Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2014, Az. XI ZR 372/12

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8368

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 372/12
vom
28. Januar 2014
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 28.
Januar 2014 durch [X.] [X.] und die Richter Dr.
Joeres, Dr.
Ellenberger, Dr.
Matthias und die
Richterin Dr.
Menges

beschlossen:

Die Erinnerung des Beklagten gegen den [X.]
in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofes
vom 20.
August 2013

Kassenzeichen

wird zurückgewiesen.
Der [X.] ist richtig. Für das Verfahren nach §
321a ZPO,
mit dem die Abhilfe bei einer Verletzung des Anspruches auf [X.] Gehör geltend gemacht werden kann, ist Prozesskostenhilfe gesondert zu beantragen ([X.]/[X.], ZPO, 30.
Aufl.,
§
119 Rn.
18a; vgl. [X.], Beschluss vom 13.
März
2012

X
ZR
7/12,
juris). Da der Beklagte einen solchen Antrag nicht gestellt hat, ist für die Zurückweisung
seiner Anhörungsrüge durch Senatsbeschluss vom 14.
August 2013 die [X.] gemäß KV
1700, 2500
in [X.] von 50

entstanden ([X.]/[X.], ZPO, 30.
Aufl., §
119 Rn.
18a.; PG/Thole,
ZPO, 5.
Aufl., §
321a
Rn.
20).

-
3
-
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§
66 Abs.
8 GKG).

[X.]
Joeres
Ellenberger

Matthias
Menges

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.10.2011 -
328 [X.]/09 -

O[X.], Entscheidung vom 12.09.2012 -
13 [X.] -

Meta

XI ZR 372/12

28.01.2014

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2014, Az. XI ZR 372/12 (REWIS RS 2014, 8368)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8368

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