Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.12.2010, Az. 3 AZR 462/09

3. Senat | REWIS RS 2010, 456

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Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 20. Mai 2009 - 4 Sa 1734/08 - aufgehoben.

Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 10. November 2008 - 3 [X.]/07 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 358,00 Euro brutto zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Vorliegen der Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung zwischen dem Vorstand der [X.] und dem Betriebsrat der [X.] über eine Nachfolgeregelung der Betriebsvereinbarung vom 13. Februar 1969 in der Fassung vom 6. Mai 1976 über einen Preisnachlass auf Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas, Strom und Fernwärme (Energieerstattung) vom 20. Februar 2001 die Stromkosten bis zu einer Höhe von 358,00 Euro jährlich, beginnend mit dem [X.], zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch für die [X.] ab dem 1. Januar 2007 einen Preisnachlass auf die Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas und Strom sowie von Fernwärme auf der Grundlage der „Betriebsvereinbarung vom 20. Februar 2001 zwischen dem Vorstand der [X.] und dem Betriebsrat der [X.] über eine Nachfolgeregelung der Betriebsvereinbarung vom 13.02.1969 in der Fassung vom 06.05.1976 über einen Preisnachlass auf Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas, Strom und Fernwärme (Energieerstattung)“ (im Folgenden: [X.] 2001) zu gewähren.

2

Der 1946 geborene Kläger war seit dem Jahre 1979 bei der [X.] beschäftigt. Er schied aufgrund Aufhebungsvertrages vom 5. April 2001 mit Ablauf des 30. April 2004 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Im Aufhebungsvertrag heißt es ua.:

        

„…    

        

8.    

Nach dem Austritt finden die Regelungen (z.B. Betriebsvereinbarung Energieerstattung) Anwendung, die für Rentner gültig sind.

        

…“    

        

3

Bereits seit Mitte des letzten Jahrhunderts gewährte die Beklagte als Unternehmen der Energieversorgungsbranche ihren aktiven und ehemaligen Mitarbeitern Energielieferungen zu vergünstigten Konditionen. Diese erfolgten zunächst in Form von rabattierten Hausbrandkohlen bzw. Gaskoks. Mit der Betriebsvereinbarung vom 13. Februar 1969 idF vom 6. Mai 1976 (im Folgenden: [X.] 76) wurden den bezugsberechtigten Mitarbeitern anstelle der vergünstigten Kohlen- und Koksversorgung Vergünstigungen beim Bezug von Gas, Strom und Fernwärme eingeräumt.

4

In der [X.] 76 heißt es ua.:

        

„…    

        

Nach Stillegung der Gaserzeugung und dem damit verbundenen Fortfall der Koksproduktion und im Hinblick darauf, daß eine Anzahl von [X.]n wegen des Übergangs auf moderne Heizungsmethoden Kohlen und Koks in ihrem Haushalt nicht mehr verwenden, ist die Kohlen- und Koksversorgung der Belegschaft nicht mehr möglich bzw. nicht mehr zeitgemäß.

        

Die bisherige Regelung wird deshalb durch die folgende werktypische Sozialleistung abgelöst:

        

§ 1     

        

(1) [X.] der [X.], die im Versorgungsgebiet der [X.] wohnen, erhalten nach 6-monatiger Betriebszugehörigkeit und vollendetem 18. Lebensjahr auf die Verbrauchsbeträge (Arbeitspreise und Grund- bzw. Meßpreise) für den Bezug von Gas und Strom sowie von Fernwärme von Versorgungsunternehmen, die der allgemeinen Versorgung dienen, einen Preisnachlaß von 50 v.H.. Neben dem verbleibenden Rechnungsbetrag hat der Bezugsberechtigte die Mehrwertsteuer zu zahlen.

        

Die Vergünstigungen werden nur für den eigenen Bedarf an [X.] gewährt, die auf ihren Namen oder den Namen des Ehegatten lautende Zähler bzw. Meßeinrichtungen besitzen; sie gelten jedoch nicht für gewerbliche Zwecke. Bei Bezug von Gas und Strom nach Sondertarifen für Heizzwecke und bei Fernwärmebezug von Versorgungsunternehmen, die der allgemeinen Versorgung dienen, über Zähler oder Meßeinrichtungen des Hauseigentümers bzw. des Vermieters werden nach Vorlage entsprechender Nachweise, aus denen die Kosten für den Energieverbrauch ersichtlich sein müssen, die gleichen Vergünstigungen gewährt, soweit nicht ein Anspruch nach Abs. 4 besteht.

        

…       

        

(2)     

[X.], die außerhalb des [X.] der [X.] wohnen und die sonstigen Voraussetzungen dieser Betriebsvereinbarung erfüllen, erhalten nach Vorlage ihrer bezahlten Verbrauchsabrechnungen eine Vergütung gem. Abs. 1. …

        

(3)     

Ausscheidende [X.], die nicht unter § 2 fallen, erhalten die Vergünstigung letztmalig in Höhe eines Zwölftels des erstattungsfähigen Betrages der Verbrauchsabrechnung für jeden vollen Beschäftigungsmonat vom Tage nach der letzten Ablesung an bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn die Verbrauchsabrechnung, die diesen [X.]raum mit umfaßt, spätestens vor Ablauf von 13 Monaten nach dem Ausscheiden vorgelegt wird. …

        

(4)     

Anspruchsberechtigte [X.], die keine auf ihren Namen oder den Namen des Ehegatten lautende Zähler bzw. Meßeinrichtungen besitzen, erhalten einen jährlichen [X.] von 100,-- DM. …

        

§ 2     

        

Ausgeschiedene [X.] mit Versorgungsansprüchen gegen die [X.], die Zusatzversorgungskasse oder nach dem Gesetz zu Art. 131 GG oder deren Witwen bzw. Witwer, die die sonstigen Voraussetzungen des § 1 erfüllen, erhalten die gleichen Vergünstigungen.

        

Das gleiche gilt für frühere Werksangehörige oder deren Witwen ohne Versorgungsansprüche nach mindestens 5-jähriger Betriebszugehörigkeit, wenn sie wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, Bezugs von [X.] oder Tod aus den Diensten der [X.] ausgeschieden sind. Die Voraussetzung einer mindestens 5-jährigen Betriebszugehörigkeit entfällt, wenn [X.] wegen eines Arbeitsunfalls im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen bei der [X.] (Betriebs- oder Wegeunfall) mit tödlichem Ausgang oder wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit infolge eines solchen Unfalls ausscheiden. Wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ausgeschiedene [X.] erhalten die Vergünstigungen jedoch nur, solange sie Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. später das [X.] beziehen. Für Witwen, die nicht selbst [X.] waren, erlischt die Anspruchsberechtigung mit der Wiederverheiratung.

        

…       

        

§ 3     

        

Wenn zwei oder mehr Anspruchsberechtigte des in § 1 und § 2 genannten Personenkreises in einem Haushalt leben, besteht der Anspruch nach dieser Betriebsvereinbarung nur für einen Berechtigten.

        

…“    

5

Unter dem 29. September 2000 schlossen der Vorstand der [X.] und der Betriebsrat die folgende Vereinbarung (im Folgenden: Vereinbarung 2000):

        

„Vorstand und Betriebsrat verzichten zunächst einvernehmlich auf die Einhaltung der Kündigungsfristen der nachstehend aufgeführten Betriebsvereinbarungen:

        

•       

[X.] vom 20.12.1990 über die Zahlung einer Zulage

        

•       

[X.] vom 13.02.1969 in der Fassung vom 06.05.1976 über einen Preisnachlaß auf Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas, Strom und Fernwärme/Energieerstattung

        

•       

[X.] vom [X.] über die Zahlung von Leistungszulagen an Angestellte

        

Die [X.] verpflichten sich, sofort Verhandlungen aufzunehmen und dabei die zukünftigen Bedingungen und Regularien für eine evtl. Weiter-/Ersatzgewährung von Zulagen unter Berücksichtigung der Unternehmensplanung bis zum 28.02.2001 festzulegen.

        

Sollte bis zum 28.02.2001 keine einvernehmliche Einigung über die zukünftigen Inhalte bzw. über Ersatzregelungen der v.g. Betriebsvereinbarungen erzielt werden, gilt diese Vereinbarung als Kündigung vom [X.] der o.g. Betriebsvereinbarungen durch den Vorstand zum jeweils nächstmöglichen Termin.“

6

Am 20. Februar 2001 schlossen der Vorstand der [X.] und der Betriebsrat die „Betriebsvereinbarung über eine Nachfolgeregelung der Betriebsvereinbarung vom 13.02.1969 in der Fassung vom 06.05.1976 über einen Preisnachlass auf Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas, Strom und Fernwärme (Energieerstattung)“ (im Folgenden: [X.] 2001) ab. Diese sieht ua. vor:

        

„§ 1   

        

1.    

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der [X.], die einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben, erhalten nach 6-monatiger unbefristeter Beschäftigung und vollendetem 18. Lebensjahr gegen Vorlage ihrer bezahlten [X.] die Stromkosten (Arbeitspreise, Grundpreise, etc.), ausschließlich der Mehrwertsteuer, in voller Höhe erstattet, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 1.000,-- DM/511,-- €.

                 

…       

        

2.    

Ein Anspruch auf Stromkostenerstattung besteht nur für Mitarbeiter/-innen, die einen eigenen Haushalt haben, im angestammten Versorgungsgebiet der [X.] wohnen und Kunden der [X.] sind. Hierbei ist es unschädlich, wenn die [X.] auf den Namen des nicht getrennt lebenden bzw. nicht geschiedenen Ehegatten lautet. Stromkosten werden ausschließlich für den Haushaltsbedarf erstattet. Nicht erstattungsfähig sind Stromverbräuche für gewerbliche oder sonstige Zwecke.

        

3.    

Mitarbeiter/-innen, die außerhalb des angestammten [X.] der [X.] wohnen, haben nur dann einen Anspruch auf die Erstattung ihrer Stromkosten, wenn sie beantragen, von der [X.] versorgt zu werden. Für den Fall, dass die Versorgung durch S aus technischen bzw. wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist und hierüber ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird, erhalten diese Mitarbeiter/-innen die Stromrechnungen der anderen Energieversorgungsunternehmen - unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 - ebenfalls erstattet.

                 

…       

        

4.    

Bei Eintritten, Austritten (mit Ausnahme der in § 2 genannten Austritte) und bei Vollendung des 18. Lebensjahres im Laufe eines Abrechnungszeitraumes besteht lediglich ein anteiliger Anspruch auf die Erstattung der Stromkosten. …

        

§ 2     

        

1.    

Ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der [X.], die Versorgungsansprüche gegen die [X.], die Zusatzversorgungskasse bzw. nach dem Gesetz zu Art. 131 GG haben oder deren Witwen bzw. Witwer, erhalten ebenfalls - sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 und 3 erfüllt sind - gegen Vorlage ihrer bezahlten [X.] die Stromkosten (Arbeitspreise, Grundpreise, etc.), ausschließlich der Mehrwertsteuer, in voller Höhe erstattet, allerdings höchstens bis zu einem Betrag von 700,-- DM/358,-- €.

                 

Das gleiche gilt für ehemalige Mitarbeiter/-innen ohne die v.g. Versorgungsansprüche oder deren Witwen/Witwer, wenn sie wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente, Bezugs von Altersrente oder Tod ausgeschieden sind.

        

…       

        
        

3.    

Bei Austritten aus Altersgründen bzw. wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Tod innerhalb eines Verbrauchsabrechnungszeitraumes wird die Stromkostenerstattung letztmalig - wie für aktiv Beschäftigte - bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,-- DM/511,-- € vorgenommen. Erst für das Folgejahr gilt die in Abs. 1 genannte Höchstgrenze von 700,-- DM/358,-- €.

        

§ 3     

        

Wenn zwei oder mehr Anspruchsberechtigte des in § 1 und/oder § 2 genannten Personenkreises in einem gemeinsamen Haushalt leben, besteht der Anspruch nach dieser Betriebsvereinbarung nur für einen Berechtigten.

        

§ 4     

        

Alle vom Grunde her Anspruchsberechtigten, die keinen eigenen Haushalt haben und somit auch keine auf ihren Namen bzw. auf den Namen ihres Ehegatten lautende Verbrauchsabrechnungen zur Erstattung einreichen können, erhalten einen jährlichen [X.] in Höhe von 100,-- DM/51,-- €. …

        

§ 7     

        

Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2001 in [X.]. Vom selben [X.]punkt an wird die Betriebsvereinbarung vom 13.02.1969 in der Fassung vom 06.05.1976 über einen Preisnachlass auf Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas, Strom und Fernwärme ungültig.

        

…       

        

§ 8     

        

Diese Betriebsvereinbarung kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Eine Nachwirkung wird ausgeschlossen.

        

…“    

7

Mit Vereinbarung vom 24. März 2006 verständigten sich der Vorstand der [X.] und der Betriebsrat über „den Wegfall bzw. über den Ersatz der Betriebsvereinbarung ‚Stromkostenerstattung’ vom 20. Februar 2001“ (im Folgenden: Vereinbarung 2006). Die Vereinbarung 2006 hat folgenden Inhalt:

        

„Vorstand und Betriebsrat sind sich darüber einig, dass die Betriebsvereinbarung vom 20. Februar 2001 über die Erstattung der Stromkosten nur noch bis einschließlich 31.12.2006 gültig ist und ab 01.01.2007 [X.] lediglich noch für [X.] mit bis zum 31.12.2006 lautende Verbrauchszeiträume vorgenommen werden.

        

Ferner besteht Einvernehmen, dass für die gem. der [X.] ‚Stromkostenerstattung’ anspruchsberechtigten ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. für deren Witwen und Witwer über einen Ausgleich, der einen ratierlichen Abbau innerhalb von 3 Jahren vorsieht, eine Regelung abgeschlossen wird.

        

Außerdem erklären Vorstand und Betriebsrat, dass im Zusammenhang mit der Einführung des [X.] für die [X.] der [X.] ab 01.01.2007 eine Aufstockung der in § 16 [X.] geregelten Sonderzahlung um 15 v.H. (in Form einer Erfolgsbeteiligung) erfolgt und dass ab 01.01.2008 gemäß § 6 Abs. 5 [X.] Leistungszulagen (angestrebtes Gesamtvolumen = 25 v.H. als zusätzliche Leistung auf der Basis der im Vorjahr insgesamt gezahlten Sonderzahlung von 100 v.H. gemäß § 16 [X.]) vereinbart werden. In den Jahren 2006 und 2007 soll jeweils die Hälfte dieses Volumens (= 12,5 v.H.) als Leistungszulage mit einer besonders zu bewertenden Fehlzeitenkomponente ausgezahlt werden. Die Einzelheiten hierzu werden zwischen Vorstand und Betriebsrat jeweils in einer gesonderten Betriebsvereinbarung geregelt.“

8

In der vom Vorstand der [X.] und dem Betriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarung vom 20. November 2006 über die Zahlung von [X.] an ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden: [X.] 2006) heißt es ua.:

        

§ 1   

        

Geltungsbereich

        

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bis spätestens 31.12.2006 ausscheiden bzw. bereits ausgeschieden sind, sowie für deren Witwen und Witwer, sofern zum Stichtag 31.12.2006 gem. der Betriebsvereinbarung vom 20. Februar 2001 ein Anspruch auf Erstattung der Stromkosten bis max. 358,00 € jährlich (§ 2 der [X.] ‚Stromerstattung’) oder ein Anspruch auf den jährlichen [X.] in Höhe von 51,00 € (§ 4 der [X.] ‚Stromerstattung’) besteht.

        

§ 2     

        

Zahlungsmodalitäten

        

1.    

Der in § 1 dieser Betriebsvereinbarung aufgeführte Personenkreis erhält als Ersatz für den ab 01.01.2007 wegfallenden Anspruch auf Erstattung der Stromkosten gem. der Betriebsvereinbarung vom 20. Februar 2001 übergangsweise ab 01.01.2007 ein jährliches [X.], das wie folgt gezahlt wird:

                 

Bei einem Anspruch gem. § 2 der [X.] ‚Stromerstattung’ zum Stichtag 31.12.2006 beträgt das [X.]

                 

200,00 € im [X.]

                 

125,00 € im [X.] und

                 

75,00 € im Jahr 2009.

                 

Bei einem Anspruch gem. § 4 der [X.] ‚Stromerstattung’ zum Stichtag 31.12.2006 wird in den Jahren 2007 bis einschließlich 2009 jeweils ein [X.] in Höhe von 51,00 € gezahlt.

        

…       

        
        

§ 4     

        

Schlussbestimmungen

        

Diese Betriebsvereinbarung gilt, ohne dass es einer Kündigung bedarf, befristet vom 01.01.2007 bis 31.12.2009.

        

…“    

9

Die Beklagte erstattete dem Kläger für die Kalenderjahre 2001 bis einschließlich 2006 auf der Grundlage der [X.] 2001 jährlich einen Betrag iHv. 358,00 [X.] gegen Vorlage der Verbrauchsabrechnungen.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit:

        

„Die bisherige Betriebsvereinbarung vom 20.02.2001 über die Erstattung der Stromkosten entfällt mit Ablauf des [X.] Danach werden ab dem 01.01.2007 [X.] nur noch für den [X.] bis zum 31.12.2006 vorgenommen.

        

Als Ersatz für den wegfallenden Anspruch wurde eine Betriebsvereinbarung über die Zahlung von [X.] an ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abgeschlossen. Um diesen Wegfall für Sie so sozialverträglich wie möglich zu gestalten, wurde als Nachfolgeregelung ein ratierlicher Abbau innerhalb von 3 Jahren vereinbart. Die Einzelheiten dazu ergeben sich aus der als Anlage beigefügten neuen Betriebsvereinbarung, die mit Wirkung vom 01.01.2007 in [X.] tritt.

        

…“    

Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom 22. Januar 2007 erfolglos Einwendungen.

Mit seiner am 13. Dezember 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat er von der [X.] die Zahlung einer Stromkostenerstattung in Höhe von 358,00 [X.] für das [X.] sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen der [X.] 2001 auch für die [X.] ab dem [X.] die Stromkosten bis zu einer Höhe von 358,00 [X.] jährlich zu erstatten. Er hat die Auffassung vertreten, die [X.] 2001 sei, was seine Ansprüche betreffe, nicht durch die [X.] 2006 abgelöst worden. Die [X.] hätten für ausgeschiedene Mitarbeiter und Betriebsrentner keine Regelungskompetenz. Sein Anspruch aus der [X.] 2001 habe sich mit seinem Eintritt in den Ruhestand und dem Bezug der Betriebsrente in einen schuldrechtlichen [X.] umgewandelt. Dieser Anspruch sei nicht mit dem Vorbehalt einer späteren Änderung der kollektivrechtlichen Regelung für die aktive Belegschaft belastet gewesen. Zudem sei ihm mit Nr. 8 des Aufhebungsvertrages eine Erstattung der Stromkosten auf der Grundlage der [X.] 2001 garantiert worden. Bei den Leistungen aufgrund der [X.] 2001 handele es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Der Abbau und die Kürzung der jährlichen Erstattungsleistung seien nicht mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit vereinbar.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 358,00 [X.] zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung zwischen dem Vorstand der [X.] und dem Betriebsrat der [X.] zur Energieerstattung vom 20. Februar 2001 die Stromkosten bis zu einer Höhe von 358,00 [X.] jährlich, beginnend ab dem [X.], zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat den Standpunkt eingenommen, der Kläger habe infolge der Aufhebung der [X.] 2001 durch die Vereinbarung 2006 keinen Anspruch mehr auf Erstattung der Energiekosten. Im Übrigen sei die [X.] 2001 wirksam durch die [X.] 2006 abgelöst worden. Die Regelungskompetenz der [X.] beziehe sich auch auf bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer. Des ungeachtet sei ein möglicher schuldrechtlicher Anspruch des [X.] von vornherein mit dem Vorbehalt einer späteren Änderung der entsprechenden kollektivrechtlichen Regelung für die aktive Belegschaft belastet gewesen. Bei der Energiekostenerstattung handele es sich nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, so dass die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit bei der Abschaffung dieser Leistungen nicht hätten beachtet werden müssen.

Das Arbeitsgericht und das [X.] haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils und zur Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat auch für die [X.] ab dem 1. Januar 2007 weiterhin Anspruch auf Energiekostenerstattung entsprechend den Regelungen der [X.] 2001.

I. Die Klage ist zulässig. Das gilt auch für den Antrag zu 2.

1. Der Klageantrag zu 2. richtet sich auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Zwar können nach dieser Bestimmung bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine Feststellungsklage muss sich aber nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ([X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 12, EzA [X.] § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm auch für die [X.] ab dem 1. Januar 2007 Ansprüche auf Erstattung der Stromkosten nach der [X.] 2001 zustehen. Damit geht es um die Klärung des Umfangs der Leistungspflicht der [X.].

2. Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung seiner Ansprüche, da die Beklagte ihre Leistungspflicht in Abrede stellt. Mit der begehrten Feststellung wird auf Dauer eine Klärung unter den Parteien darüber herbeigeführt, ob der Kläger weiterhin nach der [X.] 2001 anspruchsberechtigt ist.

II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat auch für die [X.] ab dem 1. Januar 2007 Anspruch auf Energiekostenerstattung entsprechend den Regelungen der [X.] 2001. Die Vereinbarung 2006 und die [X.] 2006 berühren diese Ansprüche nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob den [X.]n der Vereinbarung 2006 und der [X.] 2006 eine Regelungskompetenz in Bezug auf den bei Abschluss dieser Vereinbarungen bereits im Ruhestand befindlichen Kläger zukam. Bei der Energiekostenerstattung nach der [X.] 2001 handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Eingriffe in [X.] sind auch den [X.]n nur unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gestattet. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass diese Grundsätze bei den Regelungen der Vereinbarung 2006 und der [X.] 2006, soweit sie bereits im Ruhestand befindliche Versorgungsempfänger erfassen sollten, beachtet wurden. Sollte eine Regelungskompetenz der Betriebsparteien für den [X.] bereits im Ruhestand befindlichen Kläger zu verneinen sein, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] können die [X.] durch Betriebsvereinbarung nicht Rechte und Pflichten derjenigen Mitarbeiter begründen oder modifizieren, die bereits aus dem aktiven Arbeitsverhältnis ausgeschieden und in den Ruhestand getreten sind (vgl. ua. 16. März 1956 - [X.] 1/55 - [X.]E 3, 1; 13. Mai 1997 - 1 [X.] - zu I 2 der Gründe, [X.] BetrVG 1972 § 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 1). Ob an dieser im Schrifttum (vgl. etwa [X.] 25. Aufl. § 77 Rn. 39 mwN) zunehmend kritisierten Rechtsprechung, für die aus Sicht des Senats die besseren Gründe sprechen dürften, für Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung festzuhalten ist, kann hier ebenso wie in den Urteilen des Senats vom 28. Juli 1998 (- 3 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 89, 262), 12. Dezember 2006 (- 3 [X.] - Rn. 30, [X.]E 120, 330) sowie vom 10. Februar 2009 (- 3 [X.] - Rn. 16, EzA [X.] § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6) dahinstehen. Selbst wenn den [X.]n eine Regelungskompetenz für Betriebsrentner zuzubilligen sein sollte, hätten die Vereinbarung 2006 und die [X.] 2006 keine Auswirkung auf die [X.] der bereits im Ruhestand befindlichen früheren Arbeitnehmer gehabt.

a) Regeln mehrere Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. ua. [X.] 29. Oktober 2002 - 1 [X.] - zu I 2 a der Gründe mwN, [X.]E 103, 187). Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung. Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten ([X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 18, EzA [X.] § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Deshalb unterliegen Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle (vgl. etwa [X.] 29. Oktober 2002 - 1 [X.] - aaO; 18. September 2001 - 3 [X.] [X.] der Gründe, [X.]E 99, 75).

b) Danach konnten die [X.] in die sich aus der [X.] 2001 ergebenden Ansprüche des [X.] nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingreifen. Die dem Kläger mit der [X.] 2001 zugesagte Erstattung der Energiekosten ist eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass bei dem Eingriff in die [X.] der bereits im Ruhestand befindlichen Versorgungsempfänger die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit beachtet wurden.

aa) Die für Betriebsrentner mit der [X.] 2001 zugesagte anteilige Erstattung der Verbrauchskosten für Gas, Strom und Fernwärme ist eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.].

(1) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht muss nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist, dass durch die vorgesehene Leistung ein im [X.] genanntes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der [X.] und die [X.] einen Teil der [X.] ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Dabei ist der Begriff der Versorgung weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (vgl. [X.] 16. März 2010 - 3 [X.] - Rn. 23 mwN, [X.] [X.] § 7 Nr. 116 = EzA [X.] § 1 Nr. 93).

Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind nicht nur Geldleistungen. Auch Sach- und Nutzungsleistungen sowie im Ruhestand gewährte [X.] können Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sein ([X.] 11. August 1981 - 3 [X.] - [X.]E 36, 39; 19. Februar 2008 - 3 [X.] - Rn. 38, [X.] [X.] § 1 Nr. 52 = EzA [X.] § 1 Betriebliche Übung Nr. 9). Es spielt dabei keine Rolle, ob derartige Leistungen auch den aktiven Mitarbeitern gewährt werden ([X.] 12. Dezember 2006 - 3 [X.] - Rn. 43, [X.]E 120, 330).

(2) In Anwendung dieser Grundsätze ist die anteilige Erstattung der Energiekosten auf der Grundlage der [X.] 2001, soweit sie Versorgungsempfänger betrifft, eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung.

(a) Die Vergünstigung wird hinsichtlich dieses Personenkreises durch ein biometrisches Ereignis, nämlich das Erreichen des Rentenalters und den Eintritt in den Ruhestand, die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder den Tod des Mitarbeiters ausgelöst. Dass die [X.] 2001 für den Bezug der Leistung weitere Anspruchsvoraussetzungen normiert, ändert daran nichts. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine von ihm finanzierte Altersversorgung zuzusagen. Deshalb kann er die Leistung - unter Beachtung der Vorgaben des [X.] - auch von weiteren Voraussetzungen abhängig machen.

(b) Die Leistung dient zudem einem Versorgungszweck, nämlich der Sicherung des Lebensstandards des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis.

Der Versorgungszweck wird entgegen der Rechtsauffassung des [X.] nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Anspruch auf die Energiekostenerstattung nach §§ 1, 2 Abs. 1 [X.] 2001 nur für ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besteht, die einen eigenen Haushalt haben, im angestammten Versorgungsgebiet der [X.] wohnen und Kunden der [X.] sind und dass nach § 3 [X.] 2001 der Anspruch, sofern zwei oder mehr Anspruchsberechtigte des in § 1 und § 2 genannten Personenkreises in einem Haushalt leben, nur für einen Berechtigten besteht. Zum einen beschränkt die [X.] 2001 die Energiekostenerstattung nicht auf den Bezug von Energie der [X.]. Vielmehr sieht § 1 Abs. 3 [X.] 2001 vor, dass auch Mitarbeiter/-innen, die außerhalb des angestammten [X.] der [X.] wohnen, unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf die Erstattung ihrer Stromkosten haben. Zum anderen widerspricht es dem [X.] betrieblicher Altersversorgung nicht, dass Deputate bei Sachleistungen nur für den eigenen Bedarf verwendet und nicht weiterverkauft werden dürfen, so dass pro Haushalt nur eine Person anspruchsberechtigt ist ([X.] 16. März 2010 - 3 [X.] - Rn. 39, [X.] [X.] § 7 Nr. 116 = EzA [X.] § 1 Nr. 93). Wird anstelle einer Deputatleistung eine Erstattung der Verbrauchskosten gewährt, gilt nichts anderes.

(c) Dem Charakter der Leistung als betriebliche Altersversorgung steht auch nicht entgegen, dass bereits mit der [X.] 76 die bisherige Kohlen- und Koksversorgung der Belegschaft durch die Beklagte abgelöst wurde. Zwar mag das [X.] ursprünglich ausschließlich als Teilhabe am [X.] und nicht als Versorgung gewollt gewesen sein. Bereits durch die [X.] 76 haben die [X.] die Leistung jedoch von diesem Ursprung gelöst und als am Bedarf der Arbeitnehmer ausgerichtete Leistung ausgestaltet, die der Sicherung des Lebensstandards dient (zur Veränderung des Leistungszwecks von ursprünglicher Teilhabe am [X.] zur Versorgung vgl. [X.] 2. Dezember 1986 - 3 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.] BGB § 611 Deputat Nr. 9 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 46). Diesen Zweck verfolgt die [X.] 2001 weiter. Die Beklagte, die zwar keine Kohle und keinen Koks mehr produziert, dafür aber Gas und Strom, gewährte nach § 1 Abs. 3 [X.] 2001 die Leistung auch Mitarbeitern, die außerhalb des angestammten [X.] wohnen, wenn eine Versorgung durch sie aus technischen bzw. wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist. Ebenso erhalten nach § 4 [X.] 2001 alle vom Grunde her Anspruchsberechtigten, die keinen eigenen Haushalt haben und somit auch keine auf ihren Namen bzw. auf den Namen ihres Ehegatten lautende Verbrauchsabrechnung zur Erstattung einreichen können, einen jährlichen - wenn auch auf 51,00 Euro begrenzten - [X.]. Zwar mag die [X.] 2001 stärker von dem Gedanken der Absatzförderung und damit der Umsatzsteigerung geprägt sein als die [X.] 76. Damit tragen die Leistungen nach der [X.] 2001 allerdings nur stärker den Charakter eines Personalrabatts als die in der [X.] 76 vorgesehenen Leistungen. Dass gerade [X.] zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gehören können, hat der Senat mit seinem Urteil vom 19. Februar 2008 (- 3 [X.] - [X.] [X.] § 1 Nr. 52 = EzA [X.] § 1 Betriebliche Übung Nr. 9) entschieden.

(d) Entgegen der Ansicht der [X.] kommt es nicht darauf an, wie der [X.] die vorliegende Vergünstigung in seinem Merkblatt eingeordnet hat. Dieses Merkblatt gibt lediglich die vom [X.] vertretene Rechtsauffassung wieder. Ob sie richtig ist, hat der Senat zu überprüfen (vgl. [X.] 19. Februar 2008 - 3 [X.] - Rn. 39, [X.] [X.] § 1 Nr. 52 = EzA [X.] § 1 Betriebliche Übung Nr. 9).

bb) Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die durch die Vereinbarung 2006 und die [X.] 2006 erfolgte Abschaffung der Energiekostenerstattung für die bereits im Ruhestand befindlichen Versorgungsempfänger den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit genügt.

(1) Die bei Einschnitten in [X.] zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat der Senat durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (ständige Rechtsprechung seit 17. April 1985 - 3 [X.] - zu [X.] 3 c der Gründe, [X.]E 49, 57). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen ([X.] 9. Dezember 2008 - 3 [X.] - [X.] [X.] § 9 Nr. 22 = EzA [X.] § 1 Ablösung Nr. 47). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 [X.] ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, also noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe. Dieses Schema ist zwar auf die Höhe von Versorgungsanwartschaften zugeschnitten. Bei Änderungen der Versorgungsregelungen nach Eintritt eines [X.] ist jedoch auf die dem Prüfungsschema zugrunde liegenden Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zurückzugreifen (vgl. ua. [X.] 9. November 1999 - 3 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 92, 358; 21. November 2000 - 3 [X.]/00 - zu [X.] der Gründe mwN, [X.] [X.] § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 21 = EzA [X.] § 1 Ablösung Nr. 26). Sie führen dazu, dass nach Eintritt eines [X.] in der Regel nur noch geringfügige Verschlechterungen gerechtfertigt sein können ([X.] 12. Oktober 2004 - 3 [X.] - zu I 2 a der Gründe, [X.]E 112, 155).

(2) Es fehlt an jeglichem Vorbringen der [X.] dazu, dass diese Grenze eingehalten wurde. Der [X.] muss nicht im Wege der Zurückverweisung Gelegenheit gegeben werden, zu diesem Aspekt näher vorzutragen. Dies wäre bereits in den Vorinstanzen geboten gewesen. Der Kläger hat stets den Charakter der Leistungen als betriebliche Altersversorgung betont und sich vor diesem Hintergrund darauf berufen, seine Ansprüche aus der [X.] 2001 könnten allenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes abgeändert bzw. abgelöst werden.

2. Sollte den [X.]n - wovon das [X.] in ständiger Rechtsprechung ausgeht - keine Regelungskompetenz für ausgeschiedene Arbeitnehmer zukommen, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] (vgl. etwa 13. Mai 1997 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.] BetrVG 1972 § 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 1) können die [X.] nicht durch Betriebsvereinbarung Rechte und Pflichten derjenigen (ehemaligen) Mitarbeiter begründen oder modifizieren, die bereits aus dem aktiven Arbeitsverhältnis ausgeschieden und in den Ruhestand eingetreten sind. Zwar kann für einen noch im Arbeitsverhältnis befindlichen Arbeitnehmer durch Betriebsvereinbarung ein Anspruch für die [X.] des Ruhestandes begründet werden. Eine spätere Betriebsvereinbarung, die eine Änderung der entsprechenden Leistungen vorsieht, wirkt jedoch nicht hinsichtlich derjenigen Arbeitnehmer, die bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits im Ruhestand leben und Leistungen nach einer früheren Betriebsvereinbarung erhalten. Mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ändert sich die Rechtsgrundlage der zugesagten Leistung. Der Ruheständler erwirbt einen schuldrechtlichen Anspruch, der der kollektivrechtlichen Zusage entspricht. Dieser besteht bei Ruhegeldansprüchen grundsätzlich unabhängig von der Betriebsvereinbarung und über deren Ende hinaus bis zum Tod des [X.]. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn sich dies aus dem unzweideutigen Wortlaut oder dem Sinn der Betriebsvereinbarung selbst ergibt, zB wenn diese die Dauer der Zahlung auf eine bestimmte [X.] begrenzt. Ein allgemeiner Vorbehalt späterer Änderungen in der Betriebsvereinbarung genügt hierzu nicht ([X.] 16. März 1956 - [X.] 1/55 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 3, 1; 13. Mai 1997 - 1 [X.] - zu [X.] a der Gründe, aaO).

b) Hiernach hat sich der auf der [X.] 2001 beruhende Anspruch des [X.] auf Energiekostenerstattung mit seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und dem Eintritt in den Ruhestand in einen schuldrechtlichen Anspruch umgewandelt, den die Vereinbarung 2006 und die [X.] 2006 nicht beseitigen konnten. Der Anspruch des [X.] war nicht deshalb mit dem Vorbehalt einer späteren Änderung der entsprechenden kollektivrechtlichen Regelung für die aktive Belegschaft belastet, weil auch dieser nach der [X.] 2001 eine Energiekostenerstattung gewährt wurde (vgl. hierzu [X.] 13. Mai 1997 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.] BetrVG 1972 § 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 1). Bei dem Anspruch auf Energiekostenerstattung entsprechend der [X.] 2001 handelt es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Diese Leistungen stehen nicht unter dem allgemeinen Vorbehalt einer späteren Änderung der entsprechenden kollektivrechtlichen Regelung für die aktive Belegschaft.

c) Daran ändert auch nichts, dass der Kläger sich den jeweiligen Regelungen seiner Ansprüche durch spätere Betriebsvereinbarungen unterworfen hat.

aa) Die Parteien haben in Nr. 8 des [X.] vereinbart, dass nach dem Austritt des [X.] die Regelungen (zB Betriebsvereinbarung Energieerstattung) Anwendung finden, die für Rentner gültig sind. Mit dieser Vereinbarung haben sie zwar nicht statisch auf die zum [X.]punkt des Ausscheidens des [X.] geltenden Bestimmungen Bezug genommen. Vielmehr handelt es sich um eine dynamische Verweisung auf die jeweils für die Rentner geltenden Regelungen. Der Arbeitgeber will im Zweifel die Leistungen nach einheitlichen Regeln erbringen. Ein solches System darf nicht erstarren. Das ist bei der Auslegung dahingehender Vereinbarungen zu berücksichtigen. Daher ist für den Regelfall eine dynamische Verweisung anzunehmen; statische Verweisungen und die damit verbundene Festschreibung bestimmter Regelungen sind die Ausnahme und müssen dementsprechend deutlich zum Ausdruck gebracht werden (st. Rspr. des [X.], vgl. 16. Dezember 2009 - 5 [X.] - Rn. 14 mwN, [X.] TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 9. Juni 2010 - 5 [X.] - Rn. 16 mwN, [X.] TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 82; für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vgl. 17. Juni 2008 - 3 [X.] - Rn. 24, [X.] BGB § 133 Nr. 55; 27. Juni 2006 - 3 [X.] - Rn. 18, [X.]E 118, 326; 29. Juli 2003 - 3 [X.] - zu [X.] a der Gründe, [X.] [X.] § 1 Ablösung Nr. 45 = EzA [X.] § 1 Ablösung Nr. 42).

bb) Durch die dynamische Verweisung auf die jeweils für die Rentner gültigen Regelungen wird jedoch nur die fehlende Regelungskompetenz der [X.] für ausgeschiedene Arbeitnehmer ersetzt. Die Grenzen, die Arbeitgeber und Betriebsrat für ändernde ([X.] gesetzt sind, werden hierdurch nicht aufgehoben. Eingriffe in [X.] nach Eintritt des [X.] - auch durch Aufhebungsvereinbarungen - müssen den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen ([X.] 9. November 1999 - 3 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 92, 358; 21. November 2000 - 3 [X.]/00 - zu [X.] der Gründe mwN, [X.] [X.] § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 21 = EzA [X.] § 1 Ablösung Nr. 26; 28. Juni 2005 - 1 [X.] - zu II 4 c cc (1) der Gründe mwN, [X.] BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 25 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 12 ). Nach Eintritt des [X.] können in der Regel nur noch geringfügige Verschlechterungen gerechtfertigt sein ([X.] 12. Oktober 2004 - 3 [X.] - zu I 2 a der Gründe, [X.]E 112, 155). Dazu, dass diese Grenze eingehalten wurde, fehlt es an jeglichem Vorbringen der [X.].

d) Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] hat sich der Kläger durch die in Nr. 8 des [X.] getroffene Vereinbarung nicht einer Neuregelung seiner Ansprüche durch Betriebsvereinbarung entsprechend den für die aktiven Beschäftigten geltenden Regelungen unterworfen. Die Parteien haben für die [X.] nach dem Austritt des [X.] nur auf die für die Rentner jeweils geltenden Regelungen Bezug genommen. Darin liegt nicht zugleich das Einverständnis mit einer möglichen Änderung der Ansprüche durch Betriebsvereinbarung entsprechend den für die Aktiven geltenden Bestimmungen.

III. [X.] folgt aus § 91 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Oberhofer    

        

    [X.]    

                 

Meta

3 AZR 462/09

14.12.2010

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Duisburg, 10. November 2008, Az: 3 Ca 2635/07, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.12.2010, Az. 3 AZR 462/09 (REWIS RS 2010, 456)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 456

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