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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:111016B4STR192.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 192/16
vom
11. Oktober
2016
in der Strafsache
gegen
wegen
schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen
Person u.a.
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2
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Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11.
Oktober 2016 ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] ([X.].) vom 20.
November 2015 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung des Han-dys IPhone
5, des Laptops [X.] und der externen Festplatte Backup
1 angeordnet worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
[X.] in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch [X.]. Ferner hat es die Einziehung eines Mobiltelefons, eines Laptops so-wie einer externen Festplatte des Angeklagten angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, 1
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hat den aus der [X.] ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übri-gen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 17.
Juni 2016 keinen Erfolg.
2.
a)
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sach-rüge hat zum Schuld-
und Strafausspruch keinen den Angeklagten benachteili-genden Rechtsfehler ergeben.
b)
Jedoch begegnet die auf §
201a Abs.
4 StGB aF
i.[X.]. §
74 Abs.
4 StGB gestützte Anordnung der Einziehung eines Mobiltelefons, eines Laptops sowie einer externen Festplatte, sämtlich dem Angeklagten gehörende [X.], durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Gemäß §
74b Abs.
2 StGB ist in Fällen der Einziehung nach §§
74, 74a StGB zwingend (vgl. Senatsbeschlüsse
vom 18.
Juni 2014
4 StR
128/14, [X.], 274,
und vom 28.
August 2012
4
StR
278/12, BGHR StGB §
74b Abs.
2 Einziehung
1) zu prüfen, ob unter Anordnung des Vorbehalts der Einziehung eine weniger einschneidende Maßnahme hätte getroffen werden können, durch die der Zweck der Einziehung gleichermaßen hätte erreicht wer-den können. Da eine Rückgabe der Geräte bzw. Speichermedien mit den be-treffenden Bilddateien an den Angeklagten nicht in Betracht kommt, hätte das [X.] prüfen müssen, welche Dateien auf den Geräten die entsprechen-den Aufnahmen enthalten und ob deren Löschung technisch in einer Weise möglich ist, die ihre Wiederherstellung dauerhaft verhindert. Stünde damit ein milderes, im Vergleich zur sonst gebotenen Einziehung gleichermaßen geeig-2
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netes Mittel zur Verfügung, ist letztere vorzubehalten und eine entsprechende Anordnung zu treffen (Senatsbeschluss vom 18.
Juni 2014 aaO).
VRinBGH Sost-Scheible befin-det sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.
Roggenbuck
Roggenbuck
Franke
Bender
Quentin
Meta
11.10.2016
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2016, Az. 4 StR 192/16 (REWIS RS 2016, 4226)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 4226
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