Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2017, Az. 1 StR 119/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 7279

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[X.]:[X.]:BGH:2017:270717B1STR119.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 119/17
vom
27. Juli 2017
in der Strafsache
gegen

wegen gewerbs-
und bandenmäßigen Betruges
u.a.

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27.
Juli
2017
beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss vom 20.
Juni 2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Das Landgericht Hildesheim hat den Verurteilten mit Urteil vom 25.
August 2016 wegen gewerbs-
und bandenmäßigen Betruges in zwei Fällen, in einem Fall in 27 rechtlich zusammentreffenden Fällen, wovon es in sechs Einzelfällen bei einem Versuch blieb, und in einem Fall in 177 rechtlich zusam-mentreffenden Fällen, wovon es in 63 Einzelfällen bei einem Versuch blieb, und wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt.
Seine hiergegen gerichtete Revision hat der Senat mit Beschluss vom 20.
Juni 2017 gemäß §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Gegen den Beschluss hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidi-gers vom 5.
Juli 2017 die [X.] nach §
356a StPO erhoben.

II.
Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet (§
356a Satz 1 StPO).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
1
2
3
4
-
3
-
Dem Senat lagen bei seinem Beschluss vom 20.
Juni 2017 die weiteren Revisionsbegründungen vom 6.
Juni 2017 und vom 9.
Juni 2017 sowie die Ver-fahrensakten

5423 Js

des [X.] nebst Beiakten vor.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung das gesamte Revisionsvorbrin-gen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet.
[X.] Fischer

Bär Hohoff
5
6

Meta

1 StR 119/17

27.07.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2017, Az. 1 StR 119/17 (REWIS RS 2017, 7279)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7279

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