin zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg.
Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die Ehefrau des [X.] hinsichtlich der von ihr mit Schreiben vom 3. September 2010 erhobenen "Beschwerde" als vollmachtslose Vertreterin des [X.] handelt oder mit einer entsprechenden Vollmacht ausgestattet ist. Ebenso kann offenbleiben, ob die Erinnerung gegen den [X.] gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem [X.] dem [X.] nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 6. August 2010 ist weder dem Grund noch der Höhe nach zu beanstanden.
Der [X.] beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 27. Juli 2010 - BVerwG 5 [X.] - die Beschwerde des [X.] verworfen und ihm gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar. Die demgemäß in der Kostenrechnung angesetzte [X.] von 50 € ist entstanden (§ 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 5502 des [X.]) und ihre Festsetzung weist keine Fehler auf. Entsprechendes gilt für die angesetzten Schreibauslagen von 5 € für die erforderliche Anfertigung von zehn Ablichtungen (je Seite 0,50 €; § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 9000 des [X.], § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Soweit die Ehefrau des [X.] dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die dem [X.] zugrunde liegende Sach- und Kostenentscheidung im Beschluss des Senats vom 27. Juli 2010 unrichtig sei, ist ein solcher Einwand im Erinnerungsverfahren nicht statthaft. Die Erinnerung ist ein Rechtsbehelf gegen den [X.]. Sie ist kein Mittel, um ein - wie hier - rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nachträglich wieder aufzurollen.
Ohne Erfolg beruft sich die Ehefrau des [X.] auf eine Befreiung von den Gerichtskosten nach § 64 SGB X. § 64 Abs. 1 SGB X gilt für das Verfahren bei den Behörden nach dem [X.] und nicht für das hier in Rede stehende gerichtliche Verfahren. § 64 Abs. 2 Satz 2 SGB X bezieht sich auf die in der Kostenordnung bestimmten Gerichtskosten und ist hier nicht anzuwenden, weil die Kostenordnung nur für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, also nicht für Verwaltungsstreitsachen gilt (§ 1 [X.]). § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X, der die persönliche Befreiung der Träger der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitssuchende, der Leistungen nach dem [X.], der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten in den im Einzelnen ausdrücklich und abschließend aufgeführten Gerichtsverfahren regelt, erfasst den vorliegenden Fall nicht, weil der Kläger nicht zu den in § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X genannten öffentlichen Stellen und das Verfahren vor dem [X.] nicht zu den dort aufgeführten Gerichtsverfahren gehört.
Eine Befreiung des [X.] von den Gerichtskosten nach anderen Vorschriften wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Ehefrau des [X.] mit ihrer Rüge, dass der Beschluss des Senats vom 27. Juli 2010 in der Sache rechtswidrig sei, dahingehend verstanden werden möchte, dass die Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 GKG nicht erhoben werden dürften, wird eine zur Niederschlagung von Kosten führende unrichtige Sachbehandlung nicht aufgezeigt. Das Vorliegen eines schweren Mangels im Sinne einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung, welche § 21 Abs. 1 GKG voraussetzt (Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479 f.), hat die Ehefrau des [X.] weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Der Senat weist abschließend darauf hin, dass er künftige Eingaben des [X.], sofern sie keine neuen wesentlichen Gesichtspunkte enthalten, nicht mehr bescheiden wird.
Meta
30.09.2010
Bundesverwaltungsgericht 5. Senat
Beschluss
Sachgebiet: B
§ 66 Abs 1 S 1 GKG, § 64 Abs 1 SGB 10, § 64 Abs 2 S 2 SGB 10, § 64 Abs 3 S 2 SGB 10
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.09.2010, Az. 5 KSt 4/10, 5 B 37/10 (REWIS RS 2010, 2822)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2822
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