Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.05.2023, Az. IV ZR 58/22

4. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 3547

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Gegenstand

Auslegung einer Dienstunfähigkeitsklausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung


Leitsatz

Bei einer Dienstunfähigkeitsklausel, nach der es für bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausreicht, wenn die versicherte Person als Beamter infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig ist und dazu wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder entlassen worden ist, begründet nicht schon der Umstand, dass der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, eine unwiderlegbare Vermutung seiner vollständigen Berufsunfähigkeit.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 2. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 151.687,98 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger macht Leistungsansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend, die er im Jahre 2013 bei der [X.] abgeschlossen hat.

2

Dem Versicherungsvertrag liegen "Allgemeine Bedingungen für die           Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung ([X.])" (im Folgenden: Allgemeine Bedingungen), "Tarifbedingungen für [X.](50 %-Klausel)" (im Folgenden: Tarifbedingungen) sowie eine "Zusätzliche Vereinbarung - [X.]" (im Folgenden: [X.]) zugrunde.

3

Die Allgemeinen Bedingungen lauten auszugsweise:

"§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?

(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden [X.], die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ihrem vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt ausgeübten Beruf - so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war - nicht mehr nachgehen kann und in dieser [X.] auch keine andere Tätigkeit ausübt, zu der sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht … Auf die abstrakte Verweisung verzichten wir.

(3) Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als alters-entsprechenden [X.], die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen, ihrem vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt ausgeübten Beruf - so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war - nachzugehen und hat sie in dieser [X.] auch keine andere Tätigkeit ausgeübt, zu der sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht …, so gilt dieser Zustand von Beginn an als vollständige oder teilweise [X.]

…"

4

In den Tarifbedingungen heißt es unter anderem:

"§ 5 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistungen verlangt werden?

(1) Werden Leistungen aus dieser Versicherung … verlangt, so sind uns unverzüglich folgende Unterlagen einzureichen: …

(3) Bei Berufsunfähigkeit der versicherten Person sind zusätzlich einzureichen:

b) ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über den Grad der Berufsunfähigkeit …;

(4) Wir können außerdem - allerdings auf unsere Kosten - weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte … verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen. ...

…"

5

Die [X.] lautet auszugsweise:

"Ergänzend zu § 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung gilt als vereinbart:

Alternativ zu der Voraussetzung für bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit, dass die versicherte Person ihrem zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr nachgehen kann, reicht es bereits aus, wenn die versicherte Person als Beamtin/Beamter … infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig ist und dazu wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit (im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes und des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes, Stand: 01.05.2011, …) in den Ruhestand versetzt oder entlassen worden ist."

6

Der Kläger war seit Mai 2013 Bürgermeister einer Verbandsgemeinde, ehe er durch Bescheid vom 14. Mai 2019 mit Ablauf des Monats Mai 2019 aufgrund psychischer Beeinträchtigungen in den Ruhestand versetzt wurde. Die daraufhin beantragten Versicherungsleistungen verweigert die Beklagte mit der Begründung, sie habe die erforderliche Prüfung ihrer Leistungspflicht nicht beenden können, da der Kläger nicht bereit sei, sich einer fachärztlichen Untersuchung zur Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit zu unterziehen. Der Kläger sieht sich zu einer solchen Untersuchung nicht gehalten. Er ist der Auffassung, die Vorlage des Bescheides zur Versetzung in den Ruhestand begründe eine unwiderlegbare Vermutung seiner [X.]

7

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] hat das [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wird. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.

Entscheidungsgründe

8

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

9

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, Leistungsansprüche des [X.] seien derzeit zumindest nicht fällig, da die Beklagte den geltend gemachten Leistungsanspruch nicht abschließend habe prüfen können. Die Formulierung der [X.] führe nicht dazu, dass der Versicherungsnehmer den Schluss ziehe, die körperlichen Gebrechen, die Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte könnten nicht vom Versicherer nachgeprüft werden. Die Formulierung "und dazu", die die körperlichen Gebrechen und die Schwäche der körperlichen und geistigen Kräfte zur Erfüllung der Dienstpflichten und die [X.]/Entlassung miteinander verknüpfe, deute vielmehr darauf hin, dass diese genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssten. Die [X.] des Versicherungsnehmers wegen Dienstunfähigkeit sei für das Vorliegen des Versicherungsfalles soweit von Bedeutung, als dass seine Dienstunfähigkeit als tatsächlich vorliegend widerleglich vermutet werde. Eine Überprüfung des Versicherers sei jedoch dadurch nicht ausgeschlossen.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Ein Leistungsanspruch des [X.] ist derzeit jedenfalls noch nicht fällig, weil die Beklagte notwendige Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalles aufgrund unzureichender Mitwirkung des [X.] nicht hat abschließen können, § 14 Abs. 1 VVG.

Entgegen der Auffassung der Revision genügt nach der [X.] die Versetzung des [X.] in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit nicht, um die Leistungspflicht des Versicherers auszulösen. Das ergibt die Auslegung der Klausel (vgl. - teilweise zu an[X.]lautenden Klauselfassungen - [X.], Urteil vom 16. November 2021 - 11 U 7/21, juris Rn. 25 ff.; OLG Frankfurt r+s 2008, 122 f. [juris Rn. 28]; [X.] VersR 2003, 1028 [juris Rn. 55 ff.]; [X.] in [X.], [X.]. § 172 Rn. 58, § 2 [X.]. 35; [X.]/[X.], 2. Aufl. § 172 Rn. 97; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]. § 9 Rn. 51, 54; [X.] in [X.]/[X.], Versicherungsrecht 2. Aufl. § 2 BUV 2008 Rn. 89; [X.]/[X.] in [X.] Versicherungsrecht, 5. Aufl. § 26 Rn. 146; [X.] in Looschel[X.]/Pohlmann, [X.]. § 172 Rn. 31; Lücke in [X.]/[X.], [X.]. § 2 [X.]. 113; [X.] in [X.], § 172 Rn. 24 [Stand: 1. Februar 2023]; [X.]/[X.], 4. Aufl. § 172 Rn. 39; [X.], Berufsunfähigkeitsversicherung 4. Aufl. [X.]. 5 Rn. 218; [X.]. in [X.]/[X.]/[X.], [X.] 4. Aufl. § 172 Rn. 49; [X.]., [X.] 4/2016 [X.]. 3; vgl. auch [X.] VersR 2018, 21 [juris Rn. 24]; a.[X.], 718 [juris Rn. 27]; [X.] [X.] 2016, 1561 [juris Rn. 22-24]; [X.], [X.], 450, 454; für Unwirksamkeit [X.] in [X.]/Matusche-[X.], [X.] 3. Aufl. § 46 Rn. 56).

1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die [X.] eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom [X.] auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind ([X.]surteil vom 26. Januar 2022 - [X.], [X.], 344 Rn. 10; [X.] Rspr.).

2. a) Bei der Beurteilung der Frage, ob die Leistungspflicht des Versicherers nach der den Bedingungen der Beklagten zugrunde liegenden [X.] allein davon abhängen soll, dass der versicherte Beamte gesundheitsbedingt wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder entlassen worden ist, wird sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer zunächst am Wortlaut der Klausel orientieren. Er erkennt, dass die Klausel für den versicherten Beamten einen zusätzlichen Tatbestand der "Berufsunfähigkeit" enthält, der neben die übrigen Leistungsversprechen in § 2 der Allgemeinen Bedingungen tritt und mit der Versetzung des Beamten in den Ruhestand oder seiner Entlassung jedenfalls ein erkennbares Handeln des Dienstherrn voraussetzt, dies allein für den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungsleistungen indessen nicht ausreichend i[X.]

Schon der [X.] macht ihm deutlich, dass der versicherte Beamte infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig sein muss und die Klausel damit - wie ihm schon die nachfolgende Wendung "und dazu" verdeutlicht - eine eigenständige Voraussetzung für die Feststellung vollständiger Berufsunfähigkeit aufstellt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird demgegenüber nicht annehmen, dass diese Voraussetzung inhaltsleer ist und ihr neben dem Erfordernis einer Verwaltungsentscheidung keine eigenständige Bedeutung zukommt. Ihm wird in diesem Zusammenhang auffallen, dass die Klausel eine [X.] oder Entlassungsverfügung "wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit" verlangt und es demnach der zusätzlichen Voraussetzung dauernder Unfähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten aus gesundheitlichen Gründen nicht bedurft hätte, wenn der Versicherer mit der Klausel nur bindend auf das Ergebnis der Gesundheitsprüfung durch den Dienstherrn hätte abstellen wollen. Denn dann hätte er es bei dem Erfordernis einer auf Dienstunfähigkeit gestützten Verwaltungsentscheidung belassen können.

b) Ein davon abweichendes Verständnis wird der Versicherungsnehmer auch nicht nach dem erkennbaren Zweck und dem Sinnzusammenhang der Klausel in Erwägung ziehen. Zwar entnimmt er ihr - wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt -, dass sie ihm gegenüber den übrigen Tatbeständen der Berufsunfähigkeit einen erweiterten Schutz bieten soll. Er wird aber keinen Anlass haben anzunehmen, der Versicherer wolle entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Klausel auf eine eigene Prüfung der Dienstunfähigkeit verzichten und sich der Beurteilung der allgemeinen Dienstunfähigkeit durch den Dienstherrn unterwerfen (so aber [X.] in [X.]/Matusche-[X.], [X.], 3. Aufl. § 46 Rn. 54).

In dieser Auslegung behält die Klausel ihren Sinn. An[X.] als bei den weiteren Tatbeständen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit in § 2 Abs. 1, Abs. 3 der Allgemeinen Bedingungen verwehrt sie dem Versicherer die Möglichkeit, den Versicherten auf eine andere von ihm ausgeübte Tätigkeit - auch im Wege der Nachprüfung - zu verweisen. Zudem verlangt sie dem versicherten Beamten an[X.] als § 2 Abs. 1, Abs. 3 der Allgemeinen Bedingungen nicht ab, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen ärztlich nachzuweisen und begründet so - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - eine widerlegbare Vermutung vollständiger Berufsunfähigkeit, sofern der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder entlassen wird (entgegen [X.]/[X.], 4. Aufl. § 172 Rn. 39; Versicherungsombudsmann [X.], 417). Entgegen der Auffassung der Revision wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer demgegenüber aus dem Umstand, dass der Versicherer bei der [X.] an[X.] als in den übrigen Fällen der Berufsunfähigkeit nicht deren ärztlichen Nachweis verlangt, nicht schließen, er habe die gesundheitsbedingte Dienstunfähigkeit nicht nachzuweisen, sofern er ihretwegen in den Ruhestand versetzt wird. Er wird vielmehr davon ausgehen, dass der zusätzlich zu den in den Tarifbedingungen aufgestellten [X.] geforderte Nachweis im Falle der Zurruhesetzung oder Entlassung aufgrund allgemeiner Dienstunfähigkeit entbehrlich ist, weil dieser eine ärztliche Begutachtung des Beamten vorausgegangen ist, deren Ergebnis den Dienstherrn zu der Überzeugung gebracht haben muss, der Beamte sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr dienstfähig (vgl. [X.] VersR 2003, 1028 [juris Rn. 61]).

c) Etwas anderes folgt nicht aus der Rechtsprechung des [X.]s zu so genannten einfachen Beamtenklauseln (vgl. [X.]surteile vom 16. November 2016 - [X.], [X.], 85 Rn. 15; vom 5. Juli 1995 - [X.], [X.], 1174; vom 14. Juni 1989 - [X.], [X.], 903). Soweit der [X.] zu ihnen ausgeführt hat, es sei nicht fernliegend, dass ein Berufsunfähigkeitsversicherer das Ergebnis der Gesundheitsprüfung durch den Dienstherrn des Beamten übernimmt, ohne weitere Untersuchungen zu verlangen oder selbst anzustellen ([X.]surteil vom 14. Juni 1989 aaO unter 3 d [juris Rn. 21]), trifft dies für die dort zugrunde liegende Bedingungslage zu, nach der die Leistungspflicht des Versicherers allein davon abhängen soll, dass der Beamte gesundheitsbedingt wegen Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird. Rückschlüsse für die vorliegend in Rede stehende Klausel, der sich eine derartige Anbindung an die Verwaltungsentscheidung des Dienstherrn - wie ausgeführt - nicht entnehmen lässt, kommen nicht in Betracht. Der [X.] hat vielmehr betont, dass es der eigenverantwortlichen Entscheidung des Versicherers im Rahmen seines Leistungsangebots unterliegt, für Entlassungen oder Pensionierungen der genannten Art unwiderlegbar von vollständiger Berufsunfähigkeit auszugehen ([X.]surteil vom 14. Juni 1989 aaO; vgl. auch [X.] VersR 2003, 1028 [juris Rn. 60]).

3. Entgegen der Auffassung der Revision ist die [X.] schließlich auch nicht unklar im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB. Unklar sind Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind ([X.]surteil vom 18. Januar 2023 - [X.], r+s 2023, 206 Rn. 28 m.w.[X.]). Dafür genügt es nicht, dass inhaltsgleiche Klauseln in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich ausgelegt werden (vgl. [X.]surteil vom 14. Dezember 2011 - [X.], [X.], 351 Rn. 17). Denn § 305c Abs. 2 BGB kommt nicht schon stets dann zur Anwendung, wenn unterschiedliche Auslegungen möglich sind, sondern erst dann, wenn von diesen nach den vorrangigen allgemeinen Auslegungsprinzipien keine den klaren Vorzug verdient ([X.], Urteil vom 3. Juli 2002 - [X.], NJW 2002, 3232 unter 4 [juris Rn. 24]). Hier aber liegt das auch vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis - wie dargelegt - weitaus näher und verdient den klaren Vorzug vor der Auslegung im Sinne einer unwiderlegbaren Vermutung.

Prof. [X.]     

  

Dr. Brockmöller     

  

Dr. Bußmann

  

Dr. Götz     

  

Piontek     

  

Meta

IV ZR 58/22

31.05.2023

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Koblenz, 2. Februar 2022, Az: 10 U 959/21

BUZ, § 305c Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.05.2023, Az. IV ZR 58/22 (REWIS RS 2023, 3547)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3547 NJW 2023, 2430 REWIS RS 2023, 3547

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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