Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.04.2017, Az. 2 StR 9/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 11784

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Gegenstand

Revision in Strafsachen: Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung nach Zurückverweisung


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. Oktober 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hatte den Angeklagten wegen schweren Raubes und anderen Delikten unter Einbeziehung von in einem früheren amtsgerichtlichen Urteil verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt. Zudem hatte es die im amtsgerichtlichen Urteil verhängte Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten und angeordnet, dass dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

2

Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat nach teilweiser Verfahrenseinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO das angefochtene Urteil im Schuldspruch entsprechend neu gefasst, im [X.] dahin geändert, dass die Aufrechterhaltung der durch das amtsgerichtliche Urteil angeordneten Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis entfällt und im [X.] mit den Feststellungen aufgehoben, soweit bestimmt war, dass dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe. Die weitergehende Revision hat der Senat verworfen und die Sache im Umfang der Aufhebung an eine andere [X.] des [X.]s zurückverwiesen. Diese hat nunmehr eine isolierte Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von einem Jahr und sechs Monaten angeordnet. Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge des Angeklagten gestützte Revision hat Erfolg.

I.

3

Nach den Feststellungen und Wertungen des [X.]s hat der Angeklagte trotz bestehender Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis wieder ein Fahrzeug geführt und sich damit erneut als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, weshalb gemäß § 69a StGB eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis festzusetzen war.

4

Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 2 StGB eine neue einheitliche Sperre festzusetzen ist, wenn in der früheren Entscheidung eine Sperre gemäß § 69a StGB bestimmt war und der Angeklagte - wie hier - wiederum wegen einer Straftat verurteilt wird, die seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erneut belegt. Dies lässt die alte Sperre gegenstandslos werden. An der Festsetzung einer neuen einheitlichen Sperre unter Einbeziehung der zweijährigen Sperre aus dem gesamtstrafenfähigen amtsgerichtlichen Urteil hat sich die [X.] jedoch gehindert gesehen, weil diese Sperre am 22. Juni 2016 und damit zwischen der Revisionsentscheidung des Senats und dem hier angefochtenen zweiten Urteil des [X.]s durch Zeitablauf seine Erledigung gefunden habe. Daraus resultierende Nachteile seien im Wege des Härteausgleichs zu berücksichtigen.

II.

5

Der [X.] hat hierzu ausgeführt:

"Die Anordnung einer (neuen) Sperrfrist von einem Jahr und sechs Monaten für die Erteilung einer Fahrerlaubnis hat keinen Bestand. Die [X.] hat rechtsfehlerhaft von der Bildung einer einheitlichen Sperrfrist unter Einbeziehung der zweijährigen Sperre aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts         vom 30. Januar 2013 abgesehen.

Dass die Sperre aus dem vorgenannten amtsgerichtlichen Urteil nach der Entscheidung des Revisionsgerichts am 22. Juni 2016 abgelaufen war, stand der Bildung einer einheitlichen Sperre im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 2 StGB nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist zwar, wenn bei einer Gesamtstrafenbildung ein Urteil einzubeziehen ist, das unter anderem auf Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung einer Sperrfrist erkannt hat, zu prüfen, ob sich die Sperrfrist infolge Zeitablaufs erledigt hat. Sollte sich die Sperrfrist infolge des Zeitablaufs erledigt haben, so ist lediglich die Entziehung der Fahrerlaubnis, nicht aber die Sperrfrist aufrechtzuerhalten ([X.], 433; [X.] 63. Auflage § 55 Rn 33). Bei Zurückverweisung einer Sache durch das Revisionsgericht kommt es aber auf die Sachlage zum Zeitpunkt des ersten tatrichterlichen Urteils an; eine nach Erlass des ersten tatrichterlichen Urteils eingetretene Erledigung einer Strafe steht ihrer Einbeziehung im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB nicht entgegen ([X.] 63. Auflage § 55 Rn 6a); dies hat entsprechend für eine nach Erlass des ersten tatrichterlichen Urteils eingetretene Erledigung der Maßregel zu gelten.

Der Angeklagte ist durch die Anordnung einer neuen Sperrfrist auch beschwert. Das Tatgericht hat bei Verhängung dieser Sperre zwar das Verbot der reformatio in peius berücksichtigt ([X.]). Der Nachteil, der dem Angeklagten aus dieser Entscheidung erwachsen ist, liegt indes darin, dass eine Sperre gemäß § 69a Abs. 5 Satz 1 StGB mit der Rechtskraft des Urteils beginnt, während der Lauf der neu festzusetzenden einheitlichen Sperrfrist schon mit der Rechtskraft der früheren Entscheidung beginnt ([X.], 245; [X.] 63. Auflage § 55 Rn 32; [X.] in LK StGB 12. Auflage § 55 Rn 56; [X.] 12. Auflage § 69a Rn 62ff.).

Aus den genannten Gründen ist die Anordnung der Sperrfrist von einem Jahr und sechs Monaten aufzuheben."

6

Dem schließt sich der Senat an.

Appl     

       

Eschelbach     

       

Zeng   

       

Bartel     

       

Grube     

       

Meta

2 StR 9/17

27.04.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt, 4. Oktober 2016, Az: 5/4 KLs 25/16

§ 55 Abs 1 StGB, § 69a StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.04.2017, Az. 2 StR 9/17 (REWIS RS 2017, 11784)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11784

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Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 9/17

4 StR 1/20

4 StR 72/20

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