Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.08.2020, Az. B 9 V 5/20 B

9. Senat | REWIS RS 2020, 2345

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopfer - mittelbares Opfer - Schockschaden - Unmittelbarkeitszusammenhang - besondere persönliche Nähebeziehung - Darlegungsanforderungen


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 24. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Klägerin begehrt Leistungen der Opferentschädigung wegen eines Schockschadens.

2

Im Mai 2012 lauerte der Ehegatte der Nichte der Klägerin dem neuen Lebensgefährten der Nichte auf. Er schlug mit einer Gartenhacke auf den Kopf des Opfers ein und verletzte es lebensbedrohlich. Die Klägerin trägt vor, sie sei im Rahmen der Rettungsmaßnahmen hinzugerufen worden und habe dabei einen Schock erlitten, der sie psychisch erheblich geschädigt habe.

3

Wie vor ihm der Beklagte und das [X.] hat das L[X.] hat einen Anspruch der Klägerin auf Beschädigtenversorgung wegen eines Schockschadens verneint (Urteil vom 24.1.2020).

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum B[X.] eingelegt. Das L[X.] habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.

5

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>).

6

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen B[X.] Beschluss vom 25.10.2016 - [X.] ÜG 24/16 B - juris Rd[X.] 7 mwN).

7

Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Um die Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher ua mit der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzen ([X.]sbeschluss vom 21.8.2017 - [X.] SB 11/17 B - juris Rd[X.] 8 mwN).

8

Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerdebegründung. Die Klägerin hält es für klärungsbedürftig, wann und inwieweit ein Schockschaden im Sinne des [X.] sowie eine "besondere emotionale Sonderbeziehung" angenommen werden können. Der [X.] lässt dahingestellt, ob die Klägerin damit in allen Punkten hinreichend klare Rechtsfragen formuliert. Denn zum einen hat sie die Klärungsfähigkeit dieser Fragen nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Sie hat es bereits versäumt, die Tatsachen, die das L[X.] seinem Urteil zugrunde gelegt hat, hinreichend mitzuteilen. Ihrer Beschwerde können allenfalls Bruchstücke der entscheidungserheblichen Tatsachen entnommen werden. Dies gilt insbesondere für die vom L[X.] getroffenen und für den [X.] nach § 163 [X.]G bindenden Feststellungen dazu, wie die Gewalttat im Einzelnen abgelaufen ist, was und wann die Klägerin davon miterlebt oder erfahren hat und welche persönlichen Beziehungen zwischen ihr und dem Opfer bestanden. Eine verständliche und vollständige Schilderung des für die Entscheidung erheblichen Sachverhalts gehört jedoch zu den Mindestanforderungen einer Grundsatzrüge; es ist nicht Aufgabe des [X.], sich im [X.] selbst die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil herauszusuchen (stRspr, zB [X.]sbeschluss vom 21.8.2017 - [X.] SB 3/17 B - juris Rd[X.] 6). Ohne die erforderliche ausreichende Sachverhaltswiedergabe kann das B[X.] nicht beurteilen, ob sich entscheidungserheblich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.

9

Ebenso wenig dargelegt hat die Klägerin einen fortbestehenden oder erneut entstandenen Klärungsbedarf. Dieser fehlt unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist oder wenn sich für die Antwort in höchstrichterlichen Entscheidungen zumindest ausreichende Anhaltspunkte finden lassen (vgl [X.]sbeschluss vom 4.3.2014 - [X.] V 60/13 B - juris Rd[X.] 6 mwN). Insoweit geht die Beschwerdebegründung aber nicht näher auf die einschlägige Rechtsprechung des [X.]s zu möglichen Entschädigungsansprüchen von [X.] aus § 1 [X.] ein. Diese können in den Schutzbereich der Norm einbezogen sein, wenn die psychischen Auswirkungen der Gewalttat auf sie bei wertender Betrachtung so eng mit der Tat verbunden sind, dass beide eine natürliche Einheit bilden. [X.] Kriterium für einen solchen engen Zusammenhang ist die zeitliche, örtliche und personale Nähe, ohne dass allerdings alle Aspekte gleichermaßen vorzuliegen brauchen. Besteht eine zeitliche und örtliche Nähe zum primär schädigenden Geschehen, kann diese den erforderlichen engen Zusammenhang begründen, selbst wenn es an einer besonderen personalen Nähe zum [X.] fehlt ([X.]sbeschlüsse vom 14.10.2015 - [X.] V 43/15 B - juris Rd[X.]0 mwN und vom 4.3.2014 - [X.] V 60/13 B - juris Rd[X.] 7 mwN; [X.]surteil vom 12.6.2003 - [X.] [X.] - B[X.]E 91, 107 = [X.] 4-3800 § 1 [X.], Rd[X.] 6 = juris Rd[X.]5 mwN; vgl Rademacker in [X.], Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 1 [X.] Rd[X.]6 ff mwN; Bischofs, [X.]b 2010, 693, 695 mwN; Loytved, NZS 2004, 516, 518 f mwN).

Zum Beleg eines fortbestehenden höchstrichterlichen Klärungsbedarfs hätte die Klägerin daher darlegen müssen, warum die genannte [X.]srechtsprechung keine ausreichenden Anhaltspunkte zur Beurteilung ihres Falles enthält und der weiteren Konkretisierung bedarf. Dazu führt ihre Beschwerde nichts aus. Stattdessen wirft die Klägerin dem L[X.] vor, es habe die Tatsachen unzureichend gewürdigt; entgegen den - nicht mitgeteilten - Ausführungen des angefochtenen Urteils habe sehr wohl eine besondere persönliche Nähebeziehung zwischen dem Opfer und der Klägerin bestanden. Zudem sei auch ein Angriff gegenüber ihrer Nichte erfolgt. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist jedoch nur dann dargelegt, wenn aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers zu erwarten ist, dass die Entscheidung geeignet ist, in künftigen Revisionsverfahren die Rechtseinheit zu erhalten oder zu sichern oder die Fortbildung des Rechts zu fördern. Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist dagegen nicht die Frage, ob das L[X.] die Sache im Einzelfall richtig entschieden hat ([X.]sbeschluss vom 9.6.2017 - [X.] V 88/16 B - juris Rd[X.]1 mwN). Gerade dies behauptet die Klägerin aber. Denn sie möchte im [X.] die Würdigung der Einzelumstände durch das Berufungsgericht durch ihre eigene ersetzt wissen. Dabei übersieht sie, dass die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nach § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 [X.]G mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden kann ([X.]sbeschluss vom 8.5.2017 - [X.] V 78/16 B - juris Rd[X.]5 mwN).

Von einer weiteren Begründung sieht der [X.] ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G).

2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 [X.]G).

3. [X.] beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

Meta

B 9 V 5/20 B

27.08.2020

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: V

vorgehend SG Braunschweig, 20. Dezember 2016, Az: S 42 VE 36/15, Gerichtsbescheid

§ 1 Abs 1 S 1 OEG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 163 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.08.2020, Az. B 9 V 5/20 B (REWIS RS 2020, 2345)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2345

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