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PDF anzeigen5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 11. November 2003in der Strafsachegegenwegen Betruges- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. November 2003beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 14. Januar 2003 gemäߧ 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die [X.].Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach§ 349 Abs. 2 StPO verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in vier [X.] unter Einbeziehung weiterer Strafen aus zwei Verurteilungen [X.] zu einerGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. [X.] gerichtete Revision hat in dem sich aus dem [X.] erge-benden Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des§ 349 Abs. 2 StPO. Zu den vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügenmerkt der [X.] an, daß diese auch unbegründet wären.Keinen Bestand haben kann dagegen der Ausspruch über die Ge-samtstrafe. Das [X.] stellt zutreffend eine rechtsstaatswidrige Verfah-rensverzögerung fest und bestimmt hinsichtlich der verhängten [X.] das Maß der gebotenen Kompensation. Die [X.] -heitsstrafe begegnet jedoch schon deshalb durchgreifenden Bedenken, weilihre Höhe sich schon rechnerisch nicht aus den hierfür eindeutig herangezo-genen reduzierten Einzelstrafen ergeben kann. Dieser Rechtsfehler wirdauch nicht dadurch beseitigt, daß das [X.] im Wege einer weiterenKompensation die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre und sechs Monatevermindert hat. Der [X.] kann unter Bedacht auf den Gesamtzusammen-hang der Zumessungserwägungen nicht ausschließen, daß auch die redu-zierte Gesamtstrafe von dem Rechtsfehler bei der Bildung der primär festge-setzten Gesamtstrafe beeinflußt ist. Damit hat sich dieser Mangel möglicher-weise auch zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.Der neue Tatrichter wird die Gesamtstrafe im Falle einer rechtsstaats-widrigen Verfahrensverzögerung aus den jeweils im Wege der Kompensationverringerten Einzelstrafen bilden müssen. Dabei darf allerdings die Reduzie-rung von Einzelstrafen und Gesamtstrafe nicht in der Form eines —[X.] durchgeführt werden. Dem steht nicht entgegen [X.] vielmehr [X.] es sich sogar [X.], auch hinsichtlich der Gesamtstrafe die an sich ver-wirkte und die nach Durchführung der Kompensation schließlich verhängteHöhe konkret anzugeben ([X.], [X.]. vom 17. Juni 2003 [X.] 3 StR 183/03).Im Blick auf die aus den Vorverurteilungen einzubeziehenden [X.] wird weiter zu prüfen sein, ob diese nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGBgesondert bestehen bleiben können und eine Gesamtgeldstrafe zu bilden ist(vgl. [X.]R StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 6; StGB § 53 Abs. 2Satz 2 Einbeziehung, nachteilige 1).- 4 -Die Feststellungen bleiben aufrechterhalten. Der neue Tatrichter istnicht gehindert, zusätzliche den bisherigen nicht widersprechende [X.] zu treffen.[X.] [X.] Raum
Meta
11.11.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2003, Az. 5 StR 315/03 (REWIS RS 2003, 810)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 810
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